Rehabilitation: Arten, Kostenträger und Zuzahlung


- Rehabilitations- bzw. Reha-Maßnahmen sollen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen ein möglichst selbstständiges Leben ermöglichen.
- Medizinische Reha soll den Gesundheitszustand erhalten oder wiederherstellen. Es gibt aber auch Rehabilitationsmaßnahmen, die die Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben fördern sollen.
- Die Kosten für eine Reha werden in der Regel von einem sogenannten Rehabilitationsträger übernommen: meistens von der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung.
- Bei der medizinischen Reha müssen Patienten normalerweise 10,00 Euro pro Tag zuzahlen.
- Welche „Leistungen zur Teilhabe“ zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gehören, ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt.
Was versteht man unter Rehabilitation?
Rehabilitation (kurz: Reha) bedeutet so viel wie „Wiederherstellung“. Rehabilitations- bzw. Reha-Maßnahmen richten sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Dazu zählen auch chronisch Kranke bzw. Personen, die von einer chronischen Erkrankung bedroht sind sowie Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer hohen körperlichen bzw. psychischen Belastung ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Reha-Maßnahmen sollen – je nach Schwerpunkt – den Gesundheitszustand des Betroffenen wiederherstellen, seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglichen oder seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern. Deshalb ist auch die Rede von medizinischer, beruflicher oder sozialer Rehabilitation. Die mitunter sehr hohen Kosten einer Reha übernimmt in der Regel zumindest teilweise die zuständige gesetzliche Sozialversicherung oder ein sonstiger Rehabilitationsträger. Gesetzesgrundlage ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die Geld- und Sachleistungen der Rehabilitationsträger („Leistungen zur Teilhabe“) haben laut § 4 SGB IX folgende Ziele:
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Neben Sozialleistungen für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation haben behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen laut SGB IX auch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.
Medizinische Rehabilitation

Medizinische Reha soll den Gesundheitszustand des Betroffenen erhalten oder ihn verbessern, damit er wieder selbstständig bzw. selbstständiger leben kann. Ziel ist es also auch, eine Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder die Abhängigkeit von Pflege zu mindern. Bei Arbeitnehmern soll die Reha zudem die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen – aus Sicht der Rehabilitationsträger vor allem aus Kostengründen: So ist es z. B. für die Deutsche Rentenversicherung günstiger, einmalig eine Reha zu bezuschussen als dauerhaft eine Erwerbsminderungsrente an den Betroffenen zu zahlen.
Wenn möglich, werden die Reha-Maßnahmen ambulant durchgeführt, mitunter ist aber eine teilstationäre oder stationäre Rehabilitation in einer Klinik notwendig, um die gewünschten Erfolge zu erzielen. Die Dauer einer ambulanten Reha beträgt in der Regel höchstens 20 Behandlungstage, die einer stationären Rehabilitation drei Wochen. Umgangssprachlich wird die medizinische Rehabilitation auch als „Kur“ bezeichnet. Allerdings bezuschusst die Sozialversicherung keine Kuren, sondern sie erbringt ausschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation laut SGB IX, insbesondere
- Arzt- und Zahnarztbehandlungen,
- Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen bzw. von Behinderung bedrohte Kinder,
- Arznei- und Verbandsmittel,
- physikalische Therapie sowie Sprach- und Beschäftigungstherapie und andere Heilmittel,
- Psychotherapie,
- Hilfsmittel,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie
- bei Bedarf weitere Hilfen, die das Selbsthilfepotenzial des Betroffenen aktivieren, z. B. die Vermittlung an örtliche Selbsthilfe- und Beratungsstellen.
Patienten können dem zuständigen Träger mitteilen, in welcher Einrichtung sie die Reha absolvieren wollen. Wenn wichtige Gründe für die ausgewählte Klinik sprechen und die Auswahl auch unter medizinischen und wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll ist, so wird dem Wunsch in der Regel entsprochen. Es gibt spezialisierte Reha-Kliniken, z.B. für Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen. An ältere Menschen richtet sich die geriatrische Reha. Sie kann bei Bedarf auch im Pflegeheim stattfinden. Eine besondere Art der medizinischen Reha ist die sogenannte Anschlussheilbehandlung oder Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt.
Berufliche Rehabilitation
Sozialleistungen zur beruflichen Rehabilitation werden auch als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ bezeichnet. Ziel der beruflichen Reha ist es laut SGB IX,
„die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.“
Dazu beteiligen sich die zuständigen Träger beispielsweise an den Kosten einer Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung oder zahlen einen Gründungszuschuss. Manchmal geht der beruflichen eine medizinische Reha voraus. Auch Arbeitgeber erhalten unter Umständen Leistungen vom Rehabilitationsträger.
Soziale Rehabilitation
Soziale Rehabilitation ist die Wiederherstellung der sozialen Teilhabe – die Leistungen der Rehabilitationsträger werden entsprechend als „Leistungen zur sozialen Teilhabe“ bezeichnet. Diese sollen es Menschen mit Behinderung ermöglichen, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen und möglichst unabhängig von Pflege zu sein. Die zuständigen Träger fördern durch ihre Leistungen beispielsweise die Mobilität der Betroffenen oder erleichtern es ihnen, eine Wohnung zu finden.
Wann habe ich Anspruch auf eine Reha - und wie oft?

Laut Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat in Deutschland jeder, der in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung versichert ist, Anspruch auf „die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit“. Einen Antrag auf Reha können Sie jederzeit stellen, allerdings prüft der potenzielle Kostenträger genau, ob Sie Anspruch darauf haben. Eine Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt – beispielsweise aufgrund eines Schlaganfalls oder einer schweren Erkrankung wie Krebs – wird normalerweise sofort genehmigt, komplizierter ist es oft bei anderen Arten der Rehabilitation. Belegen Sie deshalb möglichst umfassend, warum Sie die Reha benötigen: etwa anhand von ärztlichen Befunden und einer genauen Schilderung Ihres Krankheitsbildes sowie Ihrer Beeinträchtigungen im sozialen Leben und im Berufsalltag.
Gute Chancen auf eine Reha haben Betroffene, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt eine medizinische Notwendigkeit vor.
- Der Patient ist rehabilitationsfähig.
- Die Rehabilitation ist erfolgversprechend.
- Der Patient ist Arbeitnehmer und seine Erwerbsfähigkeit ist gefährdet.
Wer eine Reha abgeschlossen hat, muss in der Regel vier Jahre warten, bevor er wieder eine beantragen kann. Bei bestimmten Krankheitsbildern sind aber auch kürzere Zeitabstände möglich.
Was tun, wenn die Reha abgelehnt wurde?
Es kann passieren, dass Ihr Antrag auf Rehabilitation abgelehnt wird. Mögliche Gründe:
- Sie haben die Wartezeit nicht eingehalten.
- Sie haben die Notwendigkeit der Reha nicht überzeugend dargelegt bzw. keine Belege geliefert.
- Sie gelten als nicht rehabilitationsfähig.
Auch kann Ihnen z. B. mitgeteilt werden, dass Sie keinen Anspruch auf eine (teil-)stationäre Reha haben, weil die ambulante Reha ausreicht. Sie können bei einer Ablehnung in jedem Fall Widerspruch einlegen. Diesen sollten Sie detailliert begründen und ggf. zusätzliche Belege einschicken, die verdeutlichen, warum Sie die Reha benötigen.
Wer übernimmt die Kosten einer Reha?
Mögliche Rehabilitationsträger sind laut Sozialgesetzbuch
- die gesetzliche Krankenversicherung,
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die gesetzliche Unfallversicherung,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Kriegsopferversorgung und die Kriegsopferfürsorge,
- die öffentliche Jugendhilfe und
- die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.
Welcher bzw. welche Träger zuständig sind, hängt von der Art der Reha ab. Bei der medizinischen Reha sind in der Regel die Rentenversicherung oder die Krankenversicherung zuständig, bei der beruflichen Rehabilitation die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit. Bei Berufs- und Arbeitsunfällen ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. In bestimmten Fällen können Betroffene für die Reha auch private Versicherungen in Anspruch nehmen, so etwa eine Krankentagegeldversicherung bei der Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt.
Zuzahlung bei medizinischer Reha
Bei einer Reha fallen Kosten für die medizinischen Leistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie Reisekosten an. Wird die Rehabilitation von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung bezuschusst, müssen Patienten über 18 Jahre eine Zuzahlung zur Reha leisten – in der Regel 10 Euro pro Tag. Je nach Kostenträger gelten allerdings bestimmte Obergrenzen und Ausnahmen. Handelt es sich beim Rehabilitationsträger um die gesetzliche Unfallversicherung, besteht keine Zuzahlungspflicht.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | |
---|---|---|
Höhe der Zuzahlung | 10,00 Euro pro Tag für ambulante und stationäre Reha | höchstens 10,00 Euro pro Tag für stationäre Reha (abhängig vom Nettoeinkommen) |
zeitliche Begrenzung | begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr, wenn die Reha länger als 42 Tage (ambulant) oder länger als 6 Wochen (stationär) dauert | begrenzt auf 42 Tage pro Kalenderjahr |
zeitliche Begrenzung bei Anschlussrehabilitation | begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr | begrenzt auf 14 Tage pro Kalenderjahr |
Belastungsgrenze | 2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken | Befreiung von der Zuzahlung in bestimmten Fällen, z. B. wenn Patient ALG-II-Empfänger ist |
Krankenkasse
Bei der Finanzierung durch die Krankenkasse müssen sich Patienten an den Kosten für ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen mit 10 Euro pro Tag beteiligen. Dauert eine ambulante Reha aus medizinischen Gründen länger als 42 Tage oder eine stationäre Reha länger als sechs Wochen, gilt für die Zuzahlung aber normalerweise eine Grenze von 28 Tagen pro Kalenderjahr. Angerechnet werden dabei Zuzahlungen zur ambulanten oder stationären Reha oder zu Krankenhausaufenthalten, die im selben Kalenderjahr geleistet wurden – und zwar nicht nur an die Krankenkasse, sondern auch an die Rentenversicherung. Bei der Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Zuzahlung normalerweise auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Damit Patienten nicht übermäßig finanziell belastet werden, darf die Zuzahlung zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten – bei chronisch Kranken ein Prozent.
Rentenversicherung
Ist der Kostenträger der Reha die Rentenversicherung, so müssen Patienten nur zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen zuzahlen – wie viel, hängt hier nicht vom Brutto-, sondern vom Nettoeinkommen ab. Die Zuzahlung ist in der Regel auf 42 Tage, für Anschlussheilbehandlungen auf 14 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Im selben Jahr an die Rentenversicherung oder Krankenkasse geleistete Zuzahlungen für stationäre Reha-Maßnahmen und Krankenhausaufenthalte werden angerechnet. Patienten haben die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen von der Zuzahlung ganz oder teilweise befreien zu lassen, z. B. wenn sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen.