Kurzzeitpflege: Anspruch, Voraussetzungen und Dauer


- Kurzzeitpflege stellt sicher, dass Betroffene in Ausnahmesituationen vorübergehend in einer stationären Einrichtung betreut werden, etwa nach einem Klinikaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen.
- Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden, dafür stehen jährlich bis zu 1.774 Euro für einen Zeitraum von maximal acht Wochen zur Verfügung. Wird für einen längeren Zeitraum Unterstützung benötigt, können auch Leistungen der Verhinderungspflege als Kurzzeitpflege verrechnet werden.
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Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege dient dazu, die Pflege eines Betroffenen in plötzlich eintretenden oder pflegeintensiven Situationen sicherzustellen. Sie hilft Pflegebedürftigen und Angehörigen in Notfällen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Dazu können die Betroffenen für einen überschaubaren Zeitraum in einer stationären Einrichtung aufgenommen und betreut werden.
Pflegekassen übernehmen für maximal 8 Wochen im Jahr oder bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 Euro pro Jahr die Kosten. Die Kurzzeitpflege ist nicht mit der Verhinderungspflege zu verwechseln: Verhinderungspflege kann im Gegensatz zur Kurzzeitpflege auch zuhause durch einen Pflegedienst erfolgen. Allerdings können beide Leistungen miteinander kombiniert, bzw. wechselseitig in Anspruch genommen oder mit einander verrechnet werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anerkannte Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzzeitpflege. Das gilt auch für Personen ohne Pflegegrad, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall auf Hilfe angewiesen sind. Betroffene mit Pflegegrad 1 können keinen Anspruch geltend machen, allerdings den sog. Entlastungsbeitrag (125 Euro mtl.) nutzen, um im Ernstfall für sehr kurze Zeit Kurzzeitpflege zu nutzen.
Antrag bei der Pflegekasse
Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt und von ihr bewilligt werden. Die notwendigen Unterlagen für den Antrag erhalten Betroffene, Angehörige oder Betreuer ebenfalls bei der Pflegekasse, bzw. privaten Pflegeversicherung des Betroffenen. Wer keinen Pflegegrad vorweisen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag bei seiner Krankenkasse, bzw. zuständigen privaten Krankenversicherung zu stellen. Betroffenen, die Unterstützung beim form- und fristgerechten Ausfüllen des Antrags benötigen, können sich ebenfalls an die zuständige Kasse oder Versicherung wenden. Oder auch Hilfe bei Pflegediensten, dem zuständigen Sozialdienst im Krankenhaus oder einer Beratungsstelle suchen.
Was kostet Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege verursacht Individualkosten, die vom jeweiligen Betreiber abhängen. Das sollten Betroffene und Angehörige berücksichtigen, wenn sie eine vorübergehende Unterbringung in einer stationären Einrichtung ins Auge fassen. Denn der gesetzliche Anspruch i. H. v. 1.774 Euro dient allein dazu, die Kosten der tatsächlichen Pflegeleistungen zu tragen. Für alle weiteren entstehenden Kosten - etwa für Unterbringung, Essen und Getränke und einberechnete Investitionskosten hingegen muss der Betroffene selbst aufkommen! Diese Kosten können je nach Anbieter und Bundesland variieren. Es ist möglich, den Kostenbeitrag für die Unterbringung auch mit den Mitteln aus dem Entlastungsbetrag (wenigstens anteilig) zu begleichen.
Diese Kosten müssen Betroffene selbst tragen:
- Pflegekosten: Also die Kosten der eigentlich geleisteten Pflege. Sie werden bis zum Höchstbetrag von der zuständigen Kasse gezahlt, werden weitere Leistungen notwendig, muss der Versicherte sie selbst übernehmen oder Mittel der Verhinderungspflege anteilig verrechnen - die Zustimmung der Pflegekasse vorausgesetzt.
- Hotelkosten: Auch die Unterbringung in einem Pflegeheim wird begrifflich häufig zu den “Hotelkosten” gerechnet. Sie umfasst die häusliche Unterbringung und die Kosten für Essen und Getränke. Diesen Kostenbeitrag müssen Betroffene selbst leisten.
- Investitionskosten: In einer Reihe von Bundesländern können Pflegeheime ihre Instandhaltungskosten für Gebäude und Fuhrpark in Form sog. “Investkosten” oder Investitionskosten in Rechnung stellen.
Der tatsächlich zu entrichtende Gesamtbetrag richtet sich nach der Kalkulation der betreuenden Pflegeeinrichtung. Ein entsprechender Vergleich der Tagessätze, bzw. ein Kostenvoranschlag kann dazu beitragen Kosten für Kurzzeitpflegemaßnahmen im Voraus abzuschätzen.

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege überbrückt in der Regel folgende Situationen:
- Pflegebedarf tritt neu ein und Angehörige benötigen Zeit um die häusliche Umgebung an die neuen Anforderungen anzupassen, etwa bei Maßnahmen zur Wohnraumanpassung für Barrierefreiheit u.ä.
- ein Pflegebedürftiger benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend intensive pflegerische Betreuung, die zum gegebenen Zeitpunkt nicht in häuslicher Umgebung geleistet werden kann.
- eine ältere, alleinstehende Person muss nach Krankheit oder Unfall für eine bestimmte Zeit intensiv gepflegt werden.
- der Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person steigt kurzfristig an – um dem erhöhten Pflegebedarf gerecht zu werden, ersetzt die Kurzzeitpflege vorübergehend die häusliche Pflege.
- Angehörige können aufgrund eigener Erkrankung vorübergehend keine Pflege leisten.
- Der Pflegebedürftige muss zur optimalen Versorgung perspektivisch stationär untergebracht werden – die Wartezeit auf einen freien Platz im Pflegeheim kann im Rahmen der Kurzzeitpflege überbrückt werden.
Wer kann Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad erhalten?
Anders als früher können heute auch Personen ohne Pflegegrad (früher Pflegestufe) Maßnahmen zur Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Seit 2016 kann Kurzzeitpflege auch genutzt werden, um die Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit aufzufangen, wenn plötzliche Pflegebedürftigkeit auftritt. Sie dient dann dazu, einen versorgungstechnischen Engpass zeitweise zu überbrücken. Aus demselben Grund wird Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad auch nicht von der Pflegekasse, sondern als Leistung des SGB V von der zuständigen Krankenkasse des Betroffenen finanziert. Genau wie bei Pflegebedürftigen betrifft das jedoch nur die eigentlichen Pflegekosten, darüber hinausgehende Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionen muss der Betroffene selbst tragen.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad können bis zu 56 Tage lang Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Allerdings unterscheiden sich beide Leistungen in bestimmten Punkten:
- Kurzzeitpflege wird in einer stationären Einrichtung geleistet, Verhinderungspflege erfolgt im häuslichen Umfeld des Betroffenen. Die Verhinderungspflege ersetzt also für einen begrenzten Zeitraum pflegende Angehörige. Die Kurzzeitpflege hingegen sorgt für vollständige pflegerische Betreuung in einem professionellen Rahmen. Verhinderungspflege kann auch von Angehörigen oder Bekannten geleistet werden, Verhinderungspflege erfolgt allein durch das Personal des Einrichtungsbetreibers.
- Für Verhinderungspflege steht ein jährlicher Gesamtbetrag von 1612 Euro zur Verfügung, der in einem Zeitraum von bis zu sechs Wochen im Jahr abgerufen werden kann.
- Kurzzeitpflege kann jederzeit beantragt werden, Verhinderungspflege kann erst genutzt werden, wenn die zuständige Pflegeperson wenigstens sechs Monate zuvor Pflege geleistet hat.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können auch miteinander kombiniert werden, denn der Anspruch auf beide Leistungen besteht ja unabhängig voneinander. Wird der jährliche Anspruch auf Verhinderungspflege nicht vollständig genutzt, kann das verbleibende Kontingent für Kurzzeitpflege genutzt werden. Auf diese Weise können bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege geleistet werden - wenn die kombinierten Mittel dafür ausreichen. Allerdings kann jeweils nur der halbe Höchstbetrag einer Leistung der anderen zugerechnet werden: Der maximale Betrag liegt dann bei 2580 Euro pro Jahr. Damit allerdings ist der Anspruch auf Verhinderungspflege auch aufgebraucht. Kosten, die das jährliche Budget der Pflegekassen übersteigen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden. Kann der Pflegebedürftige diese Kosten nicht selbst tragen, übernimmt das Sozialamt die Kosten, nur wenn der Versicherte die Kosten nicht auch aus seinem Vermögen bestreiten könnte!
Dieses Prinzip lässt sich auch umkehren: Ungenutzte Kurzzeitpflegeleistungen lassen sich auch für die Verhinderungspflege nutzen.