Barrierefrei Wohnen und Bauen: Sicher zuhause

von Johannes Kuhnert
10.09.2019 (aktualisiert: 04.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Wohnraum ist knapp: Schon heute sind nicht ausreichend barrierefreie Wohnungen für alle Pflege­bedürftigen oder Menschen mit Behinderung vorhanden.
  • Gerade Pflege­bedürftige haben mehrere Möglichkeiten über den Zuschuss zur Wohnraum­anpassung oder vergünstigte KfW-Mittel die eigenen vier Wände so zu gestalten, dass sie auch mit Behinderung oder Pflege­bedürftigkeit dauerhaft bewohnbar sind
  • Bei gemieteten Wohnungen oder Häusern ist es notwendig, die Zustimmung des Eigentümers für geplante Umbaumaßnahmen einzuholen.
  • Verweigert der Eigentümer die Zustimmung, steht Mietern der Klageweg offen. Oftmals ist jedoch eine gütliche Einigung die bessere Alternative.

Was ist Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit steht für den möglichst uneingeschränkten Zugang und die Nutzung aller Lebensbereiche eines Menschen – egal ob mit oder ohne Behinderung, bzw. Pflege­bedürftigkeit. Seit 2002 ist Barrierefreiheit auch im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung verankert; die gesetzliche Definition von Barrierefreiheit beschreibt Barrierefreiheit als „bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Barrierefreiheit gilt umfassend: Menschen mit Behinderungen müssen in einem barrierefreien Umfeld nicht nur in der Lage sein, ohne fremde Hilfe Gebäude und Wege zu nutzen, auch Smartphones oder Internetseiten sind davon erfasst.

Barrierefreies Wohnen: So wird die eigene Wohnung altersgerecht und pflegetauglich

Nicht erst mit dem Alter kann das Leben in den eigenen vier Wänden zur Herausforderung werden; auch nach einem einschneidenden Ereignis wie Oberschenkel­hals­bruch, Schlaganfall oder bei einer fortschreitenden Krankheit wie Multiple Sklerose oder Parkinson wird es für Betroffene oft immer schwieriger, ihr Leben möglichst unbeschwert und einschränkungslos zu führen. Sie stehen häufig vor ähnlichen Herausforderungen wie Menschen mit Behinderung: Den eigenen Alltag so weit wie möglich ohne unnötige Einschränkungen zu meistern - Stichwort Barrierefreiheit.
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Barrierefreies Wohnen: Was bedeutet das?

Schon heute (Stand 2020) gibt es zu deutlich wenig barrierefreie Wohnungen. Rund 22 Millionen Menschen dürften nach einer Prognos-Studie im Jahr 2030 über 65 Jahre alt sein, und auch wenn nicht alle künftig barrierefrei leben müssen, genügt es bereits, wenn der Bedarf im einstelligen Prozentbereich wächst, um Pflege­bedürftige und Menschen mit Behinderung vor gewaltige Herausforderungen zu stellen. Dabei konkurrieren vor allem in Ballungsgebieten immer mehr ältere Menschen mit einer steigenden Anzahl von Zuzüglern.

Die barrierefreie Umgestaltung von Wohnbereichen hat zwei Ziele: Die Selbständigkeit der Bewohner und die Entlastung der Pflege­nden. Davon profitieren beide Seiten gleichermaßen. Je selbständiger der Betroffene in seiner Wohnung bleibt, desto weniger ist er auf Unterstützung angewiesen. Und je einfacher die Betreuung des Betroffenen, desto effektiver ist der Einsatz pflegender Angehöriger, ehrenamtlicher Helfer oder professioneller Pflege­kräfte. Denn ist eine Wohnung rollstuhlgerecht und ist die Zahl der Barrieren auch sonst so gering wie möglich, steigt nicht nur die Lebensqualität; Betroffene und Pflege­nde gewinnen Zeit für wichtigere Dinge. Darum werden Maßnahmen zur Sturzprophylaxe prinzipiell genauso bewilligt wie eine Türverbreiterung oder der Umbau vom Bad zur einfacher begehbaren Dusche.

Was ist barrierefreies Bauen?

Um den gesetzlichen Anspruch in bauliche Gegebenheiten zu übersetzen, gibt es in Deutschland ein vielseitiges Regelwerk, das selbst zwar nicht bindend ist, jedoch von den zuständigen Landesverwaltungen in geltendes Recht überführt werden kann: Dabei schließt der Begriff des barrierefreien Bauens auch das barrierefreie Planen mit ein, um zu gewährleisten, dass ein Bauprojekt bereits in der Planungsphase so ausgelegt ist, dass es durch alle Menschen ohne unnötige Erschwernis genutzt werden kann. Aufgrund der rechtlich nicht immer zwingender Grundlagen werden oft auch Begriffspaare wie „behindertengerechtes Bauen“, „barrierearmes Bauen“ oder „menschenfreundliches Bauen“ verwendet. Hier lohnt allerdings genaue Prüfung: Gerade bei Neubauten ist nicht notwendigerweise gewährleistet, dass das Endergebnis tatsächlich barrierefrei ist. Wichtig ist die maßgebliche DIN-Vorschrift DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen jedoch vor allem im Hinblick auf die Prüfung der Förderbarkeit von Bauprojekten. Während Pflege­kassen beim Wohnraum­zuschuss in der Regel maßnahmenbasiert im Einzelfall bewilligen, ist es bei größeren Projekten mithilfe von KfW-Mitteln in aller Regel notwendig, DIN-konforme Baupläne vorzulegen. Näheres dazu erfahren Betroffene und Angehörige in der Bauordnung ihres Bundeslands.

Bauordnungen nach Bundesländern

Pflege­bedürftige sollten gezielt den Austausch mit ihrer Pflege­kasse suchen, denn nicht immer gehen baurechtliche Anforderungen und bauliche Gegebenheiten Hand in Hand – speziell in Mietwohnungen ist es nicht immer ohne weiteres möglich, das vorhandene Flächenangebot den Anforderungen der Norm anzupassen – etwa, wenn für den regelkonformen, barrierefreien Ausbau eine vorgeschriebene Fläche aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht realisierbar ist.

Baugenehmigung und Einwilligung: Wer darf was umbauen?

Während Eigentümer bei der Ausgestaltung der Innenräume Ihrer Immobilie weitestgehend freie Hand haben, sind Mieter an die Zustimmung Ihres Vermieters gebunden. Die allerdings können Sie einfordern. Denn eine nachweisbare und bleibende körperliche Einschränkung gilt nach § 554a BGB als berechtigtes Interesse des Mieters, dem ein Vermieter seine Zustimmung nicht ohne weiteres verweigern darf. Dennoch gilt: Bevor Sie eine bauliche Maßnahme angehen, müssen Mieter die Zustimmung Ihres Vermieters einholen.

Will der Vermieter die Zustimmung verweigern, dann kann er das nur dann tun, wenn „sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt“. Ein solches Vermieterinteresse kann etwa bei denkmalgeschützten Bauten gegeben sein, bei mangelnden Rückbaumöglichkeiten, fehlenden Sicherheitsleistungen oder Haftungsfragen. Einschränkungen können sich etwa dann ergeben, wenn etwa der Einbau eines Treppenlifts dazu führt, dass der Laufweg auf der eigentlichen Treppe zu schmal wird. Wenn der Vermieter seine Zustimmung nicht, steht dem Mieter dennoch der Rechtsweg offen.
Der Vermieter kann seine Zustimmung darüber hinaus von der Hinterlegung einer gesonderten Kaution abhängig machen, die genutzt wird, die Wohnung nach dem Nutzungsende in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen – dafür ist die reguläre Kaution nicht ausreichend.

Für den eigentlichen Umbau haben Betroffene und Angehörige mehrere Möglichkeiten: Entweder übertragen sie die Zuständigkeit für den Umbau dem Eigentümer im Rahmen einer Modernisierungsvereinbarung oder sie leiten die Baumaßnahmen selbst in die Wege. Im ersteren Fall fällt damit der Aufwand für Abwicklung und Umsetzung weg, dafür muss der Mieter mit einer Mieterhöhung im Rahmen einer Modernisierung rechnen. Leitet er hingegen den Umbau selbst in die Wege, kann der Vermieter beim Auszug des Mieters auf einem Rückbau bestehen. Der Mieter muss dann den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Sinnvoll ist darum der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

Einfache Maßnahmen wie den Einbau eines Hausnotrufs, von Haltegriffen im Bad oder eines elektrischen Türöffners können Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters ergreifen.

Wer Wohneigentum in einer gemeinsamen Immobilie besitzt, kann innerhalb seiner Wohnung die gleichen Rechte geltend machen wie ein Immobilieneigentümer, geht es jedoch um Umbauten an öffentlich zugänglichen Bereichen oder Fassaden, ist es -wie bei den meisten Umbauten- notwendig die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern müssen einige Dinge zusätzlich bedenken: Solange der barrierefreie Umbau nur die Wohnung betrifft, gelten die gleichen Regeln wie für Hauseigentümer. Sind jedoch auch Gemeinschaftsflächen wie etwa der Hauseingang betroffen, benötigen Sie eine Einwilligung der Eigentümergemeinschaft.

Wohnraum­anpassung einklagen? Besser ist eine Einigung mit dem Eigentümer

Gelingt keine Einigung mit dem Vermieter, bzw. Eigentümer, besteht grundsätzlich die Möglichkeit den Rechtsweg einzuschlagen. Doch selbst wenn sich der Mieter mit seinem Anliegen auf diesem Weg durchsetzt, steht er anschließend fast immer vor neuen Problemen. Denn der Klageweg verhindert in so gut wie allen Fällen eine gütliche Einigung über den Rückbau – auf den der Vermieter anschließend bestehen dürfte. Dann muss der Mieter nicht nur die barrierefreie Modernisierung realisieren, sondern auch Rücklagen für sämtliche Rückbaumaßnahmen bilden: De facto entsteht dann eine finanzielle Doppelbelastung, die den eigentlichen Umbau schnell massiv unrentabel macht – und letztlich häufig verhindert.

Besser ist eine gütliche Einigung zwischen Eigentümer und Betroffenem. Wer die Modernisierung Hand in Hand mit dem Eigentümer ins Werk setzt, kann das Argument geltend machen, eine Wertsteigerung geleistet zu haben, die auch bei späterer Neuvermietung bei der Bemessung der Mietpreishöhe berücksichtigt wird.

Fördermittel: So wird barrierefreies Bauen be­zuschusst

Viele Vermieter lassen sich zur Einwilligung in geplante Umbauten davon überzeugen, dass eine barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zum Werterhalt oder sogar zur Wertsteigerung der Immobilie beitragen kann.

Zur Finanzierung notwendiger Wohnraumumbauten können Betroffene oder Angehörige als Eigentümer oder Mieter Mittel zur Wohnraum­anpassung beantragen oder vergünstigte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Anspruch nehmen.

Häufige Maßnahmen

Hauseingang

Unabhängig vom Entstehungsjahr oder Baustil sind viele Hauseingänge mit Stufen versehen. Nicht nur für Menschen mit Bewegungseinschränkungen stellen sie oft ein Hindernis dar – vor allem aber für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, sind bereits wenige Stufen ein Problem. Zur Lösung des Problems kommt sowohl eine Rampe als auch ein Hublift in Frage. Je mehr Stufen zu überwinden sind, desto sinnvoller ist jedoch der Einbau einer zuverlässigen Lift-Lösung. Geht es um die Beseitigung kleinerer Türhindernisse, bieten Türschwellenrampen eine ebenso zuverlässige wie einfach umzusetzende Lösung.

Treppe

Gerade in Einfamilienhäusern sind sie unumgänglich: Treppen. In früheren Lebensphasen oft das verbindende Element zwischen Wohn- und Schlafbereich, bilden Sie im Alter oder bei schwindender Selbständigkeit oft ein unüberwindbares Hindernis. Ein erster Schritt zur einfacheren und sicheren Benutzbarkeit können zusätzliche Handläufe an der jeweils ungesicherten Treppenseite und eine Stufenbeleuchtung sein. Zusätzlich können vor allem glatte Holz- oder Terrazzo-Treppen mit Anti-Rutsch-Matten oder entsprechenden Belägen versehen werden. Die umfassendste und nachhaltigste Lösung jedoch stellt der Einbau eines Treppenlifts dar.

Barrierefreie Küche

Während die Notwendigkeit das eigene Bad barrierefrei zu gestalten in immer mehr Haushalten aufgegriffen wird, fehlt es vielfach noch an einfach zugänglichen Kücheneinrichtungen. Die barrierefreie Küche bietet nicht nur ausreichend Platz für Rollstuhlfahrer, sie ist auch mit höhenverstellbaren Küchenschränken und rollstuhlgerechten Arbeitsplatten ausgestattet. Je besser erreich- und benutzbar ein Küchenszenario für Menschen mit Einschränkungen ist, desto besser. Dazu gehören u.a. weit ausziehbare Schubladen als auch leicht erreichbare Küchenhelfer.

Barrierefreies Bad

Wie bereits oben erwähnt, ist vor allem für den barrierefreien Ausbau des Badezimmers die Einhaltung von DIN-Normen entscheidend, jedenfalls wenn es sich um die Bewilligung günstiger KfW-Kredite handelt. Flächen von wenigstens 120 Quadratzentimeter Bewegungsraum, eher 150 sind hier grundsätzlicher Maßstab, um bei Bedarf einem Rollstuhl ausreichend Rangierfläche zu bieten. Ist absehbar, dass der Betroffene dauerhaft nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird, kann auch eine kleinere Fläche ausreichend sein.

Je nach Grad der Einschränkung kann es sinnvoll sein, die bisheriger Zimmertür durch eine Schiebetür zu ersetzen oder eine Tür einzusetzen, die sich ausschließlich nach außen öffnet.

Ausgehend von den ursprünglichen Gegebenheiten ist abzuwägen, ob Badewanne oder Dusche für den barrierefreien Gebrauch vorgesehen bzw. modernisiert werden sollen: Bei einer barrierefreien Dusche ist ein bodentiefer Einstieg ebenso sinnvoll wie ein rutschfester bzw. rutschhemmender Bodenbelag. Ein Duschhocker kann eine sinnvolle Ergänzung sein und nimmt kaum Platz weg. Soll die eigene Badewanne weiterhin genutzt werden, so sorgt ein Badewannensitz oder ein Badewannenlift für mehr Sicherheit. Gegebenenfalls lässt sich die Wanne zur Dusche umbauen.

Bei einem umfassenden barrierefreien Umbau sollten ähnlich wie bei der barrierefreien Küche alle relevanten Bereiche gut erreichbar sein. So empfiehlt sich ein für Rollstuhlfahrer gut erreichbares Waschbecken ebenso wie eine entsprechend gut anfahrbare Toilette. Je ergonomischer die hier angebrachten Armaturen sind, desto einfacher ist nicht nur ihre Nutzung, auch die Reinigung ist häufig deutlich schneller möglich als bei normalen Badinstallationen. Haltegriffe und Stützen in gut erreichbarer Umgebung aller wichtigen Nutzzonen runden den Innenbereich des barrierefreien Badezimmers ab.

Wohnbereich

Nicht nur die Nutzbereiche sollten oder können barrierefrei gestaltet werden, auch im alltäglichen Wohnumfeld lässt sich eine Vielzahl von Verbesserungen umsetzen. Gerade Menschen im Rollstuhl haben häufig Probleme damit, Fenstergriffe zu erreichen. Hier empfiehlt es sich, entweder niedrigere Fenstergriffe zu verbauen oder entsprechende Fenstergriffverlängerungen einzusetzen. Während Türen und Fenster nicht nur ausreichend breit sein sollten, gilt es hier auch immer, die Anzahl unnötiger Türschwellen möglichst gering zu halten.

Quellen

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