Tagespflege: Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege


- In Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtungen werden Pflegebedürftige zu den Tageszeiten betreut, zu denen pflegende Angehörige und/oder ein ambulanter Pflegedienst sich nicht um sie kümmern können.
- Das Angebot entlastet Pflegepersonen und trägt dazu bei, dass Betroffene so lange wie möglich zu Hause wohnen können. So ist die Kombination von ambulanter Pflege und Tagespflege auch eine Alternative zum Pflegeheim.
Weder ein ambulanter Pflegedienst noch pflegende Angehörige können eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung von pflegebedürftigen Personen gewährleisten. Mitunter ist diese aber notwendig oder erwünscht – z. B., weil der Betroffene allein lebt und von Einsamkeit und Altersdepressionen bedroht ist, das regelmäßige Essen und Trinken vergisst oder aufgrund einer Demenzerkrankung nicht unbeaufsichtigt sein kann. Einrichtungen der Tagespflege und Nachtpflege können für eine Stabilisierung der Pflegesituation sorgen.
Was versteht man unter Tagespflege?
Einrichtungen der Tagespflege übernehmen zu bestimmten Tageszeiten die Betreuung und Pflege von Pflegebedürftigen, die ansonsten von pflegenden Angehörigen und/oder einem ambulanten Pflegedienst zu Hause versorgt werden. Viele Einrichtungen sind auf die Tagespflege für Senioren spezialisiert. Geöffnet sind die meisten Tagespflege-Einrichtungen an Wochentagen zwischen 8:00 und 17:00 Uhr, einige auch an Wochenenden und Feiertagen. Auch eine nächtliche Betreuung ist möglich, dann spricht man von Nachtpflege. Die Pflegebedürftigen können in der Tagespflege-Einrichtung Mahlzeiten einnehmen, Beschäftigungsangebote wahrnehmen und werden von professionellen Pflegekräften sowie Ehrenamtlichen betreut. Die Nachtpflege stellt die durchgehende Beaufsichtigung der Pflegebedürftigen während der Schlafenszeit sicher und ist auch auf Personen mit einem veränderten Tagesrhythmus eingestellt, wie es z. B. häufig bei Demenz der Fall ist.
Für wen ist die Tagespflege geeignet?
Laut dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Pflegebedürftige Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege,
„wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.“ (§ 41 SGB XI)
Die teilstationäre Pflege im Rahmen der Tages- und Nachtpflege entlastet Angehörige, die häufig Beruf, Familie und die Betreuung des pflegebedürftigen Familienmitglieds miteinander vereinbaren müssen. Ist die Betreuung z. B. während der Arbeitszeiten durch die Tagespflege für Senioren gewährleistet, ist ein Umzug ins Pflegeheim oder Altenheim häufig nicht notwendig. Die Tages- und Nachtpflege sorgt dafür, dass Pflegebedürftige sich, wann immer es möglich ist, in ihrer eigenen Wohnung aufhalten können. So ist die Kombination aus häuslicher und teilstationärer Pflege in vielen Fällen eine attraktive Alternative zur vollstationären Unterbringung. Weitere Entlastungsangebote wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege können ergänzend genutzt werden.
Tagespflege: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Voraussetzung für den Aufenthalt in einer Tagespflege-Einrichtung ist in der Regel, dass die pflegebedürftige Person transportfähig sein muss. Auf Rollstuhlfahrer sind sowohl die Einrichtungen als auch die häufig dazugehörenden Fahrdienste eingestellt, bettlägerige Personen können in der Tagespflege aber meist nicht betreut werden. Um einen Zuschuss der Pflegekasse zu den Kosten der Tages- oder Nachtpflege zu bekommen, ist mindestens Pflegegrad 2 Voraussetzung.
Vorteile der Tagespflege auf einen Blick
- Tages- bzw. Nachtpflege ergänzt und stärkt die häusliche Pflege.
- Insbesondere pflegende Angehörige werden durch entsprechende Einrichtungen entlastet.
- Die pflegebedürftige Person profitiert von einer kontinuierlichen Betreuung und Pflege sowie von sozialen Kontakten und Unterhaltungsangeboten.
- Ein Umzug ins Pflege- oder Altenheim lässt sich häufig vermeiden, wenn Tagespflege oder Nachtpflege die ambulante Pflege ergänzen.
Welche Leistungen werden in der Tages- und Nachtpflege erbracht?

Pflegeeinrichtungen, die Tagespflege oder Nachtpflege als Leistung der Pflegekasse anbieten, müssen zugelassen sein. Das heißt: Der Träger der Einrichtung schließt mit der Pflegekasse einen sogenannten Versorgungsvertrag, in dem Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen festgelegt sind, die die Einrichtung für die Versicherten zu erbringen hat. Abgesehen von den im Versorgungsvertrag geregelten Leistungen entscheidet der Träger selbst über die Ausstattung, Gestaltung und das Angebot der Pflegeeinrichtung. Um eine passende Tages- oder Nachtpflege zu finden, kann ein Testbesuch hilfreich sein – in den meisten Einrichtungen ist dies problemlos möglich.
Zu den gängigen Leistungen der Tages- und Nachtpflege gehören:
- bestimmte Leistungen der Grundpflege: Während des Aufenthalts in der Tages- bzw. Nachtpflege-Einrichtung erhält der Betroffene z. B. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, beim Toilettengang und bei der Fortbewegung. Auch die Förderung der Alltagsfähigkeiten und Kommunikation sind in der Tagespflege üblich. Für Demenzkranke gibt es häufig spezielle Angebote wie Gedächtnistraining. Die Körperpflege, z. B. das morgendliche Waschen, erfolgt üblicherweise zu Hause.
- bei Bedarf medizinische Behandlungspflege: Pflegebedürftige erhalten in der Tages- und Nachtpflege bei Bedarf auch medizinische Leistungen, die auf Basis einer ärztlichen Verordnung von examinierten Pflegekräften erbracht werden müssen, z. B. die Medikamentengabe.
- Mahlzeiten: Üblicherweise werden Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen sowie in einigen Fällen ein Abendessen angeboten.
- Aufenthaltsräume: Einrichtungen der Tagespflege sind meist ansprechend gestaltet und umfassen Gemeinschaftsräume, Rückzugsmöglichkeiten und Außenbereiche. In Nachtpflege-Einrichtungen sind meist spezielle Aufenthaltsräume für Pflegebedürftige mit verändertem Tagesrhythmus vorhanden, z. B. ein Nachtcafé.
- Beschäftigungsangebote: Senioren können sich in der Tagespflege allein oder zusammen mit anderen Pflegebedürftigen auf unterschiedliche Weise beschäftigen: Häufig sind z. B. Bücher, Brett- und Kartenspiele vorhanden oder es gibt organisierte Unterhaltungsangebote.
- Fahrdienst: Tagespflege-Einrichtungen verfügen meist über einen Fahrdienst, der die Betroffenen zu Hause abholt und sie nach der Betreuung dorthin zurückbringt.
Was kostet Tagespflege?
Welche Kosten für die Tagespflege entstehen, lässt sich nicht pauschal beantworten. So unterscheiden sich die Tagespflege-Kosten z. B. je nach Bundesland, Region, Lage und Ausstattung der Einrichtung sowie dem individuellen Angebot. Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, erhält von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Kosten für die Tages- und Nachtpflege, jedoch müssen Pflegebedürftige immer einen Eigenanteil bezahlen, weil nicht alle Kostenpunkte von der Kasse bezuschusst werden.
Grundsätzlich entstehen in der Tagespflege Kosten für:
- Betreuung, Pflege und medizinische Behandlungspflege: In welchem Umfang diese in Rechnung gestellt wird, hängt vom individuellen Bedarf des Betroffenen ab. Ausschlaggebend ist dabei der Pflegegrad. An diesen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse.
- ggf. Fahrdienst: In der Regel wird pro Betreuungstag eine kilometerabhängige Fahrtkostenpauschale berechnet, unter Umständen gibt es einen Zusatzbeitrag für Rollstuhlfahrer. Auch Fahrdienst-Kosten werden von der Pflegekasse bezuschusst.
- Unterbringung und Verpflegung: Inbegriffen sind die Mahlzeiten, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die laufenden Kosten für die Räumlichkeiten der Tagespflege. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung (auch: Hotelkosten) sind immer vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
- Investitionskosten: Mit diesem Beitrag beteiligen sich Pflegebedürftige z. B. an der Instandhaltung des Gebäudes. Er ist ebenfalls vollständig selbst zu tragen.
- ggf. Ausbildungsumlage: Handelt es sich um einen Ausbildungsbetrieb, können die Pflegebedürftigen an den Ausbildungskosten beteiligt werden.
Wer trägt die Kosten für die Tagespflege?
Tages- und Nachtpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen ein monatliches Budget zu, mit dem sie bestimmte Kosten der Tages- und Nachtpflege finanzieren können. Seit 2015 wird diese Leistung der Pflegekasse nicht mehr mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bzw. Kombinationsleistungen verrechnet. Bereits ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige zudem Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat. Er kann unter anderem zur Finanzierung von Tagespflege-Kosten verwendet werden.
Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege | Entlastungsbetrag |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 125 Euro |
In jedem Fall müssen Betroffene jedoch einen Eigenanteil bezahlen: Bezuschusst werden nur die Kosten für Betreuung, Pflege, medizinische Behandlungspflege und den Fahrdienst. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und ggf. eine Ausbildungsumlage sind selbst zu tragen. Eine private Pflegezusatzversicherung kann den Eigenanteil an den Tagespflege-Kosten verringern.