Verhinderungspflege: Vertretung für pflegende Angehörige


- Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt – es handelt sich um eine Urlaubs- oder Krankenvertretung für pflegende Angehörige.
- Die Pflegeversicherung unterstützt sie mit einem maximalen Zuschuss in Höhe von 1.612 Euro im Jahr. Die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für maximal 42 Tage im Jahr zu.
Was ist Verhinderungspflege?
Wer Tag für Tag häusliche Pflege leistet, braucht hin und wieder eine Auszeit: Die Verhinderungspflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, die Pflege für eine betroffene Person auch dann sicherzustellen, wenn sie selbst in den Urlaub fahren, eigene Termine wahrnehmen oder sich für die Pflege weiterbilden. Damit die Verhinderungspflege gewährleistet werden kann, steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein finanzieller Zuschuss zu. Die Pflegekasse übernimmt pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen die Kosten der Verhinderungspflege. Maximal 1.612 Euro zahlt sie pflegebedürftigen Personen. Die Ersatzpflege kann eine angehörige Pflegeperson leisten, aber auch Ehrenamtlichen dürfen einspringen. Finden Angehörige und Betroffene im näheren Umkreis niemanden, der die Verhinderungspflege übernehmen kann, können sie auch einen ambulanten Pflegedienst beauftragen.
Wann kann Verhinderungspflege beantragt werden?
Verhinderungspflege können Sie aus mehreren Gründen beantragen. Mögliche Gründe, die die Pflegekasse zur Leistung von Ersatzpflege anerkennt, sind:
- Erholung von psychischer und physischer Belastung durch die Pflegetätigkeit
- Krankheit und/oder Reha
- Urlaub
- Freizeitaktivitäten, z. B. ein Kino- oder Theaterbesuch
- Fortbildungsmaßnahmen, z. B. die Teilnahme an einem Pflegekurs
Die Angabe eines Grundes ist nicht zwingend notwendig, um Verhinderungspflege beantragen zu können, ausschlaggebend sind andere Voraussetzungen:
- Die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden – und das seit mindestens sechs Monaten. Dieser Zeitraum wird auch als Vorauspflege bezeichnet.
- Der oder die Pflegebedürftige muss einen anerkannten Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorweisen können.
Verhinderungspflege können Sie nur beantragen, wenn die Pflege im Alltag tatsächlich von Angehörigen geleistet wird. Die Kasse bewilligt sie nicht, wenn die ein Pflegedienst im Normalfall die Pflege übernimmt.

Wie lange können Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?
Verhinderungspflege können Sie maximal für sechs Wochen im Jahr beanspruchen. Sie kann dabei auch Aufgaben einer 24-Stunden-Pflege übernehmen. Angesichts des derzeitigen Pflegenotstands bedienen sich immer mehr Betroffene dabei auch ausländischer Pflegekräfte. Verhinderungspflege müssen Sie nicht am Stück in Anspruch nehmen, entsprechende Pflegekräfte können auch stundenweise pflegen. Wichtig ist, dass die Pflegezeit für eine einzelne Pflegeperson acht Stunden pro Tag nicht übersteigt.
Wie hoch ist der Erstattungsbetrag?
Betroffene ab Pflegegrad 2 können sich bis zu 1.612 Euro im Jahr für Verhinderungspflege erstatten lassen. Übernimmt ein Verwandter bis zum 2. Verwandtschaftsgrad die Ersatzpflege, wird die Kostenerstattung auf das 1,5-fache Pflegegeld beschränkt. Das gilt auch für Personen, die ohnehin mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben. Möglich ist es dann, einen etwaigen Verdienstausfall oder auch Fahrtkosten für Arztbesuche oder Besorgungen für die gepflegte Person geltend zu machen. Doch auch dann gilt der Höchstbetrag von 1.612 Euro.
Welche Kosten erstattet die Pflegekasse?
Verhinderungspflege ist als Ersatzmaßnahme nicht auf Dienstleistungen professioneller Anbieter angewiesen. Auch Privatpersonen, wie Bekannte oder Ehrenamtliche können sie ausüben. Regulär können Sie folgende Kosten gegenüber der Pflegekasse geltend machen:
- Kosten für Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- Kosten für die zeitweise Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einem Pflegeheim
- Kosten für die Leistung der Ersatzpflegeperson
- Fahrtkosten bei ersatzweise pflegenden Privatpersonen
- Verdienstausfall bei ersatzweise pflegenden Privatpersonen
Grundlegende Voraussetzung für die Eignung pflegender Personen ist ihre physische wie psychische Gesundheit. Bei der Abrechnung der Pflegeleistung wird zwischen nahen und entfernten Verwandten sowie externen Pflegedienstleistern unterschieden. Folgende Personen und Einrichtungen dürfen Verhinderungspflege übernehmen:
- karitative Einrichtungen
- ambulante Pflegedienste
- Tagespflegeeinrichtungen
- Pflegefachkräfte
- Haushaltshelfer
- entfernte Verwandte
- Freunde
- ehrenamtliche Pfleger
Wie können Sie Verhinderungspflege beantragen?
Leistungen zur Verhinderungspflege können Sie bei der Pflegeversicherung beantragen. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 über einen bestimmten Zeitraum nicht von einer festen Pflegeperson gewährleistet werden kann. Da eine solche Situation auch kurzfristig eintreten kann, etwa wenn die Pflegeperson erkrankt, können Sie die Verhinderungspflege auch ohne einen Antrag in Anspruch nehmen.
Wie wird Verhinderungspflege abgerechnet?
Es genügt, wenn Betroffene die Ausgaben für Leistungen der Verhinderungspflege mit Belegen dokumentieren und mit dem entsprechenden Antrag rückwirkend bei der Pflegeversicherung einreichen. Pflegebedürftige und/oder Angehörige sollten zum Einreichen des Belegs ein standardisiertes Formular der Pflegekasse nutzen. Formular und Beleg werden gemeinsam mit dem Antrag auf Verhinderungspflege persönlich oder per Post bei der Pflegekasse eingereicht. Sinnvoll ist es, von jedem Antrag und den zugehörigen Belegen eine Kopie für die eigenen Unterlagen anzufertigen. Ein Pflegetagebuch mit Zeiten und Zuständigkeiten ist ebenfalls zu empfehlen. Bei der Beantragung gelten darüber hinaus Verjährungsfristen. Diese betragen bei Sozialleistungen, zu denen die Verhinderungspflege gehört, vier Jahre. So lange können Sie die Kostenübernahme rückwirkend beantragen. Sämtliche gesetzlichen Vorschriften für Verhinderungspflege sind in § 39 SGB XI geregelt.
Info: Wenn Sie noch mehr über die gesetzlichen Regelungen erfahren möchten, finden Sie weitere Informationen in unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen.

Zahl die Pflegekasse während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld?
Wer die Unterstützung der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, verliert nicht seinen Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird weiterhin gezahlt, allerdings nicht immer in voller Höhe. Ist die Pflegeperson nur stundenweise und weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld weiterhin voll aus. Fällt die Pflegeperson hingegen für einen längeren Zeitraum aus, zahlt die Pflegekasse nur ein Pflegegeld in Höhe von 50 Prozent der bisher bezogenen Leistungen.
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Versicherte können innerhalb eines Kalenderjahres Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Beide Versorgungsansprüche bestehen unabhängig voneinander und unterstützen bei der Pflege in unterschiedlichen Fällen:
- Verhinderungspflege dient dazu, die Pflege im gewohnten Umfeld des Betroffenen fortzusetzen, wenn der hauptsächlich pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen stundenweise oder für mehrere Tage ausfällt.
- Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer stationären Einrichtung oder Tagespflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege kommt nicht nur zum Einsatz, wenn die pflegende Person ausfällt, sondern auch, wenn Betroffene stationär gepflegt werden müssen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.
Den halben Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege können Sie auch für die Verhinderungspflege nutzen. Damit stehen zusätzlich bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr für die Pflege zur Verfügung. Wer die Leistungen kombiniert, bekommt somit bis zu 2.418 Euro für die Zeit der Verhinderungspflege. Übrigens funktioniert das auch andersherum: Wer seine Verhinderungspflege nicht voll nutzt, kann den Rest des Geldes in die Kurzzeitpflege investieren.