Behandlungs­pflege: Definition, Leistung & Umfang

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Behandlungs­pflege ist eine verschreibbare medizinische Behandlungs­leistung nach SGB V. Sie umfasst Leistungen, die von examinierten Pflege­kräften zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden.
  • Die Behandlungs­pflege umfasst Behandlungen und Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen. Sie sollen die Krankheit heilen, lindern oder ihre Verschlimmerung verhindern.

Behandlungs­pflege: Definition

Behandlungs­pflege umfasst alle medizinischen Anwendungen, Behandlungen und Leistungen durch examiniertes Personal im Rahmen der Pflege eines Betroffenen. Behandlungs­pflege ist auf keinen örtlichen Modus operandi beschränkt, sie kann als Teil der häuslichen Kranken­pflege, aber auch als Teil der stationären Pflege (z. B. in einem Pflege­heim) erbracht werden. Da die Behandlungs­pflege auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung erbracht wird, fallen die zugehörigen Leistungen auch in den Leistungsbereich des SGB V, nicht des für sonstige Pflege­leistungen geltenden SGB XI.

Was ist Behandlungs­pflege?

Medizinische Behandlungs­pflege ist Teil der häuslichen oder stationären Pflege und umfasst alle Behandlungen und Verrichtungen, die einer ärztlichen Verordnung bedürfen. Üblicherweise ist die Behandlungs­pflege ein Bündel von Maßnahmen, das in Abstimmung von behandelndem Arzt und ambulantem Pflege­dienst umgesetzt wird. Ziel der Behandlungs­pflege ist es, Pflege­bedürftige zu heilen, ihre Leiden zu lindern oder ein Fortschreiten einer Erkrankung zu vermeiden. Behandlungs­pflege kann auch dann angezeigt sein, wenn sie dazu dienen soll, die Überweisung in ein Kranken­haus zu verhindern. In anderen Fällen der sog. Sicherungspflege dient die Behandlungs­pflege dazu, den Betroffenen in seinem gewohnten Umfeld zu stabilisieren, damit eine therapeutische Maßnahme überhaupt erst zum Einsatz gebracht werden kann. Maßnahmen der Behandlungs­pflege können im Einzelfall, z.B. in Baden-Württemberg auch Bestandteil einer Brückenpflege oder Palliativpflege sein.

Behandlungspflege - Eine alte Dame wird von einer Pflegekraft an der Schulter berührt
Nicht nur heilsam, sondern auch entspannend: Behandlungs­pflege ermöglicht die medizinische Betreuung in den eigenen vier Wänden.

Kranken­hausvermeidungspflege
Die Kranken­hausvermeidungspflege kann ärztlich verordnet werden, wenn sich ein Kranken­hausaufenthalt mit all seinem organisatorischen Aufwand und der einhergehenden psychischen und physischen Belastung eines Betroffenen verhindern lässt. Sie kann auch dann angeraten sein, wenn sich durch vorbereitende Maßnahmen ein Kranken­hausaufenthalt nicht gänzlich vermeiden, aber deutlich reduzieren lässt.

Sicherungspflege
Die Sicherungspflege dient dazu, einem Pflege­bedürftigen eine dauerhaft stabilisierende medizinische Pflege zukommen zu lassen, die die Voraussetzung für einen Behandlungs­erfolg schafft. Durch eine professionelle Sicherungspflege soll sichergestellt werden, dass der Betroffene in seinem derzeitigen Zustand so versorgt ist, dass mit einer spürbaren Verbesserung seines Gesundheits­zustands zu rechnen ist.

Ärztlich verordnete reguläre medizinische Behandlungs­pflege
Die medizinische Behandlungs­pflege kann auch regulär verordnet werden, etwas im Anschluss an einen zuvor notwendigen Behandlungs­aufenthalt eines Patienten. Da es sich um eine Leistung nach SGB V handelt, ist eine vorliegende Pflege­bedürftigkeit nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber im Rahmen einer Erkrankung in absehbarer Zeit nach dem Kranken­hausaufenthalt vorliegen. Die medizinische Behandlungs­pflege kann damit ähnlich wie die Brückenpflege eine Schnittstelle zwischen akuter Behandlung und pflegerischer Versorgung sein.

Welche Leistungen gehören zur Behandlungs­pflege?

Da es sich bei der Behandlungs­pflege um medizinische Leistungen handelt, die zur Behandlung, Linderung oder Heilung eines Krankheitsbildes erbracht werden, stehen im Bereich der Pflege unterschiedliche Leistungen im Vordergrund. Ihnen allen gemein ist, dass sie ausschließlich durch entsprechend ausgebildetes und examiniertes Personal vorgenommen werden dürfen. Dazu gehören u.a. (Diese Liste ist nicht vollständig, sie umreißt nur einen Teil typischer Leistungen)

  • Medikamentengabe und -einteilung
  • Blut­druckmessen
  • Blut­zuckermessen
  • Pflege der Ernährungssonde zur künstlichen Ernährung (Reinigung, Funktionskontrolle)
  • Anlegen von Kompressionskleidung / Kompressionsstrümpfen / Kompressionsverbänden bzw. Stützverbänden
  • Injektionen, sowohl subkutan als auch intramuskulär
  • Dekubitus: Versorgung, Prävention und Dekubitus­prophylaxe
  • Unterstützung bei Inhalation
  • Freihalten der Atemwege (Absaugen)
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Portversorgung, Katheterversorgung (inkl. Blasenspülung)
  • Stomaversorgung / Versorgung suprapubischer Blasenkatheter (1-Weg-System und 2-Wege-System)
  • Einläufe zur Darmreinigung und als Mittel gegen Verstopfung

Welche Kosten entstehen?

Während chronisch Kranke und Rentenberechtigte, die Grundsicherung in Anspruch nehmen, von einer Zuzahlungspflicht befreit sind, sind Pflege­bedürftige über 18 verpflichtet, eine Zuzahlung von zehn Prozent der Behandlungs­kosten für eine Maximaldauer von 28 Tagen (ein abrechenbarer Monat) im Kalenderjahr zu tragen. Maximal 10 Euro können zusätzlich je Verordnung in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten entstehen nicht, wenn die Behandlungs­pflege infolge Schwangerschaft oder Geburt notwendig wird, in diesen Fällen sind Patienten von der Zuzahlung befreit.

Wer kommt für Behandlungs­pflege auf?

Als ärztlich verschriebene Leistung fällt die Behandlungs­pflege in den Leistungsbereich des SGB V, ihre Kosten werden also nicht von der Pflege­kasse, sondern der Kranken­kasse des Betroffenen übernommen. Verordnete Maßnahmen der Behandlungs­pflege werden nach ihrer Zielsetzung beurteilt (Heilung, Linderung, Abwenden einer Verschlechterung) und sind in der Regel auf 14 Tage Verordnungsdauer begrenzt. Prinzipiell ist eine Folgeverordnung durch den behandelnden Arzt möglich, wenn sie begründet wird. Handelt es sich um Behandlungs­pflege zur Verhinderung eines Kranken­hausaufenthaltes (Kranken­hausverhinderungspflege), kann auch eine Behandlungs­dauer von bis zu vier Wochen verordnet werden.
Ist absehbar, dass die Dauer der Pflege diesen Zeitraum überschreiten wird, können Arzt, Betroffener und Angehörige die Beantragung eines Pflege­grads avisieren. Ein Pflege­grad wird dann noch während der Behandlungs­pflege bei der zuständigen Pflege­kasse beantragt, eine entsprechende Begutachtung durch MDK oder MEDICPROOF erfolgt ggf. ebenfalls noch im Pflege­zeitraum, um einen möglichst nahtlosen Übergang zwischen medizinischer Behandlungs­pflege und regulärer pflegerischer Betreuung nach SGB XI zu ermöglichen.

Die ärztliche Verordnung über Behandlungs­pflege wird vom Patienten (oder von einem Bevollmächtigten, bzw. einer Vertrauensperson /einem pflegenden Angehörigen) an den ausführenden Pflege­dienst übergeben, der die abrechenbaren Leistungen seinerseits direkt bei der zuständigen Kranken­kasse des Patienten einreicht..

Behandlungs­pflege als Teil der Häuslichen Kranken­pflege nach SGB V

Behandlungs­pflege wird oftmals auch als Teil eines Dreiklangs im Zusammenspiel mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung verschrieben, zusammen ergeben sie die häusliche Kranken­pflege. Die Häusliche Kranken­pflege dient dazu Pflege­bedürftige in ihrem häuslichen Umfeld angemessen zu versorgen, insbesondere dann, wenn sie alleinlebend oder so schwer beeinträchtigt sind, dass Angehörige nicht in der Lage sind, alles zur Versorgung des Betroffenen Notwendige allein zu leisten. Vor allem Paare im vorangeschrittenen Alter sind oftmals mit den Anforderungen plötzlich auftretender Pflege­bedürftigkeit eines Partners überfordert. In solchen Fällen ist die Verordnung von häuslicher Kranken­pflege (also medizinische Behandlungs­pflege plus Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen) eine sinnvolle Alternative zur Unterbringung in einem Pflege­heim und einer räumlichen sowie persönlichen Trennung beider Partner.

Quellen

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