Ambulanter Pflegedienst: Definition, Leistung & Bezahlung


- Pflegekräfte im ambulanten Pflegedienst ermöglichen es Pflegebedürftigen in ihrem vertrauten Umfeld gepflegt zu werden. Auch dann, wenn ihre Angehörigen nicht in der Lage sind eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten.
- Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten ambulanter Pflege, wenn sie durch zugelassene Pflegedienste geleistet wird. Pflegedienste leisten dabei nicht nur pflegerische Aufgaben, sondern auch Betreuungsleistungen und Hilfe im Haushalt.
Der gesellschaftliche Fortschritt und ein zunehmend gesünderer Lebensstil bewirken, dass die Lebenserwartung in Deutschland seit Jahrzehnten kontinuierlich ansteigt. Nicht alle Menschen sind jedoch im Alter in der Lage, ihren Alltag bis zuletzt selbständig zu meistern. Trotzdem: Die meisten Betroffenen möchten auch bei Pflegebedürftigkeit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Und tatsächlich wäre es gar nicht möglich, alle Pflegebedürftigen in Deutschland stationär zu betreuen. Darum gilt auch für den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegekassen: Unterstützung geht vor Unterbringung.
Wenn Einkauf, Haushalt und Hygiene nicht länger allein zu bewältigen sind oder psychische Erkrankungen die autonome Lebensgestaltung einschränken, können ältere oder kranke Menschen Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst beantragen, oft wird dabei auch von “häuslicher Pflege” gesprochen. Ambulante Pflegedienste stehen aber nicht nur den Betroffenen selbst zur Seite. Sie sind auch eine wichtige Unterstützung für pflegende Angehörige, etwa wenn es darum geht, Beruf und Pflege mit einander zu vereinbaren, oder wenn Pflegezeit, bzw. Familienpflegezeit nicht ausreichen, um eine umfassende Versorgung des Betroffenen sicherzustellen.

Leistungen der ambulanten Pflegedienste
Je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen übernehmen Pflegefachkräfte unterschiedliche Aufgaben, nicht nur pflegerischer Art. Dazu gehören Leistungen aus der Pflegeversicherung, der medizinischen Behandlungspflege , der Hilfe zur Pflege sowie Privatleistungen. Im Detail erbringen Pfleger u.a. folgende Leistungen:
- Vermittlung von Dienstleistern im Fachbereich Pflege, zum Beispiel Organisation und Koordination von Krankentransporten
- Körperpflege und Toilettengang
- Pflegerische Betreuung bei gemeinsamen häuslichen Tätigkeiten, Spaziergängen oder Freizeitbeschäftigungen
- ggf. häusliche Krankenpflege (etwa Verbandswechsel, Wundversorgung, Umlagerung, Setzen von Injektionen)
- Hauswirtschaftliche Versorgung, etwa Kochen, Reinigung des häuslichen Umfelds.
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu Fragen rund um die eigentliche Pflege, die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln oder zur Beantragung von Mitteln zur Wohnraumanpassung, aber auch zur Organisation von Arztbesuchen.
- Aber auch stärker sozial betonte Leistungen können von Pflegediensten erbracht werden, etwa um eine pflegebedürftige Person kognitiv zu fördern oder sie bei der Teilhabe im Alltag zu unterstützen, z.B. durch gemeinsames Kochen, Basteln oder Spaziergänge. Ebenso kann die Begleitung bei Einkäufen von einem Pflegedienst geleistet werden.
- Alle Leistungen können auch als temporäre Hilfe in Anspruch genommen werden - etwa im Rahmen der Verhinderungspflege, wenn Angehörige, die die Pflege üblicherweise, leisten eine Auszeit benötigen.
Gut zu wissen: In unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen erfahren Sie noch mehr über die wichtigsten Gesetze für Pflegebedürftige und Angehörige.
Welche Arten von Pflegediensten gibt es?
Das Angebot umfasst eine Vielzahl privat geführter Pflegeunternehmen ebenso wie deutschlandweit aktive Wohlfahrtsverbände. Ebenso groß ist die Bandbreite an Bezeichnungen: „Sozialstation“, „Pflegeteam mit Herz“, oder „Pflege Zuhause GmbH“ – bei der Namensgestaltung gibt es keine Vorgaben, das sollte bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst berücksichtigt werden. Strengere Voraussetzungen gelten bei der Zulassung: Um als ambulanter Pflegedienst zugelassen zu werden, muss wenigstens eine examinierte Fachkraft als verantwortliche Leitung fungieren; dabei kann es sich auch um eine Krankenschwester, eine Kinderkrankenschwester, einen Krankenpfleger oder einen staatlich anerkannten Altenpfleger handeln. Sind die Anforderungen an die fachliche Leitung erfüllt, können im Alltagsgeschäft auch Hauswirtschaftshelfer, Familienhelfer oder Pflegehilfskräfte angestellt sein. Sie arbeiten mit den anerkannten Pflegefachkräften Hand in Hand und unterstützen die Familien der Pflegebedürftigen.

Was kostet ein Pflegedienst?
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Kosten für die Pflegeleistungen hängen von der Art der Pflegetätigkeit, dem täglichen Umfang und der Häufigkeit der Pflegetermine ab. Leicht Pflegebedürftige benötigen nur ein- oder zweimal die Woche Hilfe bei der Körperhygiene, schwer Pflegebedürftige hingegen sind häufig drei- bis vier Mal täglich auf pflegerische Unterstützung angewiesen. Vor Bestellung eines Pflegedienstes ist in Abstimmung mit der eigenen Pflegekasse üblicherweise ein Kostenvoranschlag einzuholen, der in der Regel einen verlässlichen Überblick über die entstehenden Kosten gibt. Einen Teil der Pflegekosten übernimmt die Pflegeversicherung, alle darüber hinaus entstehenden Kosten muss der Betroffene selbst tragen. Zu den “regulären” Kosten des Pflegedienstes kommen außerdem sog. Investitionskosten, die durch den Pflegedienst erhoben werden. Sie decken Ausgaben des Unternehmens für Miete, Fahrzeugleasing, Instandhaltung, Abschreibung und andere Fixkosten. Sie werden nicht von der Pflegekasse übernommen.
Wer bezahlt die ambulante Pflege?
Die Kosten für die ambulante Pflege durch den Pflegedienst trägt bei anerkanntem Pflegegrad (früher Pflegestufe) die Pflegeversicherung, bei ärztlich verschriebenen Maßnahmen die Krankenversicherung. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass Pflegebedürftige über einen anerkannten Pflegegrad verfügen – bei Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 bestehen mitunter erhebliche Unterschiede beim individuellen Pflegebedarf der Versicherten. Die Pflegeversicherung leistet die anteilige Kostenübernahme von Pflegedienstleistungen in Form der Pflegesachleistung.
Wird die Pflege und Versorgung regulär von Angehörigen des Betroffenen oder Ehrenamtlichen geleistet, wird dafür Pflegegeld gezahlt. Wird die Pflege sowohl von Angehörigen als auch von ambulanten Pflegediensten erbracht, können die Mittel der Pflegekasse als sogenannte Kombinationsleistung, bzw. Kombileistung abgerufen werden, dabei handelt es sich um eine anteilige Erstattung durch Pflegesachleistung und Pflegegeld.
Wie und wo kann ich einen Pflegedienst beantragen?
Die Pflege für Zuhause wird entweder von den Pflegepersonen (zum Beispiel von pflegenden Angehörigen) oder den Pflegebedürftigen beauftragt, dabei besteht in fast allen Fällen Wahlfreiheit für den ausführenden Pflegedienst. Beim Erstkontakt zwischen Angehörigen, Pflegebedürftigen und Pflegedienst werden zumeist der Bedarf gewünschter und notwendiger Leistungen geklärt - dazu gehört auch Regelung der finanziellen Voraussetzungen - sprich: ob der Betroffene bereits einen Pflegegrad geltend machen und damit Leistungen der Pflegekasse beanspruchen kann. Ist das nicht der Fall, kann ein Pflegedienst auch Beratung dazu leisten, wie Betroffene einen Pflegegrad beantragen können.