Pflege­stufen: Voraussetzungen und Leistungen

von Vanessa Dreßler
01.06.2021 (aktualisiert: 17.01.2022)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Pflege­stufen 1 bis 3 legten bis 2017 fest, welche Leistungen der Pflege­kasse pflegebedürftigen Menschen zustehen. Später wurde die Pflege­stufe 0 ergänzt, um auch Betroffene mit psychischen und kognitiven Erkrankungen zu versorgen.
  • Um einen Pflege­grad zu bekommen, mussten Betroffene – wie heute auch – einen Antrag stellen. Anschließend beurteilte ein Gutachter, in welchem Maße der Antragsteller auf Hilfe angewiesen ist.
  • Ab 2017 wurden im Rahmen der Pflege­reform die Pflege­stufen in Pflege­grade umgewandelt.
  • Weitere Informationen zum Thema Pflege­grad, wie Sie ihn beantragen können und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, erfahren Sie in unserem Beitrag Die 5 Pflege­grade: So ist die Pflege geregelt.

Was sind Pflege­stufen?

Die Pflege­stufen legten bis 2017 fest, in welchem Umfang ein pflegebedürftiger Mensch Unterstützung von der Pflege­versicherung bekam. Je nach Pflege­stufe standen den Betroffenen Sachleistungen sowie Pflege­geld zu. Bemessungsgrundlage hierfür waren starke Einschränkungen im Alltag aufgrund von körperlichen und/oder seelischen Erkrankungen, die ein hohes Maß an Unterstützung erforderlich machten. Die Leistungen beinhalteten z. B. die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Unterstützung, die Angehörige oder geschultes Pflege­personal übernehmen konnten. Zur Grundpflege gehörten z. B. Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Fortbewegung.

Je eingeschränkter ein pflegebedürftiger Mensch im Alltag war, desto höher die Einstufung und damit auch die Pflege­mittel, die er in Anspruch nehmen konnte.

Die Einstufung fand – wie auch im neuen System der Pflege­grade – mittels eines Gutachtens statt, ausgestellt vom Medizinischen Dienst der Kranken­versicherungen (MDK) oder MEDICPROOF , dem medizinischen Dienst der privaten Versicherer. Nachdem Pflege­bedürftige den Antrag auf Pflege­grad eingereicht hatten, kam ein Mitarbeiter der Dienste zu einem Vorort-Termin, um die körperlichen Einschränkungen und den Pflege­bedarf der Person zu ermitteln und abzuschätzen, welche Hilfsmittel notwendig waren.

Wichtig: Im Rahmen der Pflege­reform wurden 2017 die Pflege­stufen abgeschafft und durch Pflege­grade ersetzt – zu Gunsten der Betroffenen.

Gut zu wissen:

Die jeweiligen Leistungsumfänge der Pflege­kassen definierten sich gesetzlich durch § 14 Abs. 1 SGB XI. Hier wurde im Detail festgelegt, welche Leistungen, Pflege­gelder und sonstige Unterstützungen Betroffene beanspruchen konnten. Seit der Pflege­reform 2017 gilt das aktualisierte Gesetz § 15 Abs. 1 SGB XI.

Welche Pflege­stufen gab es?

Im Sozialgesetzbuch gab es zunächst drei Pflege­stufen, eine vierte fügte der Gesetzgeber nachträglich hinzu. Um festzustellen, welche Pflege­stufe einer pflegebedürftigen Person zusteht, beurteilte ein Gutachter ihre Alltagskompetenz. Die Gutachter beurteilten dabei, wie gut sich die Person selbst versorgen und ihren Tagesablauf planen konnte. Je schwieriger es den Betroffenen fiel, ihren Alltag zu bewältigen, desto höher fiel die Pflege­stufe aus.

Kriterien dafür waren beispielsweise:

  • Lauftendenz: Weglaufen/Verlassen des eigenen Wohnbereichs
  • Verkennen und Verursachen von Gefahren
  • Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu strukturieren
  • unkontrolliertes emotionales oder labiles Verhalten
  • gewalttätiges Verhalten

Pflege­stufe 0: Der Sonderfall

Die Pflege­stufe 0 kam 2008 als Sonderfall hinzu, um diejenigen abzusichern, die laut Gutachten nicht den Kriterien der Stufen 1 bis 3 entsprachen.
Dazu gehörten Menschen mit psychischen und kognitiven Erkrankungen wie
z. B.  Depressionen, Demenz oder geistigen Behinderungen.
 
Anders als bei Betroffenen mit körperlichen Einschränkungen erhielten Menschen in der Pflege­stufe 0 keine medizinische Pflege, sondern sie wurden von ambulanten Pflege­diensten mit betreuten Alltagsaktivitäten wie Spaziergängen, Gesprächen, Malen, gemeinsames Lesen oder Musik hören unterstützt.

Diese Pflege­stufe bekamen Pflege­bedürftige nur, wenn sie voraussichtlich länger als ein halbes Jahr auf Betreuung angewiesen waren. Nur dann durften sie auch die entsprechenden Leistungen beziehen.

Pflege­stufe 1: Erhebliche Pflege­bedürftigkeit

Personen mit erheblicher Pflege­bedürftigkeit und einer täglichen Betreuungszeit von mindestens 90 Minuten, gehörten der Pflege­stufe 1 an.

Ob die Eingruppierung in Pflege­stufe 1 erfolgte, richtete sich auch hier danach, wie gut Betroffene ihren Alltag bestreiten konnten und nach der dabei benötigten Unterstützung. Die Pflege­leistungen beinhalteten die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflege­kraft.

Die pflegebedürftige Person musste täglich Hilfe bei mindestens zwei Tätigkeiten beanspruchen – beispielsweise bei der Ernährung, Mobilität oder Körperpflege.

Zu den Hilfestellungen in der Grundpflege gehörten:

Körperpflege: Waschen, Duschen oder Baden, Zahnpflege, Haar-/Bartpflege, Darm- und Blasenentleerung, Intimhygiene

Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Anreichen von Nahrung sowie die Bereitstellung von Getränken

Mobilität: Tägliches Aufstehen und ins Bett gehen, An- und Auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen der bzw. Rückkehr in die eigene Wohnung

Ergänzende Versorgung zur Grundpflege:

Hauswirt­schaftliche Versorgung: Einkaufen und Kochen, Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen, Wechseln und Waschen der eigenen Kleidung und Wäsche, Heizen der Wohnung

Tabelle: Zeitlicher Aufwand als Voraussetzung für Pflege­stufe 1

Täglicher Hilfebedarf

Anteil Grundpflege

Anteil hauswirtschaftliche Unterstützung

90 Minuten

Mindestens 45 Minuten bzw. 50 % der Zeit

Übrige Zeit; an mehreren Wochentagen

Pflege­stufe 2: Schwerpflege­bedürftigkeit

Betroffene, die dieser Pflege­stufe zugeordnet wurden, benötigten mindestens dreimal am Tag Unterstützung im Alltag. Insgesamt musste eine Betreuungszeit von mindestens 180 Minuten pro Tag erforderlich sein, die neben der Grundpflege auch die hauswirtschaftliche Unterstützung wie Einkaufen, Kochen und Putzen sicherstellte.

Zu den Hilfestellungen in der Grundpflege gehörten auch hier:

Körperpflege: Waschen, Duschen oder Baden, Zahnpflege, Haar-/Bartpflege, Darm- und Blasenentleerung, Intimhygiene

Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Anreichen von Nahrung sowie die Bereitstellung von Getränken

Mobilität: Tägliches Aufstehen und ins Bett gehen, An- und Auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen der bzw. Rückkehr in die eigene Wohnung

Ergänzende Versorgung zur Grundpflege:

Hauswirt­schaftliche Versorgung: Einkaufen und Kochen, Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen, Wechseln und Waschen der eigenen Kleidung und Wäsche, Heizen der Wohnung

Behandlungs­pflege: 
Auf ärztliche Anordnung vom Pflege­personal ausgeführte Tätigkeiten wie Blut­druck messen, Medikamente verabreichen, Wundversorgung

Tabelle: Zeitlicher Aufwand als Voraussetzung für Pflege­stufe 2

Täglicher Hilfebedarf

Anteil Grundpflege

Anteil hauswirtschaftliche Unterstützung

180 Minuten

mindestens 120 Minuten täglich, dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten

Mehrmals in der Woche, je 60 Minuten

Pflege­stufe 3: Schwerstpflege­bedürftigkeit

Die Kriterien dieser Pflege­stufe gaben einen täglichen Betreuungsaufwand von 5 Stunden vor. Dieser Zeitraum beinhaltete ungefähr 4 Stunden Grundpflege – auch nachts – sowie mehrmals in der Woche eine Stunde täglich Unterstützung im Haushalt, z. B. beim Einkauf und beim Putzen.

Die Pflege­leistungen beinhalteten die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Zu den Hilfestellungen in der Grundpflege gehörten:

Körperpflege: Waschen, Duschen oder Baden, Zahnpflege, Haar-/Bartpflege, Darm- und Blasenentleerung, Intimhygiene

Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Anreichen von Nahrung sowie die Bereitstellung von Getränken

Mobilität: Tägliches Aufstehen und ins Bett gehen, An- und Auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen der bzw. Rückkehr in die eigene Wohnung

Ergänzende Versorgung zur Grundpflege:

Hauswirt­schaftliche Versorgung: Einkaufen und Kochen, Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen, Wechseln und Waschen der eigenen Kleidung und Wäsche, Heizen der Wohnung

Behandlungs­pflege: 
Auf ärztliche Anordnung vom Pflege­personal ausgeführte Tätigkeiten wie Blut­druck messen, Medikamente verabreichen, Wundversorgung

Tabelle: Zeitlicher Aufwand als Voraussetzung für Pflege­stufe 3

Täglicher Hilfebedarf

Anteil Grundpflege

Anteil hauswirtschaftliche Unterstützung

300 Minuten

mindestens 240 Minuten täglich, dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten, auch nachts

Mehrmals in der Woche, je 60 Minuten

Innerhalb der Pflege­stufe 3 gab es die Härtefallregelung für Betroffene, die auf außergewöhnlich viel Unterstützung angewiesen waren. Sie benötigten Leistungen, die über die der Pflege­stufe 3 hinausgingen. Hierfür mussten mindestens 6 Stunden Hilfe beansprucht werden, davon 3 Stunden nachts.

Dies konnte z. B. bei Erkrankungen im Endstadium sowie Wachkoma und schwerer Demenz der Fall sein. 
Voraussetzung waren neben der Schwere der Erkrankung und der erhöhten Hilfs­bedürftigkeit auch die bereits genehmigte Eingruppierung in Pflege­stufe 3.

Warum wurden die Pflege­stufen ab 2017 in Pflege­grade umgewandelt?

Im alten Stufensystem wurden bei der Gutachtung der Pflege­bedürftigen ausschließlich körperliche Erkrankungen berücksichtigt. Damit hatten Betroffene mit rein seelischen oder kognitiven Krankheiten keine Chance auf einen Pflege­grad. Das machte es zum Beispiel für Demenzkranke schwierig, erforderliche Leistungen und Pflege­gelder zu bekommen.

Im Rahmen des Pflege­stärkungsgesetzes führte die Bundesregierung 2008 deshalb die Pflege­stufe 0 ein. 
Die Pflege­stufe 0 richtete sich an Versicherungsnehmer, die die Voraussetzungen für die Pflege­stufe 1 nicht erreichten, aber dennoch Unterstützung im Alltag benötigten. Dies galt für alle Betroffenen mit psychischen und kognitiven Erkrankungen wie Demenz, Depression oder geistigen Behinderungen.

Ab 2017 wurde das System im Rahmen des Pflege­stärkungsgesetzes II komplett reformiert – die Pflege­stufen wurden in Pflege­grade umgewandelt.

Zweites Pflege­stärkungsgesetz (PSG II)

Mit dem Ziel, das Pflege­system zu stärken und noch besser an die Bedürfnisse der Menschen anzupassen, entstand eine neue Definition des Begriffs der Pflege­bedürftigkeit. Ab 2017 sollten alle Pflege­bedürftigen gleichberechtigten Zugang zu Pflege­leistungen bekommen und das unabhängig von ihrer Erkrankung.

Insbesondere Menschen mit Demenz stehen hierbei im Fokus, da sie im alten Pflege­system kaum berücksichtigt wurden. Eine neue Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens mit Hilfe des Neuen Begutachtungs-Assessment (NBA), einer Art Punktesystem, sowie individuell angepasste Hilfen tragen dazu bei, die Betroffenen optimal zu unterstützen und die individuell notwendigen Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Pflege­stufe und Pflege­grad?

  • Beim Pflege­grad werden nicht nur körperliche, sondern auch rein psychische Erkrankungen berücksichtigt.
  • Die Eingruppierung in die Pflege­stufen erfolgte nach zeitlichem Aufwand der Pflege­leistungen, während der Zeitaufwand bei den Pflege­graden nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.
  • Entscheidend ist nicht mehr, welche Erkrankung vorliegt – psychisch oder körperlich – sondern inwieweit der Betroffene in seinem Alltag beeinträchtigt ist.
  • Ein Punktesystem (Begutachtungs-Assessment) strukturiert die Beurteilung der Hilfs­bedürftigkeit und erleichtert die Eingruppierung in die Pflege­grade

Neue Fälle von Pflege­bedürftigen werden seit 2017 anhand einer Punkteskala von 0 bis 100 in die jeweiligen Pflege­grade eingeteilt. Dabei sind Faktoren wie nächtlicher Hilfebedarf, psychisch-soziale Unterstützung und Hilfe bei Alltagsverrichtungen von Bedeutung.

Der Übergang von Pflege­stufen zu Pflege­graden richtete sich nach der zugrundeliegenden Erkrankung. Wer bereits eine Pflege­stufe hatte, musste sich also keiner neuen Begutachtung unterziehen. Betroffene mit körperlichen Beschwerden rückten eine Stufe nach oben, also z. B. von Pflege­stufe 1 zu Pflege­grad 2. Im Falle von gleichzeitig auftretenden Beschwerden psychischer und körperlicher Art, stiegen Pflege­bedürftige zwei Stufen auf. So wurden beispielsweise Menschen mit körperlichen Einschränkungen und Demenz von Pflege­stufe 2 auf Pflege­grad 4 hochgestuft.

Tabelle: Wechsel von Pflege­stufe zu Pflege­grad

Pflege­stufe

Pflege­grad

Pflege­grad 1

Pflege­stufe 0

Pflege­stufe 1

Pflege­grad 2

Pflege­stufe 1

(körperliche und psychische Einschränkung der Alltagskompetenz)

Pflege­stufe 2

Pflege­grad 3

Pflege­stufe 2

(körperliche und psychische Einschränkung der Alltagskompetenz)

Pflege­stufe 3

Pflege­grad 4

Pflege­stufe 3

(körperliche und psychische Einschränkung der Alltagskompetenz)

Pflege­stufe 3 (Härtefallregelung)

Pflege­grad 5

Welche Leistungen stehen den Betroffenen zu?

Mit der Pflege­reform änderten sich auch die Sachleistungen und Pflege­gelder für Betroffene. In der folgenden Tabelle sehen Sie, welche Leistungen im Rahmen der Pflege­stufen bestanden und welche Leistungen Pflege­bedürftige mit einem Pflege­grad heute bekommen.

Je nach körperlicher und geistiger Verfassung stehen den Betroffenen unterschiedliche Leistungen für die Betreuung zu.
Im Pflege­grad 1 erhalten pflegebedürftige Menschen keine Sachleistungen oder Pflege­gelder. Sie sind größtenteils noch in der Lage, sich selbst zu versorgen und erhalten daher Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel sowie Entlastungsbeträge für Haushaltshilfen oder ähnliche Unterstützung.

Im Gegensatz dazu erhalten Personen mit fortgeschrittenen Pflege­graden Sachleistungen für die Bezahlung von Pflege­kräften oder der Unterbringung in Pflege­einrichtungen. Wer in den eigenen vier Wänden von Angehörigen gepflegt wird, erhält Pflege­geld, das er für die Entschädigung der pflegenden Personen aber auch für Pflege­hilfsmittel einsetzen kann.

Tabelle: Sachleistungen und Pflege­gelder der Pflege­stufen bis 2017

Pflege­geld

Sachleistungen

Pflege­stufe 0

123 Euro

231 Euro

Pflege­stufe 1

244 Euro

468 Euro

Pflege­stufe 1 (eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. bei Demenz)

316 Euro

689 Euro

Pflege­stufe 2

458 Euro

1.144 Euro

Pflege­stufe 2 (eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. bei Demenz)

545 Euro

1.298 Euro

Pflege­stufe 3

728 Euro

1.612 Euro

Pflege­stufe 3 (eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. bei Demenz)

728 Euro

1.612 Euro

Pflege­stufe 3 (Härtefallregelung)

728 Euro

1.995 Euro

Tabelle: Sachleistungen und Pflege­gelder der Pflege­grade Stand 2022

Pflege­geld

Sachleistungen

Pflege­grad 1

Betreuungs- und Entlastungs­betrag oder Grundpflege von 125 Euro im Monat

Pflege­hilfsmittel bis zu 40 Euro im Monat

Pflege­grad 2

316 Euro

724 Euro

Pflege­grad 3

545 Euro

1.363 Euro

Pflege­grad 4

728 Euro

1.693 Euro

Pflege­grad 5

901 Euro

2.095 Euro

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Häufig gestellte Fragen

Wann gab es welche Pflege­stufe?

Die Eingruppierung in eine Pflege­stufe richtete sich nach der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person. Diese wurde mit Hilfe eines Gutachtens festgestellt. Entscheiden war, wie viel Hilfe eine Person zur Bewältigung ihres Alltags brauchte.

Im Jahr 2017 traten die Pflege­grade in Kraft und ersetzten die Pflege­stufen.

Wie viel Geld gibt es bei Pflege­grad 1?

Betroffene in Pflege­grad 1 können einen Betreuungs- und Entlastungs­betrag oder eine Zuschuss für die Grundpflege von 125 Euro im Monat beantragen. Außerdem erhalten sie bis zu 60 Euro im Monat für Pflege­hilfsmittel.

Quellen

Vanessa Dreßler

Vanessa ist seit Mai 2021 Content-Managerin bei Afilio. Nach ihrem BWL Studium arbeitete sie mehrere Jahre als Content-Managerin in Unternehmen & Agenturen unterschiedlicher Branchen. Hier schreibt sie vor allem über die Themen Vorsorge, Versicherungen und Pflege.

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