Patienten­verfügung erhalten: Rechtssicher und BGH-konform

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Mit einer Patienten­verfügung halten Sie Ihren Willen verbindlich für den Fall fest, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie ist für Ärzte bindend.
  • Ohne Patienten­verfügung muss ein Bevollmächtigter oder vom Gericht bestellter Betreuer Entscheidungen treffen und mutmaßen, was Ihr Wille sein könnte. Das führt häufig zu Problemen.
  • Erstellen Sie Ihre rechtssichere Patienten­verfügung kostenlos und richten Sie den digitalen Notfallabruf ein, damit die Patienten­verfügung im Notfall direkt verfügbar ist.

Was ist eine Patienten­verfügung und warum ist sie wichtig?

Eine Patienten­verfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie Ärzten und Angehörigen mitteilen, welche medizinische und pflegerische Behandlung Sie im Ernstfall wünschen. Die Patienten­verfügung kommt allerdings nur dann zum Einsatz, wenn Sie einwilligungsunfähig sind, anderen Ihre Wünsche also nicht mehr selbst mitteilen können. Das kann der Fall sein, wenn Sie nach einem Unfall bewusstlos sind, im Koma liegen oder durch den schweren Verlauf einer Krankheit nicht mehr in der Lage dazu sind, sich selbst zu äußern.

Die Patienten­verfügung ist für Mediziner, Pflege­kräfte und Angehörige bindend. Die Bindungswirkung entfaltet das Dokument allerdings nur, wenn es hinreichend konkret formuliert und auf die vorliegende Lebens- und Behandlungs­situation anwendbar ist. Gesetzesgrundlage für die Patienten­verfügung ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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Rechtssicher und BGH-konform, von Ärzten und Notaren empfohlen

Was passiert ohne Patienten­verfügung?

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Wenn im Ernstfall keine aktuelle Patienten­verfügung vorliegt, muss ein Bevollmächtigter oder ein vom Gericht bestellter Betreuer gemeinsam mit den behandelnden Ärzten über die anstehende Behandlung des Betroffenen entscheiden. Dasselbe gilt, wenn eine bestehende Patienten­verfügung nicht konkret genug formuliert oder nicht auf die vorliegende Lebens- und Behandlungs­situation anwendbar ist. Zwar sind Ärzte und gesetzliche Vertreter auch in diesem Fall an den Patientenwillen gebunden, jedoch können sie ohne eine schriftliche Verfügung des Betroffenen darüber lediglich mutmaßen. Das Gesetz zur Patienten­verfügung schreibt vor:

„Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“ (§ 1901a BGB)

Im Zweifel bedeutet das, dass die an der Entscheidung Beteiligten vom Überlebenswillen des Patienten ausgehen und alles medizinisch Mögliche getan wird, um sein Leben zu erhalten – auch um den Preis eines Daseins in vollkommener und anhaltender Abhängigkeit von lebenserhaltenden Maschinen.

Immer wieder kommt es auch zu Gerichtsprozessen, wenn Familienmitglieder bzw. Angehörige und Ärzte unterschiedlicher Auffassung darüber sind, wie der Betroffene behandelt werden sollte. In solchen Fällen werden schwerkranke Patienten manchmal noch über Jahre hinweg am Leben erhalten, obwohl sie dies womöglich für sich abgelehnt hätten. Das Thema Patienten­verfügung und Ethik wird nach wie vor kontrovers diskutiert.

Fallbeispiel
Ein 82-jähriger Demenz-Patient ohne Patienten­verfügung wird fünf Jahre am Leben erhalten

Was passieren kann, wenn Sie sich nicht mit dem Thema Patienten­verfügung auseinandersetzen, zeigt der Fall eines 82-jährigen Demenz-Patienten. Der Mann war 2006 an einer schweren Demenz erkrankt, konnte sich nicht mehr bewegen und auch keinen Kontakt mehr zu seinem Umfeld aufnehmen. Eine Patienten­verfügung hatte er nicht verfasst. Der Hausarzt entschied, seinen Patienten über eine Magensonde künstlich zu ernähren und damit sein Leben zu verlängern. Der Sohn des Mannes klagte nach dem Tod seines Vaters und erklärte, dass die künstliche Ernährung ab 2010 „nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens“ geführt habe. Er forderte Schmerzensgeld, was der Bundesgerichtshof in einem Urteil 2019 allerdings ablehnte. Die Richter erklärten, dass ein Weiterleben nicht grundsätzlich als Schaden angesehen werden könne und kein Dritter darüber urteilen könne, ob eine Person weiterleben sollte oder nicht. Hätte der Patient eine entsprechende Verfügung geschrieben, hätte sein Arzt nach seinen Wünschen handeln können.

Was gehört inhaltlich in eine gute Patienten­verfügung?

Ein ausführliches Beispiel mit allen Fragen und Erklärungen finden Sie in unserem Artikel Patienten­verfügung: Kostenloses Formular und Mustervorlage.

Worauf muss ich achten, damit die Patienten­verfügung in der Praxis wirksam ist?

Ihre Patienten­verfügung ist wirksam, wenn Ihre Wünsche im Notfall berücksichtigt werden. Dafür muss sie zunächst rechtsgültig sein und den Vorgaben aus § 1827 im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen. Welche Vorgaben das sind und wie Sie Ihre Wünsche in der Praxis durchsetzen, erklären wir in unserem Artikel So ist Ihre Patienten­verfügung im Notfall wirksam.

Eine aktuelle, einwandfrei formulierte Patienten­verfügung ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden können. Aber sie muss auch einsehbar sein, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Mit dem Notfallabruf gehen Sie sicher, dass sowohl Ärzte als auch Angehörige direkt auf Ihre Dokumente zugreifen können.

Sonderfall Demenz

Bei Personen mit Demenz können zwei Probleme auftreten.

In einigen Fällen ist unklar, ob die Person einwilligungsfähig war, als sie die Patienten­verfügung verfasst hat. Deshalb ist es für Personen mit Demenz ratsam, sich ihre Einwilligungsfähigkeit durch die Unterschrift des Hausarztes auf der Patienten­verfügung bescheinigen zu lassen.

Manchmal widerrufen Personen mit Demenz im nicht mehr einwilligungsfähigen Zustand die Aussagen, die sie zuvor im einwilligungsfähigen Zustand in der Patienten­verfügung festgehalten haben. Um Verwirrung zu vermeiden, kann man in der Patienten­verfügung bestimmen, was dann Vorrang hat. Gegen Missbrauch schützt eine Klausel die bestimmt, dass zwei unabhängige Fachärzte zu dem Schluss kommen müssen, dass die betroffene Person ihre Einwilligungsfähigkeit verloren hat, damit die Regelung in Kraft tritt.

Wie bekomme ich eine gute Patienten­verfügung und was kostet sie?

Mit Afilio gehen Sie sicher, dass sowohl die rechtlichen als auch die medizinischen Anforderungen an eine wirksame Patienten­verfügung erfüllt sind. Probieren Sie es aus!

Wenn Sie sich darüber hinaus beraten lassen möchten, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Betreuungsverein, einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt oder einen Hausarzt, der sich mit Patienten­verfügungen auskennt. Mit welchen Kosten Sie dabei rechnen müssen, haben wir in unserem Artikel Was kostet eine gute Patienten­verfügung? zusammengefasst.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf eine Patienten­verfügung erstellen?

Jeder volljährige und einwilligungsfähige Bürger kann eine Patienten­verfügung verfassen. Einwilligungsfähig bedeutet, dass Sie die Entscheidungen, die Sie in der Patienten­verfügung festhalten, bewusst und aus freiem Willen treffen. Außerdem sollten Sie sich der Bedeutung des Dokuments bewusst sein. Auch wenn Sie bereits eine schwere Krankheit haben, können Sie noch eine Patienten­verfügung verfassen – problematisch wird es erst, wenn Sie bereits an einer fortgeschrittenen Demenz leiden. Denn dann ist oftmals unklar, ob Sie noch einwilligungsfähig sind.

Muss eine Patienten­verfügung beglaubigt werden?

Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Patienten­verfügung durch einen Notar ist nicht erforderlich und hat einen Einfluss auf die rechtliche Gültigkeit. Das gilt auch für die Unterschrift durch einen Zeugen. Was die einwandfreie Formulierung Ihrer Wünsche angeht, kann die Erstellung beim Notar sogar schaden. Notare sind Rechtsexperten. Die rechtlichen Anforderungen sind aber auch ohne Beratung leicht zu erfüllen. Kompliziert wird es bei den medizinischen Fragen und dabei können die meisten Notare nicht helfen.

Müssen Ärzte sich an eine Patienten­verfügung halten?

Grundsätzlich müssen sich Ärzte und Ihre Angehörigen an das halten, was Sie in der Patienten­verfügung niedergelegt haben. Das Dokument ist für sie rechtlich bindend, sofern es rechtsgültig ist. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass die Patienten­verfügung sehr präzise verfasst sein muss, um Ärzten möglichst genaue Anweisungen zu geben, wie sie im Ernstfall handeln sollen. Allerdings können Sie hier nicht jeden Fall abbilden – aus diesem Grund ist es sinnvoll, Wertvorstellungen in die Patienten­verfügung aufzunehmen und genau zu schildern, wann Ihr Leben für Sie lebenswert ist und wann eine Grenze überschritten ist. So können Ärzte und Angehörige in Fällen, die nicht konkret abgebildet sind, trotzdem in Ihrem Sinne entscheiden.

Sonderfall Notarzt: Müssen Sie von einem Notarzt-Team behandelt werden, kann oft nicht sichergestellt werden, dass Ärzte die Wünsche aus Ihrer Patienten­verfügung befolgen können. Oftmals entscheiden wenige Minuten über Leben und Tod. Sofern weder die Patienten­verfügung vorliegt, noch eine angehörige Person vor Ort ist, die die Patienten­verfügung durchsetzt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Ihre Vorsorge­dokumente erst im Kranken­haus zum Einsatz kommen.

Bundes­verfassungs­gericht stärkt Patienten­verfügung
Urteil vom August 2021

Das Bundes­verfassungs­gericht hat im August 2021 in einem aktuellen Urteil noch einmal festgelegt, dass die Patienten­verfügung nicht nur zur Kenntnis genommen werden darf, sondern für Ärzte und Angehörige bindend ist.

Wie lange ist eine Patienten­verfügung gültig?

Die Patienten­verfügung muss Ihren aktuellen Willen widerspiegeln. Zwar ist eine Aktualisierung Ihrer Unterschrift rein rechtlich nicht erforderlich, aber sie hilft dabei, Ärzten und Angehörigen zu zeigen, dass sich Ihr Wille nicht geändert hat. Deshalb empfehlen wir: Alle zwei Jahre, spätestens aber bei Veränderungen Ihres Gesundheits­zustandes, z.B. durch eine Krebserkrankung, sollten Sie Ihre Verfügung oder mindestens die Unterschrift erneuern. Bei Afilio ist das jederzeit kostenlos möglich.

Kann ich meine Patienten­verfügung ändern oder widerrufen?

Natürlich können Sie Ihre Patienten­verfügung jederzeit ohne Begründung ändern. Dazu genügt es schon, Änderungen handschriftlich hinzuzufügen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. So kommt kein Zweifel an der Urheberschaft auf. Streichungen aus dem Text sind ebenfalls möglich. Wichtig ist, dass Ärzte und Betreuer im Fall der Fälle beim Lesen erkennen, was Ihren derzeitigen Vorstellungen entspricht. Je größer die Anzahl der Änderungen, Streichungen und Ergänzungen, desto schwieriger lässt sich dies einschätzen. Setzen Sie darum bei mehreren Überarbeitungen lieber eine neue Patienten­verfügung auf.

Was ist eine christliche Patienten­verfügung?

Die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) haben gemeinsam die Broschüre „Christliche Patienten­vorsorge“ veröffentlicht. Die „Christliche Patienten­vorsorge“ berücksichtigt die theologisch-ethischen Aspekte eines christlichen Umgangs mit dem Ende des irdischen Lebens und erläutert die wichtigsten juristischen Gesichtspunkte. Allerdings sollten Sie die Broschüre nur zur Information nutzen. Das beiliegende Ankreuzformular ist nicht umfangreich genug. Hier geht es zur Broschüre.

Welche weiteren Vorsorge­dokumente benötige ich?

Eine Patienten­verfügung allein reicht nicht aus. Erstellen Sie unbedingt auch eine Vorsorge­vollmacht, in der Sie eine oder mehrere Vertrauens­personen zu Bevollmächtigten erklären. Anders als häufig angenommen, dürfen ohne ein solches Dokument weder der Ehe- oder Lebenspartner noch die eigenen Kinder für den Betroffenen entscheiden. Setzen Sie das Dokument rechtzeitig auf, gehen Sie sicher, dass im Ernstfall Ihre engsten Vertrauten für die Umsetzung Ihrer Wünsche Sorge tragen. Andernfalls bestimmt das zuständige Betreuungs­gericht einen gesetzlichen Vertreter – das kann eine Person aus Ihrem näheren Umfeld, aber auch ein fremder Berufsbetreuer sein.

Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht & Co.

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