Die fünf Pflege­grade: So ist die Pflege geregelt

von Johannes Kuhnert
21.08.2019 (aktualisiert: 16.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Seit Anfang 2017 gelten die neuen Pflege­grade 1 bis 5. Die früher gängigen Pflege­stufen beurteilten nur körperliche Beeinträch­tigungen, nicht jedoch generelle Einschränkungen der alltäglichen Selbständigkeit, z.B. bei Demenz.
  • Ein Pflege­grad wird anerkannt, wenn ein Betroffener nachweislich nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Je größer der Unterstützungsbedarf, desto höher die Pflege­bedürftigkeit.
  • Der Pflege­bedarf wird im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF ermittelt. Liegt Pflege­bedürftigkeit vor, entscheidet die Pflege­versicherung auf Grundlage des Gutachtens über einen Pflege­grad.

In einer immer älter werdenden Gesellschaft benötigen immer mehr Menschen Unterstützung. Mehr als 3,7 Millionen waren im Jahr 2019 in Deutschland pflegebedürftig. Pflege­grade (früher Pflege­stufen) definieren, ob und welche Hilfe körperlich oder geistig beeinträchtigte Menschen brauchen, um ihren Alltag zu bewältigen.

Was ist ein Pflege­grad?

Ein Pflege­grad ist die Bemessungsgrundlage für Leistungen der Pflege­versicherung. Ist ein Versicherter nachweislich dauerhaft pflegebedürftig, erkennt die zuständige Pflege­versicherung, bzw. Pflege­kasse einen Pflege­grad an, der das Maß der Pflege­bedürftigkeit abbildet. Wer einen Pflege­grad geltend machen kann, kann Leistungen seiner gesetzlichen, bzw. privaten Pflege­versicherung in Anspruch nehmen. Seit 2017 gibt es fünf Pflege­grade.

Warum Pflege­grad beantragen?

Wer aufgrund von Krankheit, Alter oder eines Unfalls dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen und Unterstützung benötigt, kann dafür Mittel der gesetzlichen, bzw. seiner privaten Pflege­versicherung in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Pflege in einer stationären Einrichtung, also einem Pflege­heim, als auch für Betreuung in den eigenen vier Wänden durch pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflege­dienst. Wer also selbst betroffen ist oder einen Angehörigen hat, der künftig gepflegt werden muss, sollte einen Pflege­grad beantragen. Denn nur mit einem Pflege­grad haben Versicherte Anspruch auf Mittel der öffentlichen Pflege­fürsorge.
Wichtig: Je größer die Pflege­bedürftigkeit, desto höher fällt die Eingruppierung in einen Pflege­grad aus. Mit steigendem Pflege­grad erhöhen sich auch die finanziellen Mittel, die bei der zuständigen Versicherung für Pflege und Betreuung in Anspruch beantragt werden können.

Wer entscheidet über den passenden Pflege­grad?

Um den Pflege­grad möglichst akkurat zu ermitteln, wurde 2017 das Neue Begutachtungs­assessment (NBA) etabliert. Mit dem NBA überprüfen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Kranken­versicherungen (MDK) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) jeden Antragsteller individuell. Während der Begutachtung wird der Grad der vorhandenen Selbstständigkeit ermittelt und auf einer Punkteskala von 12,5 bis 100 Punkten festgehalten, und um die persönliche Beurteilung des Gutachters ergänzt. Auf Grundlage des so entstandenen Gutachtens entscheidet die zuständige Pflege­versicherung über einen passenden Pflege­grad.
Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher fällt sein Pflege­grad aus - und damit auch der Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflege­kasse.

Pflegegrade 1 bis 5 Punkte Neues Begutachtungsassessment
NBA Punkteverteilung der Pflege­grade 1 bis 5

Pflege­grad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflege­grad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflege­grad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflege­grad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflege­grad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

So funktioniert das Neue Begutachtungs­assessment (NBA)

Die von den Pflege­kassen beauftragten Gutachter vom MDK oder MEDICPROOF erfassen im NBA die Pflege­bedürftigkeit anhand körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträch­tigungen. Die verbleibende Selbstständigkeit einer Person entscheidet über einen möglichen Pflege­grad. Der Grad der Selbständigkeit wird in sechs Teilbereichen erfasst, die mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbeurteilung einfließen.

  1. Mobilität

    Die Bewegungsfähigkeit des Betroffenen sollte neben Positionswechseln im Bett auch eine stabile Sitzposition, das Aufstehen und die Fortbewegung innerhalb des eigenen Zuhauses ermöglichen. Dazu gehört auch das Treppensteigen.

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    Der Betroffene muss sich in seinem normalen Umfeld zurechtfinden. Dazu gehört die Fähigkeit nahe stehende Personen zu erkennen, die örtliche und zeitliche Orientierung und die Koordination bzw. selbstständige Führung des eigenen Haushalts. Wichtig ist in diesem Zusammenhang neben dem Erinnerungsvermögen auch die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, neue Informationen zu verstehen, sowie Gefahren und Risiken abzuschätzen. Bewertet wird auch, ob der Betroffene elementare Bedürfnisse mitteilen kann, Aufforderungen versteht und sich an einem einfachen Gespräch beteiligen kann.

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    Hier wird vorrangig auf Verhaltensauffälligkeiten wie verbale und physische Aggression und andere Auffälligkeiten geachtet und ob ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt oder der Betroffene nicht-selbstverschuldetes, aber sozial inadäquates Verhalten zeigt. Auch die Stimmungslage des Antragstellers wird überprüft: Leidet die Person unter Antriebslosigkeit, Depressionen, Ängsten oder gar Wahnvorstellungen?

  4. Selbstversorgung

    Kann der Betroffene sich um die eigene Körperpflege kümmern (das schließt das Waschen, Baden, die Zahnpflege und ggf. Prothesenreinigung mit ein), sowie sich selbst an- und auskleiden? Darüber hinaus wird überprüft, ob der Antragsteller selbstständig essen und trinken, Speisen mundgerecht zubereiten und Getränke eingießen kann. Auch die Fähigkeit, die Toilette zu benutzen oder den Alltag mit Dauerkatheter, einem künstlichen Harnausgang (Urostoma) oder einem künstlichen Darmausgang (Stoma) zu bewältigen wird überprüft.

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen

    Darunter fallen beispielsweise die Medikation, Injektionen, Messung von Körperzuständen, Versorgung von Wunden, und die Klärung, ob eine Person mit Pflege­hilfsmitteln wie Prothesen, Gehhilfen wie einem Rollator oder einem Elektromobil im Alltag zurechtkommt und im Bedarfsfall selbständig den Arzt aufsuchen kann.

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

    Der Betroffene sollte seinen eigenen Tagesablauf gestalten und an Veränderung anpassen können, sich selbst beschäftigen und zukunftsorientiert planen können. Außerdem muss die Person ausreichend Schlaf finden und soziale Kontakte pflegen können.

Weitere Aspekte zur Eingruppierung

Neben den beschriebenen sechs Modulen existieren noch die beiden Pflege­grad-Module 7 und 8, die näher auf außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung eingehen. Sie sind jedoch nicht für die Einstufung der Pflege­bedürftigkeit an sich von Bedeutung, sondern dienen dazu, Pflege­kräften eine möglichst genaue und individuelle Pflege­planung zu ermöglichen. Auch wenn das Modell zur Ermittlung des Pflege­grades auf den ersten Blick unkompliziert geregelt ist, ist es nicht in jedem Fall einfach, den passenden Pflege­grad für einen Antragsteller zu bestimmen. Vor allem die Richtlinien der Pflege­kassen und ein komplexes Gewichtungssystem machen die Zuordnung selbst ausgewiesenen Experten der Materie nicht einfach.

Diagramm zur Darstellung wie der NBA Selbstständigkeit erfasst
Begutachtungskriterien der Pflege­bedürftigkeit: Nicht alle Aspekte fließen zu gleichen Teilen in die Beurteilung ein. Vor allem die Fähigkeit zur Selbstversorgung ist ausschlaggebend.

Wieviel Pflege­geld erhalten Betroffene?

Die Höhe der Mittel, die ein Versicherter beantragen kann, richtet sich nach seinem Pflege­bedarf, nach der Art der Pflege (häuslich / stationär) und nach situationsbezogenen Sonderfällen. Während Betroffene mit Pflege­grad 1 keinen Anspruch auf Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen geltend machen können, sind bereits mit Pflege­grad 2 wahlweise 316 Euro Pflege­geld oder 724 Euro Pflege­sachleistungen bei häuslicher Pflege beantragbar. Für eine stationäre Unterbringung kommen bereits 770 Euro in Frage. Betroffene aller Pflege­grade können darüber hinaus pauschale Sonderleistungen geltend machen: Den sog. Entlastungs­betrag i.H.v. 125 Euro, der auf vielfältige Weise eingesetzt werden kann. Für eine zwischenzeitliche allein professionelle Betreuung stehen ab Pflege­grad 2 Mittel der Kurzzeitpflege von bis zu 1774 Euro und der Verhinderungs­pflege von bis zu 1612 Euro zur Verfügung, sie können je nach Situation auch miteinander kombiniert werden.

Pflege­grad

Pflege­geld

Pflege­sachleistung

Mittel für vollstationäre Pflege

Entlastungs­betrag ambulant

Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen/Jahr)

Verhinderungs­pflege (bis zu 6 Wochen/Jahr)

1

keins

keine

125€

125€

keine

keine

2

316€

724€

770€

125€

1774€

1612€

3

545€

1363€

1262€

125€

1774€

1612€

4

728€

1693€

1775€

125€

1774€

1612€

5

901€

2595€

2005€

125€

1774€

1612€

Warum wurden die Pflege­stufen zu Pflege­graden?

Zum 1.1.2017 wurden die bis dahin geltenden Pflege­stufen 1 bis 3 von den Pflege­graden 1 bis 5 abgelöst. Ziel der Änderung des Begutachungs- und Einstufungssystems war es, vor allem den Pflege­bedarf von Demenzkranken, geistig Beeinträchtigen und psychisch Erkrankten besser abzudecken. Zuvor war die Beurteilung von Pflege­bedürftigen vor allem auf die Einstufung physischer Gebrechen und den Zeitaufwand zur pflegerischen Unterstützung abgestellt. Bis 2017 benachteiligte die deutsche Pflege­versicherung darum insbesondere Menschen mit Demenz, zwar körperlich meist gesund sind, jedoch genauso viel oder in intensiven Fällen sogar mehr Zuwendung benötigen als Menschen, die von körperlichen Einschränkungen beeinträchtigt sind. Dennoch erhielten Demente bis 2017 insgesamt unzureichende Leistungen von Pflege­kassen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen wurden auf diese Weise unbeabsichtigt bevorzugt, da die Pflege­stufen 1, 2 und 3 vorrangig Pflege­hilfen zur Körperpflege, Ernährung und Bewegung abdeckten.

Bereits seit 2012 gab es zwar schrittweise mehr Pflege­leistungen auch für Demenzkranke und Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz. Doch erst mit der Umsetzung des Pflege­stärkungsgesetzes II, das Anfang 2017 in Kraft trat, sind heute beide Gruppen gleichgestellt. Seither wird weniger das Maß der Einschränkung betrachtet, stattdessen wird die verbliebene Selbstständigkeit der Betroffenen im alltäglichen Leben zugrunde gelegt. Menschen mit geistigen Beeinträch­tigungen und körperlich Pflege­bedürftige haben so in gleichem Maße Anspruch auf dieselben Leistungen bei identischem Pflege­grad.

Wer vor dem Stichtag 1.1.2017 Pflege­stufe von 1 bis 3 oder eingeschränkte Alltagskompetenz (Pflege­stufe 0) in nachweisen konnte, wurde nicht erneut begutachtet. Pflege­stufen wurden automatisch in einen äquivalenten Pflege­grad überführt.

Gegenüberstellung Pflegegrad vs. Pflegestufe: Welcher Grad entspricht welcher Stufe?
Links neu, rechts alt: Überführung der Pflege­stufen in Pflege­grade

Antragsteller, die sich seit dem 1. Januar 2017 um Anerkennung eines Pflege­grads bemühen, werden mit Hilfe des NBA-Prüfverfahrens begutachtet. Die Pflege­kasse des Antragstellers entscheidet daraufhin über die Anerkennung eines Pflege­grads. Demenzerkrankte mit anerkannter Pflege­bedürftigkeit wurden automatisch von ihrer bisherigen Pflege­stufe in einen um zwei Stufen höheren Pflege­grad eingruppiert. Beispielsweise von Pflege­stufe 2 in Pflege­grad 4. Auch Pflege­bedürftige mit besonderen Bedürfnissen, die zuvor als Härtefälle mit Pflege­stufe 3 eingruppiert worden waren und einen “spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflege­versorgung” haben, können seither Pflege­grad 5 erhalten, selbst wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.

Kosten und Ausgestaltung: Sichern Sie sich rechtzeitig ab.

Tritt der Ernstfall ein, sollten sie zwei weitere Möglichkeiten in Betracht ziehen: Die Hinterlegung einer Pflege­verfügung und den Abschluss einer privaten Pflege­zusatz­versicherung. Erstere hält Ihre Wünsche und Vorstellungen für den pflegerischen Alltag fest, während die Pflege­zusatz­versicherung genau die finanzielle Pflege­lücke schließt, die sich zwischen Versicherungsleistungen und dauerhaften Kosten auftun kann.

Wie kann ich einen Pflege­grad beantragen?

Einen Pflege­grad können Versicherte ganz einfach bei Ihrer zuständigen gesetzlichen oder ihrer privaten Pflege­versicherung beantragen. Die Pflege­versicherung ist in beiden Fällen so gut wie immer an die eigene Kranken­versicherung bzw. Kranken­kasse angegliedert. Grundsätzlich ist es möglich einen Antrag auf Pflege­leistungen auch formlos oder einfach telefonisch bei der zuständigen Pflege­kasse zu stellen, die ggf. entsprechende Formblätter zuschicken wird. Wer den schriftlichen Weg gehen will, kann unsere Vorlage nutzen, um einen Pflege­grad zu beantragen.

Diese fünf Pflege­grade gibt es

Pflege­grad 1

Pflege­grad 1 erhalten Betroffene, die zuvor keine Pflege­leistungen in Anspruch genommen haben, üblicherweise, weil bis dato keine hinreichende Pflege­bedürftigkeit bestand.

Voraussetzungen um Pflege­grad 1 zu erhalten

  • Pflege­grad 1 wird zuerkannt, wenn eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ besteht. Im NBA erhält der Betroffene dabei zwischen 12,5 bis und 27 Punkte.
  • Betroffene, die für den Pflege­grad 1 in Frage kommen, sind i.d.R. sowohl geistig als auch körperlich noch weitestgehend in der Lage ihren Alltag zu meistern, sie benötigen jedoch ein Mindestmaß an regelmäßiger Unterstützung.

Pflege­grad 2

Der Pflege­grad 2 wurde eigens neu geschaffen, um den Missstand zu beseitigen, der durch die unvollständige in die frühere Pflege­stufe 0 eingetreten war. Er richtet sich an Personen, die bereits einen größeren Hilfebedarf geltend machen können.

Voraussetzungen um Pflege­grad 2 zu erhalten

  • Der Pflege­grad 2 gruppiert Personen in den Anspruch auf Pflege­leistungen ein, die bereits “in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt” sind.
  • Betroffene, die entweder / und / oder aufgrund körperlicher, bzw. geistiger Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind und im NBA auf einen Gesamtpunktwert zwischen 27 und 47,5 Punkte kommen, haben Anspruch auf den Pflege­grad 2.

Pflege­grad 3

Mit dem Pflege­grad 3 hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das vor allem Personen einen deutlich höheren Anspruch auf Pflege­leistungen verschafft, die nach dem alten System lediglich Pflege­stufe 1 erhielten, obwohl sie nachweislich unter einer eingeschränkten Alltagskompetenz litten. Wer also trotz anderweitiger Einschränkungen körperlich weitgehend fit war, konnte nur geringe Leistungen in Anspruch nehmen. Viele Betroffene mit diesem Muster wurden seither aus der Pflege­stufe 1 oder Pflege­stufe 2 in den Pflege­grad 3 überführt.

Voraussetzungen um Pflege­grad 3 zu erhalten

  • Für den Pflege­grad 3 liegt nachweislich eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
  • Er entspricht den Maßgaben der früheren Pflege­stufe 1 (plus eingeschränkte Alltagskompetenz) oder der früheren Pflege­stufe 2 bei rein körperlichen Einschränkungen.
  • Anspruch auf Leistungen nach Pflege­grad 3 besteht, wenn Betroffene im Rahmen der MDK-Begutachtung auf einen Wert zwischen 47,5 und 70 erreichen.
  • Pflege­grad kann sowohl bei schwerpunktmäßig körperlicher Beeinträchtigung, als auch bei Vorliegen starker geistiger Beeinträch­tigungen gewährt werden. Hier entscheidet im Einzelfall die Punktzahl.

Pflege­grad 4

Pflege­grad 4 wird als schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit definiert. Patienten aus den bisherigen Pflege­stufen 3 oder 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) werden automatisch in den neuen Pflege­grad 4 übernommen.

Voraussetzungen für Pflege­grad 4

  • Wer bereits vor Ende 2016 Leistungen der Pflege­stufen 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) erhalten hat, wird mit dem Wechsel automatisch in Pflege­grad 4 übergeleitet.
  • Um in Pflege­grad 4 eingestuft zu werden, ist es notwendig, dass die Versicherten eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen, also rund um die Uhr auf Hilfe durch eine Pflege­fachkraft oder einen pflegenden Angehörigen angewiesen sind.
  • Bei der MDK Begutachtung werden in verschiedenen Kategorien Punkte vergeben. Mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 70 und maximal unter 90 erhalten die Versicherten Pflege­grad 4. Vor allem bei körperlichen Erkrankungen sind die Patienten rund um die Uhr auf Pflege angewiesen, während sich eine Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium befinden muss oder kombiniert mit körperlichen Einschränkungen auftritt.
  • Die Betreuung des Patienten erfolgt häufig durch einen Angehörigen und kann bei bestimmten Verrichtungen der Grundpflege durch einen ambulanten Pflege­dienst unterstützt werden. Sowohl am Tag als auch in der Nacht sollte bei Personen mit Pflege­grad 4 eine Betreuungsperson anwesend sein.
  • Die Leistungen, die Pflege­bedürftige des Pflege­grads 4 von der Pflege­versicherung erhalten, sollen dem täglichen Aufwand der Pflege entsprechen. Diese ist durch die stark beeinträchtigte Selbstständigkeit der Patienten nicht unerheblich, weshalb die Leistungssätze sich deutlich von den niedrigeren Pflege­graden unterscheiden.
  • Das monatliche Pflege­geld, das für die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Bekannte eingesetzt wird, beträgt im Pflege­grad 4 monatlich 728 Euro. Zuvor lag der Satz bei ebenfalls 728 Euro für Pflege­stufe 3 sowie deutlich geringeren 545 Euro für Pflege­stufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
  • Für Pflege­sachleistungen, also beispielsweise den Einsatz eines ambulanten Pflege­dienstes, sieht Pflege­grad 4 Leistungen in Höhe von monatlich 1.693 Euro vor, die für die Pflege, aber auch Betreuung oder eine Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Aufgaben eingesetzt werden können.
  • Wird die Pflege des Patienten durch einen Pflege­dienst mit der Betreuung durch Angehörige kombiniert, ist es bis zu einem bestimmten Betrag möglich, aus beiden Töpfen Leistungen zu erhalten. So können, falls die Pflege­sachleistungen nicht vollständig beansprucht werden, bis zu 644,80 Euro für weitere Betreuungsleistungen beantragt werden.

Pflege­grad 5

Wer auf eine Pflege mit außergewöhnlich hohem Pflege­aufwand angewiesen ist, wird seit Januar 2017 in Pflege­grad 5 eingestuft.

Voraussetzungen für Pflege­grad 5

  • Pflege­grad 5 ist der höchste Pflege­grad und steht für die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.
  • Versicherte, die bis Ende 2016 unter die Pflege­stufe 3 mit Härtefallregelung bzw. mit eingeschränkter Alltagskompetenz fielen, entsprechen dieser neuen Stufe der Pflege­bedürftigkeit.
  • Im Hinblick auf die Höhe der Versicherungsleistungen für die Pflege wird bei Pflege­grad 5 jedoch nicht mehr zwischen Menschen mit bzw. ohne kognitive Einschränkungen unterschieden.
  • Um die Einstufung in Pflege­grad 5 zu erhalten, müssen Patienten eine deutliche Pflege­bedürftigkeit aufweisen und rund um die Uhr auf eine Pflege angewiesen sein, die besondere Anforderungen an die pflegenden Personen stellt.
  • Dazu gehört beispielsweise, dass die Grundpflege, die etwa die Körperpflege sowie die Nahrungsaufnahme umfasst, komplett übernommen werden muss. Neben Hilfestellungen bei Alltagsverrichtungen sind die Betroffenen auch auf psychosoziale Unterstützung angewiesen, da sie häufig keine eigenen körperlichen und/oder kognitiven Aktivitäten mehr durchführen können.
  • Ursachen für die nicht mehr vorhandene Eigenständigkeit kann eine fortgeschrittene Demenz- oder Alzheimererkrankung sein, die durch starke körperliche Beeinträch­tigungen begleitet wird. In der Regel sind Patienten des Pflege­grads 5 nicht mehr in der Lage, zu gehen oder zu stehen, können ohne Hilfe keine Nahrung aufnehmen und sind häufig bettlägerig.
  • Die Einstufung der Pflege­grade erfolgt nach einem Punktesystem von insgesamt maximal 100 möglichen Punkten. Mindestens 90 Punkte sind notwendig, um in Pflege­grad 5 eingeordnet zu werden.
  • Wer bereits vor 2017 Leistungen der Pflege­stufe 3 mit anerkannter Einschränkung der Alltagskompetenz oder mit der sogenannten Härtefallregelung erhalten hat, wird automatisch in den neuen Pflege­grad 5 übergeleitet, ohne dass eine weitere Begutachtung erfolgt.

Quellen

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