Die fünf Pflegegrade: So ist die Pflege geregelt


- Seit Anfang 2017 gelten die neuen Pflegegrade 1 bis 5. Die früher gängigen Pflegestufen beurteilten nur körperliche Beeinträchtigungen, nicht jedoch generelle Einschränkungen der alltäglichen Selbständigkeit, z.B. bei Demenz.
- Ein Pflegegrad wird anerkannt, wenn ein Betroffener nachweislich nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Je größer der Unterstützungsbedarf, desto höher die Pflegebedürftigkeit.
- Der Pflegebedarf wird im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF ermittelt. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, entscheidet die Pflegeversicherung auf Grundlage des Gutachtens über einen Pflegegrad.
In einer immer älter werdenden Gesellschaft benötigen immer mehr Menschen Unterstützung. Mehr als 3,7 Millionen waren im Jahr 2019 in Deutschland pflegebedürftig. Pflegegrade (früher Pflegestufen) definieren, ob und welche Hilfe körperlich oder geistig beeinträchtigte Menschen brauchen, um ihren Alltag zu bewältigen.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad ist die Bemessungsgrundlage für Leistungen der Pflegeversicherung. Ist ein Versicherter nachweislich dauerhaft pflegebedürftig, erkennt die zuständige Pflegeversicherung, bzw. Pflegekasse einen Pflegegrad an, der das Maß der Pflegebedürftigkeit abbildet. Wer einen Pflegegrad geltend machen kann, kann Leistungen seiner gesetzlichen, bzw. privaten Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade.
Warum Pflegegrad beantragen?
Wer aufgrund von Krankheit, Alter oder eines Unfalls dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen und Unterstützung benötigt, kann dafür Mittel der gesetzlichen, bzw. seiner privaten Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Pflege in einer stationären Einrichtung, also einem Pflegeheim, als auch für Betreuung in den eigenen vier Wänden durch pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst. Wer also selbst betroffen ist oder einen Angehörigen hat, der künftig gepflegt werden muss, sollte einen Pflegegrad beantragen. Denn nur mit einem Pflegegrad haben Versicherte Anspruch auf Mittel der öffentlichen Pflegefürsorge.
Wichtig: Je größer die Pflegebedürftigkeit, desto höher fällt die Eingruppierung in einen Pflegegrad aus. Mit steigendem Pflegegrad erhöhen sich auch die finanziellen Mittel, die bei der zuständigen Versicherung für Pflege und Betreuung in Anspruch beantragt werden können.
Wer entscheidet über den passenden Pflegegrad?
Um den Pflegegrad möglichst akkurat zu ermitteln, wurde 2017 das Neue Begutachtungsassessment (NBA) etabliert. Mit dem NBA überprüfen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) jeden Antragsteller individuell. Während der Begutachtung wird der Grad der vorhandenen Selbstständigkeit ermittelt und auf einer Punkteskala von 12,5 bis 100 Punkten festgehalten, und um die persönliche Beurteilung des Gutachters ergänzt. Auf Grundlage des so entstandenen Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegeversicherung über einen passenden Pflegegrad.
Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher fällt sein Pflegegrad aus - und damit auch der Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflegekasse.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
So funktioniert das Neue Begutachtungsassessment (NBA)
Die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter vom MDK oder MEDICPROOF erfassen im NBA die Pflegebedürftigkeit anhand körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Die verbleibende Selbstständigkeit einer Person entscheidet über einen möglichen Pflegegrad. Der Grad der Selbständigkeit wird in sechs Teilbereichen erfasst, die mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbeurteilung einfließen.
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Mobilität
Die Bewegungsfähigkeit des Betroffenen sollte neben Positionswechseln im Bett auch eine stabile Sitzposition, das Aufstehen und die Fortbewegung innerhalb des eigenen Zuhauses ermöglichen. Dazu gehört auch das Treppensteigen.
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Der Betroffene muss sich in seinem normalen Umfeld zurechtfinden. Dazu gehört die Fähigkeit nahe stehende Personen zu erkennen, die örtliche und zeitliche Orientierung und die Koordination bzw. selbstständige Führung des eigenen Haushalts. Wichtig ist in diesem Zusammenhang neben dem Erinnerungsvermögen auch die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, neue Informationen zu verstehen, sowie Gefahren und Risiken abzuschätzen. Bewertet wird auch, ob der Betroffene elementare Bedürfnisse mitteilen kann, Aufforderungen versteht und sich an einem einfachen Gespräch beteiligen kann.
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hier wird vorrangig auf Verhaltensauffälligkeiten wie verbale und physische Aggression und andere Auffälligkeiten geachtet und ob ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt oder der Betroffene nicht-selbstverschuldetes, aber sozial inadäquates Verhalten zeigt. Auch die Stimmungslage des Antragstellers wird überprüft: Leidet die Person unter Antriebslosigkeit, Depressionen, Ängsten oder gar Wahnvorstellungen?
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Selbstversorgung
Kann der Betroffene sich um die eigene Körperpflege kümmern (das schließt das Waschen, Baden, die Zahnpflege und ggf. Prothesenreinigung mit ein), sowie sich selbst an- und auskleiden? Darüber hinaus wird überprüft, ob der Antragsteller selbstständig essen und trinken, Speisen mundgerecht zubereiten und Getränke eingießen kann. Auch die Fähigkeit, die Toilette zu benutzen oder den Alltag mit Dauerkatheter, einem künstlichen Harnausgang (Urostoma) oder einem künstlichen Darmausgang (Stoma) zu bewältigen wird überprüft.
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Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen
Darunter fallen beispielsweise die Medikation, Injektionen, Messung von Körperzuständen, Versorgung von Wunden, und die Klärung, ob eine Person mit Pflegehilfsmitteln wie Prothesen, Gehhilfen wie einem Rollator oder einem Elektromobil im Alltag zurechtkommt und im Bedarfsfall selbständig den Arzt aufsuchen kann.
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Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Der Betroffene sollte seinen eigenen Tagesablauf gestalten und an Veränderung anpassen können, sich selbst beschäftigen und zukunftsorientiert planen können. Außerdem muss die Person ausreichend Schlaf finden und soziale Kontakte pflegen können.
Weitere Aspekte zur Eingruppierung
Neben den beschriebenen sechs Modulen existieren noch die beiden Pflegegrad-Module 7 und 8, die näher auf außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung eingehen. Sie sind jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit an sich von Bedeutung, sondern dienen dazu, Pflegekräften eine möglichst genaue und individuelle Pflegeplanung zu ermöglichen. Auch wenn das Modell zur Ermittlung des Pflegegrades auf den ersten Blick unkompliziert geregelt ist, ist es nicht in jedem Fall einfach, den passenden Pflegegrad für einen Antragsteller zu bestimmen. Vor allem die Richtlinien der Pflegekassen und ein komplexes Gewichtungssystem machen die Zuordnung selbst ausgewiesenen Experten der Materie nicht einfach.

Wieviel Pflegegeld erhalten Betroffene?
Die Höhe der Mittel, die ein Versicherter beantragen kann, richtet sich nach seinem Pflegebedarf, nach der Art der Pflege (häuslich / stationär) und nach situationsbezogenen Sonderfällen. Während Betroffene mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen geltend machen können, sind bereits mit Pflegegrad 2 wahlweise 316 Euro Pflegegeld oder 724 Euro Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege beantragbar. Für eine stationäre Unterbringung kommen bereits 770 Euro in Frage. Betroffene aller Pflegegrade können darüber hinaus pauschale Sonderleistungen geltend machen: Den sog. Entlastungsbetrag i.H.v. 125 Euro, der auf vielfältige Weise eingesetzt werden kann. Für eine zwischenzeitliche allein professionelle Betreuung stehen ab Pflegegrad 2 Mittel der Kurzzeitpflege von bis zu 1774 Euro und der Verhinderungspflege von bis zu 1612 Euro zur Verfügung, sie können je nach Situation auch miteinander kombiniert werden.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Mittel für vollstationäre Pflege | Entlastungsbetrag ambulant | Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen/Jahr) | Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen/Jahr) |
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1 | keins | keine | 125€ | 125€ | keine | keine |
2 | 316€ | 724€ | 770€ | 125€ | 1774€ | 1612€ |
3 | 545€ | 1363€ | 1262€ | 125€ | 1774€ | 1612€ |
4 | 728€ | 1693€ | 1775€ | 125€ | 1774€ | 1612€ |
5 | 901€ | 2595€ | 2005€ | 125€ | 1774€ | 1612€ |
Warum wurden die Pflegestufen zu Pflegegraden?
Zum 1.1.2017 wurden die bis dahin geltenden Pflegestufen 1 bis 3 von den Pflegegraden 1 bis 5 abgelöst. Ziel der Änderung des Begutachungs- und Einstufungssystems war es, vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Beeinträchtigen und psychisch Erkrankten besser abzudecken. Zuvor war die Beurteilung von Pflegebedürftigen vor allem auf die Einstufung physischer Gebrechen und den Zeitaufwand zur pflegerischen Unterstützung abgestellt. Bis 2017 benachteiligte die deutsche Pflegeversicherung darum insbesondere Menschen mit Demenz, zwar körperlich meist gesund sind, jedoch genauso viel oder in intensiven Fällen sogar mehr Zuwendung benötigen als Menschen, die von körperlichen Einschränkungen beeinträchtigt sind. Dennoch erhielten Demente bis 2017 insgesamt unzureichende Leistungen von Pflegekassen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen wurden auf diese Weise unbeabsichtigt bevorzugt, da die Pflegestufen 1, 2 und 3 vorrangig Pflegehilfen zur Körperpflege, Ernährung und Bewegung abdeckten.
Bereits seit 2012 gab es zwar schrittweise mehr Pflegeleistungen auch für Demenzkranke und Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz. Doch erst mit der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II, das Anfang 2017 in Kraft trat, sind heute beide Gruppen gleichgestellt. Seither wird weniger das Maß der Einschränkung betrachtet, stattdessen wird die verbliebene Selbstständigkeit der Betroffenen im alltäglichen Leben zugrunde gelegt. Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und körperlich Pflegebedürftige haben so in gleichem Maße Anspruch auf dieselben Leistungen bei identischem Pflegegrad.
Wer vor dem Stichtag 1.1.2017 Pflegestufe von 1 bis 3 oder eingeschränkte Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) in nachweisen konnte, wurde nicht erneut begutachtet. Pflegestufen wurden automatisch in einen äquivalenten Pflegegrad überführt.

Antragsteller, die sich seit dem 1. Januar 2017 um Anerkennung eines Pflegegrads bemühen, werden mit Hilfe des NBA-Prüfverfahrens begutachtet. Die Pflegekasse des Antragstellers entscheidet daraufhin über die Anerkennung eines Pflegegrads. Demenzerkrankte mit anerkannter Pflegebedürftigkeit wurden automatisch von ihrer bisherigen Pflegestufe in einen um zwei Stufen höheren Pflegegrad eingruppiert. Beispielsweise von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4. Auch Pflegebedürftige mit besonderen Bedürfnissen, die zuvor als Härtefälle mit Pflegestufe 3 eingruppiert worden waren und einen “spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung” haben, können seither Pflegegrad 5 erhalten, selbst wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.
Kosten und Ausgestaltung: Sichern Sie sich rechtzeitig ab.
Tritt der Ernstfall ein, sollten sie zwei weitere Möglichkeiten in Betracht ziehen: Die Hinterlegung einer Pflegeverfügung und den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Erstere hält Ihre Wünsche und Vorstellungen für den pflegerischen Alltag fest, während die Pflegezusatzversicherung genau die finanzielle Pflegelücke schließt, die sich zwischen Versicherungsleistungen und dauerhaften Kosten auftun kann.
Wie kann ich einen Pflegegrad beantragen?
Einen Pflegegrad können Versicherte ganz einfach bei Ihrer zuständigen gesetzlichen oder ihrer privaten Pflegeversicherung beantragen. Die Pflegeversicherung ist in beiden Fällen so gut wie immer an die eigene Krankenversicherung bzw. Krankenkasse angegliedert. Grundsätzlich ist es möglich einen Antrag auf Pflegeleistungen auch formlos oder einfach telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen, die ggf. entsprechende Formblätter zuschicken wird. Wer den schriftlichen Weg gehen will, kann unsere Vorlage nutzen, um einen Pflegegrad zu beantragen.
Diese fünf Pflegegrade gibt es
Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 erhalten Betroffene, die zuvor keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, üblicherweise, weil bis dato keine hinreichende Pflegebedürftigkeit bestand.
Voraussetzungen um Pflegegrad 1 zu erhalten
- Pflegegrad 1 wird zuerkannt, wenn eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ besteht. Im NBA erhält der Betroffene dabei zwischen 12,5 bis und 27 Punkte.
- Betroffene, die für den Pflegegrad 1 in Frage kommen, sind i.d.R. sowohl geistig als auch körperlich noch weitestgehend in der Lage ihren Alltag zu meistern, sie benötigen jedoch ein Mindestmaß an regelmäßiger Unterstützung.
Pflegegrad 2
Der Pflegegrad 2 wurde eigens neu geschaffen, um den Missstand zu beseitigen, der durch die unvollständige in die frühere Pflegestufe 0 eingetreten war. Er richtet sich an Personen, die bereits einen größeren Hilfebedarf geltend machen können.
Voraussetzungen um Pflegegrad 2 zu erhalten
- Der Pflegegrad 2 gruppiert Personen in den Anspruch auf Pflegeleistungen ein, die bereits “in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt” sind.
- Betroffene, die entweder / und / oder aufgrund körperlicher, bzw. geistiger Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind und im NBA auf einen Gesamtpunktwert zwischen 27 und 47,5 Punkte kommen, haben Anspruch auf den Pflegegrad 2.
Pflegegrad 3
Mit dem Pflegegrad 3 hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das vor allem Personen einen deutlich höheren Anspruch auf Pflegeleistungen verschafft, die nach dem alten System lediglich Pflegestufe 1 erhielten, obwohl sie nachweislich unter einer eingeschränkten Alltagskompetenz litten. Wer also trotz anderweitiger Einschränkungen körperlich weitgehend fit war, konnte nur geringe Leistungen in Anspruch nehmen. Viele Betroffene mit diesem Muster wurden seither aus der Pflegestufe 1 oder Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3 überführt.
Voraussetzungen um Pflegegrad 3 zu erhalten
- Für den Pflegegrad 3 liegt nachweislich eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
- Er entspricht den Maßgaben der früheren Pflegestufe 1 (plus eingeschränkte Alltagskompetenz) oder der früheren Pflegestufe 2 bei rein körperlichen Einschränkungen.
- Anspruch auf Leistungen nach Pflegegrad 3 besteht, wenn Betroffene im Rahmen der MDK-Begutachtung auf einen Wert zwischen 47,5 und 70 erreichen.
- Pflegegrad kann sowohl bei schwerpunktmäßig körperlicher Beeinträchtigung, als auch bei Vorliegen starker geistiger Beeinträchtigungen gewährt werden. Hier entscheidet im Einzelfall die Punktzahl.
Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 wird als schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit definiert. Patienten aus den bisherigen Pflegestufen 3 oder 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) werden automatisch in den neuen Pflegegrad 4 übernommen.
Voraussetzungen für Pflegegrad 4
- Wer bereits vor Ende 2016 Leistungen der Pflegestufen 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) erhalten hat, wird mit dem Wechsel automatisch in Pflegegrad 4 übergeleitet.
- Um in Pflegegrad 4 eingestuft zu werden, ist es notwendig, dass die Versicherten eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen, also rund um die Uhr auf Hilfe durch eine Pflegefachkraft oder einen pflegenden Angehörigen angewiesen sind.
- Bei der MDK Begutachtung werden in verschiedenen Kategorien Punkte vergeben. Mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 70 und maximal unter 90 erhalten die Versicherten Pflegegrad 4. Vor allem bei körperlichen Erkrankungen sind die Patienten rund um die Uhr auf Pflege angewiesen, während sich eine Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium befinden muss oder kombiniert mit körperlichen Einschränkungen auftritt.
- Die Betreuung des Patienten erfolgt häufig durch einen Angehörigen und kann bei bestimmten Verrichtungen der Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden. Sowohl am Tag als auch in der Nacht sollte bei Personen mit Pflegegrad 4 eine Betreuungsperson anwesend sein.
- Die Leistungen, die Pflegebedürftige des Pflegegrads 4 von der Pflegeversicherung erhalten, sollen dem täglichen Aufwand der Pflege entsprechen. Diese ist durch die stark beeinträchtigte Selbstständigkeit der Patienten nicht unerheblich, weshalb die Leistungssätze sich deutlich von den niedrigeren Pflegegraden unterscheiden.
- Das monatliche Pflegegeld, das für die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Bekannte eingesetzt wird, beträgt im Pflegegrad 4 monatlich 728 Euro. Zuvor lag der Satz bei ebenfalls 728 Euro für Pflegestufe 3 sowie deutlich geringeren 545 Euro für Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
- Für Pflegesachleistungen, also beispielsweise den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes, sieht Pflegegrad 4 Leistungen in Höhe von monatlich 1.693 Euro vor, die für die Pflege, aber auch Betreuung oder eine Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Aufgaben eingesetzt werden können.
- Wird die Pflege des Patienten durch einen Pflegedienst mit der Betreuung durch Angehörige kombiniert, ist es bis zu einem bestimmten Betrag möglich, aus beiden Töpfen Leistungen zu erhalten. So können, falls die Pflegesachleistungen nicht vollständig beansprucht werden, bis zu 644,80 Euro für weitere Betreuungsleistungen beantragt werden.
Pflegegrad 5
Wer auf eine Pflege mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand angewiesen ist, wird seit Januar 2017 in Pflegegrad 5 eingestuft.
Voraussetzungen für Pflegegrad 5
- Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und steht für die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.
- Versicherte, die bis Ende 2016 unter die Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung bzw. mit eingeschränkter Alltagskompetenz fielen, entsprechen dieser neuen Stufe der Pflegebedürftigkeit.
- Im Hinblick auf die Höhe der Versicherungsleistungen für die Pflege wird bei Pflegegrad 5 jedoch nicht mehr zwischen Menschen mit bzw. ohne kognitive Einschränkungen unterschieden.
- Um die Einstufung in Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Patienten eine deutliche Pflegebedürftigkeit aufweisen und rund um die Uhr auf eine Pflege angewiesen sein, die besondere Anforderungen an die pflegenden Personen stellt.
- Dazu gehört beispielsweise, dass die Grundpflege, die etwa die Körperpflege sowie die Nahrungsaufnahme umfasst, komplett übernommen werden muss. Neben Hilfestellungen bei Alltagsverrichtungen sind die Betroffenen auch auf psychosoziale Unterstützung angewiesen, da sie häufig keine eigenen körperlichen und/oder kognitiven Aktivitäten mehr durchführen können.
- Ursachen für die nicht mehr vorhandene Eigenständigkeit kann eine fortgeschrittene Demenz- oder Alzheimererkrankung sein, die durch starke körperliche Beeinträchtigungen begleitet wird. In der Regel sind Patienten des Pflegegrads 5 nicht mehr in der Lage, zu gehen oder zu stehen, können ohne Hilfe keine Nahrung aufnehmen und sind häufig bettlägerig.
- Die Einstufung der Pflegegrade erfolgt nach einem Punktesystem von insgesamt maximal 100 möglichen Punkten. Mindestens 90 Punkte sind notwendig, um in Pflegegrad 5 eingeordnet zu werden.
- Wer bereits vor 2017 Leistungen der Pflegestufe 3 mit anerkannter Einschränkung der Alltagskompetenz oder mit der sogenannten Härtefallregelung erhalten hat, wird automatisch in den neuen Pflegegrad 5 übergeleitet, ohne dass eine weitere Begutachtung erfolgt.