Nachlass und Erbe: Die wichtigsten Fragen beantwortet

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Nachlass und Erbe: Was ist das?

Die Begriffe Nachlass, Erbe und auch Erbschaft werden in der Umgangssprache synonym verwendet. Allerdings handelt es sich dabei keineswegs um ein und dieselbe Sache. Als Nachlass wird alles bezeichnet, was eine Person hinterlässt. Dazu gehören nicht nur Immobilien und Vermögenswerte, sondern sein gesamter privater Besitz, wie z. B. Möbel, Kleidung oder Sammlungen. Dazu gehört übrigens auch der digitale Nachlass, also Konten bei Social-Media-Plattformen oder Mail-Anbietern. Ausgeschlossen vom Nachlass sind Unterhalts- und Rentenansprüche, Vorerbschaftsrechte und Immobilien mit Nießbrauch- und Wohnungsrecht. Bei solchen Immobilien handelt es sich meist um Häuser, die Eltern ihren Kindern vermachen, mit der Bedingung, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht genießen.

Das Erbe, auch als Erbschaft bezeichnet, ist in der Regel nur ein Teil des Nachlass­es. Denn in den wenigsten Fällen erbt eine Person alles, was ihr Verwandter hinterlässt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet ebenfalls zwischen den Begriffen Erbschaft und Nachlass. Hier ist die Rede vom Nachlass, wenn es um das Vermögen geht, das die Erben erhalten. Der Begriff Erbschaft wird eher benutzt, wenn es darum geht, welche rechtliche Stellung ein Erbe hat. Der Begriff Erbe wird hier hingegen nur für Personen, nicht für die Erbmasse verwendet.

Was gehört zum Nachlass?

Erben treten nicht nur das positive Vermögen eines Erblassers an. Da Erben gleichzeitig in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten, geht auch das negative Vermögen, also Schulden und Verbindlichkeiten, gleichermaßen an die Erben über.

Zum positiven Vermögen gehören:

  • Immobilien,
  • Bankkonten, Wertpapierdepots und Inhalte aus Safes,
  • Gegenstände aus dem Hausrat,
  • Pkws sowie
  • Lebens­versicherungen und vertragliche Rücktrittsrechte.

Negatives Vermögen:

  • Schulden
  • Vertragliche Zahlungsverpflichtungen

Wer kann erben und vererben?

Jede Person wird nach ihrem Tod zu einem sogenannten Erblasser und vererbt ihr Vermögen und Nachlass­gegenstände an ihre Hinterbliebenen. Wer erbt, wird ohne Testament über die gesetzliche Erbfolge festgelegt. Erbberechtigt sind dabei Blut­sverwandte und Ehegatten. Wer möchte, dass sein Nachlass an Menschen geht, mit denen er nicht verwandt oder verheiratet ist, muss zwingend ein Testament aufsetzen und schriftlich festlegen, was sie erben sollen.

Übrigens ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §1923 bereits geregelt, dass nur Personen erben können, die leben. Für Ungeborene gilt hingegen, dass sie im Erbrecht so behandelt werden, als wären sie vor dem Todesfall ihres Blut­sverwandten geboren. Stirbt z. B. der Vater eines ungeborenen Kindes, kann dieses sein Vermögen erben, auch wenn es zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht auf der Welt war.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

In Deutschland besteht bei Erbschaften Vonselbsterwerb – Erben treten automatisch das Erbe an, dabei gilt ohne Testament die gesetzliche Erbfolge. Nichtmal Kenntnis vom Todesfall selbst ist entscheidend. Eine Erbschaft entsteht automatisch.

Die gesetzliche Erbfolge legt fest, welche Personen einen natürlichen Anspruch darauf haben, das Erbe anzutreten. Sie richtet sich ausschließlich nach der Blut­sverwandtschaft, Ehepartner haben eine Sonderstellung, angeheiratete Familienmitglieder werden nicht berücksichtigt. Es gibt fünf Stufen der gesetzlichen Erbfolge, sie werden als sogenannte Ordnungen bezeichnet. Erben erster Ordnung sind beispielsweise eigene oder adoptierte Kinder und Enkel. Erben dritter Ordnung sind z. B. Großeltern.

Ehepartner spielen in der gesetzlichen Erbfolge eine besondere Rolle. Sie gehören zu keiner der fünf Ordnungen, sondern werden grundsätzlich vor allen anderen Erben berücksichtigt. Dem Ehepartner steht mindestens ein Viertel der Erbschaft zu, leben keine Erben erster Ordnung sogar die Hälfte. Zusätzlich kann die Erbschaft durch den Zugewinnausgleich steigen, allerdings nur dann, wenn die Ehepartner keine Gütertrennung vereinbart haben.

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt die Erbfolge:

Stammbaum Erbfolge
Es gilt: Je direkter Erblasser und Erbe miteinander verwandt sind, desto größer ist der Erbanteil des hinterbliebenen Erben.

Was erben Ehepartner?

In jeder Ehe bilden die Eheleute eine Zugewinn­gemeinschaft. Auf der Basis dieser Zugewinn­gemeinschaft wird am Ende der Ehe der Zugewinn beider Partner am Ende ausgeglichen. Tritt der Ehegatte das Erbe an, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel als Zugewinnausgleich. Eheleute können ihre gemeinschaftlichen Zugewinne aber auch im Rahmen eines Ehevertrags trennen, wenn sie sich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden.

Was ist eine Erben­gemeinschaft?

Die Erben­gemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam das Erbe eines Verstorbenen antreten. Die Erben­gemeinschaft entsteht entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder auf Grundlage eines Testaments oder einer anderen Verfügung von Todes wegen. Bei der Erben­gemeinschaft wird gemeinhin von den Miterben gesprochen – im Gegensatz zum Alleinerben, falls keine Erben­gemeinschaft entsteht. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Erben die Erbschaft antreten wollen. Erst wenn Erben der Gemeinschaft das Erbe ausschlagen, scheiden sie aus der Erben­gemeinschaft aus.

Kann ich jemanden enterben?

Sie müssen niemandem etwas vererben und können jede Person enterben, die bei Ihnen in Ungnade gefallen ist. Sie müssen allerdings nicht jede Person, die Ihnen nicht lieb ist, vom Erbe ausschließen, sondern nur solche, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erbansprüche haben. Dazu gehören z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister.

Haben Sie beispielsweise Streit mit Ihrem Sohn und möchten nicht, dass dieser Ihr Vermögen erbt, können Sie ihn in einem Testament enterben. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ihr Sohn nach Ihrem Tod gar nichts von Ihrem Vermögen bekommt. Er hat Anspruch auf einen Pflichtteil, den Sie ihm nur unter ganz besonderen Umständen entziehen können. Welche das sind und wie Sie jemanden korrekt enterben, erfahren Sie in unserem Beitrag: Enterben: So schließen Sie Angehörige vom Erbe aus.

Eine der häufigsten Formen der Enterbung nehmen viele Ehepaare über das Berliner Testament vor. Es regelt, dass im Todesfall des einen der jeweils andere alles erbt und die Kinder leer ausgehen. Sie erben erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Sie werden somit für einen gewissen Zeitraum enterbt.

Was ist der sogenannte Pflichtteil?

Der Pflichtteil steht jedem nahen Verwandten und Ehegatten zu. Ausgeschlossen sind Großeltern und Geschwister. Die Höhe des Pflichtteils ist immer gleich: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Erben zugestanden hätte.

Der Pflichtteils­anspruch bezeichnet immer einen Geldwert. Der Pflichtteils­nehmer hat also kein Recht auf den Erhalt von Gegenständen oder Immobilien aus dem Nachlass, sondern muss sich von den anderen Erben auszahlen lassen. An dieser Stelle wird es etwas knifflig, denn der reine Anspruch bedeutet nicht, dass das Geld automatisch ausgezahlt wird. Die enterbte Person muss ihren Pflichtteil gegenüber den anderen Erben geltend machen. Tut sie das nicht innerhalb der ersten drei Jahre, nachdem sie vom Erbfall erfahren hat, erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil.

Info: Die Pflichtteils­strafklausel ist ein Zusatz in gemeinschaftlichen Testamenten, der verhindern soll, dass der gesetzliche Mindestanteil vorzeitig eingefordert wird.

Muss ich ein Erbe annehmen?

Sie sind nicht gezwungen ein Erbe anzutreten. In vielen Fällen ist das auch nicht sinnvoll, besonders wenn Sie vor allem Schulden erben würden. Wer ein Erbe nicht annehmen möchte, muss innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem Erbfall persönlich beim Nachlass­gericht erscheinen und das Erbe ausschlagen. Allerdings sollten Sie darauf achten, wer als nächstes in der gesetzlichen Erbfolge kommt und diese Person ggf. warnen, damit sie das Erbe nicht aus Unwissenheit annimmt.

Gut zu wissen: Ist der Nachlass überschuldet, können Erben beim Nachlass­gericht beantragen, dass ein Nachlass­verwalter eingesetzt wird. Dieser kümmert sich darum, dass die Schulden bei Gläubigern bedient werden. Die Haftung der Erben beschränkt sich dann nur auf den Nachlass. Das bedeutet, dass die Schulden des Verstorbenen nur durch das Vermögen im Nachlass getilgt werden dürfen.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich Schulden erbe?

Wer eine Erbschaft annimmt, ohne die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen im Voraus zu überprüfen, riskiert damit eine Haftung für die geerbten Schulden. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit darin, das Erbe auszuschlagen. Allerdings ist das nicht immer sinnvoll. Handelt es sich bei den Schulden beispielsweise um den Kredit für ein Haus, welches noch nicht vollständig abbezahlt ist, wählen viele Erben dennoch den Nachlass. Eine Entscheidung also, die in jedem Fall individuell getroffen werden muss.

Wer sich unsicher ist, wie es um die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person steht, kann die Erbschaft zunächst vorsorglich annehmen. Allerdings ist es hier sinnvoll, sich vor einer eventuellen Haftung zu schützen.

Erbe ausschlagen: Wie gehe ich vor?

Schulden und Verpflichtungen sind nicht die einzigen Gründe, auch ein baufälliges Haus mit teuren Sanierungsauflagen kann ein Grund sein, auf eine Erbschaft zu verzichten. Prüfen Sie auch, ob Grundstücke oder Immobilien mit Hypotheken belastet sind.

Zuständig ist das örtliche Nachlass­gericht am Wohnsitz des Verstorbenen, üblicherweise handelt es sich dabei um das Amtsgericht. Es ist nicht ausreichend, eine Erbschaft telefonisch oder per Post auszuschlagen. Erben müssen persönlich erscheinen und sich mit gültigen Ausweisdokumenten identifizieren. Alternativ ist es auch möglich, einen Notar mit der Ausschlagung zu beauftragen.

Wird eine Erbschaft ausgeschlossen, geht sie auf den nächsten Berechtigten der gesetzlichen Erbfolge über. Daher sollten Eltern im Ernstfall das Erbe auch für minderjährige Kinder ausschlagen. Erbt der Staat an letzter Stelle die Schulden, erhalten die Gläubiger nur so viel, wie aus dem Nachlass entnommen werden kann.

Wozu benötige ich einen Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis zur Erbschaft. Sobald Erben einen Erbschein beantragen, gilt die Erbschaft als angenommen. Der Erbschein gibt Auskunft darüber, wer rechtmäßiger Erbe ist, wie groß der Anteil eines Erben an der Erbmasse ist und welche weiteren rechtlichen Anordnungen vorliegen, etwa zur Regelung einer Nacherbschaft oder zur Testaments­vollstreckung. Dabei gibt es mehrere Formen des Erbscheins, etwa als Nachweis für Alleinerben, als gemeinschaftlicher Erbschein für eine Erben­gemeinschaft oder auch als Teilerbschein für jeden Miterben.

Erbschein nicht zu früh beantragen
Einen Erbschein benötigen Sie nur, wenn Sie das Erbe antreten

Beantragen Sie keinen Erbschein, wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie das Erbe annehmen möchten. Denn wenn der Erbschein einmal ausgestellt wurde, können Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Muss ich mein Erbe versteuern?

Wer in Deutschland erbt, muss ab einem gewissen Wert Erbschaftssteuer zahlen. Allerdings gibt es Freibeträge für Erben, die von der Steuer befreit sind. Wie hoch dieser Freibetrag ist, richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören. So haben Ehegatten des Erblassers den höchsten Freibetrag, während Enkel nur noch einen deutlich niedrigeren Betrag steuerfrei bekommen. Wer vor dem Tod des Erblassers auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen war, kann zusätzlich Versorgungsfreibeträge in Anspruch nehmen.

Diese Beträge gibt es steuerfrei:

  • Ehepartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Urenkel und Eltern, die von ihren Kindern erben: 100.000 Euro
  • nicht verwandte Erben: 20.000 Euro
Erbsteuer Buchstaben auf Euroscheinen
Wer erbt, muss ab einem gewissen Betrag auch Steuern auf seine Erbschaft zahlen.

Was ist ein Vorausvermächtnis?

Wer einem oder mehreren seiner Erben einen Vorteil gegenüber anderen Erben verschaffen möchte, kann dies z. B. über das Vorausvermächtnis tun.

Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das sich direkt an einen bestimmten Erben richtet. Mit dem Mittel des Vorausvermächtnisses kann der Erblasser einer anderen beliebigen Person einen Vermögensgegenstand zukommen lassen, ohne dass diese notwendigerweise einen eigenen Erbschaftsanspruch haben muss. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Vermächtnisnehmer keine Anteilsabstriche bei der „eigentlichen“ Erbschaft machen muss, wenn ein Erbschaftsanspruch besteht.

Was ist eine Teilungs­anordnung?

Wer ein Testament aufsetzt, kann seinen Erben unterschiedliche Einzelwerte, Gegenstände oder Immobilien vermachen. Dafür gibt es im Erbrecht zwei etablierte Instrumente: Das Vorausvermächtnis und die Teilungs­anordnung. Mit der Teilungs­anordnung kann der Erblasser verbindlich festlegen, welche Erbgegenstände an welchen Erben gehen sollen. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass kein Erbe übervorteilt wird, da weiterhin die gesetzlichen Erbquoten für Erben und Miterben gelten.

Brauche ich ein Testament oder einen Erbvertrag?

Damit Ihre Angehörigen erben können, ist es nicht nötig, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Liegt weder das eine noch das andere vor, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Damit können Sie allerdings nur Blut­sverwandte und einen Ehepartner oder eine Ehepartnerin beerben. Möchten Sie, dass auch Freunde etwas von Ihrem Nachlass bekommen, dann müssen Sie ein Testament aufsetzen. Gleiches gilt, wenn Sie jemanden enterben möchten – auch dafür bedarf es einer schriftlichen Äußerung Ihrerseits. Diese muss in den meisten Fällen auch handschriftlich vorliegen.

Sie möchten wissen, wie ein Testament aussehen kann? Wir bieten Ihnen eine praktische Vorlage für das Testament zur Ansicht.

Das Testament und der Erbvertrag werden auch als Verfügung von Todes wegen bezeichnet. Der grundlegende Unterschied zwischen den Dokumenten liegt darin, dass im Testament allein der Erblasser entscheidet, wer welchen Teil seines Nachlass­es erhält. Ein Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und seinen Erben geschlossen und beinhaltet meist auch Gegenleistungen, die die Erben erbringen müssen, um bestimmte Vermögenswerte zu bekommen.

Info: Wer minderjährige Kinder hat, sollte nicht nur mit einem Testament vorsorgen, sondern auch eine Sorgerechts­verfügung aufsetzen. Diese regelt, wer sich um die Kinder kümmern soll, wenn Ihnen selbst etwas passiert.

Was passiert bei einer Testamentseröffnung?

Hat der Verstorbene, der sog. Erblasser, ein Testament aufgesetzt, wird es vom zuständigen Nachlass­gericht eröffnet. Nachlass­gericht ist das vor Ort zuständige Amtsgericht. Liegen mehrere handschriftliche Testamente vor, ist immer dasjenige Dokument maßgeblich, das das neueste Datum trägt.

Die Testamentseröffnung selbst erfolgt dann zu einem vom Gericht bekannt gegebenen Termin, zu dem sämtliche Erben eingeladen werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, der Einladung auch nachzukommen – Testament und Eröffnungsurkunde gehen allen benannten Erben in Kopie zu, das Original kann auch nach dem Eröffnungstermin im Original bei Gericht eingesehen werden. Schlägt ein Erbe die Erbschaft nicht aus, gilt sie sechs Wochen nach Testamentseröffnung automatisch als angenommen – oder durch Beantragung eines Erbscheins.

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Was passiert, wenn ich keine Erben habe?

Es gibt immer wieder Fälle, in denen das Nachlass­gericht keine Erben ermitteln kann oder aber alle Erben das Erbe ausschlagen. In diesem Fall erbt der Staat, genauer gesagt das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt gemeldet war. Ist der Wohnort der Person nicht bekannt, erbt der Bund Vermögen und Schulden.

In vielen Fällen handelt es sich um überschuldete Nachlässe, für die dann ein Nachlass­insolvenzverfahren eingeleitet wird. Auch wenn der Erblasser den Erbteil seiner Erben auf ein Minimum beschränkt hat, erbt der Staat. Er wird dann Miterbe. Im Gegensatz zu normalen Erben kann der Staat nicht per Testament von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Er darf dafür aber auch nicht das Erbe ausschlagen.

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Quellen

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