Pflegestufen: Voraussetzungen und Leistungen


- Die Pflegestufen 1 bis 3 legten bis 2017 fest, welche Leistungen der Pflegekasse pflegebedürftigen Menschen zustehen. Später wurde die Pflegestufe 0 ergänzt, um auch Betroffene mit psychischen und kognitiven Erkrankungen zu versorgen.
- Um einen Pflegegrad zu bekommen, mussten Betroffene – wie heute auch – einen Antrag stellen. Anschließend beurteilte ein Gutachter, in welchem Maße der Antragsteller auf Hilfe angewiesen ist.
- Ab 2017 wurden im Rahmen der Pflegereform die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt.
- Weitere Informationen zum Thema Pflegegrad, wie Sie ihn beantragen können und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, erfahren Sie in unserem Beitrag Die 5 Pflegegrade: So ist die Pflege geregelt.
Was sind Pflegestufen?
Die Pflegestufen legten bis 2017 fest, in welchem Umfang ein pflegebedürftiger Mensch Unterstützung von der Pflegeversicherung bekam. Je nach Pflegestufe standen den Betroffenen Sachleistungen sowie Pflegegeld zu. Bemessungsgrundlage hierfür waren starke Einschränkungen im Alltag aufgrund von körperlichen und/oder seelischen Erkrankungen, die ein hohes Maß an Unterstützung erforderlich machten. Die Leistungen beinhalteten z. B. die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Unterstützung, die Angehörige oder geschultes Pflegepersonal übernehmen konnten. Zur Grundpflege gehörten z. B. Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Fortbewegung.
Je eingeschränkter ein pflegebedürftiger Mensch im Alltag war, desto höher die Einstufung und damit auch die Pflegemittel, die er in Anspruch nehmen konnte.
Die Einstufung fand – wie auch im neuen System der Pflegegrade – mittels eines Gutachtens statt, ausgestellt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) oder MEDICPROOF , dem medizinischen Dienst der privaten Versicherer. Nachdem Pflegebedürftige den Antrag auf Pflegegrad eingereicht hatten, kam ein Mitarbeiter der Dienste zu einem Vorort-Termin, um die körperlichen Einschränkungen und den Pflegebedarf der Person zu ermitteln und abzuschätzen, welche Hilfsmittel notwendig waren.
Wichtig: Im Rahmen der Pflegereform wurden 2017 die Pflegestufen abgeschafft und durch Pflegegrade ersetzt – zu Gunsten der Betroffenen.
Die jeweiligen Leistungsumfänge der Pflegekassen definierten sich gesetzlich durch § 14 Abs. 1 SGB XI. Hier wurde im Detail festgelegt, welche Leistungen, Pflegegelder und sonstige Unterstützungen Betroffene beanspruchen konnten. Seit der Pflegereform 2017 gilt das aktualisierte Gesetz § 15 Abs. 1 SGB XI.
Welche Pflegestufen gab es?
Im Sozialgesetzbuch gab es zunächst drei Pflegestufen, eine vierte fügte der Gesetzgeber nachträglich hinzu. Um festzustellen, welche Pflegestufe einer pflegebedürftigen Person zusteht, beurteilte ein Gutachter ihre Alltagskompetenz. Die Gutachter beurteilten dabei, wie gut sich die Person selbst versorgen und ihren Tagesablauf planen konnte. Je schwieriger es den Betroffenen fiel, ihren Alltag zu bewältigen, desto höher fiel die Pflegestufe aus.
Kriterien dafür waren beispielsweise:
- Lauftendenz: Weglaufen/Verlassen des eigenen Wohnbereichs
- Verkennen und Verursachen von Gefahren
- Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu strukturieren
- unkontrolliertes emotionales oder labiles Verhalten
- gewalttätiges Verhalten
Pflegestufe 0: Der Sonderfall
Die Pflegestufe 0 kam 2008 als Sonderfall hinzu, um diejenigen abzusichern, die laut Gutachten nicht den Kriterien der Stufen 1 bis 3 entsprachen.
Dazu gehörten Menschen mit psychischen und kognitiven Erkrankungen wie
z. B. Depressionen, Demenz oder geistigen Behinderungen.
Anders als bei Betroffenen mit körperlichen Einschränkungen erhielten Menschen in der Pflegestufe 0 keine medizinische Pflege, sondern sie wurden von ambulanten Pflegediensten mit betreuten Alltagsaktivitäten wie Spaziergängen, Gesprächen, Malen, gemeinsames Lesen oder Musik hören unterstützt.
Diese Pflegestufe bekamen Pflegebedürftige nur, wenn sie voraussichtlich länger als ein halbes Jahr auf Betreuung angewiesen waren. Nur dann durften sie auch die entsprechenden Leistungen beziehen.
Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Personen mit erheblicher Pflegebedürftigkeit und einer täglichen Betreuungszeit von mindestens 90 Minuten, gehörten der Pflegestufe 1 an.
Ob die Eingruppierung in Pflegestufe 1 erfolgte, richtete sich auch hier danach, wie gut Betroffene ihren Alltag bestreiten konnten und nach der dabei benötigten Unterstützung. Die Pflegeleistungen beinhalteten die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegekraft.
Die pflegebedürftige Person musste täglich Hilfe bei mindestens zwei Tätigkeiten beanspruchen – beispielsweise bei der Ernährung, Mobilität oder Körperpflege.
Zu den Hilfestellungen in der Grundpflege gehörten:
Körperpflege: Waschen, Duschen oder Baden, Zahnpflege, Haar-/Bartpflege, Darm- und Blasenentleerung, Intimhygiene
Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Anreichen von Nahrung sowie die Bereitstellung von Getränken
Mobilität: Tägliches Aufstehen und ins Bett gehen, An- und Auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen der bzw. Rückkehr in die eigene Wohnung
Ergänzende Versorgung zur Grundpflege:
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen und Kochen, Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen, Wechseln und Waschen der eigenen Kleidung und Wäsche, Heizen der Wohnung
Tabelle: Zeitlicher Aufwand als Voraussetzung für Pflegestufe 1
Täglicher Hilfebedarf | Anteil Grundpflege | Anteil hauswirtschaftliche Unterstützung |
---|---|---|
90 Minuten | Mindestens 45 Minuten bzw. 50 % der Zeit | Übrige Zeit; an mehreren Wochentagen |
Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
Betroffene, die dieser Pflegestufe zugeordnet wurden, benötigten mindestens dreimal am Tag Unterstützung im Alltag. Insgesamt musste eine Betreuungszeit von mindestens 180 Minuten pro Tag erforderlich sein, die neben der Grundpflege auch die hauswirtschaftliche Unterstützung wie Einkaufen, Kochen und Putzen sicherstellte.
Zu den Hilfestellungen in der Grundpflege gehörten auch hier:
Körperpflege: Waschen, Duschen oder Baden, Zahnpflege, Haar-/Bartpflege, Darm- und Blasenentleerung, Intimhygiene
Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Anreichen von Nahrung sowie die Bereitstellung von Getränken
Mobilität: Tägliches Aufstehen und ins Bett gehen, An- und Auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen der bzw. Rückkehr in die eigene Wohnung
Ergänzende Versorgung zur Grundpflege:
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen und Kochen, Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen, Wechseln und Waschen der eigenen Kleidung und Wäsche, Heizen der Wohnung
Behandlungspflege:
Auf ärztliche Anordnung vom Pflegepersonal ausgeführte Tätigkeiten wie Blutdruck messen, Medikamente verabreichen, Wundversorgung
Tabelle: Zeitlicher Aufwand als Voraussetzung für Pflegestufe 2
Täglicher Hilfebedarf | Anteil Grundpflege | Anteil hauswirtschaftliche Unterstützung |
---|---|---|
180 Minuten | mindestens 120 Minuten täglich, dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten | Mehrmals in der Woche, je 60 Minuten |
Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit
Die Kriterien dieser Pflegestufe gaben einen täglichen Betreuungsaufwand von 5 Stunden vor. Dieser Zeitraum beinhaltete ungefähr 4 Stunden Grundpflege – auch nachts – sowie mehrmals in der Woche eine Stunde täglich Unterstützung im Haushalt, z. B. beim Einkauf und beim Putzen.
Die Pflegeleistungen beinhalteten die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Zu den Hilfestellungen in der Grundpflege gehörten:
Körperpflege: Waschen, Duschen oder Baden, Zahnpflege, Haar-/Bartpflege, Darm- und Blasenentleerung, Intimhygiene
Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Anreichen von Nahrung sowie die Bereitstellung von Getränken
Mobilität: Tägliches Aufstehen und ins Bett gehen, An- und Auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen der bzw. Rückkehr in die eigene Wohnung
Ergänzende Versorgung zur Grundpflege:
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen und Kochen, Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen, Wechseln und Waschen der eigenen Kleidung und Wäsche, Heizen der Wohnung
Behandlungspflege:
Auf ärztliche Anordnung vom Pflegepersonal ausgeführte Tätigkeiten wie Blutdruck messen, Medikamente verabreichen, Wundversorgung
Tabelle: Zeitlicher Aufwand als Voraussetzung für Pflegestufe 3
Täglicher Hilfebedarf | Anteil Grundpflege | Anteil hauswirtschaftliche Unterstützung |
---|---|---|
300 Minuten | mindestens 240 Minuten täglich, dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten, auch nachts | Mehrmals in der Woche, je 60 Minuten |
Innerhalb der Pflegestufe 3 gab es die Härtefallregelung für Betroffene, die auf außergewöhnlich viel Unterstützung angewiesen waren. Sie benötigten Leistungen, die über die der Pflegestufe 3 hinausgingen. Hierfür mussten mindestens 6 Stunden Hilfe beansprucht werden, davon 3 Stunden nachts.
Dies konnte z. B. bei Erkrankungen im Endstadium sowie Wachkoma und schwerer Demenz der Fall sein.
Voraussetzung waren neben der Schwere der Erkrankung und der erhöhten Hilfsbedürftigkeit auch die bereits genehmigte Eingruppierung in Pflegestufe 3.
Warum wurden die Pflegestufen ab 2017 in Pflegegrade umgewandelt?
Im alten Stufensystem wurden bei der Gutachtung der Pflegebedürftigen ausschließlich körperliche Erkrankungen berücksichtigt. Damit hatten Betroffene mit rein seelischen oder kognitiven Krankheiten keine Chance auf einen Pflegegrad. Das machte es zum Beispiel für Demenzkranke schwierig, erforderliche Leistungen und Pflegegelder zu bekommen.
Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes führte die Bundesregierung 2008 deshalb die Pflegestufe 0 ein.
Die Pflegestufe 0 richtete sich an Versicherungsnehmer, die die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht erreichten, aber dennoch Unterstützung im Alltag benötigten. Dies galt für alle Betroffenen mit psychischen und kognitiven Erkrankungen wie Demenz, Depression oder geistigen Behinderungen.
Ab 2017 wurde das System im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II komplett reformiert – die Pflegestufen wurden in Pflegegrade umgewandelt.
Mit dem Ziel, das Pflegesystem zu stärken und noch besser an die Bedürfnisse der Menschen anzupassen, entstand eine neue Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit. Ab 2017 sollten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen bekommen und das unabhängig von ihrer Erkrankung.
Insbesondere Menschen mit Demenz stehen hierbei im Fokus, da sie im alten Pflegesystem kaum berücksichtigt wurden. Eine neue Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens mit Hilfe des Neuen Begutachtungs-Assessment (NBA), einer Art Punktesystem, sowie individuell angepasste Hilfen tragen dazu bei, die Betroffenen optimal zu unterstützen und die individuell notwendigen Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Pflegestufe und Pflegegrad?
- Beim Pflegegrad werden nicht nur körperliche, sondern auch rein psychische Erkrankungen berücksichtigt.
- Die Eingruppierung in die Pflegestufen erfolgte nach zeitlichem Aufwand der Pflegeleistungen, während der Zeitaufwand bei den Pflegegraden nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.
- Entscheidend ist nicht mehr, welche Erkrankung vorliegt – psychisch oder körperlich – sondern inwieweit der Betroffene in seinem Alltag beeinträchtigt ist.
- Ein Punktesystem (Begutachtungs-Assessment) strukturiert die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit und erleichtert die Eingruppierung in die Pflegegrade
Neue Fälle von Pflegebedürftigen werden seit 2017 anhand einer Punkteskala von 0 bis 100 in die jeweiligen Pflegegrade eingeteilt. Dabei sind Faktoren wie nächtlicher Hilfebedarf, psychisch-soziale Unterstützung und Hilfe bei Alltagsverrichtungen von Bedeutung.
Der Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden richtete sich nach der zugrundeliegenden Erkrankung. Wer bereits eine Pflegestufe hatte, musste sich also keiner neuen Begutachtung unterziehen. Betroffene mit körperlichen Beschwerden rückten eine Stufe nach oben, also z. B. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2. Im Falle von gleichzeitig auftretenden Beschwerden psychischer und körperlicher Art, stiegen Pflegebedürftige zwei Stufen auf. So wurden beispielsweise Menschen mit körperlichen Einschränkungen und Demenz von Pflegestufe 2 auf Pflegegrad 4 hochgestuft.
Tabelle: Wechsel von Pflegestufe zu Pflegegrad
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 (körperliche und psychische Einschränkung der Alltagskompetenz) Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 (körperliche und psychische Einschränkung der Alltagskompetenz) Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 (körperliche und psychische Einschränkung der Alltagskompetenz) Pflegestufe 3 (Härtefallregelung) | Pflegegrad 5 |
Welche Leistungen stehen den Betroffenen zu?
Mit der Pflegereform änderten sich auch die Sachleistungen und Pflegegelder für Betroffene. In der folgenden Tabelle sehen Sie, welche Leistungen im Rahmen der Pflegestufen bestanden und welche Leistungen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad heute bekommen.
Je nach körperlicher und geistiger Verfassung stehen den Betroffenen unterschiedliche Leistungen für die Betreuung zu.
Im Pflegegrad 1 erhalten pflegebedürftige Menschen keine Sachleistungen oder Pflegegelder. Sie sind größtenteils noch in der Lage, sich selbst zu versorgen und erhalten daher Zuschüsse für Pflegehilfsmittel sowie Entlastungsbeträge für Haushaltshilfen oder ähnliche Unterstützung.
Im Gegensatz dazu erhalten Personen mit fortgeschrittenen Pflegegraden Sachleistungen für die Bezahlung von Pflegekräften oder der Unterbringung in Pflegeeinrichtungen. Wer in den eigenen vier Wänden von Angehörigen gepflegt wird, erhält Pflegegeld, das er für die Entschädigung der pflegenden Personen aber auch für Pflegehilfsmittel einsetzen kann.
Tabelle: Sachleistungen und Pflegegelder der Pflegestufen bis 2017
Pflegegeld | Sachleistungen | |
---|---|---|
Pflegestufe 0 | 123 Euro | 231 Euro |
Pflegestufe 1 | 244 Euro | 468 Euro |
Pflegestufe 1 (eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. bei Demenz) | 316 Euro | 689 Euro |
Pflegestufe 2 | 458 Euro | 1.144 Euro |
Pflegestufe 2 (eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. bei Demenz) | 545 Euro | 1.298 Euro |
Pflegestufe 3 | 728 Euro | 1.612 Euro |
Pflegestufe 3 (eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. bei Demenz) | 728 Euro | 1.612 Euro |
Pflegestufe 3 (Härtefallregelung) | 728 Euro | 1.995 Euro |
Tabelle: Sachleistungen und Pflegegelder der Pflegegrade Stand 2022
Pflegegeld | Sachleistungen | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Betreuungs- und Entlastungsbetrag oder Grundpflege von 125 Euro im Monat | Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro im Monat |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.363 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.693 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 2.095 Euro |
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Häufig gestellte Fragen
Die Eingruppierung in eine Pflegestufe richtete sich nach der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person. Diese wurde mit Hilfe eines Gutachtens festgestellt. Entscheiden war, wie viel Hilfe eine Person zur Bewältigung ihres Alltags brauchte.
Im Jahr 2017 traten die Pflegegrade in Kraft und ersetzten die Pflegestufen.
Betroffene in Pflegegrad 1 können einen Betreuungs- und Entlastungsbetrag oder eine Zuschuss für die Grundpflege von 125 Euro im Monat beantragen. Außerdem erhalten sie bis zu 60 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel.