Tagespflege: Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege

von Christina Horst
02.07.2020 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • In Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtungen werden Pflege­bedürftige zu den Tageszeiten betreut, zu denen pflegende Angehörige und/oder ein ambulanter Pflege­dienst sich nicht um sie kümmern können.
  • Das Angebot entlastet Pflege­personen und trägt dazu bei, dass Betroffene so lange wie möglich zu Hause wohnen können. So ist die Kombination von ambulanter Pflege und Tagespflege auch eine Alternative zum Pflege­heim.

Weder ein ambulanter Pflege­dienst noch pflegende Angehörige können eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung von pflegebedürftigen Personen gewährleisten. Mitunter ist diese aber notwendig oder erwünscht – z. B., weil der Betroffene allein lebt und von Einsamkeit und Altersdepressionen bedroht ist, das regelmäßige Essen und Trinken vergisst oder aufgrund einer Demenzerkrankung nicht unbeaufsichtigt sein kann. Einrichtungen der Tagespflege und Nachtpflege können für eine Stabilisierung der Pflege­situation sorgen.

Was versteht man unter Tagespflege?

Einrichtungen der Tagespflege übernehmen zu bestimmten Tageszeiten die Betreuung und Pflege von Pflege­bedürftigen, die ansonsten von pflegenden Angehörigen und/oder einem ambulanten Pflege­dienst zu Hause versorgt werden. Viele Einrichtungen sind auf die Tagespflege für Senioren spezialisiert. Geöffnet sind die meisten Tagespflege-Einrichtungen an Wochentagen zwischen 8:00 und 17:00 Uhr, einige auch an Wochenenden und Feiertagen. Auch eine nächtliche Betreuung ist möglich, dann spricht man von Nachtpflege. Die Pflege­bedürftigen können in der Tagespflege-Einrichtung Mahlzeiten einnehmen, Beschäftigungsangebote wahrnehmen und werden von professionellen Pflege­kräften sowie Ehrenamtlichen betreut. Die Nachtpflege stellt die durchgehende Beaufsichtigung der Pflege­bedürftigen während der Schlafenszeit sicher und ist auch auf Personen mit einem veränderten Tagesrhythmus eingestellt, wie es z. B. häufig bei Demenz der Fall ist.

Für wen ist die Tagespflege geeignet?

Laut dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Pflege­bedürftige Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege,

„wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.“ (§ 41 SGB XI)

Die teilstationäre Pflege im Rahmen der Tages- und Nachtpflege entlastet Angehörige, die häufig Beruf, Familie und die Betreuung des pflegebedürftigen Familienmitglieds miteinander vereinbaren müssen. Ist die Betreuung z. B. während der Arbeitszeiten durch die Tagespflege für Senioren gewährleistet, ist ein Umzug ins Pflege­heim oder Altenheim häufig nicht notwendig. Die Tages- und Nachtpflege sorgt dafür, dass Pflege­bedürftige sich, wann immer es möglich ist, in ihrer eigenen Wohnung aufhalten können. So ist die Kombination aus häuslicher und teilstationärer Pflege in vielen Fällen eine attraktive Alternative zur vollstationären Unterbringung. Weitere Entlastungsangebote wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungs­pflege können ergänzend genutzt werden.

Tagespflege: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzung für den Aufenthalt in einer Tagespflege-Einrichtung ist in der Regel, dass die pflegebedürftige Person transportfähig sein muss. Auf Rollstuhlfahrer sind sowohl die Einrichtungen als auch die häufig dazugehörenden Fahrdienste eingestellt, bettlägerige Personen können in der Tagespflege aber meist nicht betreut werden. Um einen Zuschuss der Pflege­kasse zu den Kosten der Tages- oder Nachtpflege zu bekommen, ist mindestens Pflege­grad 2 Voraussetzung.

Vorteile der Tagespflege auf einen Blick

  • Tages- bzw. Nachtpflege ergänzt und stärkt die häusliche Pflege.
  • Insbesondere pflegende Angehörige werden durch entsprechende Einrichtungen entlastet.
  • Die pflegebedürftige Person profitiert von einer kontinuierlichen Betreuung und Pflege sowie von sozialen Kontakten und Unterhaltungsangeboten.
  • Ein Umzug ins Pflege- oder Altenheim lässt sich häufig vermeiden, wenn Tagespflege oder Nachtpflege die ambulante Pflege ergänzen.

Welche Leistungen werden in der Tages- und Nachtpflege erbracht?

Senioren beim Tanzen und Musizieren in einer Einrichtung der Tagespflege
Die Tagespflege bietet Pflege­bedürftigen auch verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten, ob allein beim Lesen oder gemeinsam mit anderen beim Spielen, Tanzen oder Musizieren.

Pflege­einrichtungen, die Tagespflege oder Nachtpflege als Leistung der Pflege­kasse anbieten, müssen zugelassen sein. Das heißt: Der Träger der Einrichtung schließt mit der Pflege­kasse einen sogenannten Versorgungsvertrag, in dem Art, Inhalt und Umfang der Pflege­leistungen festgelegt sind, die die Einrichtung für die Versicherten zu erbringen hat. Abgesehen von den im Versorgungsvertrag geregelten Leistungen entscheidet der Träger selbst über die Ausstattung, Gestaltung und das Angebot der Pflege­einrichtung. Um eine passende Tages- oder Nachtpflege zu finden, kann ein Testbesuch hilfreich sein – in den meisten Einrichtungen ist dies problemlos möglich.

Zu den gängigen Leistungen der Tages- und Nachtpflege gehören:

  • bestimmte Leistungen der Grundpflege: Während des Aufenthalts in der Tages- bzw. Nachtpflege-Einrichtung erhält der Betroffene z. B. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, beim Toilettengang und bei der Fortbewegung. Auch die Förderung der Alltagsfähigkeiten und Kommunikation sind in der Tagespflege üblich. Für Demenzkranke gibt es häufig spezielle Angebote wie Gedächtnistraining. Die Körperpflege, z. B. das morgendliche Waschen, erfolgt üblicherweise zu Hause.
  • bei Bedarf medizinische Behandlungs­pflege: Pflege­bedürftige erhalten in der Tages- und Nachtpflege bei Bedarf auch medizinische Leistungen, die auf Basis einer ärztlichen Verordnung von examinierten Pflege­kräften erbracht werden müssen, z. B. die Medikamentengabe.
  • Mahlzeiten: Üblicherweise werden Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen sowie in einigen Fällen ein Abendessen angeboten.
  • Aufenthaltsräume: Einrichtungen der Tagespflege sind meist ansprechend gestaltet und umfassen Gemeinschaftsräume, Rückzugsmöglichkeiten und Außenbereiche. In Nachtpflege-Einrichtungen sind meist spezielle Aufenthaltsräume für Pflege­bedürftige mit verändertem Tagesrhythmus vorhanden, z. B. ein Nachtcafé.
  • Beschäftigungsangebote: Senioren können sich in der Tagespflege allein oder zusammen mit anderen Pflege­bedürftigen auf unterschiedliche Weise beschäftigen: Häufig sind z. B. Bücher, Brett- und Kartenspiele vorhanden oder es gibt organisierte Unterhaltungsangebote.
  • Fahrdienst: Tagespflege-Einrichtungen verfügen meist über einen Fahrdienst, der die Betroffenen zu Hause abholt und sie nach der Betreuung dorthin zurückbringt.

Was kostet Tagespflege?

Welche Kosten für die Tagespflege entstehen, lässt sich nicht pauschal beantworten. So unterscheiden sich die Tagespflege-Kosten z. B. je nach Bundesland, Region, Lage und Ausstattung der Einrichtung sowie dem individuellen Angebot. Wer mindestens Pflege­grad 2 hat, erhält von der Pflege­kasse einen Zuschuss zu den Kosten für die Tages- und Nachtpflege, jedoch müssen Pflege­bedürftige immer einen Eigenanteil bezahlen, weil nicht alle Kostenpunkte von der Kasse be­zuschusst werden.

Grundsätzlich entstehen in der Tagespflege Kosten für:

  • Betreuung, Pflege und medizinische Behandlungs­pflege: In welchem Umfang diese in Rechnung gestellt wird, hängt vom individuellen Bedarf des Betroffenen ab. Ausschlaggebend ist dabei der Pflege­grad. An diesen Kosten beteiligt sich die Pflege­kasse.
  • ggf. Fahrdienst: In der Regel wird pro Betreuungstag eine kilometerabhängige Fahrtkostenpauschale berechnet, unter Umständen gibt es einen Zusatzbeitrag für Rollstuhlfahrer. Auch Fahrdienst-Kosten werden von der Pflege­kasse be­zuschusst.
  • Unterbringung und Verpflegung: Inbegriffen sind die Mahlzeiten, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die laufenden Kosten für die Räumlichkeiten der Tagespflege. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung (auch: Hotelkosten) sind immer vom Pflege­bedürftigen selbst zu tragen.
  • Investitionskosten: Mit diesem Beitrag beteiligen sich Pflege­bedürftige z. B. an der Instandhaltung des Gebäudes. Er ist ebenfalls vollständig selbst zu tragen.
  • ggf. Ausbildungsumlage: Handelt es sich um einen Ausbildungsbetrieb, können die Pflege­bedürftigen an den Ausbildungskosten beteiligt werden.

Wer trägt die Kosten für die Tagespflege?

Tages- und Nachtpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflege­versicherung. Ab Pflege­grad 2 steht Pflege­bedürftigen ein monatliches Budget zu, mit dem sie bestimmte Kosten der Tages- und Nachtpflege finanzieren können. Seit 2015 wird diese Leistung der Pflege­kasse nicht mehr mit Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen bzw. Kombinationsleistungen verrechnet. Bereits ab Pflege­grad 1 haben Pflege­bedürftige zudem Anspruch auf den Entlastungs­betrag von 125 Euro pro Monat. Er kann unter anderem zur Finanzierung von Tagespflege-Kosten verwendet werden.

Pflege­grad

Tages- und Nachtpflege

Entlastungs­betrag

Pflege­grad 1

0 Euro

125 Euro

Pflege­grad 2

689 Euro

125 Euro

Pflege­grad 3

1.298 Euro

125 Euro

Pflege­grad 4

1.612 Euro

125 Euro

Pflege­grad 5

1.995 Euro

125 Euro

In jedem Fall müssen Betroffene jedoch einen Eigenanteil bezahlen: Be­zuschusst werden nur die Kosten für Betreuung, Pflege, medizinische Behandlungs­pflege und den Fahrdienst. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und ggf. eine Ausbildungsumlage sind selbst zu tragen. Eine private Pflege­zusatz­versicherung kann den Eigenanteil an den Tagespflege-Kosten verringern.

Quellen

Christina Horst

Christina Horst war bis Januar 2021 Content Managerin bei Afilio und schrieb vor allem über Vorsorge­themen wie die Patienten­verfügung und die Vorsorge­vollmacht. Zuvor war sie als Online-Redakteurin und Lektorin in Unternehmen und Agenturen sowie als freie Journalistin tätig.

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