Vertrauensperson: Sie entscheidet im Notfall


- Eine Vertrauensperson sollten Sie mit Bedacht auswählen. Sie trifft wichtige Entscheidungen, wenn Sie nicht mehr in der Lage dazu sind.
- Was zeichnet eine Vertrauensperson aus und wie finden Sie den richtigen Vertreter für Ihre Belange? Wir klären auf.
Im Notfall eine Vertrauensperson an der eigenen Seite zu wissen ist von großer Bedeutung: Jeder Mensch kann unvorhergesehen in eine Lage kommen, in der er nicht mehr selbst handlungsfähig ist und einen zuverlässigen Dritten benötigt, der in seinem Sinne Entscheidungen fällt. Egal, ob es sich um finanzielle Belange handelt, Entscheidungen über die weiterführende Behandlung im Krankenhaus oder die Auswahl eines geeigneten Pflegeheims – eine Vertrauensperson entscheidet im Ernstfall über existenzielle Fragen – etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Umso wichtiger ist es, die Vertrauensperson mit Bedacht zu wählen, um Missbrauch vorzubeugen und sicherzustellen, dass die eigenen Interessen auch dauerhaft gewahrt bleiben.
Unsere Definition einer Vertrauensperson
Da es keinen umfassenden, verbindlichen Standard für die Definition einer Vertrauensperson gibt, wollen wir Ihnen an dieser Stelle mit unserer Definition helfen: Eine Vertrauensperson ist nach unseren Maßstäben eine volljährige, geschäftsfähige Person, die geeignet ist, Sie ggf. auch dauerhaft in Rechtsgeschäften zu vertreten oder Ihre Interessen zu wahren. Je nach Kompetenzbereich hat die Vertrauensperson die Befugnis, Entscheidungen zur medizinisch-gesundheitlichen Behandlung, zur Unterbringung oder in anderen rechtlich relevanten Bereichen in Ihrem Sinne zu fällen.
Diese Aufgaben kann eine Vertrauensperson übernehmen
Sie entscheiden immer selbst, welche Befugnisse Sie Ihrer Vertrauensperson einräumen. Die folgenden Arten von Vollmachten, Verfügungen und Aufgaben kommen in Frage:
Vorsorgevollmacht:
Bevollmächtigte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sind befugt, Entscheidungen hinsichtlich Ihrer medizinisch-gesundheitlichen Vorsorge, Ihres Vermögens sowie anfallender Rechtsgeschäfte zu treffen.
Generalvollmacht:
Eine Generalvollmacht befugt den Vertreter für Entscheidungen in sämtlichen Angelegenheiten, die Sie ihm zuteilen. Erfahren Sie hier, worin der Unterschied zwischen Vorsorge- und Generalvollmacht besteht.
Betreuungsverfügung:
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr gesetzlicher Betreuer sein soll, wenn es keinen geeigneten Bevollmächtigten gibt – die Betreuung überwacht das Betreuungsschaftsgericht.
Patientenverfügung:
Auch im Rahmen einer Patientenverfügung sollte eine Vertrauensperson eingesetzt werden - wir raten jedoch dazu, zusätzlich eine umfassende Vorsorgevollmacht aufzusetzen. So können Sie Ihrer Vertrauensperson noch mehr Befugnisse erteilen.

So wählen Sie eine Vertrauensperson aus
Wählen Sie jemanden als Vertrauensperson, dem Sie uneingeschränkt vertrauen. Häufig handelt es sich dabei um Menschen, die Sie seit vielen Jahren kennen, die mit Ihren Wünschen und Vorstellungen vertraut sind und wissen, was Ihnen wichtig ist. Entscheiden Sie sich für eine Person, die in schwierigen Situationen besonnen reagiert, sich vor einer Entscheidung gut informiert und in der Lage ist, verschiedene Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Darüber hinaus sollte eine Vertrauensperson kooperativ, kommunikativ und willensstark sein. Je nach Auftrag ist die Person Ansprechpartner der behandelnden Ärzte im Krankenhaus , in dem Sie behandelt werden, für die Pflegeeinrichtung, in der Sie untergebracht sind oder für das Geldinstitut, wo Ihr Vermögen liegt. Deshalb sollte die Vertrauensperson vor Ort und erreichbar sein. Benennen Sie für den Fall, dass Ihre Vertrauensperson verhindert ist, einen geeigneten Vertreter, der ebenfalls Ihr vollstes Vertrauen genießt. Sie können auch mehrere Personen als Bevollmächtigte einsetzen oder eine Person als Bevollmächtigten und eine weitere als "Ersatz"-Betreuer für den Notfall.
Wie benenne ich eine Vertrauensperson für eine Aufgabe?
Grundsätzlich können Sie jede volljährige und geschäftsfähige Vertrauensperson als Bevollmächtigten, Betreuer oder als Testamentsvollstrecker benennen. Das machen Sie z. B. in einer Vorsorgevollmacht oder einer Generalvollmacht. Sprechen Sie mit der Person Ihrer Wahl rechtzeitig über Ihr Vorhaben, Ihre Vorstellungen und die damit verbundene Verantwortung.
Häufig gestellte Fragen
Eine Vertrauensperson, wie Sie sie im Rahmen der Patientenverfügung benennen können, ist eine Person, der Sie großes Vertrauen schenken und der Sie es zutrauen, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Allerdings ist eine Vertrauensperson ohne eine entsprechende Bevollmächtigung, durch eine Vorsorge- oder Generalvollmacht nicht dazu berechtigt, Sie gegenüber Dritten zu vertreten und offiziell für Sie zu entscheiden.
Grundsätzlich können Sie frei entscheiden, wer Ihre Vertrauensperson sein soll - ein Verwandtschaftsgrad muss dabei nicht bestehen. Möchten Sie, dass sich diese Person im Ernstfall um Ihre Angelegenheiten kümmert, müssen Sie Ihr eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese sollten Sie allerdings ausschließlich für eine Person erstellen, der Sie uneingeschränkt vertrauen.