Rat für pflegende Angehörige: Wie die Pflege organisieren?


Ein Pflegefall tritt häufig unerwartet ein – und er verändert alles, nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für sein Umfeld. Häufig unterstützen Familienmitglieder bei der Pflege oder übernehmen sie sogar ganz. Doch das stellt sie vor große Herausforderungen. Wir erklären, was pflegende Angehörige zur Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie wissen müssen, wo sie Unterstützung finden und auf welche Leistungen sie Anspruch haben.
Pflegende Angehörige stehen vor einer großen Herausforderung: Sie kümmern sich nicht nur um den eigenen Berufs- und Familienalltag, sondern versorgen zudem pflegebedürftige Familienmitglieder. Eine verantwortungsvolle Aufgabe, für die es nicht nur Engagement, sondern auch Fachwissen und körperliche sowie psychische Belastbarkeit braucht – und die Pflegende mitunter an ihre Grenzen bringt. Viele sind betroffen: Laut dem Statistischen Bundesamt wird über die Hälfte der rund 3,4 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland ausschließlich von pflegenden Angehörigen versorgt. Dazu kommen etwa 800.000 Menschen, die von Angehörigen und ambulanten Pflegediensten gemeinsam gepflegt werden.
Die gute Nachricht: Es gibt Unterstützung – beratende, organisatorische und finanzielle. Doch es ist gar nicht so einfach, schnell an die wichtigen Informationen zu gelangen, besonders, wenn der Pflegefall unvorhergesehen eintritt. Unser Überblick über die wichtigsten Anlaufstellen und Unterstützungsangebote soll pflegenden Angehörigen helfen, wenn Familienmitglieder Hilfe benötigen.
Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zur Pflege in Zeiten von Corona.
Sie möchten wissen, was alles zu tun ist, wenn eine angehörige Person plötzlich pflegebedürftig wird? In unserem Artikel Checkliste Pflege: So organisieren Sie die Pflege für Angehörige erfahren Sie alles zum Thema.
Was steht pflegenden Angehörigen zu?
Grundsätzlich arbeiten Familienmitglieder und andere private Pflegepersonen ehrenamtlich. Doch der Staat und die gesetzliche Pflegeversicherung sehen bestimmte Leistungen vor, damit pflegende Angehörige …
- … ihre Aufgabe besser mit dem Beruf vereinbaren können
- … finanziell unterstützt werden
- … Entlastung vom Alltag zwischen Pflege, Beruf und Familie erfahren
- … Sicherheit und Qualität der häuslichen Pflege gewährleisten können
Um die Pflegeleistungen und weitere Unterstützungsangebote in vollem Umfang nutzen zu können, sollte der erste Schritt im Pflegefall immer sein, einen Pflegegrad zu beantragen. Denn erst, wenn dieser anerkannt wurde, erhält sie Leistungen der Pflegekasse, die auch pflegenden Angehörigen zugutekommen.
Mehr dazu erfahren Sie hier: Pflegegrad beantragen: Vorlage als Muster
Pflegeleistungen für die häusliche Pflege
Pflegegeld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die häuslich von Pflegepersonen versorgt werden, erhalten Pflegegeld. Wie sie das Pflegegeld verwenden, steht den Empfängern frei – gedacht ist es allerdings auch für die Weitergabe an die Pflegepersonen.
Pflegegrad | Pflegegeld |
---|---|
1 | 0 Euro |
2 | 316 Euro |
3 | 545 Euro |
4 | 728 Euro |
5 | 901 Euro |
Mehr zum Pflegegeld
Kombinationsleistungen
Wenn pflegende Angehörige die Aufgabe nicht allein stemmen können, kann ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege unterstützen. Dann besteht unter Umständen Anspruch auf eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Letztere zahlt die Versicherung für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Beides wird dann anteilig gezahlt: Nutzt der Pflegebedürftige beispielsweise 60 Prozent der Pflegesachleistungen, erhält er auf Antrag außerdem 40 Prozent des ihm zustehenden Pflegegeldes.
Entlastungsbetrag
Während viele Pflegeleistungen erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden, haben alle anerkannt Pflegebedürftigen, die häuslich gepflegt werden, Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat. Der Betrag muss zweckgebunden für Entlastungs- und Betreuungsangebote verwendet werden: also für Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten bzw. den Pflegebedürftigen bei der selbstbestimmten Gestaltung seines Alltags unterstützen. Dazu gehört auch eine vorübergehende stationäre Unterbringung, während die Pflegepersonen verhindert sind (Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege). Der Entlastungsbetrag verfällt nicht, wenn er nicht ausgeschöpft wird: Er kann übertragen werden, muss aber innerhalb einer bestimmten Zeitspanne verwendet werden.
Mehr zum Entlastungsbetrag
Tages-/Nachtpflege
Einrichtungen für die Tages- bzw. Nachtpflege gewährleisten die optimale Betreuung des Pflegebedürftigen auch zu den Tageszeiten, zu denen seine Familie keine Zeit hat, sich um die Pflege zu kümmern. So können sie ihre Aufgabe besser mit dem Beruf und dem Familienleben vereinbaren. Für die Tages- und Nachtpflege zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Es bleibt in jedem Fall ein Eigenanteil: Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie einen Anteil der Kosten für die Instandhaltung der Einrichtung müssen Pflegebedürftige selbst zahlen.
Das sollten Sie wissen: Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz I am 1. Januar 2015 können die Tages- und Nachtpflegeleistungen zusätzlich zu Pflegegeld bzw. Sachleistungen oder Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden – sie werden nicht mehr auf diese angerechnet.
Mehr zur Tagespflege
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) meint, dass Pflegepersonen beispielsweise von Pflegehilfskräften oder auch von Helfern aus dem privaten Umfeld vertreten werden, wenn sie einmal wichtige Termine haben oder eine Auszeit brauchen. Ob es sich dabei um einen Urlaub oder einen Kinobesuch, eine Bildungsveranstaltung oder eine Reha handelt, ist dabei unwichtig: Der genaue Grund muss nicht angegeben werden. Für die Verhinderungspflege sieht die gesetzliche Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 2 Leistungen vor, allerdings für maximal sechs Wochen pro Jahr. Erstattet werden höchstens 1.612 Euro jährlich. Bedingung ist, dass der Betroffene bereits seit mindestens sechs Monaten von pflegenden Angehörigen versorgt wird.
Mehr zur Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
Wichtig für die Überbrückung der Pflege in Notfällen ist die Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Für maximal acht Wochen und mit maximal 1.612 Euro pro Jahr bezuschusst die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die vorübergehende vollstationäre Unterbringung. Die überbrückende Betreuung im Pflegeheim kann entlasten, wenn kurzfristig eine stärkere Pflegebedürftigkeit entsteht – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt – oder wenn sie ihr Familienmitglied vorübergehend nicht versorgen können.
Info: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden, das heißt: Wer die Verhinderungspflege nicht voll ausschöpft, kann mit dem Rest die Kurzzeitpflege aufstocken. Umgekehrt gilt aber: Nur die Hälfte der nicht verwendeten Kurzzeitpflege kann für die Verhinderungspflege verwendet werden. In unserem Beitrag zu den Pflegegesetzen erfahren Sie mehr dazu, welche gesetzlichen Regelungen für Pflegebedürftige und Angehörige gelten.
Mehr zur Kurzzeitpflege

Pflegekurse und Pflegeschulungen für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige benötigen für ihre Aufgaben Fachwissen, das mindestens die Grundpflege abdeckt. Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet deshalb öffentliche Kurse und Schulungen zuhause an, in denen Laien die notwendige Theorie und Praxis erlernen können. Auch bei sozialen Einrichtungen findet man mitunter solche Angebote. Für pflegende Angehörige ist beispielsweise wichtig:
- wie sie den Pflegebedürftigen richtig hinlegen und ihn heben können
- wie sie ihm bei der Körperpflege behilflich sein können, beispielsweise beim Zähneputzen, Waschen oder Rasieren
- wie sie ihn beim An- und Ausziehen unterstützen können
- was bei der Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten zu beachten ist
- wie sie Medikamente sicher verabreichen können
Detaillierte Informationen zu Pflegekursen und Pflegeschulungen finden Interessierte bei den Pflegekassen.
Kostenlose Pflegehilfsmittel
Anerkannt Pflegebedürftigen stehen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat zu. Dazu gehören etwa Mundschutz, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Sie sind wichtig, damit sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige maximale Hygiene gewährleistet ist.
Hinweis: Beantragen Sie kostenlose Pflegehilfsmittel ganz unkompliziert über Afilio! Hier geht’s zum Antrag.
Zuschuss zu Wohnraumanpassungen
Bei der häuslichen Pflege ist es wichtig, dass die Wohnung altersgerecht bzw. an den Versorgungsbedarf angepasst ist. Für eine Wohnraumanpassung, die aufgrund der Pflegesituation notwendig ist – beispielsweise ein Treppenlift oder Badewannenlift – zahlt die Pflegekasse Zuschüsse. Seit dem 1. Januar 2017 können sie auch mit Pflegegrad 1 beantragt werden.
Gut zu wissen: Auch spezielle Investitionszuschüsse und Kredite, beispielsweise von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), helfen bei der Finanzierung der Wohnraumanpassung.
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Das steht pflegenden Angehörigen zu
Pflegende Angehörige leisten einen wichtigen Beitrag zu unserer Gesellschaft. Dafür stellen sie häufig eigene Bedürfnisse zurück – schließlich haben sie noch weitere Verpflichtungen, die sie erfüllen müssen, vor allem gegenüber ihrem Arbeitgeber. Damit Pflegepersonen ihre privaten und beruflichen Verpflichtungen besser mit der Pflege vereinbaren können, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Hilfen vor.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegezeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer bis zu 10 Tage unbezahlt der Arbeit fernbleiben können, wenn sie sich in einer akuten Situation unerwartet um die Pflege eines Familienmitglieds kümmern müssen. Als Lohnersatz während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung dient das Pflegeunterstützungsgeld – sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, wenn die Situation absehbar ist, außerdem muss die Pflegebedürftigkeit nachweisbar sein.
Pflegepauschbetrag
Pflegende Angehörige können den Aufwand der Pflege, die sie erbringen auch steuerlich geltend machen - in Form des Pflegepauschbetrags. Der Pflegepauschbetrag von jährlich 924 Euro soll Pflegende entlasten. Der Pflegepauschbetrag dient dazu, die laufenden Kosten für Fahrtwege, Bekleidung und Pflege mindern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem entsprechenden Artikel zum Pflegepauschbetrag.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Ebenfalls eine Regelung des Pflegezeitgesetzes: Für sechs Monate können Arbeitnehmer vollständig oder zum Teil aus ihrem Job aussteigen, wenn sie sich um die Betreuung eines Familienmitglieds kümmern. Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Allerdings gibt es die Pflegezeit nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Einen Lohnersatz gibt es bei der Pflegezeit nicht, allerdings zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Dieses können die Empfänger an ihre Pflegeperson(en) weitergeben.
Wenn die sechs Monate Pflegezeit nicht ausreichen, können Arbeitnehmer Familienpflegezeit nehmen. Das heißt, sie können sich bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen: mindestens 15 Stunden müssen sie weiterhin arbeiten.
Bis zu drei Monate können sich pflegende Angehörige außerdem vom Arbeitgeber ganz oder teilweise freistellen lassen, um ein Familienmitglied in seiner letzten Lebensphase zu begleiten – das geht auch, wenn der Pflegebedürftige in einem Hospiz untergebracht ist. Eine anerkannte Pflegebedürftigkeit muss hierfür nicht vorliegen.
Übrigens: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ermöglicht es pflegenden Angehörigen, während der Pflegezeit, der Familienpflegezeit oder der Begleitung eines nahen Verwandten am Lebensende ein zinsloses Darlehen aufzunehmen. Es soll den Verdienstausfall abfedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Mehr dazu lesen Sie beim BAFzA.
Für die Sozialversicherung während der Pflegezeit gilt:
- Die Pflegekasse zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn pflegende Angehörige mindestens 10 Stunden pro Woche in die Pflege investieren. Sie sammeln also durch ihre Tätigkeit als Pflegepersonen Rentenansprüche.
- Außerdem zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zur Pflege- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen.
- In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Pflegepersonen kostenfrei versichert.
- In die Arbeitslosenversicherung können sie freiwillig einzahlen.
Mehr zu Pflegezeit

Pflegeberatung, Reha und mehr: Wenn Pflegende selbst Unterstützung brauchen
Trotz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entlastungsangebote und des finanziellen Ausgleichs: Die Versorgung eines Pflegebedürftigen ist kräftezehrend. Häufig bleibt pflegenden Angehörigen zu wenig Zeit für die Erholung. Ihren Urlaub oder ihre freien Tage können sie oft nicht genießen – zu schwer fällt es abzuschalten, zu groß sind die Schuldgefühle, ihr pflegebedürftiges Familienmitglied allein zu lassen. Mitunter geraten pflegende Angehörige auf diese Weise in ein Burnout oder einen Erschöpfungszustand.
Darum sind Unterstützungsangebote für Pflegepersonen ebenso wichtig wie die für Pflegebedürftige. Dabei gibt es ein breites Spektrum an Möglichkeiten:
- Pflegeberatung gibt es in regionalen Beratungszentren oder bei Hotlines.
- Selbsthilfegruppen sind an vielen Orten aktiv, damit sich Betroffene austauschen und gegenseitig unterstützen können.
- Therapien bei Psychotherapeuten oder Psychiatern können helfen, mit den Belastungen als Pflegeperson besser zurechtzukommen und gegebenenfalls auch familiäre Spannungen aufzuarbeiten.
- Reha oder eine Kur kann der Hausarzt verordnen, um psychische, aber auch körperliche Erschöpfungszustände zu behandeln.
- Kleine Auszeiten vom Alltag können Pflegepersonen helfen, neue Kraft zu schöpfen.
- Urlaub ist wichtig, denn der Erholungseffekt setzt oft erst bei einer längeren Pause ein. Auch ein gemeinsamer Urlaub mit der pflegebedürftigen Person ist eine Möglichkeit: Sogenannte Pflegehotels sind optimal auf pflegebedürftige Gäste eingestellt. Sie sind also beispielsweise barrierefrei, haben ein Notrufsystem, einen bedarfsgerechten Zimmerservice und in der Regel einen eigenen Pflegedienst direkt vor Ort.
Grundsätzlich sollten pflegende Angehörige bei einer Überforderung auch immer in Erwägung ziehen, sich wenigstens bei einem Teil der Aufgaben von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen zu lassen.
Für Pflegebedürftige: Pflegende Angehörige durch Vorsorge entlasten
Für den potenziellen Pflegefall sollte jeder rechtzeitig vorsorgen. Einerseits entstehen im Ernstfall hohe Kosten, die die gesetzliche Pflegeversicherung nicht vollständig abdeckt – darum ist finanzielle Vorsorge wichtig, gegebenenfalls in Form einer Pflegezusatzversicherung. Andererseits ist auch die rechtliche Vorsorge wichtig: Damit in jedem Fall gewährleistet ist, dass der Wille des Betroffenen umgesetzt wird, sind bestimmte Dokumente unverzichtbar:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
Wer diese drei Vorsorgedokumente noch nicht besitzt, sollte sie baldmöglichst aufsetzen. Das entlastet auch pflegende Angehörige: Schließlich stehen sie im Ernstfall unter Umständen vor sehr schwierigen Entscheidungen, wenn ihnen die Wünsche ihres Verwandten nicht bekannt sind und er sich selbst einmal nicht mehr äußern kann.
Tipp: Erstellen Sie Ihre umfassende Vorsorge mit Afilio – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und mehr. Welche Dokumente benötigen Sie? Hier geht es zu unserer Bedarfsanalyse.