2025 Dezember

vom 17.12.2025
Afilio-Ratgeber #33: EU-Führerscheinreform 2025: Wer darf noch fahren? & Wie Ihr Arzt im Notfall Zugriff auf Ihre Patienten­verfügung hat
Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000€ im Monat steuerfrei
Ihr Afilio-Ratgeber für den sorgenfreien Ruhestand
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

ab 2026 gilt die neue Aktivrente: Rentner dürfen nun bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Wir zeigen, wer profitiert – und worauf Sie achten sollten.

Doch damit nicht genug Neuigkeiten für Rentner: Ab Dezember 2025 gibt es Änderungen beim Renten-Zuschlag. Wir erklären, wer mit Kürzungen rechnen muss.

Außerdem berichten wir über das aktuelle Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts, das die Triage-Regelung offiziell gekippt hat.

Ich hoffe, dass Ihnen der Ratgeber gefällt!

Leser fragen, Afilio antwortet

Frage von Afilio Nutzer Michael R.:

"Wie funktioniert die Aktiv-Rente ganz konkret?"

Eigene Frage stellen

Viele (baldige) Rentner, die trotzdem weiterarbeiten möchten – ob aus Freude am Beruf oder zum Aufbessern der Rente – dürften sich freuen: Ab 1. Januar 2026 soll die neue Aktivrente greifen. Doch was bedeutet das genau und wer profitiert wirklich davon?

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist keine neue Rentenform im klassischen Sinne, sondern eine steuerliche Sonderregelung: Rentner dürfen künftig bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Im Jahr ergibt das einen Freibetrag von bis zu 24.000 €.

Ein weiterer Vorteil: Die Steuerfreiheit wird direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Somit entfallen aufwändige Steuererklärungen oder Zuverdienstprüfung für diesen Betrag.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Die Voraussetzungen, um die Aktivrente nutzen zu können sind:

  • Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahr z. B. 66 Jahre und zwei oder vier Monate)
  • Eine sozial­versicherungspflichtige Beschäftigung, also ein Arbeitsverhältnis mit Rentenbeiträgen durch den Arbeitgeber

Experten schätzen, konservativ gerechnet, dass etwa 168.000 Rentner pro Jahr von der neuen Regelung profitieren könnten.

Die Aktivrente in der Praxis – ein Beispiel

Angenommen: Eine Rentnerin bezieht ihre Altersrente und arbeitet nebenher 15 Stunden pro Woche zum Mindestlohn (in 2026 angenommen 13,90 €/ Stunde).

  • Das ergibt einen Monatsbruttolohn von rund 900 €. Nach Abzug von Kranken- und Pflege­versicherung bleiben davon ca. 815 € netto.

  • Ohne Aktivrente müsste sie auf diesen Verdienst (abhängig von der individuellen Rente und Steuerklasse) noch Einkommensteuer zahlen. Das Netto läge also deutlich niedriger.

  • Mit Aktivrente dürfte sie das gesamte Netto von 815 € behalten.

Das bedeutet: Für viele Rentner kann sich Arbeit im Ruhestand lohnen, denn es bleibt spürbar mehr Netto vom Brutto übrig.

Warum wurde die Aktivrente eingeführt?

Ziel der Regelung ist es, Weiterarbeit im Rentenalter attraktiver zu machen – insbesondere angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels.

Für Unternehmen ergibt sich ein Vorteil: Erfahrungen und Wissen älterer Mitarbeiter bleiben erhalten, und Personalengpässe lassen sich flexibler überbrücken.

Für den Staat entsteht dabei ein kalkulierter finanzieller Aufwand: Es werden jährliche Steuermindereinnahmen von geschätzt bis zu 890 Millionen Euro erwartet.

Kritik an der Aktivrente

So sinnvoll die Idee klingt – einige kritische Punkte werden bereits diskutiert:

  1. Der Bonus gilt nur für sozial­versicherungspflichtige Beschäftigungen. Alle anderen Arbeitenden im Rentenalter gehen leer aus. Kritiker nennen das ungerecht und unzureichend, gerade für jene, die häufig im Ruhestand ein geringes Einkommen haben.

  2. Es gibt Bedenken wegen Ungleich­behandlung: Zwei Menschen mit derselben Tätigkeit und demselben Einkommen können unterschiedlich besteuert werden – je nachdem, ob sie über oder unter der Altersgrenze liegen. Einige sehen hier ein mögliches Verfassungsproblem.

  3. Der erwartete Effekt auf den Arbeitsmarkt könnte begrenzt sein. Denn nicht alle Rentner möchten oder können tatsächlich weiterarbeiten, etwa wegen Gesundheit oder körperlicher Belastung.

Was die Neuerung speziell für Sie bedeutet

Wenn Sie

  • bereits im Rentenalter sind oder bald dort hinkommen,
  • und eine sozial­versicherungspflichtige Beschäftigung haben oder annehmen,

dann könnte die Aktivrente ab 2026 eine echte Chance für Sie sein: Sie könnten bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei dazuverdienen und damit Ihr Haushaltsbudget spürbar aufbessern.

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Mit diesen Informationen können Sie mögliche Vorteile der Aktivrente für Sie persönlich noch klarer bewerten.

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Doch es gibt noch weitere Neuigkeiten zum Thema Rente: Ab dem 01. Dezember 2025 ändert sich für rund drei Millionen Rentner die Berechnung des Renten-Zuschlags.

Der bisher separat ausgezahlte Zusatzbetrag wird künftig direkt in die gesetzliche Rente integriert. Das bedeutet mehr Transparenz, aber für manche auch spürbare Unterschiede bei der Auszahlung.

Was ist der Renten-Zuschlag?

Viele Menschen, die zwischen 2001 und 2018 eine Erwerbsminderungsrente oder eine darauf aufbauende Altersrente erhalten haben, lagen bis vor Kurzem im Rentenvergleich deutlich zurück im Vergleich zu neueren Rentnern.

Um diesen Unterschied auszugleichen, führte die Deutsche Renten­versicherung (DRV) ab Juli 2024 einen Renten-Zuschlag ein. Je nach Rentenbeginn erhielt man 7,5 % oder 4,5 % zusätzlich zum regulären Rentenbetrag.

Was ändert sich ab Dezember 2025?

Hier sind alle Änderungen auf einen Blick:

  • Der Zuschlag wird nicht mehr separat ausgezahlt, sondern direkt der Monatsrente zugeschlagen.

  • Der Zuschlag wird nicht mehr als Prozentsatz berechnet.

  • Stattdessen bekommen die Betroffenen zusätzliche Entgeltpunkte (also Rentenpunkte), die dauerhaft im Rentenkonto stehen.

  • Diese Rentenpunkte steigen künftig automatisch mit, wenn es eine Rentenerhöhung gibt. Dadurch wächst auch der Zuschlag jeweils mit.

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Die DRV sendet allen Betroffenen automatisch einen neuen Rentenbescheid.

Für wen sich etwas ändert – und wie

Betroffen sind insbesondere Personen mit Erwerbsminderungsrente, deren Rentenbezug zwischen 2001 und 2018 begann und Personen, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen.

Für die meisten bedeutet die Reform: Es ändert sich kaum etwas, der Zuschlag wandert nur formal ins Rentenkonto.

Für manche kann die Rente sogar leicht steigen. Es können sich auch Nachzahlungen ergeben, wenn der bisher gewährte Zuschlag überarbeitet wird. Diese fallen jedoch laut DRV meist nur sehr klein aus.

Für Personen, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, kann die Sache aber komplizierter werden:

  • Ab Dezember zählt der Zuschlag aus der eigenen Rente als Einkommen.
  • Übersteigt dieses Einkommen den Freibetrag (im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 sind das 1.076,86 € im Monat), kann das zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen.
  • Bei der Hinterbliebenenrente wird eigenes Renteneinkommen, das über dem Freibetrag liegt, grundsätzlich zu 40 % angerechnet.

Ein praktisches Rechenbeispiel veranschaulicht dieses Szenario:

Verdient man z. B. netto 1.200 € Rente inklusive Zuschlag, liegt die Differenz zum Freibetrag (1.076,86 €) bei rund 123 €. 40 % davon, also etwa 49 €, würden von der Hinterbliebenenrente abgezogen werden.

Das können Sie jetzt tun

Wenn Sie betroffen sind, warten Sie auf Ihren neuen Rentenbescheid und prüfen Sie ihn aufmerksam. Besonders wichtig:

  • Vergleichen Sie Ihre Rente nach der Umstellung mit der bisherigen Zahlung.

  • Wenn Sie Witwen- oder Witwerrente beziehen, prüfen Sie, ob Ihre eigenen Renteneinkünfte durch den Zuschlag über dem Freibetrag liegen. In diesem Fall kann Ihre Hinterbliebenenrente sinken.

  • Bei Fragen oder Unklarheiten: Sie können sich bei der DRV erkundigen oder eine unabhängige Rentenberatung beantragen.

  • Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Bescheid Fehler enthält, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.

Die Reform zielt auf mehr Gleichheit und Transparenz bei der Rente. Für viele ist das ein Plus – doch für manche kann es auch ein Minus bedeuten. Bleiben Sie wachsam und informiert.

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"Chefarzt berichtet..., vielen, vielen Dank für diesen Beitrag. Genau diese Orientierungen haben mir immer gefehlt. Denn ich habe mich oft gefragt: Aber was ist wenn...?"

– ⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ Angelika B.

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Eine überfüllte Notaufnahme, zu wenig Intensivbetten und schwer kranke Menschen, die dringend Hilfe brauchen. Diese Situation möchte man sich ungern vorstellen.

Während der Corona-Pandemie erließ der Bund eine gesetzliche Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG), konkret den Paragrafen §5c.

Das Ziel: verbindlich festzulegen, wie Priosierungen bei überfüllten Intensivstationen funktionieren sollen. Kriterien wie „kurzfristige Überlebenschance“ sollten bestimmen, wer zuerst behandelt wird.

Für viele Menschen war die Vorstellung, dass Alter oder Vorerkrankungen theoretisch Einfluss auf die Behandlungs­chancen haben könnten, beängstigend. Diese Regelung wurde nun gekippt:

Triage-Regelung nicht mit Grundgesetz vereinbar

Am 04. November 2025 erklärte der Erste Senat des Bundes­verfassungs­gerichts die Triage-Regelung für verfassungswidrig und damit nichtig.

Warum? Zwei wesentliche Gründe:

  • Der Bund besitzt laut Gericht nicht die Gesetzgebungskompetenz für eine solch tiefgreifende Regelung. Sie hatte nicht direkt etwas mit der Bekämpfung einer Krankheit zu tun, sondern mit der Verteilung medizinischer Ressourcen. Und genau dafür, so das Gericht, ist der Bund nicht zuständig.
  • Die Regelung schränkte die ärztliche Berufsausübungs- und Therapiefreiheit ein. Ärzte sollen frei entscheiden dürfen, ob und wie sie behandeln. Ihre Einschätzung soll nicht durch gesetzliche Vorgaben ersetzt werden.

Damit hat das Gericht klargestellt: Der Bund darf nicht zentral vorschreiben, wie Ärzte bei Krisen entscheiden.

Was bedeutet das im Ernstfall?

Es gibt aktuell keine bundesweit verbindlichen Kriterien mehr, die im Voraus festlegen, wer bei knappen Kapazitäten bevorzugt behandelt wird. Die Verantwortung liegt nun wieder vollständig bei den behandelnden Teams. Ob und wie es künftig landesweite oder klinikinterne Regelungen gibt, bleibt offen.

Allerdings gilt: Kliniken müssen auch weiterhin Prioritäten setzen, wenn Ressourcen knapp sind. Das Urteil verhindert keine schwierigen Entscheidungen – es verändert nur, wer sie trifft und wie sie begründet werden.

Die Aufhebung der Triage-Regelung schafft jedoch eine eindeutige Rechtslage für alle Betroffenen. Zudem sichert sie, dass medizinische Entscheidungen dort getroffen werden, wo die Expertise liegt: unmittelbar bei den behandelnden Teams.

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