Ambulanter Pflege­dienst: Definition, Leistung & Bezahlung

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 06.01.2022)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflege­kräfte im ambulanten Pflege­dienst ermöglichen es Pflege­bedürftigen in ihrem vertrauten Umfeld gepflegt zu werden. Auch dann, wenn ihre Angehörigen nicht in der Lage sind eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten.
  • Die Pflege­versicherung übernimmt die Kosten ambulanter Pflege, wenn sie durch zugelassene Pflege­dienste geleistet wird. Pflege­dienste leisten dabei nicht nur pflegerische Aufgaben, sondern auch Betreuungsleistungen und Hilfe im Haushalt.

Der gesellschaftliche Fortschritt und ein zunehmend gesünderer Lebensstil bewirken, dass die Lebenserwartung in Deutschland seit Jahrzehnten kontinuierlich ansteigt. Nicht alle Menschen sind jedoch im Alter in der Lage, ihren Alltag bis zuletzt selbständig zu meistern. Trotzdem: Die meisten Betroffenen möchten auch bei Pflege­bedürftigkeit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Und tatsächlich wäre es gar nicht möglich, alle Pflege­bedürftigen in Deutschland stationär zu betreuen. Darum gilt auch für den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflege­kassen: Unterstützung geht vor Unterbringung.
Wenn Einkauf, Haushalt und Hygiene nicht länger allein zu bewältigen sind oder psychische Erkrankungen die autonome Lebensgestaltung einschränken, können ältere oder kranke Menschen Unterstützung durch einen ambulanten Pflege­dienst beantragen, oft wird dabei auch von “häuslicher Pflege” gesprochen. Ambulante Pflege­dienste stehen aber nicht nur den Betroffenen selbst zur Seite. Sie sind auch eine wichtige Unterstützung für pflegende Angehörige, etwa wenn es darum geht, Beruf und Pflege mit einander zu vereinbaren, oder wenn Pflege­zeit, bzw. Familien­pflegezeit nicht ausreichen, um eine umfassende Versorgung des Betroffenen sicherzustellen.

Pflegedienst: Pflegekraft untersucht Betroffenen im häuslichen Umfeld
Fürsorge zuhause: Ambulante Pflege kann alle Versorgungsleistungen erbringen, die für die umfassende Betreuung eines Betroffenen in seinen eigenen vier Wänden notwendig sind.

Leistungen der ambulanten Pflege­dienste

Je nach Pflege­grad des Pflege­bedürftigen übernehmen Pflege­fachkräfte unterschiedliche Aufgaben, nicht nur pflegerischer Art. Dazu gehören Leistungen aus der Pflege­versicherung, der medizinischen Behandlungs­pflege , der Hilfe zur Pflege sowie Privatleistungen. Im Detail erbringen Pflege­r u.a. folgende Leistungen:

  • Vermittlung von Dienstleistern im Fachbereich Pflege, zum Beispiel Organisation und Koordination von Kranken­transporten
  • Körperpflege und Toilettengang
  • Pflege­rische Betreuung bei gemeinsamen häuslichen Tätigkeiten, Spaziergängen oder Freizeitbeschäftigungen
  • ggf. häusliche Kranken­pflege (etwa Verbandswechsel, Wundversorgung, Umlagerung, Setzen von Injektionen)
  • Hauswirt­schaftliche Versorgung, etwa Kochen, Reinigung des häuslichen Umfelds.
  • Beratung der Pflege­bedürftigen und ihrer Angehörigen zu Fragen rund um die eigentliche Pflege, die Beschaffung von Pflege­hilfsmitteln oder zur Beantragung von Mitteln zur Wohnraum­anpassung, aber auch zur Organisation von Arztbesuchen.
  • Aber auch stärker sozial betonte Leistungen können von Pflege­diensten erbracht werden, etwa um eine pflegebedürftige Person kognitiv zu fördern oder sie bei der Teilhabe im Alltag zu unterstützen, z.B. durch gemeinsames Kochen, Basteln oder Spaziergänge. Ebenso kann die Begleitung bei Einkäufen von einem Pflege­dienst geleistet werden.
  • Alle Leistungen können auch als temporäre Hilfe in Anspruch genommen werden - etwa im Rahmen der Verhinderungs­pflege, wenn Angehörige, die die Pflege üblicherweise, leisten eine Auszeit benötigen.

Gut zu wissen: In unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen erfahren Sie noch mehr über die wichtigsten Gesetze für Pflege­bedürftige und Angehörige.

Welche Arten von Pflege­diensten gibt es?

Das Angebot umfasst eine Vielzahl privat geführter Pflege­unternehmen ebenso wie deutschlandweit aktive Wohlfahrtsverbände. Ebenso groß ist die Bandbreite an Bezeichnungen: „Sozialstation“, „Pflege­team mit Herz“, oder „Pflege Zuhause GmbH“ – bei der Namensgestaltung gibt es keine Vorgaben, das sollte bei der Suche nach einem geeigneten Pflege­dienst berücksichtigt werden. Strengere Voraussetzungen gelten bei der Zulassung: Um als ambulanter Pflege­dienst zugelassen zu werden, muss wenigstens eine examinierte Fachkraft als verantwortliche Leitung fungieren; dabei kann es sich auch um eine Kranken­schwester, eine Kinderkrankenschwester, einen Kranken­pfleger oder einen staatlich anerkannten Altenpfleger handeln. Sind die Anforderungen an die fachliche Leitung erfüllt, können im Alltagsgeschäft auch Hauswirtschaftshelfer, Familienhelfer oder Pflege­hilfskräfte angestellt sein. Sie arbeiten mit den anerkannten Pflege­fachkräften Hand in Hand und unterstützen die Familien der Pflege­bedürftigen.

Ambulante Pflege: Pflegekraft legt ihre Hand auf die Schulter einer alten Dame
Größter Vorteil der ambulanten Pflege: Das häusliche Umfeld. Betroffene müssen sich nicht dem zusätzlichen Stress aussetzen, einen Umzug in eine fremde Umgebung auf sich zu nehmen.

Was kostet ein Pflege­dienst?

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Kosten für die Pflege­leistungen hängen von der Art der Pflege­tätigkeit, dem täglichen Umfang und der Häufigkeit der Pflege­termine ab. Leicht Pflege­bedürftige benötigen nur ein- oder zweimal die Woche Hilfe bei der Körperhygiene, schwer Pflege­bedürftige hingegen sind häufig drei- bis vier Mal täglich auf pflegerische Unterstützung angewiesen. Vor Bestellung eines Pflege­dienstes ist in Abstimmung mit der eigenen Pflege­kasse üblicherweise ein Kostenvoranschlag einzuholen, der in der Regel einen verlässlichen Überblick über die entstehenden Kosten gibt. Einen Teil der Pflege­kosten übernimmt die Pflege­versicherung, alle darüber hinaus entstehenden Kosten muss der Betroffene selbst tragen. Zu den “regulären” Kosten des Pflege­dienstes kommen außerdem sog. Investitionskosten, die durch den Pflege­dienst erhoben werden. Sie decken Ausgaben des Unternehmens für Miete, Fahrzeugleasing, Instandhaltung, Abschreibung und andere Fixkosten. Sie werden nicht von der Pflege­kasse übernommen.

Wer bezahlt die ambulante Pflege?

Die Kosten für die ambulante Pflege durch den Pflege­dienst trägt bei anerkanntem Pflege­grad (früher Pflege­stufe) die Pflege­versicherung, bei ärztlich verschriebenen Maßnahmen die Kranken­versicherung. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass Pflege­bedürftige über einen anerkannten Pflege­grad verfügen – bei Pflege­grad 1, Pflege­grad 2, Pflege­grad 3, Pflege­grad 4 und Pflege­grad 5 bestehen mitunter erhebliche Unterschiede beim individuellen Pflege­bedarf der Versicherten. Die Pflege­versicherung leistet die anteilige Kostenübernahme von Pflege­dienstleistungen in Form der Pflege­sachleistung.

Wird die Pflege und Versorgung regulär von Angehörigen des Betroffenen oder Ehrenamtlichen geleistet, wird dafür Pflege­geld gezahlt. Wird die Pflege sowohl von Angehörigen als auch von ambulanten Pflege­diensten erbracht, können die Mittel der Pflege­kasse als sogenannte Kombinationsleistung, bzw. Kombileistung abgerufen werden, dabei handelt es sich um eine anteilige Erstattung durch Pflege­sachleistung und Pflege­geld.

Wie und wo kann ich einen Pflege­dienst beantragen?

Die Pflege für Zuhause wird entweder von den Pflege­personen (zum Beispiel von pflegenden Angehörigen) oder den Pflege­bedürftigen beauftragt, dabei besteht in fast allen Fällen Wahlfreiheit für den ausführenden Pflege­dienst. Beim Erstkontakt zwischen Angehörigen, Pflege­bedürftigen und Pflege­dienst werden zumeist der Bedarf gewünschter und notwendiger Leistungen geklärt - dazu gehört auch Regelung der finanziellen Voraussetzungen - sprich: ob der Betroffene bereits einen Pflege­grad geltend machen und damit Leistungen der Pflege­kasse beanspruchen kann. Ist das nicht der Fall, kann ein Pflege­dienst auch Beratung dazu leisten, wie Betroffene einen Pflege­grad beantragen können.

Quellen

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