Hauswirt­schaftliche Versorgung

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 24.11.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Wird ein Pflege­bedürftiger in den eigenen vier Wänden gepflegt, hat er nicht nur Anspruch auf persönliche Pflege - auch für Reinigung und Betrieb seines Haushalts kann er Pflege­leistungen in Anspruch nehmen.
  • Die hauswirtschaftliche Versorgung ergänzt die Grundpflege und die häusliche Kranken­pflege. Verbleibende finanzielle Spielräume können für die Pflege des eigenen Haushalts aufgewendet werden.

Hauswirt­schaftliche Versorgung ist eine Pflege­leistung, die von Pflege­bedürftigen mit anerkanntem Pflege­grad in Anspruch genommen werden kann. Sie ergänzt Leistungen der Grundpflege um den Bereich der Fürsorge für das häusliche Umfeld.

Wer pflegebedürftig ist, benötigt oftmals nicht nur Unterstützung bei der eigenen Versorgung. Gerade Pflege­bedürftige, die in den eigenen vier Wänden gepflegt werden, sind darauf angewiesen, Hilfe bei der Führung ihres Haushalts zu bekommen. Denn wer bei Körperpflege, Ankleiden und Essen Unterstützung benötigt, ist auch beim Einkaufen, Geschirrspülen oder Putzen häufig nicht mehr in der Lage, alle notwendigen Aufgaben selbst zu erledigen. Aus diesem Grund kann die hauswirtschaftliche Versorgung als Pflege­leistung beantragt werden.

Was gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung?

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst alle notwendigen Tätigkeiten, die zur Pflege und zum Führen des Haushalts eines Pflege­bedürftigen erforderlich sind, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sie selbst zu erledigen. Darunter fallen in der Regel normale Aufgaben des alltäglichen Lebens:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigung der Wohnung und der Kleidung
  • Ggf. Heizen

Wer kann sie in Anspruch nehmen?

Die hauswirtschaftliche Versorgung ergänzt Leistungen der Grundpflege und / oder der häuslichen Kranken­pflege, darum steht sie allen anerkannt Pflege­bedürftigen zur Verfügung. Wie bei allen anderen Pflege­leistungen gilt aber auch hier: Je höher der Pflege­bedarf, desto größer der Umfang verfügbarer Leistungen. Betroffene mit Pflege­grad 1 erhalten nur verhältnismäßig geringe Leistungen, ebenso gering ist damit auch der finanzielle Spielraum für hauswirtschaftliche Leistungen. Interessant ist die Möglichkeit zur haushaltsnahen Unterstützung vor allem für Betroffene mit Pflege­grad 2, Pflege­grad 3 oder Pflege­grad 4 (Schwerstbetroffene mit Pflege­grad 5 werden in aller Regel stationär betreut).

Wer leistet die hauswirtschaftliche Versorgung?

Die hauswirtschaftliche Versorgung kann entweder von einem ambulanten Pflege­dienst oder von Freunden, Bekannten oder Angehörigen geleistet werden (Stichwort „Pflege­nde Angehörige“). Allerdings kann auch ein professioneller Alltagsbegleiter diese und andere Aufgaben übernehmen. Das ist vor allem denkbar für Betroffene, die die Pflege des eigenen Heims mit der Möglichkeit zum Gespräch oder zu gemeinsamen Spaziergängen verbinden möchten. Ein Alltagsbegleiter kann auch einen bettlägerigen Betroffenen mit Gesprächen, Vorlesen oder anderen Handreichungen unterstützen und die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung im Anschluss erledigen.

Was ist kein Bestandteil der hauswirtschaftlichen Versorgung?

Da es sich hier um eine ergänzende Pflege­leistung handelt, ist es wichtig, sie von den Leistungen abzugrenzen, die das unmittelbare Wohlergehen des Pflege­bedürftigen betreffen und grundsätzlich im Vordergrund stehen.

Körperpflege, Ernährung und Unterstützung zur Bewegung gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, ebenso die Wundversorgung oder das Umlagern zur Dekubitus­prophylaxe. Diese Leistungen gehören zur Grundpflege, bzw. zur häuslichen Kranken­pflege und fallen nicht in den Aufgabenbereich eines Pflege­rs oder Angehörigen, der die hauswirtschaftliche Versorgung umsetzen soll.

Die Abgrenzung ist wichtig, um entsprechende Zeiten gegenüber der Pflege­kasse geltend machen zu können: Je größer der Pflege­aufwand des Betroffenen selbst, desto geringer das Zeitfenster für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Abgrenzung ist wichtig, da auch die Fürsorge für den Haushalt des Betroffenen aus den Mitteln für Pflege­geld und Pflege­sachleistung bestritten werden müssen.

Quellen

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