Corona und Pflege: Das sollten pflegende Angehörige wissen

von Christina Horst
18.05.2020 (aktualisiert: 09.09.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die rund 4,7 Mio. pflegenden Angehörigen in Deutschland sind in der Corona-Krise weitestgehend auf sich allein gestellt: Viele Entlastungsangebote sind weggefallen.
  • Die Politik erlässt erste bundesweite Regelungen zur Vereinfachung der häuslichen Pflege während der Corona-Pandemie. Interessenvertretungen der pflegenden Angehörigen fordern weitere Maßnahmen.
  • Pflege­stützpunkte, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Psychologenverbände und andere Institutionen reagieren auf die zunehmende Überforderung pflegender Angehöriger mit zusätzlichen Beratungsangeboten.
  • Die Pflege und Betreuung eines Angehörigen fällt unter die Ausnahmen des Kontaktverbotes. Die Hygieneregeln müssen dabei jedoch strikt beachtet werden.

Die Corona-Pandemie wirkt sich stark auf die Pflege in Deutschland aus. Da SARS-CoV-2 gerade älteren und vorerkrankten Menschen gefährlich werden kann, müssen sie besonders gut vor dem Virus geschützt werden. Für viele Pflege­heimbewohner bedeutet das, dass sie selbst zu ihren nächsten Verwandten keinen Kontakt mehr haben dürfen – eine nicht zu unterschätzende psychische Belastung. Doch auch für Pflege­nde ist die Situation eine extreme Herausforderung. Pflege­kräfte arbeiten aufgrund des notwendigen Infektionsschutzes unter erschwerten Bedingungen und sind selbst ansteckungsgefährdet – den vieldiskutierten Corona-Pflege­bonus empfinden viele von ihnen als Tropfen auf den heißen Stein.

Doch noch eine weitere Gruppe hat mit der aktuellen Situation zu kämpfen: Die rund 4,7 Millionen pflegenden Angehörigen in Deutschland sind seit Wochen auf sich allein gestellt. Wichtige Entlastungsangebote fallen weg. Krankheitsvertretungen sind schwer zu bekommen, an Urlaub ist ohnehin kaum zu denken. Die zeitliche, psychische, körperliche und finanzielle Überforderung, die mit der Pflege eines Angehörigen oft einhergeht, hat sich durch die Krise noch verschärft. Das bestätigt auch eine Studie der Universität Bremen und der DAK Gesundheit. Darin gaben 57 Prozent der befragten Personen, dass die Pflege für sie in der Pandemie aufwändiger wurde. Der eigene Gesundheits­zustand habe sich demnach bei davon 11 Prozent erheblich verschlechtert, bei 41 Prozent etwas verschlechtert. Hinzu kommt bei vielen Pflege­personen die Verunsicherung, welche Regeln für die häusliche Pflege in Zeiten von Corona gelten. Wir haben die wichtigsten Tipps und Informationen zur Unterstützung pflegender Angehöriger zusammengestellt.

Diese Regeln gelten für häusliche Pflege in der Corona-Pandemie

Während Deutschland bereits in vielen Bereichen Corona-Regeln lockert, werden sie in Pflege­heimen und anderen Betreuungseinrichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit noch lange Zeit gelten. Einrichtungen der teilstationären Pflege (Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege) bleiben derzeit oftmals immer noch geschlossen oder haben nur begrenzt Kapazitäten. Zudem sind viele polnische Pflege­kräfte abgereist, die normalerweise in der 24-Stunden-Pflege arbeiten. So bleibt vielen Menschen erst einmal nichts anderes übrig, als die Pflege ihrer Angehörigen allein zu stemmen. Die aktuelle Ausnahmesituation wirft allerdings viele Fragen auf, allen voran: Ist Pflege durch Angehörige während des Kontaktverbots überhaupt erlaubt? Das ist schnell beantwortet: Die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen fällt unter die Ausnahmeregelungen des Kontaktverbots. Wer einen Verwandten zu diesen Zwecken besucht, braucht also nicht etwa ein Bußgeld zu befürchten.

Hygieneregeln

Das Robert Koch-Institut (RKI) und andere Behörden passen ihre Empfehlungen und Bestimmungen zur Infektionsprävention ständig an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Coronavirus an. Die folgenden Hygieneregeln sollten bei der häuslichen Pflege strikt befolgt werden – zum Schutz des Pflege­bedürftigen, aber auch zum Eigenschutz: Schließlich sind viele pflegende Angehörige über 50 Jahre alt und gehören damit zu der Altersgruppe, in der schwere Verläufe von COVID-19 häufiger beobachtet werden.

  • Meiden Sie im Alltag Kontakt zu anderen Personen bzw. halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand.
  • Tragen Sie beim Umgang mit der pflegebedürftigen Person einen Mund-Nasen-Schutz (MNS), wirkungsvoll sind hier nur OP-Masken oder FFP2 Masken. In unserem Ratgeber lesen Sie mehr zum Thema Atemschutzmasken.
  • Vor und nach dem Kontakt mit Ihrem Angehörigen ist gründliches Händewaschen wichtig. Unnötigen Kontakt sollten Sie grundsätzlich vermeiden.
  • Die Desinfektion von Oberflächen und Hände­desinfektion können unter Umständen sinnvoll sein.
  • Entsorgen Sie benutzte Taschentücher und Ähnliches sofort im Mülleimer.
  • Achten Sie allgemein auf gründliche Hygiene im Haushalt, z. B. beim Wäschewaschen und Geschirrspülen.
  • Auch Geimpfte müssen sich an die genannten Hygieneregeln halten, da sie das Virus weiterhin übertragen können.

Tipp: Die Pflege­kasse übernimmt bis zu 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfsmittel wie Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Bestellen Sie Ihre kostenfreien Pflege­hilfsmittel ganz bequem über Afilio! Hier geht es zum Antrag.

Was tun bei einer möglichen Infektion?

Falls Sie Symptome an sich feststellen, die auf eine mögliche Coronavirus-Infektion hinweisen, sollten Sie keinesfalls Ihren pflegebedürftigen Angehörigen besuchen. Wohnen Sie im selben Haushalt, halten Sie Abstand. Rufen Sie umgehend Ihren Hausarzt bzw. außerhalb der Sprechzeiten den Patientenservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter der Telefonnummer 116 117 an. Gehen Sie nicht persönlich in die Praxis, bevor Sie nicht dazu aufgefordert werden. Der Arzt kann einen Test auf SARS-CoV-2 veranlassen. Bis das Ergebnis vorliegt, sollten Sie sich zu Hause isolieren. Bei einer Infektion (unter Umständen schon bei dem Verdacht) ordnet das Gesundheits­amt eine Quarantäne an, die in der Regel mindestens 14 Tage dauert.

Wichtig: Im Notfall – zum Beispiel wenn Atemnot auftritt – sollten Sie sofort den Notruf 112 wählen.

Falls Sie in Isolation bzw. Quarantäne gehen müssen, benötigen Sie eine Vertretung, die sich um Ihren Angehörigen kümmert. Da teilstationäre Pflege derzeit in der Regel nicht bzw. nur in Ausnahmefällen möglich ist, sollten Sie sich bei einem ambulanten Pflege­dienst oder einer selbstständigen Pflege­kraft erkundigen, ob diese die Betreuung übernehmen können. Mancherorts gibt es auch eine Notfallbetreuung von Trägern wie der Caritas. Wenn der Verdacht besteht, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger mit dem Coronavirus infiziert sein könnte, informieren Sie den Arzt bzw. das Gesundheits­amt sowie jegliches Pflege­personal, das mit ihm in Kontakt kommt. Wenn es der Gesundheits­zustand erforderlich macht oder es keine andere Lösung für die Betreuung gibt, muss die Pflege gegebenenfalls im Kranken­haus erfolgen.

Für den Fall der Fälle: COVID-19 in der Patienten­verfügung

Die Hand eines bettlägerigen Pflegebedürftigen wird von einer anderen Person gehalten
Nicht nur Pflege­bedürftige sollten eine Patienten­verfügung haben: Jeder Mensch kann damit für Notfälle vorsorgen – auch unabhängig von COVID-19.

Eine Patienten­verfügung sollte jeder aufsetzen – nicht nur im Hinblick auf eine potenzielle COVID-19-Erkrankung, sondern um allgemein für den Ernstfall vorzusorgen. Mit dem Dokument kann der Verfasser im Vorhinein bestimmen, welche Behandlung er in einem medizinischen Notfall wünscht, wenn er seinen Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen kann. Es ist nicht zwingend notwendig, in der Patienten­verfügung spezielle Regelungen für COVID-19 zu treffen, solange der Verfasser das Thema lebensverlängernde Maßnahmen einschließlich Beatmung bereits klar geregelt hat. Wer bei einer COVID-19-Erkrankung anders behandelt werden möchte als bei anderen Notfällen, sollte dies aber deutlich machen und dazu die Anwendungssituation und die erwünschten bzw. unerwünschten Maßnahmen genau benennen.

Es ist sinnvoll, begleitend zur Patienten­verfügung eine Vorsorge­vollmacht zu erstellen. In ihr legt der Verfasser fest, wer ihn in welchen Belangen gesetzlich vertreten darf, wenn er entscheidungsunfähig ist. Der Bevollmächtigte ist damit ggf. auch der erste Ansprechpartner für Ärzte, wenn es um die Umsetzung der in der Patienten­verfügung formulierten Wünsche geht. Falls Sie selbst bzw. Ihr Angehöriger noch keine Patienten­verfügung und/oder Vorsorge­vollmacht erstellt haben, können Sie diese mit Afilio ganz einfach und rechtssicher online erledigen.

So unterstützt die Pflege­kasse häusliche Pflege in der Corona-Pandemie

Die Politik hat erste bundesweit geltende Regelungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege während der Corona-Pandemie beschlossen. Zunächst sollen sie bis Ende September 2020 gelten. In einzelnen Bundesländern gibt es bereits zusätzliche Unterstützungsangebote – auf den Webseiten der Landesministerien finden Sie aktuelle Informationen. Wir haben einen Überblick der wichtigsten Leistungen der Pflege­kasse für die häusliche Pflege durch Angehörige zusammengestellt und sie mit den aktuell gültigen bzw. geplanten bundesweiten Neuregelungen ergänzt. Welche neuen Regelungen die Bundesregierung für Langzeitpflege beschlossen hat, erfahren Sie in unserem Beitrag zu Pflege­kräfte-Studien.

Pflege­geld

Ab Pflege­grad 2 erhalten Pflege­bedürftige ein Pflege­geld zur freien Verfügung (bzw. einen Anteil des Pflege­geldes bei einer kombinierten Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflege­dienst). Dieses können sie als Anerkennung an ihre Pflege­personen weitergeben. Bislang wurde das Pflege­geld nicht erhöht, jedoch werden ab 01.01.2022 die Pflege­sachleistungen und das Budget der Kurzzeitpflege erhöht. Wie bereits 2020 beschlossen, werden die normalerweise verpflichtenden Beratungsgespräche für pflegende Angehörige weiterhin auf Wunsch digital oder telefonisch stattfinden - bei Einhaltung der Hygieneregeln auch persönlich in den Geschäftsstellen der Kranken- bzw. Pflege­kassen. Die im Normalfall viertel- bzw. halbjährlich stattfindende Beratung soll gewährleisten, dass Betroffene einen Ansprechpartner für Fragen rund um die häusliche Pflege haben.

Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege

Ebenfalls ab Pflege­grad 2 besteht Anspruch auf Leistungen für die Tages- bzw. Nachtpflege und Kurzzeitpflege. Sie sind für die stunden-, tage- oder wochenweise Betreuung des Pflege­bedürftigen in einer stationären Einrichtung gedacht. Solche Entlastungsangebote sollen es pflegenden Angehörigen erleichtern, Beruf, Familie und Pflege miteinander zu vereinbaren und sich von der Mehrfachbelastung regelmäßig zu erholen. Viele Einrichtungen der teilstationären Pflege wurden jedoch im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen, sodass entsprechende Leistungen im Moment ungenutzt verfallen. Die Interessenvertretungen der pflegenden Angehörigen in Deutschland fordern von der Politik, die Budgets für die Tages- bzw. Nachtpflege und die Kurzzeitpflege von ihrer Zweckbindung zu befreien und wie Pflege­geld auszuzahlen.

Verhinderungs­pflege

Wenn pflegende Angehörige krank, im Urlaub oder anderweitig verhindert sind, erstattet die Pflege­kasse die Kosten für eine sogenannte Ersatz- bzw. Verhinderungs­pflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr (ab Pflege­grad 2). Voraussetzung ist, dass der Pflege­bedürftige vor dem Ausfall der Pflege­person bereits mindestens sechs Monate von ihr gepflegt wurde. Aktuell ist es schwierig, Pflege­personen zu finden, die bei einer vorübergehenden Verhinderung einspringen.

Entlastungs­betrag

Ältere Dame mit Mundschutz nimmt an der Haustür Einkäufe von Helfer entgegen
Wenn pflegende Angehörige in der Corona-Krise die Pflege nicht allein stemmen können, kann Nachbarschaftshilfe für Entlastung sorgen.

Ein pauschaler Betrag von 125 Euro pro Monat steht allen anerkannt Pflege­bedürftigen zu – auch bei Pflege­grad 1. Er muss im Normalfall zweckgebunden verwendet werden: für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, für bestimmte Leistungen von ambulanten Pflege­diensten und sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA). Aufgrund der Corona-Pandemie gilt befristet bis zum 30. September 2020: Der Entlastungs­betrag kann abweichend von der üblichen Regelung verwendet werden, wenn es durch die Corona-Krise zu einem Engpass in der Versorgung des Pflege­bedürftigen kommt – ob für Dienstleistungen professioneller Anbieter oder für Nachbarschaftshilfe. Diese Bestimmung gilt allerdings nur bei Pflege­grad 1. Eine zweite Regelung gilt für alle Pflege­grade: Nicht oder nicht ganz aufgebrauchte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 und 2020 können nun länger angespart werden. Im Normalfall müssen sie spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, dieses Mal dürfen sie noch bis zum 30. September 2021 genutzt werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflege­unterstützungsgeld

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fördert die Pflege­kasse mit dem Pflege­unterstützungsgeld: Diesen Lohnersatz können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch machen, bis zu zehn Tage unbezahlt der Arbeit fernzubleiben, um sich in einer akuten Situation um die Pflege eines Angehörigen zu kümmern. Geregelt ist die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ im Pflege­zeitgesetz. Weil es durch Corona komplizierter geworden ist, eine Lösung für die Betreuung eines Angehörigen zu finden, wurde dieses Pensum nun erhöht. Am 29. Dezember trat das “zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” in Kraft. Damit können Pflege­nde Angehörige der Arbeit nun bis zu 20 Tage fernbleiben. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für diesen Zeitraum können Betroffene auch Pflege­unterstützungsgeld erhalten, sofern sie nicht ohnehin eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber bekommen.

Pflege­zeit und Familien­pflegezeit

Um sich um einen anerkannt pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, können Arbeitnehmer sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen. Sie nehmen dann die sogenannte Pflege­zeit. Bei Bedarf können sie anschließend noch einmal für bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche die sogenannte Familien­pflegezeit nehmen. Einen Lohnersatz gibt es dabei nicht, Betroffene können aber immerhin über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen aufnehmen. Die Interessenvertretungen der pflegenden Angehörigen fordern allerdings: Wer nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, weil er sich aufgrund von Corona verstärkt um die Pflege eines Angehörigen kümmern muss, soll einen Lohnersatz erhalten, der sich an den Leistungen für berufstätige Eltern orientiert und, im Gegensatz zum Darlehen, nicht zurückgezahlt werden muss.

Neue Maßnahmen erlauben Beschäftigten mit pflegebedürftigen Angehörigen, nicht voll ausgeschöpfte Pflege- bzw. Familien­pflegezeit später zu nehmen**.** Auch soll die Ankündigungsfrist für die Familien­pflegezeit sinken: Normalerweise muss der Arbeitgeber acht Wochen vor dem Start informiert werden, nun sollen Arbeitnehmer noch bis zu 10 Tage vor dem Beginn Zeit bekommen. Sie sollen darüber hinaus die in der Familien­pflegezeit übliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche unterschreiten dürfen.

Gut zu wissen: Aus Angst vor einer Coronavirus-Infektion der Arbeit fernzubleiben, ist grundsätzlich nicht erlaubt – auch nicht, wenn Sie einen Angehörigen pflegen. Der Arbeitgeber ist zudem nicht verpflichtet, Ihnen Homeoffice, Teilzeit oder unbezahlten Urlaub zu ermöglichen. Sprechen Sie aber in jedem Fall zunächst mit Ihrem Chef. Viele sind kulant und finden individuelle Regelungen. Sollte der Arbeitgeber gegen Regeln verstoßen, sodass Sie begründete Sorge vor einer Infektion haben, greift unter Umständen das Leistungsverweigerungsrecht.

Wenn pflegende Angehörige überfordert sind: Diese Unterstützungsangebote gibt es

Blonde Frau blickt durch eine Fensterscheibe mit Regentropfen
Bei vielen pflegenden Angehörigen führt die Corona-Krise zu Überforderung: Es fehlt an Unterstützung, weil z. B. Tagespflegeeinrichtungen geschlossen haben. Hinzu kommt die Angst vor der Infektion.

Die Pflege eines Angehörigen stellt für viele Betroffene eine große Belastung dar: Einerseits ist sie körperlich anstrengend, andererseits entstehen aus der persönlichen Beziehung zwischen Pflege­person und Pflege­bedürftigem häufig Konflikte, die die Psyche belasten. Nicht zuletzt ist die Pflege meist zeitintensiv und lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem eigenen Alltag vereinbaren. Die Corona-Pandemie hat die Situation für pflegende Angehörige noch verschärft. Pflege­beratungen in ganz Deutschland berichten von Anrufen und E-Mails, in denen Betroffene ihre Überforderung schildern. Es ist zu befürchten, dass die angespannte Situation zu mehr Gewalt in der Pflege führen wird. Zahlreiche Beratungsstellen setzen sich dafür ein, dass Konflikte in der häuslichen Pflege nicht eskalieren und pflegende Angehörige bei Überforderung rechtzeitig die Notbremse ziehen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Unterstützungsangebote:

  • Sprechen Sie mit Familienmitgliedern und Freunden über Ihre Sorgen und Probleme. Gespräche mit Vertrauens­personen helfen beim Umgang mit der schwierigen Situation.
  • Suchen Sie nach Wegen, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen – besonders einfach geht das online, aber beispielsweise auch in regionalen Selbsthilfegruppen.
  • Nachbarschaftshilfe, die sich auch über Portale im Internet organisieren lässt (z. B. nebenan.de), kann zu Ihrer Entlastung beitragen. Durch die geänderten Regelungen zum Entlastungs­betrag übernimmt die Pflege­kasse sogar die Kosten für bestimmte Hilfsangebote.
  • Sollte es bei der Pflege zu Konflikten zwischen Ihnen und Ihrem Angehörigen kommen, sollten Sie sich Hilfe suchen: Eine Pflege­beratung kann Wege aufzeigen, wie sich die Situation entschärfen lässt. Ansprechpartner sind unter anderem die Pflege­kassen, Pflege­stützpunkte und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege. Nach Anlaufstellen in Ihrer Nähe können Sie auf der Internetseite des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) suchen.
  • Bei schweren Konflikten, die zu Aggression und Gewalt zwischen Ihnen und Ihrem Angehörigen führen, finden Sie auf dem Portal des ZQP zum Thema Gewaltprävention in der Pflege zusätzliche Hilfestellung.
  • Bei der Telefonseelsorge finden Sie ein offenes Ohr in Krisensituationen unterschiedlicher Art. Die Beratung kann auch per Mail, Chat oder vor Ort erfolgen.
  • Eine kostenlose Corona-Hotline hat der Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) eingerichtet. Hier können Sie mit Experten über Sorgen rund um die Corona-Krise sprechen.

Quellen

Studie DAK25.01.2022

Christina Horst

Christina Horst war bis Januar 2021 Content Managerin bei Afilio und schrieb vor allem über Vorsorge­themen wie die Patienten­verfügung und die Vorsorge­vollmacht. Zuvor war sie als Online-Redakteurin und Lektorin in Unternehmen und Agenturen sowie als freie Journalistin tätig.

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