Rat für pflegende Angehörige: Wie die Pflege organisieren?

von Christina Horst
21.08.2019 (aktualisiert: 06.01.2022)

Ein Pflege­fall tritt häufig unerwartet ein – und er verändert alles, nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für sein Umfeld. Häufig unterstützen Familienmitglieder bei der Pflege oder übernehmen sie sogar ganz. Doch das stellt sie vor große Herausforderungen. Wir erklären, was pflegende Angehörige zur Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie wissen müssen, wo sie Unterstützung finden und auf welche Leistungen sie Anspruch haben.

Pflege­nde Angehörige stehen vor einer großen Herausforderung: Sie kümmern sich nicht nur um den eigenen Berufs- und Familienalltag, sondern versorgen zudem pflegebedürftige Familienmitglieder. Eine verantwortungsvolle Aufgabe, für die es nicht nur Engagement, sondern auch Fachwissen und körperliche sowie psychische Belastbarkeit braucht – und die Pflege­nde mitunter an ihre Grenzen bringt. Viele sind betroffen: Laut dem Statistischen Bundesamt wird über die Hälfte der rund 3,4 Millionen Pflege­bedürftigen in Deutschland ausschließlich von pflegenden Angehörigen versorgt. Dazu kommen etwa 800.000 Menschen, die von Angehörigen und ambulanten Pflege­diensten gemeinsam gepflegt werden.

Die gute Nachricht: Es gibt Unterstützung – beratende, organisatorische und finanzielle. Doch es ist gar nicht so einfach, schnell an die wichtigen Informationen zu gelangen, besonders, wenn der Pflege­fall unvorhergesehen eintritt. Unser Überblick über die wichtigsten Anlaufstellen und Unterstützungsangebote soll pflegenden Angehörigen helfen, wenn Familienmitglieder Hilfe benötigen.
Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zur Pflege in Zeiten von Corona.

Was tun, wenn jemand pflegebedürftig wird?
Unsere Checkliste hilft

Sie möchten wissen, was alles zu tun ist, wenn eine angehörige Person plötzlich pflegebedürftig wird? In unserem Artikel Checkliste Pflege: So organisieren Sie die Pflege für Angehörige erfahren Sie alles zum Thema.

Was steht pflegenden Angehörigen zu?

Grundsätzlich arbeiten Familienmitglieder und andere private Pflege­personen ehrenamtlich. Doch der Staat und die gesetzliche Pflege­versicherung sehen bestimmte Leistungen vor, damit pflegende Angehörige …

  • … ihre Aufgabe besser mit dem Beruf vereinbaren können
  • … finanziell unterstützt werden
  • … Entlastung vom Alltag zwischen Pflege, Beruf und Familie erfahren
  • … Sicherheit und Qualität der häuslichen Pflege gewährleisten können

Um die Pflege­leistungen und weitere Unterstützungsangebote in vollem Umfang nutzen zu können, sollte der erste Schritt im Pflege­fall immer sein, einen Pflege­grad zu beantragen. Denn erst, wenn dieser anerkannt wurde, erhält sie Leistungen der Pflege­kasse, die auch pflegenden Angehörigen zugutekommen.

Mehr dazu erfahren Sie hier: Pflege­grad beantragen: Vorlage als Muster

Pflege­leistungen für die häusliche Pflege

Pflege­geld

Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2, die häuslich von Pflege­personen versorgt werden, erhalten Pflege­geld. Wie sie das Pflege­geld verwenden, steht den Empfängern frei – gedacht ist es allerdings auch für die Weitergabe an die Pflege­personen.

Pflege­grad

Pflege­geld

1

0 Euro

2

316 Euro

3

545 Euro

4

728 Euro

5

901 Euro

Mehr zum Pflege­geld

Kombinationsleistungen

Wenn pflegende Angehörige die Aufgabe nicht allein stemmen können, kann ein ambulanter Pflege­dienst die häusliche Pflege unterstützen. Dann besteht unter Umständen Anspruch auf eine Kombination von Pflege­geld und Pflege­sachleistungen. Letztere zahlt die Versicherung für die Versorgung durch einen ambulanten Pflege­dienst. Beides wird dann anteilig gezahlt: Nutzt der Pflege­bedürftige beispielsweise 60 Prozent der Pflege­sachleistungen, erhält er auf Antrag außerdem 40 Prozent des ihm zustehenden Pflege­geldes.

Entlastungs­betrag

Während viele Pflege­leistungen erst ab Pflege­grad 2 gezahlt werden, haben alle anerkannt Pflege­bedürftigen, die häuslich gepflegt werden, Anspruch auf den Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro im Monat. Der Betrag muss zweckgebunden für Entlastungs- und Betreuungsangebote verwendet werden: also für Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten bzw. den Pflege­bedürftigen bei der selbstbestimmten Gestaltung seines Alltags unterstützen. Dazu gehört auch eine vorübergehende stationäre Unterbringung, während die Pflege­personen verhindert sind (Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs­pflege, Kurzzeitpflege). Der Entlastungs­betrag verfällt nicht, wenn er nicht ausgeschöpft wird: Er kann übertragen werden, muss aber innerhalb einer bestimmten Zeitspanne verwendet werden.

Mehr zum Entlastungs­betrag

Tages-/Nachtpflege

Einrichtungen für die Tages- bzw. Nachtpflege gewährleisten die optimale Betreuung des Pflege­bedürftigen auch zu den Tageszeiten, zu denen seine Familie keine Zeit hat, sich um die Pflege zu kümmern. So können sie ihre Aufgabe besser mit dem Beruf und dem Familienleben vereinbaren. Für die Tages- und Nachtpflege zahlt die Pflege­kasse ab Pflege­grad 2. Es bleibt in jedem Fall ein Eigenanteil: Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie einen Anteil der Kosten für die Instandhaltung der Einrichtung müssen Pflege­bedürftige selbst zahlen.

Das sollten Sie wissen: Seit dem Inkrafttreten des Pflege­stärkungsgesetz I am 1. Januar 2015 können die Tages- und Nachtpflegeleistungen zusätzlich zu Pflege­geld bzw. Sachleistungen oder Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden – sie werden nicht mehr auf diese angerechnet.

Mehr zur Tagespflege

Verhinderungs­pflege

Verhinderungs­pflege (auch: Ersatzpflege) meint, dass Pflege­personen beispielsweise von Pflege­hilfskräften oder auch von Helfern aus dem privaten Umfeld vertreten werden, wenn sie einmal wichtige Termine haben oder eine Auszeit brauchen. Ob es sich dabei um einen Urlaub oder einen Kinobesuch, eine Bildungsveranstaltung oder eine Reha handelt, ist dabei unwichtig: Der genaue Grund muss nicht angegeben werden. Für die Verhinderungs­pflege sieht die gesetzliche Pflege­versicherung ab dem Pflege­grad 2 Leistungen vor, allerdings für maximal sechs Wochen pro Jahr. Erstattet werden höchstens 1.612 Euro jährlich. Bedingung ist, dass der Betroffene bereits seit mindestens sechs Monaten von pflegenden Angehörigen versorgt wird.

Mehr zur Verhinderungs­pflege

Kurzzeitpflege

Wichtig für die Überbrückung der Pflege in Notfällen ist die Kurzzeitpflege im Pflege­heim. Für maximal acht Wochen und mit maximal 1.612 Euro pro Jahr be­zuschusst die Pflege­kasse ab Pflege­grad 2 die vorübergehende vollstationäre Unterbringung. Die überbrückende Betreuung im Pflege­heim kann entlasten, wenn kurzfristig eine stärkere Pflege­bedürftigkeit entsteht – z. B. nach einem Kranken­hausaufenthalt – oder wenn sie ihr Familienmitglied vorübergehend nicht versorgen können.

Info: Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege können miteinander kombiniert werden, das heißt: Wer die Verhinderungs­pflege nicht voll ausschöpft, kann mit dem Rest die Kurzzeitpflege aufstocken. Umgekehrt gilt aber: Nur die Hälfte der nicht verwendeten Kurzzeitpflege kann für die Verhinderungs­pflege verwendet werden. In unserem Beitrag zu den Pflege­gesetzen erfahren Sie mehr dazu, welche gesetzlichen Regelungen für Pflege­bedürftige und Angehörige gelten.

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Pflege­kurse und Pflege­schulungen für pflegende Angehörige

Pflege­nde Angehörige benötigen für ihre Aufgaben Fachwissen, das mindestens die Grundpflege abdeckt. Die gesetzliche Pflege­versicherung bietet deshalb öffentliche Kurse und Schulungen zuhause an, in denen Laien die notwendige Theorie und Praxis erlernen können. Auch bei sozialen Einrichtungen findet man mitunter solche Angebote. Für pflegende Angehörige ist beispielsweise wichtig:

  • wie sie den Pflege­bedürftigen richtig hinlegen und ihn heben können
  • wie sie ihm bei der Körperpflege behilflich sein können, beispielsweise beim Zähneputzen, Waschen oder Rasieren
  • wie sie ihn beim An- und Ausziehen unterstützen können
  • was bei der Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten zu beachten ist
  • wie sie Medikamente sicher verabreichen können

Detaillierte Informationen zu Pflege­kursen und Pflege­schulungen finden Interessierte bei den Pflege­kassen.

Kostenlose Pflege­hilfsmittel

Anerkannt Pflege­bedürftigen stehen zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat zu. Dazu gehören etwa Mundschutz, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Sie sind wichtig, damit sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige maximale Hygiene gewährleistet ist.

Hinweis: Beantragen Sie kostenlose Pflege­hilfsmittel ganz unkompliziert über Afilio! Hier geht’s zum Antrag.

Zuschuss zu Wohnraum­anpassungen

Bei der häuslichen Pflege ist es wichtig, dass die Wohnung altersgerecht bzw. an den Versorgungsbedarf angepasst ist. Für eine Wohnraum­anpassung, die aufgrund der Pflege­situation notwendig ist – beispielsweise ein Treppenlift oder Badewannenlift – zahlt die Pflege­kasse Zuschüsse. Seit dem 1. Januar 2017 können sie auch mit Pflege­grad 1 beantragt werden.

Gut zu wissen: Auch spezielle Investitionszuschüsse und Kredite, beispielsweise von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), helfen bei der Finanzierung der Wohnraum­anpassung.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Das steht pflegenden Angehörigen zu

Pflege­nde Angehörige leisten einen wichtigen Beitrag zu unserer Gesellschaft. Dafür stellen sie häufig eigene Bedürfnisse zurück – schließlich haben sie noch weitere Verpflichtungen, die sie erfüllen müssen, vor allem gegenüber ihrem Arbeitgeber. Damit Pflege­personen ihre privaten und beruflichen Verpflichtungen besser mit der Pflege vereinbaren können, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Hilfen vor.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflege­unterstützungsgeld

Das Pflege­zeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer bis zu 10 Tage unbezahlt der Arbeit fernbleiben können, wenn sie sich in einer akuten Situation unerwartet um die Pflege eines Familienmitglieds kümmern müssen. Als Lohnersatz während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung dient das Pflege­unterstützungsgeld – sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, wenn die Situation absehbar ist, außerdem muss die Pflege­bedürftigkeit nachweisbar sein.

Pflege­pauschbetrag

Pflege­nde Angehörige können den Aufwand der Pflege, die sie erbringen auch steuerlich geltend machen - in Form des Pflege­pauschbetrags. Der Pflege­pauschbetrag von jährlich 924 Euro soll Pflege­nde entlasten. Der Pflege­pauschbetrag dient dazu, die laufenden Kosten für Fahrtwege, Bekleidung und Pflege mindern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem entsprechenden Artikel zum Pflege­pauschbetrag.

Pflege­zeit und Familien­pflegezeit

Ebenfalls eine Regelung des Pflege­zeitgesetzes: Für sechs Monate können Arbeitnehmer vollständig oder zum Teil aus ihrem Job aussteigen, wenn sie sich um die Betreuung eines Familienmitglieds kümmern. Während der Pflege­zeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Allerdings gibt es die Pflege­zeit nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Einen Lohnersatz gibt es bei der Pflege­zeit nicht, allerdings zahlt die Pflege­versicherung Pflege­geld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Dieses können die Empfänger an ihre Pflege­person(en) weitergeben.

Wenn die sechs Monate Pflege­zeit nicht ausreichen, können Arbeitnehmer Familien­pflegezeit nehmen. Das heißt, sie können sich bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen: mindestens 15 Stunden müssen sie weiterhin arbeiten.

Bis zu drei Monate können sich pflegende Angehörige außerdem vom Arbeitgeber ganz oder teilweise freistellen lassen, um ein Familienmitglied in seiner letzten Lebensphase zu begleiten – das geht auch, wenn der Pflege­bedürftige in einem Hospiz untergebracht ist. Eine anerkannte Pflege­bedürftigkeit muss hierfür nicht vorliegen.

Übrigens: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ermöglicht es pflegenden Angehörigen, während der Pflege­zeit, der Familien­pflegezeit oder der Begleitung eines nahen Verwandten am Lebensende ein zinsloses Darlehen aufzunehmen. Es soll den Verdienstausfall abfedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Mehr dazu lesen Sie beim BAFzA.

Für die Sozial­versicherung während der Pflege­zeit gilt:

  • Die Pflege­kasse zahlt die Beiträge zur Renten­versicherung, wenn pflegende Angehörige mindestens 10 Stunden pro Woche in die Pflege investieren. Sie sammeln also durch ihre Tätigkeit als Pflege­personen Rentenansprüche.
  • Außerdem zahlt die Pflege­kasse Zuschüsse zur Pflege- und Kranken­versicherung von pflegenden Angehörigen.
  • In der gesetzlichen Unfall­versicherung sind Pflege­personen kostenfrei versichert.
  • In die Arbeitslosen­versicherung können sie freiwillig einzahlen.

Mehr zu Pflege­zeit

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Pflege­n, arbeiten, den eigenen Alltag organisieren: Pflege­nde Angehörige sind meist mehrfach belastet. Regelmäßige Erholungspausen sind wichtig, auch Beratungsangebote können helfen.

Pflege­beratung, Reha und mehr: Wenn Pflege­nde selbst Unterstützung brauchen

Trotz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entlastungsangebote und des finanziellen Ausgleichs: Die Versorgung eines Pflege­bedürftigen ist kräftezehrend. Häufig bleibt pflegenden Angehörigen zu wenig Zeit für die Erholung. Ihren Urlaub oder ihre freien Tage können sie oft nicht genießen – zu schwer fällt es abzuschalten, zu groß sind die Schuldgefühle, ihr pflegebedürftiges Familienmitglied allein zu lassen. Mitunter geraten pflegende Angehörige auf diese Weise in ein Burnout oder einen Erschöpfungszustand.

Darum sind Unterstützungsangebote für Pflege­personen ebenso wichtig wie die für Pflege­bedürftige. Dabei gibt es ein breites Spektrum an Möglichkeiten:

  • Pflege­beratung gibt es in regionalen Beratungszentren oder bei Hotlines.
  • Selbsthilfegruppen sind an vielen Orten aktiv, damit sich Betroffene austauschen und gegenseitig unterstützen können.
  • Therapien bei Psychotherapeuten oder Psychiatern können helfen, mit den Belastungen als Pflege­person besser zurechtzukommen und gegebenenfalls auch familiäre Spannungen aufzuarbeiten.
  • Reha oder eine Kur kann der Hausarzt verordnen, um psychische, aber auch körperliche Erschöpfungszustände zu behandeln.
  • Kleine Auszeiten vom Alltag können Pflege­personen helfen, neue Kraft zu schöpfen.
  • Urlaub ist wichtig, denn der Erholungseffekt setzt oft erst bei einer längeren Pause ein. Auch ein gemeinsamer Urlaub mit der pflegebedürftigen Person ist eine Möglichkeit: Sogenannte Pflege­hotels sind optimal auf pflegebedürftige Gäste eingestellt. Sie sind also beispielsweise barrierefrei, haben ein Notrufsystem, einen bedarfsgerechten Zimmerservice und in der Regel einen eigenen Pflege­dienst direkt vor Ort.

Grundsätzlich sollten pflegende Angehörige bei einer Überforderung auch immer in Erwägung ziehen, sich wenigstens bei einem Teil der Aufgaben von einem ambulanten Pflege­dienst unterstützen zu lassen.

Für Pflege­bedürftige: Pflege­nde Angehörige durch Vorsorge entlasten

Für den potenziellen Pflege­fall sollte jeder rechtzeitig vorsorgen. Einerseits entstehen im Ernstfall hohe Kosten, die die gesetzliche Pflege­versicherung nicht vollständig abdeckt – darum ist finanzielle Vorsorge wichtig, gegebenenfalls in Form einer Pflege­zusatz­versicherung. Andererseits ist auch die rechtliche Vorsorge wichtig: Damit in jedem Fall gewährleistet ist, dass der Wille des Betroffenen umgesetzt wird, sind bestimmte Dokumente unverzichtbar:

  • Patienten­verfügung
  • Vorsorge­vollmacht
  • Betreuungs­verfügung

Wer diese drei Vorsorge­dokumente noch nicht besitzt, sollte sie baldmöglichst aufsetzen. Das entlastet auch pflegende Angehörige: Schließlich stehen sie im Ernstfall unter Umständen vor sehr schwierigen Entscheidungen, wenn ihnen die Wünsche ihres Verwandten nicht bekannt sind und er sich selbst einmal nicht mehr äußern kann.

Tipp: Erstellen Sie Ihre umfassende Vorsorge mit Afilio – Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht, Betreuungs­verfügung und mehr. Welche Dokumente benötigen Sie? Hier geht es zu unserer Bedarfs­analyse.

Quellen

Christina Horst

Christina Horst war bis Januar 2021 Content Managerin bei Afilio und schrieb vor allem über Vorsorge­themen wie die Patienten­verfügung und die Vorsorge­vollmacht. Zuvor war sie als Online-Redakteurin und Lektorin in Unternehmen und Agenturen sowie als freie Journalistin tätig.

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