Pflege­leistungen: Das zahlt die Pflege­kasse

von Johannes Kuhnert
20.09.2019 (aktualisiert: 11.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflege­bedürftige erhalten von der Pflege­kasse Pflege­leistungen. Die Höhe der Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflege­versicherung bzw. Pflege­kasse hängt vom zuerkannten Pflege­grad und der Pflege­situation ab, also davon, ob die Pflege zuhause durch Angehörige oder einen professionen Pflege­dienst erbracht wird.

Pflege­leistungen: So hilft die Pflege­versicherung Betroffenen

Trotz aller Kontroversen um Pflege­lücke und Demographie – die deutsche Pflege­versicherung ist eines der zuverlässigsten Gesundheits­systeme zur Versorgung Pflege­bedürftiger und zur Unterstützung ihrer pflegenden Angehörigen. Unter den Oberbegriff „Pflege­leistungen“ fallen alle finanziellen Mittel und Sachleistungen des SGB XI, die Versicherte mit zuerkanntem Pflege­grad zur Pflege­finanzierung in Anspruch nehmen können. Es beinhalten mitunter die wichtigsten Gesetze zur Pflege. Ein rechtsgültiger Anspruch besteht dabei für alle Leistungen, die unmittelbar mit der Pflege­bedürftigkeit selbst in Zusammenhang stehen.

Betroffene können eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten und Leistungen in Anspruch nehmen. Wir stellen die wichtigsten Bereiche und Zweige der verfügbaren Pflege­leistungen vor.

Die Pflege kann auf drei Arten ins Werk gesetzt werden:

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Leistungen zur Unterstützung in Form von Pflege­hilfsmitteln, Finanzhilfen zur Wohnraum­anpassung oder Mittel zur Betreuung und Entlastung.

Pflege­geld

Das Pflege­geld stellt die direkte finanzielle Zuwendung der Pflege­kassen an Versicherte dar, die im eigenen Zuhause von ihren Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflege­kräften gepflegt werden. Seine Höhe hängt ab vom Pflege­grad des Versicherten.

Pflege­sachleistungen

Pflege­sachleistungen dienen demselben Zweck wie das Pflege­geld, allerdings handelt es sich dabei um diejenigen finanziellen Mittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege an einen ambulanten Pflege­dienst ausgezahlt wird. Begrifflich handelt es sich nicht um gegenständliche „Sach“-Leistungen, sondern um sachbezogene Mittel der Pflege­kasse, die direkt vom Pflege­dienst mit der Kasse abgerechnet werden.

Kombileistung

Unter Kombileistung versteht man die gekoppelte Leistung von Pflege­geld und Pflege­sachleistungen, wenn die Pflege eines Betroffenen im eigenen Zuhause zum Teil von pflegenden Angehörigen und zu einem weiteren Teil von einem professionellen Pflege­dienst geleistet werden soll. Eine Kombinationsleistung kann auch dann erbracht werden, wenn die Angehörigen die Pflege nur tags oder nachts erbringen und der Betroffene zur Tages- oder Nachtpflege in einer geeigneten Einrichtung betreut wird. Dabei wird die Bewilligung von Leistungen am benötigten Zeitfenster bemessen: Werden 40 Prozent der Pflege von professionellen Diensten geleistet, die in Form von Pflege­sachleistungen entlohnt werden, bleiben dem Versicherten noch 60 Prozent des eigentlichen Pflege­geldes für die Betreuung durch Angehörige oder Ehrenamtliche.

Stationäre Unterbringung im Pflege­heim

Auch für die stationäre Unterbringung in einem Pflege­heim können Mittel der Pflege­kasse ab Pflege­grad 2 geltend gemacht werden. Allerdings genügen sie nur in den seltensten Fällen um die Kosten im Pflege­heim zu decken - zu hoch ist der Eigenanteil des Versicherten für Kost und Logis, Erhalt und weitere Zusatzleistungen.

Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel

Die sog. Hilfsmittel, bzw. Pflege­hilfsmittel umfassen Leistungen für gegenständliche Leistungen, etwa im Rahmen der Erstattung des Beschaffungspreises eines Rollators, Rollstuhls oder anderer Gehhilfen. Alle be­zuschussbaren Hilfsmittel sind im Hilfsmittel­verzeichnis der Pflege­kassen aufgeführt. Neben den bleibenden Alltagshelfern können Versicherte darüber hinaus sog. Pflege­hilfsmittel in Anspruch nehmen, dabei handelt es sich um einen auf 40 € gedeckelten Pauschalbetrag für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, also Handschuhe, Bettunterlagen oder auch Desinfektionsmittel. Häufig werden Pflege­hilfsmittel in Form einer direkt mit der Pflege­kasse abgerechneten Pflege­box zur Verfügung gestellt.

Hausnotruf

Ein Hausnotruf gehört zu den Leistungen, die bereits ab Pflege­grad 1 von den Pflege­kassen mit bis zu 25,50 Euro im Monat be­zuschusst werden. Die meisten Dienstanbieter von Hausnotrufsystemen haben ihre Basistarife auf einen Leistungsumfang abgestimmt, der möglichst passgenau diesem Betrag entspricht und damit häufig von den Pflege­kassen vollständig beglichen wird. Extraleistungen hingegen müssen Versicherte bzw. Betroffene selbst bezahlen, sie können Sie jedoch steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Leistungen zur Wohnraum­anpassung

Unter Wohnraum­anpassung versteht der Gesetzgeber Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, eine vorhandene Wohnung durch barrierefreies Bauen weitestgehend barrierearm umzugestalten, sodass die baulichen Gegebenheiten dazu beitragen, die Selbständigkeit des Betroffenen zu erhalten oder ggf. sogar zu verbessern (etwa in Form eines Treppenlifts, Badewannenlifts oder beim Umbau in ein barrierefreies Bad) oder die Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflege­dienste erleichtert. Dazu wird maximal ein Betrag von 4000 € je Maßnahme bewilligt. Bei verändertem Hilfebedarf können jedoch neue Maßnahmen beantragt und bewilligt werden.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören seit 2017 zu den Pflege­leistungen, auf die jeder Versicherte mit anerkanntem Pflege­grad Anspruch hat, der in seinem häuslichen Umfeld gepflegt wird, Betroffene mit Pflege­grad 1 eingeschlossen. Der Entlastungs­betrag beträgt pauschal für alle Pflege­bedürftigen 125 € im Monat und dient dazu, mit der Pflege betraute Angehörige oder Ehrenamtliche zu entlohnen, indem sie Leistungen erbringen, die zur Selbständigkeit des Betroffenen beitragen. Ausgaben, die durch den Entlastungs­betrag finanziert werden, sind darum auch immer zweckgebunden.

Kurzzeitpflege

Um Pflege­bedürftigen die Möglichkeit zu geben, für kurze Zeiträume Leistungen der vollstationären Pflege in einem Pflege­heim in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Kurzzeitpflege geschaffen. Sie kann immer dann eingesetzt werden, wenn etwa in der häuslichen Pflege eine zwischenzeitliche Notsituation überbrückt werden muss oder stationäre Pflege im Anschluss an einen Kranken­hausaufenthalt notwendig wird. Die Kurzzeitpflege steht Betroffenen mit Pflege­grad 2 bis 5 für eine Maximaldauer von bis zu 8 Wochen im Jahr und einem Höchstbetrag von 1774 Euro im Jahr. Betroffene mit Pflege­grad 1 können den Entlastungs­betrag nutzen, um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Verhinderungs­pflege

Ähnlich der Kurzzeitpflege ist die Verhinderungs­pflege (oft auch „Ersatzpflege“ genannt) ein Leistungsanspruch für Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2, Pflege­grad 3, Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5. Sie dient dazu, die Unterbringung des Versicherten in einer stationären Einrichtung, bzw. einem Pflege­heim sicherzustellen, wenn pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche im Urlaub, krank oder aus sonstigen Gründen zeitweise verhindert ist. Die Verhinderungs­pflege ist ein bedarfsorientiertes Leistungsinstrument, das nachweisbare Kosten für eine Höchstdauer von 6 Wochen und bis zu einem Maximalbetrag von 1612 € im Jahr übernimmt. Die Verhinderungs­pflege kann jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche wenigstens sechs Monate mit der Pflege des Betroffenen beauftragt war. Betroffene mit Pflege­grad 1 können die Mittel der

den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Macht die private Pflege­person Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflege­versicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungs­pflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflege­grad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungs­pflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflege­person den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Betreutes Wohnen

Als betreutes Wohnen gilt das Wohnen mit Betreuung, bzw. Unterstützung. Dabei gelten keine kategorischen Voraussetzungen für die Art Wohnung oder Unterbringung. Unterschieden wird jedoch zwischen den Arten der erbrachten Unterstützung, die ambulant oder im Rahmen einer dauerhaften Vor-Ort-Betreuung erfolgen kann. Grundsätzlich ist das betreute Wohnen nicht an Altersgruppen, Krankheitsbilder oder soziale Voraussetzungen gebunden, dementsprechend arbeiten im betreuten Wohnen neben professionellen Pflege­kräften häufig auch Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen. Sozialer, bzw. therapeutischer Zweck des betreuten Wohnens ist es, dem Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Pflege­kurse

Pflege­nde Angehörige oder Ehrenamtliche haben ein Recht auf die kostenfreie Teilnahme an einem von der Pflege­kasse geleisteten Pflege­kurs. Alle Pflege­kassen sind gesetzlich verpflichtet, Pflege­kurse anzubieten. Ziel der Pflege­kurse ist es, die Pflege­nden den Einstieg in die Pflege zu erleichtern und / oder sie in den Stand zu versetzen, Pflege so zu leisten, dass sie die unmittelbare Situation für Betroffene genauso erleichtern wie für sie selbst. Dazu vermitteln Pflege­kurse Inhalte, die die Pflege in der häuslichen Umgebung betreffen und beeinflussen. Pflege­kurse werden auch in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden und Bildungsträgern entwickelt und angeboten. Neben dem inhaltlichen Aspekt bieten Pflege­kurse Angehörigen auch die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Personen in gleicher Situation.

Pflege­beratung

Alle Versicherten mit Pflege­grad oder Betroffene, die bereits einen Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung gestellt haben und erkennbaren Beratungsbedarf haben, haben auch einen gesetzlichen Anspruch auf Pflege­beratung gegenüber ihrer gesetzlichen Pflege­kasse oder ihrer privaten Pflege­versicherung. Aber auch pflegende Angehörige oder Vertrauens­personen haben Anspruch auf Pflege­beratung - der allerdings an die Zustimmung des Pflege­bedürftigen gebunden ist.

Pflege­grad beantragen

Um Leistungen der Pflege­kassen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Versicherte einen Pflege­grad. Er allein berechtigt zur Inanspruchnahme von Pflege­geld, Pflege­ersatzleistungen, Pflege­hilfsmitteln und allen weiteren Leistungen der gesetzlichen Pflege­kassen. Wie Sie einen Pflege­grad beantragen, sich auf einen MDK-Termin vorbereiten, erfahren Sie im Afilio-Blog.

Quellen

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