Grundpflege - Die Basis der Pflege­leistungen

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Grundpflege umfasst die wesentliche Basisversorgung zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
  • Leistungen der Grundpflege betreffen immer die unmittelbaren Bedürfnisse des Betroffenen, wie Hilfe zur Beweglichkeit, Nahrungsaufnahme oder Körperwäsche.

Die Grundpflege dient der pflegerischen Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine alltäglichen Grundverrichtungen alleine zu bewältigen. Dazu gehören drei Kernbereiche der Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität, außerdem weitere Bereiche wie Kommunikation, Unterstützung der Selbständigkeit und vorbeugende Maßnahmen zur Prophylaxe. Sämtliche Pflege­leistungen der Grundpflege können entweder von Angehörigen oder professionellem Pflege­personal erbracht werden. Ergänzt wird die Grundpflege durch die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie schließt alle Leistungen ein, die sich nicht unmittelbar auf das persönliche Wohl des Betroffenen beziehen, sondern seine häusliche Situation. Häufig handelt es sich um Aufgaben, wie das Einkaufen, Kochen, Waschen und das Reinigen der Wohnung.

Enkelin kümmert sich um ihre Großmutter
Angehörige, die die Grundpflege übernehmen, ermöglichen es Pflege­bedürftigen auch mobil zu sein.

Je nachdem wie groß die Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person ist, desto umfangreicher kann der Aufwand für die Grundpflege sein. So ist sie bei bettlägrigen Menschen, die sich nicht mehr selbst um Essen, Trinken, und Körperpflege kümmern können, deutlich höher als bei Menschen, die noch zu großen Teilen selbstständig sind.

Große und kleine Grundpflege

Die Grundpflege wird nach dem Maß der Unterstützung unterschieden, die der Betroffene bei der Körperpflege benötigt. Bei geringerem pflegerischen Aufwand wird von der „kleinen Grundpflege gesprochen“, während eine intensivere Betreuung die „große Grundpflege“ betrifft. Sie ist etwa dann notwendig, wenn der Pflege­bedürftige nicht mit einfachen Unterstützungsmaßnahmen ausreichend versorgt werden kann, sondern z. B. Ganzkörperwäsche benötigt. Maßgeblich für den Unterschied zwischen beiden Kategorien ist in erster Linie der Aufwand im Bereich der Körperpflege.

Körperpflege in der Grundpflege

Zur Körperpflege gehören alle Maßnahmen, die die persönliche Hygiene des Betroffenen umfassen:

  • Waschen als Dusch- oder Wannenbad
  • Zähneputzen
  • Haarpflege, Kämmen, Rasur
  • Hilfe bei Stuhlgang und Wasserlassen mit Kontrolle, Reinigung des Intimbereichs und notwendiger Inkontinenz­material wie Urinbeutel, Katheter, und Katheterbeutel (z. B. Urostoma, Anus praeter) und Toilettenstuhl, falls vorhanden
  • Versorgung mit Hilfsmitteln bei Inkontinenz
  • Kontinenzübungen

Ernährung in der Grundpflege

In der Grundpflege betrifft die Ernährung Hilfe bei der tatsächlichen Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit. Besorgung und Zubereitung hingegen fallen nicht in den Bereich der Grundpflege, sie sind Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung. In schwereren Fällen betrifft der Bereich der Ernährung nicht nur die Zuführung von Essen und Trinken, sondern auch die Ernährung mithilfe einer Sonde.

  • Vorbereitung von Essen und Getränken in einer leicht aufnehmbaren und gefahrlosen Form, z. B. durch Entfernen von Gräten, Knochen oder Kernen
  • Unterstützung beim Essen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Bei Ernährung mit Sonde / PEG: Ernährung per Sonde, Reinigung der Sonde

Mobilität in der Grundpflege

Wie in allen Bereichen der Grundpflege geht es auch bei der Mobilität um die unmittelbare Versorgung des Betroffenen, nicht um Mobilität im größeren Kontext. Vor allem die Beweglichkeit in den eigenen vier Wänden wird hier unterstützt:

  • Bewegungsfähigkeit im eigenen Zuhause
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Besuche beim Arzt und medizinischen Einrichtungen, etwa Dialyse oder rehabilitative Maßnahmen

Wer trägt die Kosten der Grundpflege?

  • Grundpflege als Teil der Pflege nach SGB XI

    Liegt Pflege­bedürftigkeit vor, ist die Grundpflege Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Pflege­versicherung. Entscheidend für das Maß der notwendigen Grundpflege ist der zuerkannte Pflege­grad eines Pflege­bedürftigen (früher auch die Pflege­stufen) nach SGB XI. Einen generellen Anspruch auf Leistungen der Grundpflege haben Betroffene mit allen Pflege­graden. Zur Grundpflege zählen alle regelmäßig notwendigen Maßnahmen, die nicht Teil der medizinischen Behandlungs­pflege sind.

  • Grundpflege als Teil der häuslichen Kranken­pflege

    Grundpflege kann nicht nur Teil der pflegerischen Versorgung nach SGB XI sein. Sie ist auch gemeinsam mit der Behandlungs­pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und den Beratungsleistungen für Angehörige Teil der häuslichen Kranken­pflege, wenn sie ärztlich indiziert ist und von einem Arzt per Rezept verschrieben wurde. In diesem Fall ist die Grundpflege eine Leistung der Kranken­versicherung nach SGB V.

In unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen erfahren Sie mehr zu SGB XI und SGB V.

Quellen

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