Pflege­grad 5 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu

von Johannes Kuhnert
17.09.2019 (aktualisiert: 21.11.2023)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflege­grad 5 ist der höchste Grad im aktuellen Einordnungssystem der Pflege­versicherung zur Bestimmung der Pflege­bedürftigkeit.
  • Pflege­grad 5 erhalten Betroffene, die im höchsten Maße in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind und langfristig intensive pflegerische Versorgung benötigen. Bemessungsgrundlage sind zwischen 90 bis 100 Punkten im NBA.
  • Mit Pflege­grad 5 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und weitere Mittel.
  • Ab 1. Januar 2024 werden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen mit der neuen Pflege­reform um 5 Prozent erhöht.

Pflege­grad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflege­grad 5 wird gewährt, wenn Personen schwerste Beeinträch­tigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen. Sie haben den höchsten Anspruch auf Pflege­leistungen wie Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen oder – bei stationärer Pflege in einem Pflege­heim – Mittel zur Unterbringung. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Leistungen nach Pflege­grad 5 in Anspruch nehmen zu können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wer erhält Pflege­grad 5?

Für die Zuerkennung des höchsten Pflege­grads ist wie in allen Fällen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kranken­kassen MDK oder MEDICPROOF Voraussetzung (erfahren Sie bei uns, wie Sie sich auf die MDK-Begutachtung vorbereiten). Im Rahmen der Begutachtung untersucht ein Gutachter die verbliebene Selbstständigkeit im Rahmen des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA), um die Zuordnung zu einem Pflege­grad vorzunehmen.

NBA: Punkte und Pflegegrad
Punktsystem zur Zuordnung. Je mehr Punkte einem Betroffenen zugeordnet werden, desto höher der zuerkannte Pflege­grad.

Dabei wird die Teilhabefähigkeit des Antragsstellers in sechs unterschiedlichen Bereichen beurteilt. Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher ist die Pflege­bedürftigkeit des Antragsstellers. Umso höher fällt auch sein Pflege­grad aus: Pflege­grad 5 erfasst Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, die zwischen 90 bis 100 Punkte im NBA erhalten. Auch Pflege­bedürftige mit Pflege­stufe 3 bei Demenz oder Härtefall (vor dem 1.1.2017) wurden in den neuen Pflege­grad 5 überführt.

Diese Aspekte werden begutachtet

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten und psychische Gesundheit
  • Selbstversorgung im Alltag
  • Umgang mit krankheitsbedingten und kurativen Belastungen
  • Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte

Alle Bereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Beurteilung ein: Während die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten mit 7,5 Prozent gewichtet werden, wird der Umgang mit den krankheitsbedingten Belastungen mit 20 Prozent und die Fähigkeit zur Selbstversorgung mit 40 Prozent berücksichtigt. Ergibt sich im Rahmen des NBA ein Gesamtpunktwert zwischen 90 und 100 Punkten, dann wird der betroffenen Person Pflege­grad 5 zugeordnet.

NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

Pflege­grad 5: Leistungen im Überblick

Pflege­leistungen ab 1. Januar 2024

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

332 €

573 €

765 €

947 €

Pflege­sachleistungen

0 €

761 €

1432 €

1778 €

2200 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

689 €

1298 €

1612 €

1995 €

Entlastungs­betrag

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Stationäre Pflege

125 €

770 €

1262 €

1775 €

2005 €

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen bei Pflege­grad 5

Da Menschen mit Pflege­grad 5 in besonderem Maße auf fremde Hilfe angewiesen sind, sollen Pflege­kassen Pflege­bedürftige und ihre Angehörigen auch besonders deutlich entlasten. Hilfebedürftige, die von Familienmitgliedern in gewohnter Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf ein monatliches Pflege­geld in Höhe von 901 Euro (ab 2024: 947 Euro). Wer durch einen ambulanten Pflege­dienst versorgt wird, erhält Pflege­sachleistungen in Höhe von 2.095 Euro (ab 2024: 2.200 Euro) pro Monat.

Monatlicher Entlastungs­betrag

Zur Gestaltung des Alltags und als Mittel zur Entlastung pflegender Angehöriger wird auch bei Pflege­grad 5 ein Betreuungs- und Entlastungs­betrag gezahlt. Die Pflege­versicherung zahlt hierfür einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro der z. B. für die folgenden Aufgaben eingesetzt werden kann:

  • Einen Alltagsbegleiter, Betreuungsassistenten oder Besuchsdienst
  • Eine Haushaltshilfe, die bei schweren häuslichen Aufgaben behilflich ist
  • Eine Teilnahme an einer Betreuungsgruppe

Mittel für die Kurzzeitpflege

Wenn nach einem Kranken­hausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege nötig wird, wird dies von einer Pflege­kasse mit bis zu 1.774 Euro für maximal 28 Tage im Jahr getragen. Eine Sonderregelung: Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege in Anspruch nimmt, kann die Zeit der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen pro Jahr verlängern, die mit bis zu 3.548 Euro be­zuschusst werden. Diejenigen, die im Normalfall noch Anspruch auf ein Pflege­geld haben, erhalten auch während des Aufenthalts in der Kurzzeitpflege die Hälfte ihres monatlichen Pflege­geldes.

Zuwendungen zur Verhinderungs­pflege

Wenn pflegende Angehörige aufgrund von Krankheit oder Urlaub die Pflege kurzzeitig nicht übernehmen können, übernimmt bei Pflege­grad 5 professionelles Pflege­personal die Betreuung: Die sogenannte Verhinderungs­pflege. Für sie gibt es einen Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für maximal vier Wochen. Wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist eine Verlängerung auf bis zu sechs Wochen mit einem Zuschuss von 2.418 Euro möglich. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte noch die Hälfte Ihres Pflege­geldes.

Tages- und Nachtpflege

Zusätzlich zum Pflege­geld erhalten Versicherte einen Zuschuss von bis zu 1.995 Euro für Tagespflege und Nachtpflege.

Beratungen und Pflege­kurse

Jedem Pflege­bedürftigen steht Beratung zur besseren pflegerischen Versorgung und alters- bzw. pflegegerechtem Wohnraumumbau zu, hinzu kommen regelmäßig nötige Besuche durch geschulte Pflege­kräfte. Auch Angehörige und ehrenamtliche Pflege­personen haben Anspruch auf Pflege­kurse.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung
    Für eventuelle Umbauten barrierefreies Wohnen ermöglichen, können maßnahmenbezogen bis zu 4.000 Euro in Anspruch genommen werden. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers. Bei steigender Pflege­bedürftigkeit ist es möglich, den Zuschuss erneut zu beantragen.
  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel
    Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 5 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel (z. B. ein Hausnotruf) und eine Pauschale für den Kauf zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel in Höhe von monatlich 40 Euro, die häufig in Form einer Pflege­box bewilligt werden. Wie alle Pflege­bedürftigen haben sie zudem Anrecht auf regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die von der Pflege­kasse bezahlt wird. Darüber hinaus steht Angehörigen und ehrenamtlichen Pflege­personen ein kostenloser Pflege­kurs zu.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs
    Auch Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer Wohneinheit untergebracht sind. Des Weiteren steht allen vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.000 Euro zu, außerdem ein monatlicher Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Außerdem erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Da die notwendigen Gesamtkosten jedoch häufig deutlich höher sind, ist zur vollständigen Abdeckung der Abschluss einer privaten Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll.

Pflege­pauschbetrag für Angehörige

Pflege­nde Angehörige, die keine Leistungen für die Pflege erhalten, können den jährlichen Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn sie Betroffene mit Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5 unentgeltlich betreuen.

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Leistungen bei vollstationärer Pflege

Die Kosten für einen Platz im Pflege­heim liegen Stand 2021 im Schnitt zwischen 1.800 und 3.990 Euro im Monat. Die Pflege­kasse übernimmt für Versicherte mir Pflege­grad 5 im Monat 2.005 Euro bei Unterbringung im Pflege­heim. Pflege­bedürftige müssen damit neben variierenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung den pflegebedingten Eigenanteil selbst aufbringen. Mit der Umwandlung der Pflege­stufen in Pflege­grade wurde verfügt, dass sich der pflegebedingte Eigenanteil nicht mehr mit steigendem Pflege­bedarf erhöhen, sondern für alle Bewohner konstant hoch bleiben sollte. Dieser sogenannte "einrichtungseinheitliche Eigenanteil" ist nicht der komplette monatliche Eigenanteil, sondern deckt nur die pflegebedingten Kosten ab. Eine private Pflege­zusatz­versicherung schließt Leistungslücken.

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Quellen

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