Pflegeleistungen: Das zahlt die Pflegekasse


- Pflegebedürftige erhalten von der Pflegekasse Pflegeleistungen. Die Höhe der Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse hängt vom zuerkannten Pflegegrad und der Pflegesituation ab, also davon, ob die Pflege zuhause durch Angehörige oder einen professionen Pflegedienst erbracht wird.
Pflegeleistungen: So hilft die Pflegeversicherung Betroffenen
Trotz aller Kontroversen um Pflegelücke und Demographie – die deutsche Pflegeversicherung ist eines der zuverlässigsten Gesundheitssysteme zur Versorgung Pflegebedürftiger und zur Unterstützung ihrer pflegenden Angehörigen. Unter den Oberbegriff „Pflegeleistungen“ fallen alle finanziellen Mittel und Sachleistungen des SGB XI, die Versicherte mit zuerkanntem Pflegegrad zur Pflegefinanzierung in Anspruch nehmen können. Es beinhalten mitunter die wichtigsten Gesetze zur Pflege. Ein rechtsgültiger Anspruch besteht dabei für alle Leistungen, die unmittelbar mit der Pflegebedürftigkeit selbst in Zusammenhang stehen.
Betroffene können eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten und Leistungen in Anspruch nehmen. Wir stellen die wichtigsten Bereiche und Zweige der verfügbaren Pflegeleistungen vor.
Die Pflege kann auf drei Arten ins Werk gesetzt werden:
- Als häusliche Pflege, also als Pflege zuhause durch Angehörige oder ambulante Pflege in den eigenen vier Wänden,
- Als Pflege im Heim bzw. Pflegeheim,
- Als Pflege im betreuten Wohnen.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Leistungen zur Unterstützung in Form von Pflegehilfsmitteln, Finanzhilfen zur Wohnraumanpassung oder Mittel zur Betreuung und Entlastung.
Pflegegeld
Das Pflegegeld stellt die direkte finanzielle Zuwendung der Pflegekassen an Versicherte dar, die im eigenen Zuhause von ihren Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegekräften gepflegt werden. Seine Höhe hängt ab vom Pflegegrad des Versicherten.
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen dienen demselben Zweck wie das Pflegegeld, allerdings handelt es sich dabei um diejenigen finanziellen Mittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege an einen ambulanten Pflegedienst ausgezahlt wird. Begrifflich handelt es sich nicht um gegenständliche „Sach“-Leistungen, sondern um sachbezogene Mittel der Pflegekasse, die direkt vom Pflegedienst mit der Kasse abgerechnet werden.
Kombileistung
Unter Kombileistung versteht man die gekoppelte Leistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn die Pflege eines Betroffenen im eigenen Zuhause zum Teil von pflegenden Angehörigen und zu einem weiteren Teil von einem professionellen Pflegedienst geleistet werden soll. Eine Kombinationsleistung kann auch dann erbracht werden, wenn die Angehörigen die Pflege nur tags oder nachts erbringen und der Betroffene zur Tages- oder Nachtpflege in einer geeigneten Einrichtung betreut wird. Dabei wird die Bewilligung von Leistungen am benötigten Zeitfenster bemessen: Werden 40 Prozent der Pflege von professionellen Diensten geleistet, die in Form von Pflegesachleistungen entlohnt werden, bleiben dem Versicherten noch 60 Prozent des eigentlichen Pflegegeldes für die Betreuung durch Angehörige oder Ehrenamtliche.
Stationäre Unterbringung im Pflegeheim
Auch für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim können Mittel der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 geltend gemacht werden. Allerdings genügen sie nur in den seltensten Fällen um die Kosten im Pflegeheim zu decken - zu hoch ist der Eigenanteil des Versicherten für Kost und Logis, Erhalt und weitere Zusatzleistungen.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Die sog. Hilfsmittel, bzw. Pflegehilfsmittel umfassen Leistungen für gegenständliche Leistungen, etwa im Rahmen der Erstattung des Beschaffungspreises eines Rollators, Rollstuhls oder anderer Gehhilfen. Alle bezuschussbaren Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen aufgeführt. Neben den bleibenden Alltagshelfern können Versicherte darüber hinaus sog. Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen, dabei handelt es sich um einen auf 40 € gedeckelten Pauschalbetrag für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, also Handschuhe, Bettunterlagen oder auch Desinfektionsmittel. Häufig werden Pflegehilfsmittel in Form einer direkt mit der Pflegekasse abgerechneten Pflegebox zur Verfügung gestellt.
Hausnotruf
Ein Hausnotruf gehört zu den Leistungen, die bereits ab Pflegegrad 1 von den Pflegekassen mit bis zu 25,50 Euro im Monat bezuschusst werden. Die meisten Dienstanbieter von Hausnotrufsystemen haben ihre Basistarife auf einen Leistungsumfang abgestimmt, der möglichst passgenau diesem Betrag entspricht und damit häufig von den Pflegekassen vollständig beglichen wird. Extraleistungen hingegen müssen Versicherte bzw. Betroffene selbst bezahlen, sie können Sie jedoch steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Leistungen zur Wohnraumanpassung
Unter Wohnraumanpassung versteht der Gesetzgeber Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, eine vorhandene Wohnung durch barrierefreies Bauen weitestgehend barrierearm umzugestalten, sodass die baulichen Gegebenheiten dazu beitragen, die Selbständigkeit des Betroffenen zu erhalten oder ggf. sogar zu verbessern (etwa in Form eines Treppenlifts, Badewannenlifts oder beim Umbau in ein barrierefreies Bad) oder die Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflegedienste erleichtert. Dazu wird maximal ein Betrag von 4000 € je Maßnahme bewilligt. Bei verändertem Hilfebedarf können jedoch neue Maßnahmen beantragt und bewilligt werden.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören seit 2017 zu den Pflegeleistungen, auf die jeder Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch hat, der in seinem häuslichen Umfeld gepflegt wird, Betroffene mit Pflegegrad 1 eingeschlossen. Der Entlastungsbetrag beträgt pauschal für alle Pflegebedürftigen 125 € im Monat und dient dazu, mit der Pflege betraute Angehörige oder Ehrenamtliche zu entlohnen, indem sie Leistungen erbringen, die zur Selbständigkeit des Betroffenen beitragen. Ausgaben, die durch den Entlastungsbetrag finanziert werden, sind darum auch immer zweckgebunden.
Kurzzeitpflege
Um Pflegebedürftigen die Möglichkeit zu geben, für kurze Zeiträume Leistungen der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Kurzzeitpflege geschaffen. Sie kann immer dann eingesetzt werden, wenn etwa in der häuslichen Pflege eine zwischenzeitliche Notsituation überbrückt werden muss oder stationäre Pflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Die Kurzzeitpflege steht Betroffenen mit Pflegegrad 2 bis 5 für eine Maximaldauer von bis zu 8 Wochen im Jahr und einem Höchstbetrag von 1774 Euro im Jahr. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nutzen, um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Verhinderungspflege
Ähnlich der Kurzzeitpflege ist die Verhinderungspflege (oft auch „Ersatzpflege“ genannt) ein Leistungsanspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Sie dient dazu, die Unterbringung des Versicherten in einer stationären Einrichtung, bzw. einem Pflegeheim sicherzustellen, wenn pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche im Urlaub, krank oder aus sonstigen Gründen zeitweise verhindert ist. Die Verhinderungspflege ist ein bedarfsorientiertes Leistungsinstrument, das nachweisbare Kosten für eine Höchstdauer von 6 Wochen und bis zu einem Maximalbetrag von 1612 € im Jahr übernimmt. Die Verhinderungspflege kann jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche wenigstens sechs Monate mit der Pflege des Betroffenen beauftragt war. Betroffene mit Pflegegrad 1 können die Mittel der
den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Betreutes Wohnen
Als betreutes Wohnen gilt das Wohnen mit Betreuung, bzw. Unterstützung. Dabei gelten keine kategorischen Voraussetzungen für die Art Wohnung oder Unterbringung. Unterschieden wird jedoch zwischen den Arten der erbrachten Unterstützung, die ambulant oder im Rahmen einer dauerhaften Vor-Ort-Betreuung erfolgen kann. Grundsätzlich ist das betreute Wohnen nicht an Altersgruppen, Krankheitsbilder oder soziale Voraussetzungen gebunden, dementsprechend arbeiten im betreuten Wohnen neben professionellen Pflegekräften häufig auch Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen. Sozialer, bzw. therapeutischer Zweck des betreuten Wohnens ist es, dem Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Pflegekurse
Pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche haben ein Recht auf die kostenfreie Teilnahme an einem von der Pflegekasse geleisteten Pflegekurs. Alle Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Pflegekurse anzubieten. Ziel der Pflegekurse ist es, die Pflegenden den Einstieg in die Pflege zu erleichtern und / oder sie in den Stand zu versetzen, Pflege so zu leisten, dass sie die unmittelbare Situation für Betroffene genauso erleichtern wie für sie selbst. Dazu vermitteln Pflegekurse Inhalte, die die Pflege in der häuslichen Umgebung betreffen und beeinflussen. Pflegekurse werden auch in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden und Bildungsträgern entwickelt und angeboten. Neben dem inhaltlichen Aspekt bieten Pflegekurse Angehörigen auch die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Personen in gleicher Situation.
Pflegeberatung
Alle Versicherten mit Pflegegrad oder Betroffene, die bereits einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben und erkennbaren Beratungsbedarf haben, haben auch einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung gegenüber ihrer gesetzlichen Pflegekasse oder ihrer privaten Pflegeversicherung. Aber auch pflegende Angehörige oder Vertrauenspersonen haben Anspruch auf Pflegeberatung - der allerdings an die Zustimmung des Pflegebedürftigen gebunden ist.
Pflegegrad beantragen
Um Leistungen der Pflegekassen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Versicherte einen Pflegegrad. Er allein berechtigt zur Inanspruchnahme von Pflegegeld, Pflegeersatzleistungen, Pflegehilfsmitteln und allen weiteren Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, sich auf einen MDK-Termin vorbereiten, erfahren Sie im Afilio-Blog.