Behandlungspflege: Definition, Leistung & Umfang


- Behandlungspflege ist eine verschreibbare medizinische Behandlungsleistung nach SGB V. Sie umfasst Leistungen, die von examinierten Pflegekräften zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden.
- Die Behandlungspflege umfasst Behandlungen und Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen. Sie sollen die Krankheit heilen, lindern oder ihre Verschlimmerung verhindern.
Behandlungspflege: Definition
Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Anwendungen, Behandlungen und Leistungen durch examiniertes Personal im Rahmen der Pflege eines Betroffenen. Behandlungspflege ist auf keinen örtlichen Modus operandi beschränkt, sie kann als Teil der häuslichen Krankenpflege, aber auch als Teil der stationären Pflege (z. B. in einem Pflegeheim) erbracht werden. Da die Behandlungspflege auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung erbracht wird, fallen die zugehörigen Leistungen auch in den Leistungsbereich des SGB V, nicht des für sonstige Pflegeleistungen geltenden SGB XI.
Was ist Behandlungspflege?
Medizinische Behandlungspflege ist Teil der häuslichen oder stationären Pflege und umfasst alle Behandlungen und Verrichtungen, die einer ärztlichen Verordnung bedürfen. Üblicherweise ist die Behandlungspflege ein Bündel von Maßnahmen, das in Abstimmung von behandelndem Arzt und ambulantem Pflegedienst umgesetzt wird. Ziel der Behandlungspflege ist es, Pflegebedürftige zu heilen, ihre Leiden zu lindern oder ein Fortschreiten einer Erkrankung zu vermeiden. Behandlungspflege kann auch dann angezeigt sein, wenn sie dazu dienen soll, die Überweisung in ein Krankenhaus zu verhindern. In anderen Fällen der sog. Sicherungspflege dient die Behandlungspflege dazu, den Betroffenen in seinem gewohnten Umfeld zu stabilisieren, damit eine therapeutische Maßnahme überhaupt erst zum Einsatz gebracht werden kann. Maßnahmen der Behandlungspflege können im Einzelfall, z.B. in Baden-Württemberg auch Bestandteil einer Brückenpflege oder Palliativpflege sein.

Krankenhausvermeidungspflege
Die Krankenhausvermeidungspflege kann ärztlich verordnet werden, wenn sich ein Krankenhausaufenthalt mit all seinem organisatorischen Aufwand und der einhergehenden psychischen und physischen Belastung eines Betroffenen verhindern lässt. Sie kann auch dann angeraten sein, wenn sich durch vorbereitende Maßnahmen ein Krankenhausaufenthalt nicht gänzlich vermeiden, aber deutlich reduzieren lässt.
Sicherungspflege
Die Sicherungspflege dient dazu, einem Pflegebedürftigen eine dauerhaft stabilisierende medizinische Pflege zukommen zu lassen, die die Voraussetzung für einen Behandlungserfolg schafft. Durch eine professionelle Sicherungspflege soll sichergestellt werden, dass der Betroffene in seinem derzeitigen Zustand so versorgt ist, dass mit einer spürbaren Verbesserung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist.
Ärztlich verordnete reguläre medizinische Behandlungspflege
Die medizinische Behandlungspflege kann auch regulär verordnet werden, etwas im Anschluss an einen zuvor notwendigen Behandlungsaufenthalt eines Patienten. Da es sich um eine Leistung nach SGB V handelt, ist eine vorliegende Pflegebedürftigkeit nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber im Rahmen einer Erkrankung in absehbarer Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt vorliegen. Die medizinische Behandlungspflege kann damit ähnlich wie die Brückenpflege eine Schnittstelle zwischen akuter Behandlung und pflegerischer Versorgung sein.
Welche Leistungen gehören zur Behandlungspflege?
Da es sich bei der Behandlungspflege um medizinische Leistungen handelt, die zur Behandlung, Linderung oder Heilung eines Krankheitsbildes erbracht werden, stehen im Bereich der Pflege unterschiedliche Leistungen im Vordergrund. Ihnen allen gemein ist, dass sie ausschließlich durch entsprechend ausgebildetes und examiniertes Personal vorgenommen werden dürfen. Dazu gehören u.a. (Diese Liste ist nicht vollständig, sie umreißt nur einen Teil typischer Leistungen)
- Medikamentengabe und -einteilung
- Blutdruckmessen
- Blutzuckermessen
- Pflege der Ernährungssonde zur künstlichen Ernährung (Reinigung, Funktionskontrolle)
- Anlegen von Kompressionskleidung / Kompressionsstrümpfen / Kompressionsverbänden bzw. Stützverbänden
- Injektionen, sowohl subkutan als auch intramuskulär
- Dekubitus: Versorgung, Prävention und Dekubitusprophylaxe
- Unterstützung bei Inhalation
- Freihalten der Atemwege (Absaugen)
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Portversorgung, Katheterversorgung (inkl. Blasenspülung)
- Stomaversorgung / Versorgung suprapubischer Blasenkatheter (1-Weg-System und 2-Wege-System)
- Einläufe zur Darmreinigung und als Mittel gegen Verstopfung
Welche Kosten entstehen?
Während chronisch Kranke und Rentenberechtigte, die Grundsicherung in Anspruch nehmen, von einer Zuzahlungspflicht befreit sind, sind Pflegebedürftige über 18 verpflichtet, eine Zuzahlung von zehn Prozent der Behandlungskosten für eine Maximaldauer von 28 Tagen (ein abrechenbarer Monat) im Kalenderjahr zu tragen. Maximal 10 Euro können zusätzlich je Verordnung in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten entstehen nicht, wenn die Behandlungspflege infolge Schwangerschaft oder Geburt notwendig wird, in diesen Fällen sind Patienten von der Zuzahlung befreit.
Wer kommt für Behandlungspflege auf?
Als ärztlich verschriebene Leistung fällt die Behandlungspflege in den Leistungsbereich des SGB V, ihre Kosten werden also nicht von der Pflegekasse, sondern der Krankenkasse des Betroffenen übernommen. Verordnete Maßnahmen der Behandlungspflege werden nach ihrer Zielsetzung beurteilt (Heilung, Linderung, Abwenden einer Verschlechterung) und sind in der Regel auf 14 Tage Verordnungsdauer begrenzt. Prinzipiell ist eine Folgeverordnung durch den behandelnden Arzt möglich, wenn sie begründet wird. Handelt es sich um Behandlungspflege zur Verhinderung eines Krankenhausaufenthaltes (Krankenhausverhinderungspflege), kann auch eine Behandlungsdauer von bis zu vier Wochen verordnet werden.
Ist absehbar, dass die Dauer der Pflege diesen Zeitraum überschreiten wird, können Arzt, Betroffener und Angehörige die Beantragung eines Pflegegrads avisieren. Ein Pflegegrad wird dann noch während der Behandlungspflege bei der zuständigen Pflegekasse beantragt, eine entsprechende Begutachtung durch MDK oder MEDICPROOF erfolgt ggf. ebenfalls noch im Pflegezeitraum, um einen möglichst nahtlosen Übergang zwischen medizinischer Behandlungspflege und regulärer pflegerischer Betreuung nach SGB XI zu ermöglichen.
Die ärztliche Verordnung über Behandlungspflege wird vom Patienten (oder von einem Bevollmächtigten, bzw. einer Vertrauensperson /einem pflegenden Angehörigen) an den ausführenden Pflegedienst übergeben, der die abrechenbaren Leistungen seinerseits direkt bei der zuständigen Krankenkasse des Patienten einreicht..
Behandlungspflege als Teil der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V
Behandlungspflege wird oftmals auch als Teil eines Dreiklangs im Zusammenspiel mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung verschrieben, zusammen ergeben sie die häusliche Krankenpflege. Die Häusliche Krankenpflege dient dazu Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Umfeld angemessen zu versorgen, insbesondere dann, wenn sie alleinlebend oder so schwer beeinträchtigt sind, dass Angehörige nicht in der Lage sind, alles zur Versorgung des Betroffenen Notwendige allein zu leisten. Vor allem Paare im vorangeschrittenen Alter sind oftmals mit den Anforderungen plötzlich auftretender Pflegebedürftigkeit eines Partners überfordert. In solchen Fällen ist die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (also medizinische Behandlungspflege plus Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen) eine sinnvolle Alternative zur Unterbringung in einem Pflegeheim und einer räumlichen sowie persönlichen Trennung beider Partner.