Düsseldorfer Tabelle: Unterhaltstabelle 2020
- Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe des Unterhalts fest, den Unterhaltspflichtige nach der Trennung für eigene Kinder zahlen müssen, die nicht im eigenen Haushalt leben.
- Der tatsächliche Betrag ergibt sich aus dem Nettoeinkommen und dem Alter der Kinder. Wer Kindesunterhalt zahlt, darf dabei die Hälfte vom Kindergeld vom Unterhalt abziehen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist die deutschlandweit maßgebliche Grundlage zur Regelung von Unterhaltsansprüchen bei gemeinsamen Kindern. Die Düsseldorfer Tabelle listet die monatliche Höhe des zu zahlenden Unterhaltsgelds auf – gestaffelt nach Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und Kindesalter. Differenziert wird zwischen zehn verschiedenen Einkommensstufen und vier Altersstufen. Auf diese Weise kann der monatliche Unterhalt anhand von Gehaltsklasse und Kindesalter einfach abgelesen werden.
Düsseldorfer Tabelle 2020
Position | Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
1 | bis 1900 Euro | 369 | 424 | 497 | 530 | 100 | 960/ 1160 |
2 | 1901 - 2300 Euro | 388 | 446 | 522 | 557 | 105 | 1400 |
3 | 2301 - 2700 Euro | 406 | 467 | 547 | 583 | 110 | 1500 |
4 | 2701 - 3100 Euro | 425 | 488 | 572 | 610 | 115 | 1600 |
5 | 3101 - 3500 Euro | 443 | 509 | 597 | 636 | 120 | 1700 |
6 | 3501 - 3900 Euro | 473 | 543 | 637 | 679 | 128 | 1800 |
7 | 3901 - 4300 | 502 | 577 | 676 | 721 | 136 | 1900 |
8 | 4301 - 4700 | 532 | 611 | 716 | 764 | 144 | 2000 |
9 | 4701 - 5100 | 563 | 645 | 756 | 806 | 152 | 2100 |
10 | 5101 - 5500 | 591 | 679 | 796 | 848 | 160 | 2200 |
ab einem Einkommen von 5501€ wird situationsadäquat je nach Fall entschieden. |
Erläuterungen: Der Bedarfskontrollbetrag dient dazu, eine möglichst gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem zu gewährleisten. Er soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch seine Unterhaltsleistungen schlechter gestellt wird als der oder die Empfänger der Leistungen.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Unterhaltspflichtig ist immer der Elternteil, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht ständig leben. Wenn die gemeinsamen Kinder volljährig sind und eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen, sind beide Elternteile im Rahmen ihrer Wirtschaftskraft bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung anteilig unterhaltspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern eines Kindes verheiratet waren oder sind. Uneheliche Kinder sind im selben Maße unterhaltsberechtigt wie eheliche.
Einzige Begrenzung der Unterhaltsleistungen bilden die gesetzlich festgelegten Abzugsgrenzen. Die wichtigste davon ist der sogenannte Selbstbehalt: Wer erwerbstätig ist und schulpflichtige Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterstützen muss, darf 1160 € von seinem Einkommen monatlich zur Sicherung des eigenen Existenzminimums als Selbstbehalt geltend machen. Auch wer nicht erwerbstätig ist, darf 960 € monatlich behalten. In beiden Beträgen enthalten ist dabei bereits ein Deckelbetrag von 430 € für Wohnung und Nebenkosten.
Ursprünge der Unterhaltstabelle
Erstmals festgelegt wurde sie 1962 als allgemeiner Richtwert zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen vom OLG Düsseldorf. Seit 1977 sind die Oberlandesgerichte der Bundesländer auch für Berufungen bei Familienangelegenheiten zuständig. Seither veröffentlicht das OLG Düsseldorf die Düsseldorfer Unterhaltstabelle einmal jährlich in Abstimmung mit den insgesamt 24 übrigen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Neben der eigentlichen Tabelle veröffentlicht die Kommission auch die dazugehörigen Erläuterungen. Zusammen stellen Tabelle und Anmerkungen zwar keine Rechtsnorm dar, sie erleichtern jedoch die Urteilsfindung bei Unterhaltsrechtsstreitigkeiten und spiegeln die aktuell gängige Praxis an deutschen Familiengerichten wider.
Düsseldorfer Tabelle: Das hat sich 2020 geändert
Zuletzt wurden die Regelsätze für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern zum 1.1.2020 angehoben. Die Höhe des Selbstbehalts hat sich dabei auch geändert. So wurde der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 880 Euro auf 960 Euro angehoben. Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger hat seit Januar 2020 nun einen Selbstbehalt von 1160 Euro statt vormals 1080 Euro pro Monat. Zudem hat sich der enthaltene Deckelbetrag für Wohnung und umlagefähigen Nebenkosten von 380 Euro auf 430 Euro erhöht. Minderjährige Kinder haben gemäß Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a BGB) Anspruch auf sogenannten Mindestunterhalt, der sich unabhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nach dem Existenzminimum richtet.
So viel Unterhalt pro Kind steht Ihnen mindestens zu
2020 werden folgende Mindestunterhaltssätze für Kinder erhoben:
- bis zum Ende des 6. Lebensjahres: 369 Euro monatlich
- bis zum Ende des 12. Lebensjahres: 424 Euro monatlich
- bis zum Ende des 18. Lebensjahres: 497 Euro monatlich
Hierbei handelt es sich um den Mindestunterhalt – je nach Einkommen können die monatlichen Sätze auch höher sein. Auch bei Volljährigen mit eigenem Haushalt besteht ein Unterhaltsanspruch von 860 Euro pro Monat, von denen 375 Euro für Unterkunft und umlagefähige Nebenkosten vorgesehen sind.
Wichtig: Sobald der Unterhaltspflichtige über ein Nettoeinkommen von mehr als 5.501 Euro im Monat verfügt, wird der Unterhaltsanspruch nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern nach den individuellen Lebensumständen.
So wird das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, jedoch erhält nur derjenige Elternteil den vollen Satz, der mit dem Kind zusammenwohnt. Der andere Elternteil darf deshalb seinen Anteil des Kindergeldes vom Kindesunterhalt abziehen. Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle entsprechen deshalb nicht dem letztendlichen Kindesunterhalt. Die Hälfte des Kindergeldes wird vom tabellarischen Betrag abgezogen. Dieser Wert ergibt dann den tatsächlichen Zahlbetrag. Eine Besonderheit stellt auch die letzte Unterhaltsgruppe der über 18-Jährigen dar. Hierbei wird der Gesamtbetrag des Kindergeldes mit dem ausgewiesenen Unterhalt verrechnet.
Beispielrechnung für zwei unterhaltspflichtige Kinder
Ein Unterhaltspflichtiger verfügt über ein Nettoeinkommen von 3200 Euro und hat zwei Kinder. Kind A ist sieben Jahre alt und Kind B ist 13 Jahre alt. Der Unterhalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für Kind A 509 Euro und für Kind B 597 Euro. Für beide Kinder wird jeweils die Hälfte des Kindergelds vom Unterhaltsanspruch abgezogen, was jeweils 102 Euro entspricht. Der Unterhaltspflichtige muss demnach 407 Euro Unterhalt für Kind A und 495 Euro Unterhalt für Kind B bezahlen. Der Unterhalt beträgt also 902 Euro monatlich für beide Kinder.
Zahlbetrag: Dieser Betrag wird tatsächlich fällig
Nettoeinkommen (in Euro) | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | 18 Jahre + |
---|---|---|---|---|
bis 1900 | 267 € | 322 € | 395 € | 326 € |
1901 - 2300 | 286 € | 344 € | 420 € | 353 € |
2301 - 2700 | 304 € | 365 € | 445 € | 379 € |
2701 - 3100 | 323 € | 386 € | 470 € | 406 € |
3101 - 3500 | 341 € | 407 € | 495 € | 432 € |
3501 - 3900 | 371 € | 441 € | 535 € | 475 € |
3901 - 4300 | 400 € | 475 € | 574 € | 517 € |
4301 - 4700 | 430 € | 509 € | 614 € | 560 € |
4701 - 5100 | 461 € | 543 € | 654 € | 602 € |
5101 - 5500 | 489 € | 577 € | 694 € | 644 € |
Kindesunterhalt für das dritte Kind
Nettoeinkommen (in Euro) | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | 18 Jahre + |
---|---|---|---|---|
bis 1900 | 264 € | 319 € | 392 € | 320 € |
1901 - 2300 | 283 € | 341 € | 417 € | 347 € |
2301 - 2700 | 301 € | 362 € | 442 € | 373 € |
2701 - 3100 | 320 € | 383 € | 467 € | 400 € |
3101 - 3500 | 338 € | 404 € | 492 € | 426 € |
3501 - 3900 | 368 € | 438 € | 532 € | 469 € |
3901 - 4300 | 397 € | 472 € | 571 € | 511 € |
4301 - 4700 | 427 € | 506 € | 611 € | 554 € |
4701 - 5100 | 458 € | 540 € | 651 € | 596 € |
5101 - 5500 | 486 € | 574 € | 691 € | 638 € |
Kindesunterhalt ab dem vierten Kind
Nettoeinkommen (in Euro) | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | 18 Jahre + |
---|---|---|---|---|
bis 1900 | 251,50 € | 306,50 € | 379,50 € | 295 € |
1901 - 2300 | 270,50 € | 328,50 € | 404,50 € | 322 € |
2301 - 2700 | 288,50 € | 349,50 € | 429,50 € | 348 € |
2701 - 3100 | 307,50 € | 370,50 € | 454,50 € | 375 € |
3101 - 3500 | 325,50 € | 391,50 € | 479,50 € | 401 € |
3501 - 3900 | 355,50 € | 425,50 € | 519,50 € | 444 € |
3901 - 4300 | 384,50 € | 459,50 € | 558,50 € | 486 € |
4301 - 4700 | 414,50 € | 493,50 € | 598,50 € | 529 € |
4701 - 5100 | 445,50 € | 527,50 € | 638,50 € | 571 € |
5101 - 5500 | 473,50 € | 561,50 € | 678,50 € | 613 € |
Wann wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig neu aufgestellt – in der Regel alle zwei Jahre und immer dann, wenn sich die staatlichen Unterhaltssätze ändern. Am 12.09.2019 wurden die Unterhaltsbeträge zuletzt erneut angepasst. Regionale Abweichungen sind möglich.
Aufgrund regionaler Unterschiede empfehlen wir, die Regelungen der einzelnen Oberlandesgerichte zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Links leiten Sie zu den Leitlinien der Oberlandesgerichte:
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate Süddeutschland (OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken)
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin
- Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle
- Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden
- Leitlinien zum Unterhalt Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
- Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts Jena
- Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz
- Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln
- Unterhaltsleitlinien Oberlandesgericht Naumburg
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts