Kinder absichern - So sollten unverheiratete Paare vorsorgen

von Sarah Lange
21.08.2019 (aktualisiert: 16.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Mit einer Vorsorge­vollmacht kann der behandelnde Arzt gegenüber Ihrem Partner und anderen Angehörigen von der Schweigepflicht entbunden werden. Des Weiteren können Sie Ihren Partner dazu bevollmächtigen, Entscheidungen für Sie zu treffen, sollten Sie dazu nicht mehr in der Lage sein.
  • Mit einem Testament sichern Sie Ihren Partner finanziell ab, da dieser ansonsten gemäß des Erbrechts übergangen wird.
  • Mit einer Sorgerechts­verfügung bestimmen Sie einen Vormund, der im Falle des Todes beider Eltern das Sorgerecht für Ihr Kind übernimmt und sich ebenfalls um alle seine wirtschaftlichen Belange kümmert. Stirbt nur ein Elternteil geht das Sorgerecht automatisch auf den anderen über.

Darum sollten Unverheiratete Paare vorsorgen

Für 2,8 Millionen Paare in Deutschland ist klar: Ihre Liebe hängt nicht vom Trauschein ab. Dasselbe gilt für die Familiengründung. Unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht gibt es eine Frage, mit der sich kein Elternpaar gerne auseinandersetzt: Was passiert mit meiner Familie, wenn ich nicht mehr bin?

Tatsächlich ist es vor allem für unverheiratete Paare mit Kindern wichtig, für den Ernstfall vorzusorgen. Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft sind auch langjährige Paare nicht füreinander vertretungsberechtigt. Die richtigen Vorsorge­dokumente schaffen hier Abhilfe. Wichtig ist die besonderen rechtlichen Anforderungen an eine umfangreiche Absicherung zu kennen, um nicht in eine Situation zu geraten, die dann nur mit Geduld, Geld und Rechtsbeistand zu bewältigen ist.

Vorsorge­vollmacht zur Absicherung

In Notsituationen, aber auch bei einem normalen Klinikaufenthalt ist es für Unverheiratete schwierig, Auskünfte vom Klinikpersonal zu erhalten. Denn auch wenn Sie zusammen leben: Unverheiratete sind nicht befugt, Entscheidungen für den Partner zu treffen, wenn er oder sie nicht selbst dazu in der Lage ist. Wer seinen Partner mit der rechtlichen Vertretung im Ernstfall betrauen will, benötigt einen konkreten Auftrag in Form einer Vorsorge­vollmacht oder Betreuungs­verfügung.

Ehepartner und nahe Familienangehörige haben kein automatisches Auskunftsrecht, selbst wenn ein behandelnder Arzt die Familie über den Gesundheits­zustand ihres Angehörigen informieren möchte. Die Vorsorge­vollmacht kann auch eine Schweigepflichts­entbindung für behandelnde Ärzte enthalten, damit Angehörige über den Gesundheits­zustand ihres Angehörigen umfassend informiert werden dürfen. Andernfalls dürfen sie aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Angaben machen.

Damit der Partner in jedem Fall vertretungsberechtigt ist, sollten sich beide Partner gegenseitig als Bevollmächtigte einsetzen. Empfehlenswert ist außerdem immer eine Patienten­verfügung. In ihr halten Sie individuelle Wünsche darüber fest, welche medizinischen Maßnahmen für Sie im Ernstfall akzeptabel sind und welche Sie ablehnen. Tipp: Bei Paaren mit Kindern ist es sinnvoll neben dem eigenen Partner in einer Vorsorge­vollmacht eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Zusätzlich erhalten Sie weitere Informationen darüber, wie Sie sich richtig auf eine akutmedizinische Maßnahme vorbereiten können, in unserer Checkliste für den Kranken­hausaufenthalt.

Mutter mit Kind vor Bretterwand
Bei Unverheirateten noch wichtiger als bei verheirateten Paaren: Rechtzeitige Vorsorge für gemeinsame Kinder.

Testament bei unverheirateten Paaren

Da es im Todesfall unerheblich ist, ob und wie lang ein unverheiratetes Paar zusammengelebt hat oder wie eng ihre Beziehung war, ist es umso wichtiger, rechtzeitig eine geeignete letztwillige Verfügung aufzusetzen. Das kann ein Testament sein; gerade bei Unverheirateten kann aber auch ein Erbvertrag sinnvoll sein, mit dem sich beide Partner verbindlich gegenseitig absichern. Es ist auch möglich, die eigenen Kinder vorläufig von der Erbfolge auszusparen. Das ist sinnvoll, wenn Kinder zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils noch minderjährig sind. Ohne entsprechende Vorsorge hat ein unverheirateter Partner keinen eigenen Erbanspruch!

Der Erbvertrag für Unverheiratete ist für beide Seiten verbindlich. Er wird in Anwesenheit eines Notars von beiden Vertragspartnern unterzeichnet. Dabei kann der Partner als vorläufiger Alleinerbe bis zu seinem Ableben eingesetzt werden. Gemeinsame Kinder mit Pflichtteils­anspruch sollten freiwillig beim Notar eine Verzichtserklärung unterschreiben. Wer die eigenen Kinder bereits zu Lebzeiten absichern will, kann auch eine Schenkung in Erwägung ziehen - hier gelten steuerlich die gleichen Freibeträge wie beim Testament, und die Schenkung lässt sich alle zehn Jahre wiederholen - Gerade bei größeren Vermögen oder Immobilienbesitz eine interessante Option.

Sorgerechts­verfügung für Kinder

Auch wenn sich Eltern nur ungern mit der Möglichkeit auseinandersetzen, ist es wichtig, sich auch auf den schlimmstmöglichen Fall vorzubereiten. Wie sollen die eigenen Kinder aufwachsen, wer kann ihnen ein liebevolles Zuhause bieten, in dem sie behütet groß werden?

Verstirbt ein Elternteil vor der Zeit, geht das Sorgerecht automatisch auf den anderen über. Beim Tod beider Eltern wird vom Familiengericht ein Vormund bestimmt. Dabei wird nicht automatisch ein naher Verwandter oder kirchlicher Pate eingesetzt, obwohl sie i.d.R. erste Ansprechpartner sind. Die Vormundschaft kann auch einem Fremden zugesprochen werden, der für geeigneter empfunden wird. Eine Sorgerechts­verfügung sorgt dafür, dass die Wünsche der Eltern direkt berücksichtigt werden, wenn sie eine Person ausgewählt haben, die im Notfall persönlich und wirtschaftlich für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder da ist. Eine Sorgerechts­verfügung gilt auch dann, wenn beide Eltern ihren Willen nicht mehr äußern können, weil sie etwa nach einem schweren Unfall im Koma liegen.

Bei Krankheit: Es ist auch möglich eine Sorgerechts­verfügung als Teil einer Vorsorge­vollmacht aufzusetzen. Sie gilt aber nur zu Lebzeiten!

Achtung: Während verheiratete Paare gemeinsam eine Sorgerechts­verfügung aufsetzen können, müssen bei einem unverheirateten Paar beide jeweils eine Verfügung aufsetzen.

Risikolebens­versicherung: Finanzielle Absicherung für den Ernstfall

Eine sinnvolle Möglichkeit, auch finanziell rechtzeitig vorzusorgen ist die Risikolebens­versicherung. Hier geht es darum eine Lebens­versicherung abzuschließen, die greift, wenn den Eltern des Kindes etwas zustößt. Die Beitragshöhe des Versicherungsnehmers bemisst sich üblicherweise nach Gesundheits­zustand, Alter, bzw. Versicherungslaufzeit, allgemeinen Lebensumständen und Gewohnheiten. Kommt es tatsächlich zum Ernstfall, zahlt die Risikolebens­versicherung einen zuvor vereinbarten Betrag an die eigenen Hinterbliebenen aus, damit Erziehung, Ausbildung und Freizeit der Kinder bis zum Erwachsenenalter gesichert sind. Auch für Paare, die eine gemeinsame Immobilie auf Kredit erworben haben, ist die Risikolebens­versicherung eine gute Wahl, um eine laufende Immobilienfinanzierung dauerhaft auch nach dem unabsehbaren Tod eines Partners weiter bedienen zu können.

Quellen

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