Neues Begutachtungsassessment (NBA)


- Das NBA ist ein Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Es wurde Anfang 2017 im Zuge der Pflegereform durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt, zusammen mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und den fünf Pflegegraden.
- Der Gutachter des medizinischen Dienstes der GKV oder PKV ermittelt das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person auf Hilfe angewiesen ist. Aus der Begutachtung ergibt sich, ob der Betroffene einen Pflegegrad erhält und wenn ja, welchen.
Was ist das Neue Begutachtungsassessment?
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ist ein Instrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und dient der Einstufung in einen der fünf Pflegegrade bzw. einer Höherstufung bei bereits anerkannter Pflegebedürftigkeit. Somit ist das Neue Begutachtungsassessment für Pflegebedürftige notwendig, um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einen Zuschuss zu Pflegeheim-Kosten. Die Einführung des Neuen Begutachtungsassessments und der fünf Pflegegrade zum 1. Januar 2017 war Teil einer umfangreichen Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung. Kernpunkt war die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Kritiker hatten vor der Reform immer wieder bemängelt, dass sich das zu eng gefasste Verständnis von Pflegebedürftigkeit negativ auf das gesamte Pflegesystem auswirke.
Heute ist Pflegebedürftigkeit im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wie folgt definiert:
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“ (§ 14 SGB XI)
Maßgeblich sind laut § 14 SGB XI dabei sechs Bereiche, die im NBA durch gleichnamige Module repräsentiert sind. Bei der Ermittlung des Pflegegrads werden die Module unterschiedlich gewichtet.
Modul | Gewichtung |
---|---|
| 10 Prozent |
| 15 Prozent zusammen mit 3. |
| 15 Prozent zusammen mit 2. |
| 40 Prozent |
| 20 Prozent |
| 15 Prozent |
Bei gesetzlich Versicherten führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) das Neue Begutachtungsassessment im Rahmen einer persönlichen Pflegebegutachtung durch, bei Privatversicherten ist es der medizinische Dienst der Privaten Krankenversicherung (MEDICPROOF). Voraussetzung ist, dass der Betroffene zuvor einen Pflegegrad beantragt hat. Der Gutachter prüft, wie es um die Fähigkeiten des Antragstellers in den sechs genannten Bereichen bestellt ist und inwieweit er auf Hilfe angewiesen ist. Je nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vergibt der Gutachter für die einzelnen Kriterien jedes Moduls Punkte, die anhand der in § 15 SGB XI vorgegebenen Bewertungssystematik addiert und gewichtet werden. Die Gesamtpunktzahl entscheidet darüber, ob der Betroffene Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 erhält oder ob der Antrag abgelehnt wird.
Seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 wurde der im Sozialgesetzbuch (SGB) verankerte Pflegebedürftigkeitsbegriff, der Grundlage für die Einstufung in die Pflegestufen war, immer wieder kritisiert. Pflegebedürftige, pflegende Angehörige, Verbände und Experten bemängelten, dass er sich zu sehr an den Defiziten der pflegebedürftigen Person orientiere, kognitive und psychische Beeinträchtigungen der Betroffenen nicht ausreichend widerspiegele und die individuelle Lebenssituation nicht ausreichend berücksichtige. Insbesondere Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, z. B. bei Demenz, sahen Kritiker dadurch benachteiligt. Der zu eng gefasste Pflegebedürftigkeitsbegriff sorgte dafür, dass das System Pflegeversicherung insbesondere bei Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen auf geringe Akzeptanz stieß.
Auf die Missstände in der Pflege reagierte der Gesetzgeber mit einer Reform des Pflegerechts – insbesondere durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das zum 1. Januar 2016 in Kraft trat. Kernpunkt war die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017, begleitet vom Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das entsprechende Bewertungskriterien für die Einstufung in die ebenfalls neu eingeführten Pflegegrade enthält. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, das dazugehörige Prüfverfahren und die Pflegegrade sollten vor allem dazu beitragen,
- die Selbstständigkeit und Teilhabe von Pflegebedürftigen zu erhalten und zu stärken und den Blick auf ihre Ressourcen und Potenziale zu lenken,
- körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Menschen gleichberechtigt Zugang zu Pflegeleistungen zu verschaffen und
- eine Pflege zu ermöglichen, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen orientiert.
Demenzerkrankungen und sonstige Einschränkungen der Alltagskompetenz werden nun nicht mehr gesondert erfasst, sondern sind im Neuen Begutachtungsassessment bereits berücksichtigt. Zudem wird verstärkt auf Prävention und Rehabilitation gesetzt, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder hinauszuzögern.
Neues Begutachtungsassessment: Die sechs Module im Detail

Das Neue Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit enthält sechs gewichtete und in einzelne Kriterien gegliederte Module, die ausschlaggebend für die Ermittlung des Pflegegrads sind. Darüber hinaus bewerten die medizinischen Dienste bei der Pflegebegutachtung noch zwei weitere Bereiche (Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung), die jedoch nicht in die Berechnung des Pflegegrades einfließen, sondern lediglich der besseren Versorgungsplanung dienen: Die beiden Zusatzmodule erfassen, inwieweit der Pflegebedürftige bei alltäglichen Erledigungen in seiner Wohnung und außer Haus Hilfe benötigt.
Die sechs Module des NBA
- Mobilität, z. B.
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B.
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
- örtliche und zeitliche Orientierung
- Erinnern an Ereignisse oder Beobachtungen
- Treffen von Entscheidungen
- Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z. B.
- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- verbale Aggression
- sozial inadäquate Verhaltensweisen
- selbstschädigendes Verhalten
- Aggression gegenüber anderen Personen
- Abwehr pflegerischer Maßnahmen und Unterstützung
- Wahnvorstellungen
- Depression und Antriebslosigkeit
- Selbstversorgung
- Waschen, Duschen, Baden
- Körperpflege
- An- und Auskleiden
- Mundgerechtes Zubereiten von Nahrung und Eingießen von Getränken
- Essen und Trinken
- Toilettengang
- Umgang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz
- Umgang mit künstlicher Ernährung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, z. B.
- Medikamente, Injektionen, intravenöse Zugänge, Sauerstoffgabe etc.
- Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, Katheterisierung
- Arztbesuche, Besuche medizinischer und oder therapeutischer Einrichtungen
- Einhalten einer Diät oder anderer therapie- bzw. krankheitsbedingter Verhaltensvorschriften
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z. B.
- Gestaltung des Tagesablaufs
- Anpassen an Veränderungen
- Selbstbeschäftigung
- in die Zukunft gerichtete Planungen
- Interaktion mit Personen des direkten Umfelds
- Kontaktpflege mit weiteren Personen
Zusatzmodule
Außerhäusliche Aktivitäten, z. B.
- Bewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
- Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- Mitfahren im Auto
- Teilnahme an Veranstaltungen oder Aktivitäten
- Besuch eines Arbeitsplatzes, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Betreuungseinrichtung
Haushaltsführung, z. B.
- Erledigung von Einkäufen
- Zubereitung einfacher Mahlzeiten
- Aufräumen und Reinigen der Wohnung
- Umgang mit Behörden, finanziellen Angelegenheiten etc.
Kein Pflegegrad nach NBA: Widerspruch einlegen
Mitunter ergibt das NBA-Gutachten von MDK oder MEDICPROOF, dass der Antragsteller noch einen ausreichend hohen Grad der Selbstständigkeit aufweist, sodass er nicht in Pflegegrad 1 eingestuft wird: Der Antrag wird abgelehnt. Eine Regelung wie die Pflegestufe 0 gibt es im neuen System nicht mehr, daher haben Betroffene in diesem Fall keinerlei Anspruch auf Pflegeleistungen. Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dieser richtet sich zwar formal gegen den Bescheid der Pflegekasse, inhaltlich aber gegen das Gutachten, das im Zuge des Neuen Begutachtungsassessments erstellt wurde. Der Widerspruch muss detailliert begründet werden und sich dabei ausdrücklich auf das vorliegende Pflegegutachten beziehen. In der Regel veranlasst die Pflegekasse dann ein Zweitgutachten. Bringt auch dieses nicht das gewünschte Ergebnis, bleibt Betroffenen noch die Möglichkeit einer Klage beim Sozialgericht.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, schon beim ersten Termin mit dem Gutachter optimal vorbereitet zu sein. Auch wenn der Pflegebedarf anders als bei den Pflegestufen nicht mehr minutengenau erfasst werden muss, hilft z. B. ein Pflegetagebuch, den Pflegebedarf genau zu dokumentieren. Auch ist es sinnvoll, vorab eine Beratung in Anspruch zu nehmen: Bei ihrer Pflegekasse erhalten Antragsteller Kontakte zu Beratungsstellen.
Tipp: Im Afilio-Ratgeber finden Sie Informationen dazu, wie Sie sich bestmöglich auf die MDK-Begutachtung vorbereiten.