Pflege: Alle Infos und Anträge

Alle Artikel

Foto: Shutterstock/oneinchpunch

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?

Pflege­bedürftig ist, wer in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt und für mindestens sechs Monate auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist. Pflege­bedürftigkeit liegt vor, wenn im Alltag regelmäßig und dauerhaft Unterstützung oder Versorgung benötigt wird – etwa als Folge einer chronischen Erkrankung, von körperlichen oder psychischen Einschränkungen, einer Behinderung oder aufgrund von Alterserscheinungen.

Was fällt alles unter Pflege?

Pflege­bedürftigkeit kann jeden treffen – oft sogar früher als erwartet. Der Bedarf an Pflege­maßnahmen fällt unterschiedlich aus und muss individuell festgestellt werden. Die Basis der Pflege bildet immer die Grundpflege. Sie umfasst zum Beispiel die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Mobilität oder Körperhygiene.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Bereiche, in denen pflegebedürftige Menschen Hilfe benötigen. So kann es beispielsweise sein, dass Menschen Vertragspflichten nicht mehr nachkommen können und eine Person brauchen, die sich um Mietzahlungen, Behördengänge und ähnliches kümmert. Die Pflege kann sowohl im häuslichen Umfeld als auch in einer Pflege­einrichtung wie einem Altenheim stattfinden.

Welchen Pflege­grad bekomme ich?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie oder eine angehörige Person pflegebedürftig werden, sollten Sie einen Pflege­grad beantragen. Denn nur mit einem anerkannten Pflege­grad erhalten Sie finanzielle Unterstützung von der Pflege­kasse.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben, benachrichtigt die Pflege­kasse den Medizinischen Dienst, kurz MD, oder bei privatversicherten Personen MEDICPROOF. Ein Mitarbeiter dieser Dienste vereinbart dann mit Ihnen und ggf. einer Pflege­person einen Termin für eine Begutachtung, die im häuslichem Umfeld stattfindet. Diese ist die Voraussetzung für die Festlegung des jeweiligen Pflege­grades.

Wie Sie sich auf eine solche Begutachtung vorbereiten können, erfahren Sie in unserem Beitrag MD-Begutachtung: So läuft die Pflege­begutachtung.

Wenn Sie Genaueres zu den einzelnen Pflege­graden wissen möchten, finden Sie in diesen Beiträgen weitere Informationen:

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad

Sie möchten wissen, welchen Pflege­grad Sie vermutlich bekommen? Dann nutzen Sie kostenlos den Pflege­gradrechner von Afilio und finden Sie es heraus.

Wer zahlt Leistungen für die Pflege?

Zuständig für die finanzielle Unterstützung bei der Pflege ist nicht Ihre Kranken­kasse, sondern die Pflege­kasse, die in Deutschland als Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung fungiert. Arbeitnehmer zahlen über die Sozialbeiträge in die Pflege­versicherung ein. Wer privat versichert ist, ist dazu verpflichtet, eine private Pflege­versicherung abzuschließen – in den meisten Fällen nutzen Versicherte dazu das Angebot ihrer privaten Kranken­kasse.

Die gesetzliche Pflege­versicherung wird auch als soziale Pflege­versicherung bezeichnet und besteht seit dem 1. Januar 1995. Sie ist eine sogenannte Teilkosten­versicherung: Sie deckt nicht alle Kosten ab. Einen Teil müssen Betroffene selbst zahlen.

Unter den Oberbegriff „Pflege­leistungen“ fallen alle finanziellen Mittel und Sachleistungen des SGB XI, die Versicherte mit zuerkanntem Pflege­grad zur Pflege­finanzierung in Anspruch nehmen können.

Welche Pflege­leistungen der Pflege­kasse gibt es?

Wer anerkannt pflegebedürftig ist, bekommt von seiner Pflege­kasse je nach Pflege­grad Pflege­leistungen. Folgende Leistungen gibt es:

  • Pflege­geld
  • Pflege­sachleistungen
  • Kombinationsleistung
  • Unterstützung für die vollstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungs­pflege
  • Entlastungs­betrag
  • Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel
  • Hausnotruf
  • Leistungen zur Wohnraum­anpassung
  • Betreutes Wohnen
  • Pflege­kurse
  • Pflege­beratung

Wie viel Geld Sie von der Pflege­kasse bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Pflege­bedarf ist. So bekommt eine Person, die den Pflege­grad 1 hat und damit auf nur wenig Unterstützung durch andere angewiesen ist, deutlich weniger Mittel als eine Person mit beispielsweise einem Pflege­grad 4.

Anfang 2024 wurden manche Pflege­leistungen angehoben. Wie hoch die finanzielle Unterstützung bei welchem Pflege­grad genau ist, erfahren Sie hier.

Was ist Pflege­geld?

Das Pflege­geld stellt die direkte finanzielle Zuwendung der Pflege­kassen an Versicherte dar, die im eigenen Zuhause von ihren Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflege­kräften gepflegt werden. Anspruch auf Pflege­geld haben Betroffene mit wenigstens Pflege­grad 2. Je höher der Pflege­grad, desto höher der monatlich verfügbare Pflege­geldsatz.

Wann wird das Pflege­geld ausgezahlt?

Die meisten Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung werden monatsweise berechnet und zum Monatsanfang überwiesen. Beim Erstantrag hängt die Auszahlung vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Die Pflege­kasse berechnet dabei die Erstauszahlung ausgehend vom Tag der Antragstellung. Beantragt ein Betroffener also am 10. März erstmalig Pflege­leistungen und wird Anfang April die Pflege­bedürftigkeit mit Pflege­grad 2 anerkannt, dann erhält er Anfang Mai zum ersten Mal Pflege­geld – und zwar für die Monate April, Mai und anteilig für den März.

Was sind Pflege­sachleistungen?

Pflege­sachleistungen dienen demselben Zweck wie das Pflege­geld, allerdings handelt es sich dabei um diejenigen finanziellen Mittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege an einen ambulanten Pflege­dienst ausgezahlt wird. Begrifflich handelt es sich nicht um gegenständliche „Sach“-Leistungen, sondern um sachbezogene Mittel der Pflege­kasse, die direkt vom Pflege­dienst mit der Kasse abgerechnet werden.

Was ist eine Kombinationsleistung?

Unter Kombileistung versteht man die gekoppelte Leistung von Pflege­geld und Pflege­sachleistungen, wenn die Pflege eines Betroffenen im eigenen Zuhause zum Teil von pflegenden Angehörigen und zu einem weiteren Teil von einem professionellen Pflege­dienst geleistet werden soll. Eine Kombinationsleistung kann auch dann erbracht werden, wenn die Angehörigen die Pflege nur tags oder nachts erbringen und der Betroffene zur Tages- oder Nachtpflege in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Hilfe zur Pflege
Sozialleistung zur Unterstützung vom Sozialamt

Oft reichen die Leistungen der Pflege­versicherung nicht aus, um die hohen Kosten für Pflege zu zahlen. In diesem Fall können Pflege­bedürftige oder die Angehörigen die Sozialleistung "Hilfe zur Pflege" beantragen. Auch Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflege­versicherung haben, können diese finanzielle Hilfsleistung in Anspruch nehmen. "Hilfe zur Pflege" ist an das Vorliegen eines Pflege­grades geknüpft.

Was sind Hilfsmittel?

Die sog. Hilfsmittel bzw. Pflege­hilfsmittel umfassen Leistungen für Gegenstände, etwa die Erstattung des Preises eines Rollators, Rollstuhls oder anderer Gehhilfen. Alle be­zuschussbaren Hilfsmittel sind im Hilfsmittel­verzeichnis der Pflege­kassen aufgeführt. Neben den bleibenden Alltagshelfern können Versicherte darüber hinaus sog. Pflege­hilfsmittel in Anspruch nehmen, dabei handelt es sich um einen auf bis zu 40 Euro gedeckelten Betrag für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, also Handschuhe, Bettunterlagen oder auch Desinfektionsmittel.

Wer zahlt eine Gehhilfe?

Grundsätzlich gibt es einfache Gehilfen wie Stöcke, aber auch elektrisch betriebene Mobilitätshilfen, zu denen beispielsweise Elektromobile und Elektroscooter gehören. Bevor sich Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine Gehhilfe zulegen, sollten sie sich ausführlich informieren. Eine Auflistung der Hilfsmittel, die von den gesetzlichen Kranken­kassen be­zuschusst werden, bietet das Hilfsmittel­verzeichnis.

In der Regel benötigen Betroffene ein entsprechendes Rezept vom Arzt, um finanzielle Unterstützung der Kranken­kasse bei der Anschaffung einer Gehhilfe zu erhalten. Manche Kranken­kassen arbeiten auch nur mit bestimmten Anbietern zusammen – das sind also alles offene Fragen, die vorab geklärt werden sollten.

Was ist eine Wohnraum­anpassung?

Wohnraum­anpassungen ermöglichen es pflegebedürftigen Menschen, Ihren Wohnraum so umbauen zu lassen, dass sie möglichst lange in den eigenen vier Wänden wohnen können. Die Pflege­kassen unterstützen Maßnahmen, zum Beispiel einen Badumbau oder einen Treppenlift. Eine oder mehrere geplante Maßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder die Selbstständigkeit des Betroffenen zu erhöhen. Dafür werden pro Umbaumaßnahme einmalig 4.000 Euro bewilligt, bei Wohngemeinschaften sogar bis zu 16.000 Euro.

Was ist der Entlastungs­betrag?

Der Entlastungs­betrag, auch Entlastungsbeitrag genannt, ist eine finanzielle Leistung der Pflege­versicherung. Er beträgt derzeit 125 Euro monatlich. Die Unterstützung können alle Menschen in Anspruch nehmen, die über einen anerkannten Pflege­grad verfügen und häuslich gepflegt werden.

Den Entlastungs­betrag können Pflege­bedürftige für Leistungen nutzen, die zum Beispiel im Rahmen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von zugelassenen ambulanten Pflege­diensten erbracht werden. Nimmt der Pflege­bedürftige andere Unterstützungsangebote in Anspruch, die nach Landesrecht anerkannt sind, kann er den Entlastungsbeitrag auch dafür einsetzen. Ebenfalls möglich ist es, das Geld einzusetzen, um Angehörige, die die häusliche Pflege übernehmen, zu entlasten.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege kann immer dann eingesetzt werden, wenn etwa in der häuslichen Pflege eine zwischenzeitliche Notsituation überbrückt werden muss oder stationäre Pflege im Anschluss an einen Kranken­hausaufenthalt notwendig wird. Sie ist für Betroffene mit Pflege­grad 2 bis 5 für eine Maximaldauer von bis zu 8 Wochen im Jahr und einem Höchstbetrag von 1774 Euro im Jahr möglich. Betroffene mit Pflege­grad 1 können den Entlastungs­betrag nutzen, um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Was ist Verhinderungs­pflege?

Ab Pflege­grad 2 dient die Verhinderungs­pflege dazu, die Unterbringung des Versicherten in einer stationären Einrichtung bzw. einem Pflege­heim sicherzustellen, wenn pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche im Urlaub, krank oder aus sonstigen Gründen zeitweise verhindert ist. Es werden nachweisbare Kosten für eine Höchstdauer von 6 Wochen und bis zu einem Maximalbetrag von 1612 Euro im Jahr übernommen.

Die Verhinderungs­pflege wird auch Ersatzpflege genannt.

Was ist Tagespflege?

Einrichtungen der Tagespflege übernehmen zu bestimmten Tageszeiten die Betreuung und Pflege von Pflege­bedürftigen, die ansonsten von pflegenden Angehörigen und/oder einem ambulanten Pflege­dienst zu Hause versorgt werden. Viele Einrichtungen sind auf die Tagespflege für Senioren spezialisiert. Geöffnet sind die meisten Tagespflege-Einrichtungen an Wochentagen zwischen 8:00 und 17:00 Uhr, einige auch an Wochenenden und Feiertagen.

Auch eine nächtliche Betreuung ist möglich, dann spricht man von Nachtpflege.

Welche Kosten für die Tagespflege entstehen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Je nach Bundesland, Region, Lage und Ausstattung der Einrichtung sowie dem individuellen Angebot gibt es Unterschiede. Wer mindestens Pflege­grad 2 hat, erhält von der Pflege­kasse einen Zuschuss zu den Kosten für die Tages- und Nachtpflege.

Wer kommt als Ersatzpfleger in Frage?

Grundlegende Voraussetzung für die Eignung pflegender Personen ist ihre physische wie psychische Gesundheit. Bei der Abrechnung der Pflege­leistung wird zwischen nahen und entfernten Verwandten sowie externen Pflege­dienstleistern unterschieden. Folgende Personen und Einrichtungen dürfen Verhinderungs­pflege übernehmen:

  • karitative Einrichtungen
  • ambulante Pflege­dienste
  • Tagespflegeeinrichtungen
  • Pflege­fachkräfte
  • Haushaltshelfer
  • Freunde oder Verwandte
  • ehrenamtliche Pflege­r

Welche Gesetze regeln die Pflege?

Die wichtigsten Gesetze zur Pflege finden sich im SGB XI. Die Grundlage stellt dabei die Definition des Begriffs der Pflege­bedürftigkeit in §14 dar. Nach dem zweiten Abschnitt des Paragrafen besteht Pflege­bedürftigkeit bei „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträch­tigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“. Außerdem ist in diesem Zuge auch geregelt, in welchen sechs Teilbereichen der Oberbegriff Pflege untergliedert ist:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens

Im elften Buch des Sozialgesetzbuches finden sich außerdem alle wichtigen Regelungen zur Inanspruchnahme von Pflege­geld, Pflege­sachleistungen, zu Pflege­hilfsmitteln sowie zur häuslichen, stationären und zur Kurzzeitpflege.

Ebenfalls wichtig sind auch die gesetzlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem Sie z. B. das Gesetz zum Elternunterhalt finden können. Hier ist festgelegt, unter welchen Umständen Kinder für die Kosten der Pflege ihrer Eltern oder die Unterbringung in einem Heim aufkommen müssen.

Was ist der Pflege­pauschbetrag?

Menschen, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Pflege­pauschbetrag – eine finanzielle Entlastung für die entstehenden Kosten in der Pflege (etwa Fahrtkosten beim Begleiten zum Arzt, Einkäufe oder Reinigungskosten). Der Pflegpauschbetrag hat sich seit 2021 deutlich erhöht. Er kann ab Pflege­grad 2 beantragt werden.

Anders als die übrigen Pflege­leistungen erhalten Sie den Pauschbetrag nicht von der Pflege­kasse, sondern über die jährliche Steuererklärung.

Welche Hilfe gibt es für pflegende Angehörige?

Die Pflege kann Familien stark belasten. Besonders die Pflege zuhause ist mit einer körperlichen und emotionalen Belastung verbunden, die mit steigendem Pflege­grad meist größer wird. Aus diesem Grund gibt es für pflegende Angehörige verschiedene Unterstützungs- und Ausgleichsangebote, die sie in Anspruch nehmen können. Dazu gehören kostenlose Beratungsgespräche, Leistungen der Pflege­versicherungen aber auch Pflege­zeit für Angehörige, die beim Arbeitgeber beantragt werden kann.

In Beratungsgesprächen und angebotenen Kursen geht es nicht nur darum, wie Angehörige die Pflege emotional meistern können, sondern auch darum, welche medizinischen Sonderfälle beachtet werden sollten.

Folgende Leistungen können Sie als Unterstützung in Anspruch nehmen:

  • Pflege­beratung der Pflege­kassen (ab Pflege­grad 2 ist sie Pflicht), Verbände, Kommunen, Pflege­stellen und des Bundes
  • Pflege­angebote zur Entlastung, wie die Verhinderungs­pflege oder die Kurzzeitpflege
  • Finanzielle Hilfen, wie der Entlastungs­betrag, Pflege­sachleistungen oder Pflege­geld
  • Kostenlose Pflege­hilfsmittel
  • Selbsthilfegruppen
  • Pflege­kurse, die von der Pflege­kasse durchgeführt werden müssen
  • Kuren
  • Pflege- und Familien­pflegezeit

Was ist Pflege­zeit für Angehörige?

Berufstätige haben nach dem Pflege­zeitgesetz (Pflege­ZG) Anspruch auf eine sechsmonatige Freistellung, um sich der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen zu widmen. Während der Pflege­zeit haben Sie außerdem die Möglichkeit, ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) aufzunehmen. Sie haben außerdem rechtlichen Anspruch auf Freistellung, um einen nahen Angehörigen auf seinem letzten Lebensabschnitt zu begleiten.

Welche Pflege­hilfsmittel gibt es?

Die Liste der möglichen Hilfsmittel, die die Pflege zu Hause erleichtern können, ist lang. Denn nicht nur einfache Hygieneprodukte wie Einmalhandschuhe, sondern auch technische Hilfsmittel wie Lagerungshilfen oder ein Hausnotruf gehören dazu. Welche Hilfsmittel Sie benötigen, hängt vom Gesundheits­zustand der zu pflegenden Person ab.

Tipp: Pflege­hilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro im Monat können Sie direkt online beantragen – so hoch ist der Zuschuss, den jede pflegebedürftige Person mit Pflege­grad gemäß ihrem individuellen Bedarf bekommen kann. Die Pflege­pakete werden Ihnen monatlich nach Hause geliefert, die Abrechnung übernimmt der Anbieter des Pflege­pakets. Für Sie entsteht kein Aufwand.

Wer kann Angehörige pflegen?

Um Familienmitglieder oder andere nahestehende Angehörige zu pflegen, bedarf es keiner besonderen Qualifikation. Jeder Mensch, der psychisch und körperlich dazu in der Lage ist, kann also seine Eltern, Kinder oder andere Angehörige pflegen. Das nötige Rüstzeug bekommen Sie durch die Pflege­kurse, die die Pflege­kasse anbieten muss. In diesen Kursen erlernen Sie die wichtigsten Grundlagen der Pflege.

Gut zu wissen: Die Gabe von Medikamenten oder die Wundversorgung muss eine Pflege­kraft aus dem Bereich der Gesundheits- und Kranken­pflege oder der Altenpflege übernehmen. Es handelt sich um die sogenannte Behandlungs­pflege, in deren Rahmen ärztlich angeordnete Maßnahmen umgesetzt werden.

Was ist Behandlungs­pflege?

Behandlungs­pflege ist eine verschreibbare medizinische Behandlungs­leistung nach SGB V. Sie umfasst alle medizinischen Anwendungen, Behandlungen und Leistungen, die von examinierten Pflege­kräften im Rahmen der Pflege eines Betroffenen zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden. Sie sollen die Krankheit heilen, lindern oder ihre Verschlimmerung verhindern.

Üblicherweise ist die Behandlungs­pflege ein Bündel von Maßnahmen, das in Abstimmung von behandelndem Arzt und ambulantem Pflege­dienst umgesetzt wird. Sie wird oftmals zusammen mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung verschrieben, zusammen ergeben sie die häusliche Kranken­pflege.

Wann Sie Pflege­bedürftige vertreten dürfen

Damit Sie eine angehörige Person pflegen können, ist es wichtig, dass Sie diese in bestimmten Belangen auch vertreten dürfen. Denn Sie dürfen nur dann einen Pflege­dienst engagieren und mit der Rente sowie dem Pflege­geld der zu pflegenden Person bezahlen, wenn Sie dazu bevollmächtigt sind. Ist also absehbar, dass Sie einen Angehörigen pflegen müssen, sollten Sie sich um eine Vorsorge­vollmacht bemühen.

Pfleger bringt altem Menschen essen
Nur ausgebildetes Pflege­personal darf medizinische Pflege­maßnahmen durchführen. Wer Angehörige zuhause pflegt, muss dafür einen Pflege­dienst beauftragen.

Muss ich Angehörige pflegen?

Dass jemand seine Angehörigen nicht pflegen möchte oder kann, kann verschiedenste Gründe haben. Es reicht schon aus, wenn die zu pflegende Person zu weit entfernt wohnt und nicht umziehen möchte. Doch auch die psychische oder körperliche Belastung, die mit der Pflege einhergeht, kann dazu führen, dass die Pflege ausgeschlossen ist. Grundsätzlich können Sie selbst entscheiden, ob Sie Ihre Angehörigen pflegen können und möchten. Gesetzlich kann Sie niemand dazu zwingen, sich um eine familiär nahestehende Person zu kümmern.

Bei der Entscheidungsfindung sollten Sie allerdings nicht nur Ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse einbeziehen. Denn Ihre Angehörigen sollen ebenfalls entscheiden können, ob sie überhaupt von Ihnen gepflegt werden möchten. Sie müssen dies nicht, wenn Sie das als unangenehm empfinden oder aus anderen Gründen ablehnen. In einem solchen Fall sollten Sie gemeinsam eine Lösung finden und ggf. nach Pflege­diensten suchen oder die Unterbringung in einer Pflege­einrichtung in Betracht ziehen.

Pflege zu Hause oder im Pflege­heim?

Fröhliche ältere Menschen am Tisch
In einem Pflege­heim kann nicht nur die Versorgung besser sein, sondern auch das Unterhaltungs-angebot. Sprechen Sie darüber, ob eine Unterbringung im Pflege­heim infrage kommt.

Ob die Pflege in den eigenen vier Wänden, einem Altenheim oder einer Seniorenresidenz für Sie und Ihre Familie das Beste ist, hängt von vielen Faktoren ab:

Was möchte der oder die Pflege­bedürftige?

Im Vordergrund stehen die Wünsche und die Bedürfnisse der gepflegten Person. Sie sollte – wenn möglich – genau so gepflegt werden, wie sie es sich wünscht. Kann der Pflege­bedürftige sich nicht mehr selbst äußern, sollten Sie dennoch überlegen, was aus seiner Sicht wichtig wäre.

Info: Falls Sie selbst fürchten, einmal nicht mehr äußern zu können, wie Sie gepflegt oder medizinisch behandelt werden möchten, sollten Sie mit einer Patienten­verfügung, einer Pflege­verfügung und Vorsorge­vollmacht vorsorgen.

Können die Angehörigen die Pflege zuhause stemmen?

Ein zweiter Punkt ist der Grad der Belastung für die pflegenden Angehörigen. Kümmern sich mehrere Verwandte um eine Person, ist das für den Einzelnen mit deutlich weniger zeitlichem, psychischen und physischen Aufwand verbunden, als wenn er in der Pflege auf sich allein gestellt ist. In letzterem Fall kann beispielsweise ein ambulanter Pflege­dienst als Ergänzung den Stress reduzieren.

Ermöglicht die Wohnsituation die Pflege zuhause?

Die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen in seinen eigenen vier Wänden ist nur dann möglich, wenn Angehörige in der Nähe oder im selben Haushalt leben. Doch auch die Barrierefreiheit des Wohnraums spielt eine Rolle – denn nur mit entsprechenden Umbauten oder in barrierefreien Räumen kann die Pflege auf lange Sicht gelingen.

Was ist betreutes Wohnen?

In solchen Wohnkonzepten können Menschen etwa im Alter oder bei Pflege­bedürftigkeit weiterhin ein unabhängiges Leben führen. Betreutes Wohnen kann in den eigenen Wänden stattfinden, aber auch in eigens dafür errichteten Wohnanlagen, in denen mehrere Menschen zusammenwohnen. Grundsätzlich eignet sich betreutes Wohnen für diejenigen, die Wert auf Ihre Selbstständigkeit legen, aber bei aufkommendem Bedarf Betreuungsangebote wahrnehmen möchten.

Können Sie die Kosten decken?

Für die Pflege zuhause bekommen Pflege­bedürftige das sogenannte Pflege­geld, mit dem sie die pflegenden Personen für ihre Arbeit entlohnen können. Je höher der Pflege­grad, desto höher auch das Pflege­geld. Für die Unterbringung in einem Altenheim oder einer Seniorenresidenz erhalten sie Pflege­sachleistungen. Diese sind zwar deutlich höher als das Pflege­geld, allerdings reichen sie oftmals trotzdem nicht aus, um die Kosten zu decken.

Diese setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Posten zusammen: Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Bildet das Pflege­heim aus, kommt noch eine Ausbildungspauschale hinzu.

Tipp: Die Kosten für ein Pflege­heim sind in einigen Bundesländern sehr hoch. Wer schon jetzt dafür vorsorgen möchte, dass er diese Kosten auch im Alter tragen kann, sollte über eine Pflege­versicherung nachdenken.

Wer zahlt Palliativpflege?

Palliativpflege dient der medizinischen und psychischen Begleitung sterbenskranker Menschen. Die Kosten für eine palliative Leistung trägt in den meisten Fällen die Kranken­kasse. Mit einem anerkannten Pflege­grad stehen Ihnen auch Leistungen aus der Pflege­kasse für die ambulante Palliativpflege zu.

Quellen

SGB XI: §1410.11.2021

Teilen Sie den Artikel