Pflege­pauschbetrag: Ihr Steuervorteil

von Jennifer Günther
08.10.2019 (aktualisiert: 09.02.2021)

Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegt, ist nicht nur einer körperlichen und psychischen Belastung ausgesetzt, sondern auch einer finanziellen. Viele Pflege­nde müssen aus Zeitgründen in ihrem Job kürzer treten oder ihn sogar kündigen, um Zeit für den Pflege­bedürftigen zu haben. Doch nur die wenigsten wissen, dass sie mit dem sog. Pflege­pauschbetrag (auch: Pflege-Pauschbetrag) zumindest die eigene Steuerlast senken können.

Pflege in Deutschland in Zahlen

Seit Jahren steigt in Deutschland die Zahl der Pflege­bedürftigen. Nach Zahlen aus dem Bundesministerium für Gesundheit ist sie allein von 2016 auf 2017 um 20 Prozent gestiegen. Demnach leben aktuell rund 3,3 Millionen Pflege­bedürftige in Deutschland, die ihren Alltag nur mit Hilfe von außen bestreiten können. Die Prognose für die nächsten Jahrzehnte verspricht einen weiteren Anstieg der Pflege­bedürftigen: Experten rechnen für das Jahr 2030 mit über 4 Millionen Menschen, die auf Pflege angewiesen sind. 2050 könnten es sogar 5,32 Millionen sein.

Dass immer mehr Menschen pflegebedürftig werden, liegt unter anderem an der steigenden Lebenserwartung der Deutschen. Wer heute als Mann geboren wird, hat im Durchschnitt eine Lebenserwartung von 84,8 Jahren, Frauen werden künftig mit 88,8 Jahren sogar noch deutlich älter. Der größte Anteil der pflegebedürftigen Erwachsenen über 65 Jahre ist weiblich: In absoluten Zahlen sind Stand 2019 insgesamt 2,2 Millionen Menschen über 65 Jahre sind pflegebedürftig, 32 Prozent davon sind Männer, 68 Prozent Frauen.

Der Fachkräftemangel in der Pflege macht es für viele Betroffene schwierig, die eigene Pflege zu organisieren. Nur 23,6 Prozent aller Betroffenen werden im Pflege­heim dauerhaft stationär gepflegt, mit 76,4 Prozent wird die überwiegende Mehrheit zuhause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen betreut. Die Kosten für beide Pflege­varianten sind hoch, und nicht jeder verfügt über eine private Pflege­zusatz­versicherung, um die Leistungslücken der gesetzlichen Kranken­versicherung in der Pflege­finanzierung zu schließen.

Voraussetzungen für den Pflege­pauschbetrag

In Deutschland gibt es Stand 2019 rund 2,3 Millionen Menschen, die einen nahen Angehörigen pflegen und unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Pflege­pauschbetrag haben. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Entlastung für die entstehenden Kosten in der Pflege, beispielsweise Fahrtkosten zum Arzt oder andere Aufwendungen wegen Pflege­bedürftigkeit. Aktuell beträgt der Pflege­pauschbetrag 924 Euro und kann jährlich in der Steuererklärung angesetzt werden. Pflege­kosten gelten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen und müssen nicht durch Belege bestätigt werden.

Um vom Pflege­pauschbetrag zu profitieren, muss der pflegende Angehörige mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine persönliche Pflege­situation vorliegen. Das bedeutet, Antragsteller müssen einen Pflege­bedürftigen selbst pflegen. Dabei gilt: Auch wenn ein ambulanter Pflege­dienst bei der Pflege unterstützt, handelt es sich nach wie vor um persönliche Pflege, solange der Anteil des Antragstellers mindestens 10 Prozent beträgt.
  • Der betroffene Pflege­bedürftige muss ständig hilflos oder schwerstpflegebedürftig sein. Das trifft auf Personen mit Schwerbehindertenausweis und den Einträgen H (hilflos) oder Bl (blind) zu, aber auch auf Pflege­bedürftige mit wenigstens Pflege­grad 4 oder alternativ Pflege­grad 5.
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen, wobei der Pflege­bedürftige entweder in der eigenen Wohnung oder bei der pflegenden Person leben kann.
  • Weiterhin muss zwischen Pflege­bedürftigem und der pflegenden Person eine enge persönliche Beziehung bestehen. Ein Verwandtschaftsverhältnis muss hingegen nicht vorliegen - auch, wenn der Mantelbogen der Steuererklärung die Angabe eines Verwandtschaftsgrades fordert. Der Pflege­bedürftige kann ein Angehöriger wie ein Elternteil oder Onkel sein, aber auch eine nahestehende Person wie die Schwiegermutter kann Grundlage für Inanspruchnahme des Pflege­pauschbetrags sein.
  • Die Pflege­person darf kein Gehalt oder eine andere Form der Entschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Nutzt etwa der Pflege­bedürftige das Pflege­geld, um es der Pflege­person als Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen, dann handelt es sich aus fiskalischer Sicht um ein Entgelt für die Pflege, der Pflege­pauschbetrag kann damit nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
  • Nur wenn das Pflege­geld von der Pflege­person wiederum dazu genutzt wird, um andere Kräfte (z.B. im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege) zu bezahlen, handelt es sich um eine treuhänderische Verwendung des Pflege­gelds. In diesem Fall handelt die Pflege­person unentgeltlich und kann den Pflege­pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Pauschbetrag - Kurz erklärt

Ein Pauschbetrag (auch: Pauschalbetrag) ist eine steuerliche Untergrenze für einen Betrag, der als absetzbar anerkannt wird, ohne dass er durch einzelne Belege nachgewiesen werden muss. Ein Pauschbetrag kommt in der Regel sowohl dem Steuerzahler als auch den Finanzbehörden zugute. Denn während der Steuerzahler unkompliziert in den Genuss von Steuererleichterungen kommt, kann das zuständige Finanzamt eine Erleichterung ohne Bedarfsprüfung oder Belegkontrolle bewilligen.

Beim Pauschbetrag handelt es sich also um ein Instrument zur Steuervereinfachung. Gründe für die Einführung von Pauschbeträgen sind meistens Ansammlungen vieler kleiner Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Berechtigten einen verhältnismäßig ähnlichen Grenzbetrag ausmachen. Anstatt umständlicher Einzelfallprüfungen wird in solchen Fällen ein Pauschbetrag eingeführt, der die Funktion einer Freigrenze erfüllt.

Angaben bei der Steuererklärung

Pflege­nde Personen können den Betrag jährlich in der Steuererklärung angeben, wobei Name und Anschrift des gepflegten Menschen genannt werden müssen. Kümmern sich zwei Menschen um denselben Pflege­bedürftigen, müssen beide den Namen des jeweils anderen in ihrer Steuererklärung vermerken. In diesem Fall wird der Pflege­pauschbetrag nur einmal ausgezahlt und die beiden Personen müssen sich den Betrag teilen.

Anders sieht es aus, wenn sich eine pflegende Person um zwei Pflege­bedürftige wie etwa die Eltern kümmert. Dann erhält diese Person für jeden Pflege­bedürftigen den Pflege­pauschbetrag.

Liegen die tatsächlichen Kosten für die Pflege über dem Betrag für die Pflege­pauschbetrag, sollten sie als außergewöhnliche Belastung für Krankheitskosten oder als Aufwendungen wegen Behinderung, als Aufwendungen wegen Pflege­bedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflege­heim geltend gemacht werden.

Vom geltend gemachten Gesamtbetrag wird allerdings die sog. zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Sie orientiert sich an Einkommen, Familienstand und der Zahl der Kinder der Pflege­person. Werden außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, entfällt der Pflege­pauschbetrag.

Quellen

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