2025 Juni

vom 30.09.2025
Im Notfall Zugriff auf Bankkonten ermöglichen & Urlaub für pflegende Personen
Im Notfall Zugriff auf Bankkonten ermöglichen
Ihr Afilio-Ratgeber zu Vorsorge, Vermögen und Nachlass
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im Notfall kann es passieren, dass selbst enge Angehörige keinen Zugriff auf Ihr Bankkonto bekommen – trotz Vorsorge­vollmacht. Wir erklären, wie Sie das verhindern. Außerdem zeigen wir, wie pflegende Angehörige mit Unterstützung der Pflege­kasse eine Auszeit vom Alltag nehmen können. Und für alle, die vom Reisen träumen: Unsere besten Tipps für Urlaub im Ruhestand.

Ich hoffe, dass Ihnen der Ratgeber gefällt!

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„Ohne Vollmacht, kein Zugriff auf das Bankkonto.” Frau Meyer steht verzweifelt am Schalter. „Aber meine Mutter liegt im Kranken­haus und ist nicht mehr ansprechbar. Ich muss für sie Rechnungen bezahlen.” Der Bankangestellte schüttelt den Kopf.

„Aber ich bin bevollmächtigt. Hier ist meine Vorsorge­vollmacht“, versucht Frau Meyer es noch einmal. „Das reicht uns nicht”, entgegnet der Angestellte. „Da brauchen Sie eine extra Konto­vollmacht von ihrer Mutter.“ Frau Meyer schaut ungläubig. Darf die Bank das?

So ist die Rechtslage

Trotz Vorsorge­vollmacht kein Zugriff auf das Konto: Das kann Ihnen passieren, obwohl es eigentlich nicht passieren sollte. Rechtlich gesehen ist die Sache eindeutig. Eine wirksame Vorsorge­vollmacht umfasst grundsätzlich auch Bankgeschäfte, es sei denn, sie wurde eingeschränkt oder die Bank hat berechtigte Zweifel an ihrer Wirksamkeit oder Echtheit. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn diese nicht eindeutig formuliert ist.

Pauschal den Zugriff aufs Konto verweigern dürfte eine Bank also in der Theorie nicht. In der Praxis sieht es leider oft anders aus.

Bank­vollmacht: Das sollen Sie beachten

Viele Banken und Sparkassen haben interne Regelungen und verlangen aus Sicherheits- und Haftungsgründen eine bankspezifische Vollmacht mit ihren eigenen Formularen. Für diese gilt: Sie muss vom Kontoinhaber zu Lebzeiten und bei voller Geschäfts­fähigkeit meist gemeinsam mit der Vertrauensperson ausgefüllt werden. Solch eine Bank­vollmacht wird unkompliziert akzeptiert.

Unser Tipp: Wir raten Ihnen, sich frühzeitig bei Ihrer Hausbank nach den Regelungen zu erkundigen und wenn nötig zusätzlich zur Vorsorge­vollmacht eine Bank­vollmacht zu erteilen.

Varianten der Bank­vollmacht

Mit einer Bank­vollmacht sind also im Notfall die Finanzen garantiert geregelt. Das kann als Ehepaar etwa wichtig sein, wenn Sie kein Gemeinschaftskonto haben. Mit einer Bank­vollmacht erhält der Bevollmächtigte Zugriff auf das Girokonto und im Regelfall auch auf Anlageprodukte wie zum Beispiel ein Tagesgeldkonto. Auch ein Wertpapierdepot könnte vom Bevollmächtigten gesteuert werden. Eine einfache Konto­vollmacht gilt hingegen lediglich für das Girokonto.

Was die Vertrauensperson in der Regel nicht kann: Ein Darlehen aufnehmen. Sie kann auch keine Unter­vollmachten erteilen oder Kreditkarten beantragen.

Unser Tipp: Setzten Sie sich zur Sicherheit mit den Regelungen Ihrer Bank auseinander, denn eine einheitliche gesetzliche Regelung zum Inhalt der Bank­vollmacht gibt es nicht.

Was im Todesfall passiert

Wenn der Kontoinhaber stirbt, ohne jemandem eine Vollmacht – weder eine Vorsorge­vollmacht noch eine Bank­vollmacht – gewährt zu haben, kommt keiner an das Geld heran. Dann müssen die Hinterbliebenen auf den Erbschein warten. Und das kann dauern. Sorgen Sie daher vor.

Eine Bank­vollmacht kann entweder zeitlich unbeschränkt, also über den Tod hinaus, erteilt werden. Sie kann auch nur für den Todesfall oder nur für den Fall der Fürsorglichkeit gelten. Informieren Sie sich daher, wie Ihre Bank diese Fälle regelt.

Wichtig zu wissen: Die gängige Vorsorge­vollmacht erlischt mit dem Tod, soweit in der Vollmacht nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Ihre Vorsorge­vollmacht bei Afilio können Sie als transmortale Vollmacht über den Tod hinaus gestalten. Das heißt: Sie kann im Todesfall nur von den Erben widerrufen werden.

Der Vorteil ist, dass die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod sofort weiter handeln kann – etwa um die Beerdigung zu organisieren, Verträge zu kündigen oder Zahlungen zu leisten.

Unser Tipp: Überlegen Sie gut, wem Sie genug vertrauen, um ihn als Bevollmächtigten einzusetzen. Und denken Sie dran, dass Sie eine Vollmacht auch wieder beenden können!

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Einen nahestehenden Menschen pflegen, dann vielleicht noch Job und Familie: Da verlieren viele Pflege­nde das eigene Wohlbefinden aus den Augen. Dabei ist eine Auszeit vom Pflege­alltag unglaublich wichtig. Angehörige müssen neue Kraft tanken, nur dann können sie ihre Aufgaben meistern und ihre eigene Gesundheit schützen. Wir zeigen, wie Erholungsurlaub möglich wird.

Für Entlastung sorgen

Die Zahl der Pflege­bedürftigen nimmt stetig zu. Das stellt unsere Gesellschaft vor erhebliche Herausforderungen. Ohne die Hilfe durch pflegende Angehörige wäre Pflege nicht mehr möglich. Das bedeutet aber auch: Wie können diese Menschen entlastet werden? Die Pflege­kasse unterstützt pflegende Angehörige durch verschiedene Angebote.

Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind zwei Möglichkeiten, damit Pflege­personen sich Urlaub gönnen können. Das gilt selbstverständlich auch für eine Kur oder Reha-Maßnahme bzw. im Krankheitsfall. Verhinderungs­pflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär.

Urlaubsvertretung: Die Verhinderungs­pflege

Fällt die Pflege­person im Urlaubsfall aus, zahlt die Pflege­kasse Verhinderungs­pflege. Übrigens: Als Pflege­personen gelten Menschen, die den Pflege­bedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen – und zwar nicht erwerbsmäßig. Meist sind das der Ehepartner, die Kinder, aber auch Nachbarn oder Freunde.

Verhinderungs­pflege bedeutet also, dass sie Pflege­kasse die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege übernimmt – für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Das ist ab 1. Juli 2025 neu. Vorher waren es sechs Wochen. Diese Form der Pflege übernimmt meist ein ambulanter Pflege­dienst. Es können aber auch Privatpersonen eingesetzt werden, etwa Freunde, Nachbarn oder Verwandte. Wichtig ist, dass eine konkrete Pflege­person benannt wird.

Und so geht’s: Sie müssen bei der Pflege­kasse einen Antrag auf Verhinderungs­pflege stellen, damit sie die Kosten übernimmt. Voraussetzung ist der Pflege­grad 2 oder höher. Sie können den Antrag auch im Nachhinein stellen. Bewahren Sie dafür die Rechnungen auf!

Info: Werden nahe Verwandte oder Personen im selben Haushalt für die Verhinderungs­pflege eingesetzt, gelten andere Regelungen für die Bezahlung. Die Pflege­kasse zahlt dann maximal den 2-fachen Satz (gilt ab 1. Juli 2025 – vorher der 1,5-fache Satz) des Pflege­geldes.

Stationäre Betreuung: Die Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflege­bedürftige für eine begrenzte Zeit in einer Pflege­einrichtung untergebracht. Das bietet sich an, wenn der Pflege­bedürftige zuhause nicht ausreichend versorgt werden kann, etwa weil eine nächtliche Betreuung nötig ist. Die vollstationäre Betreuung können Sie maximal acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

Anspruch haben auch hier Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2. Die Kurzzeitpflege muss in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfinden. Unterbringung, Verpflegung und Zusatzkosten sind aus eigener Tasche zu bezahlen, also als Eigenanteil.

NEU: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur flexiblen Nutzung. Das macht es leichter, diese Leistungen zu kombinieren, etwa um eine längere Zeit zu überbrücken. Der Betrag umfasst insgesamt 3.539 Euro. Auch gibt es keine Zeit mehr, die vorher gepflegt werden musste, um die Leistungen zu erhalten.

Was gilt es zu beachten?

  • Die Hauptpflegeperson muss aktuell bei der Pflege­kasse eingetragen sein, um Verhinderungs­pflege beantragen zu können.
  • Bedenken Sie, dass es vier bis sechs Wochen dauern kann, eine Urlaubsvertretung oder einen Kurzzeitpflegeplatz zu organisieren.
  • Lassen Sie ausreichend Zeit, damit die Pflege­person und der Pflege­bedürftige sich kennenlernen können und alle Fragen geklärt sind.
  • Die medizinische Behandlungs­pflege (z. B. Blut­druckmessung oder Wundversorgung) ist kein Teil der Verhinderungs­pflege. Dafür braucht es eine ärztliche Verordnung und Fachpersonal.
  • Einrichtungen zur Kurzzeitpflege haben unterschiedliche Tagessätze. Informieren Sie sich im Vorfeld und lassen Sie sich Empfehlungen geben.
  • Achten Sie auf eine detaillierte Übergabe, teilen Sie Besonderheiten und Bedürfnisse rechtzeitig mit, denken Sie auch an die Medikamentenliste.
  • Sorgen Sie für den Notfall vor – mit Notfalldaten der Kontaktperson sowie einer aktuellen Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung.

Mit unserer Checkliste für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist an alles gedacht.

Checkliste herunterladen

Extra-Tipp: Pflege­hotels

Planen Sie einen gemeinsamen Urlaub mit dem Pflege­bedürftigen, bieten sich sogenannte Pflege­hotels an. Das garantiert, dass alle eine Auszeit vom gewohnten Alltag erhalten – und zwar am selben Ort. Auf unterschiedliche Bedürfnisse kann eingegangen werden. Je nach Pflege­hotel können Leistungen und Angebote jedoch ganz unterschiedlich sein. Denn der Begriff „Pflege­hotel“ ist nicht geschützt. Hat das Pflege­hotel eine spezielle Zulassung, können Sie hier auch die Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungs­pflege einsetzen.

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Sie wollen etwas erleben, aber nicht unnötig tief in die Tasche greifen? Mit etwas Planung und unseren cleveren Tipps bekommen Sie viel Urlaub für kleines Budget – oder sparen an den richtigen Stellen, damit Sie länger oder öfter unterwegs sein können.

15 Urlaubs-Tricks für Sparfüchse

  1. Reisen Sie in der Nebensaison. Sowohl Anreise als auch Unterkunft sind hier billiger.
  2. Bei einer Reise innerhalb Deutschlands kommen Sie meist günstiger weg als bei einer Auslandsreise.
  3. Nutzen Sie für Reisen in Deutschland eine Senioren BahnCard 25.
  4. Neben kommerziellen Anbietern gibt es auch immer mehr Wohlfahrtsverbände, die Seniorenreisen anbieten, zum Beispiel über das Deutsche Rote Kreuz.
  5. Profitieren Sie von Frühbucherrabatten, Last-Minute-Angeboten oder speziellen Seniorenrabatten – etwa bei Best Western, Scandic, Wyndham Hotels oder über H Rewards.
  6. Seien Sie flexibel bei den Reisedaten, sowohl bei der Buchung im Reisebüro als auch im Internet. Eine Anreise in der Woche und früh am Morgen ist meist günstiger.
  7. Sie haben eine bestimmte Reise im Auge? Dann holen Sie verschiedene Angebote von Reiseanbietern und auch Reisebüros ein.
  8. Nutzen Sie auch Vergleichsseiten wie Check24.
  9. Pauschalreisen oder Gruppenreisen können kostengünstiger sein, müssen es aber nicht. Es lohnt sich immer eine Gegencheck.
  10. Gut zu wissen: Barrierefreie Hotelzimmer und Unterkünfte kosten in der Regel nicht mehr.
  11. Abonnieren Sie die Newsletter von Reiseanbietern, die Ihnen zusagen. So erfahren Sie von Schnäppchen aus erster Hand.
  12. Nutzen sie am Reiseziel öffentliche Verkehrsmittel, das ist meist günstig.
  13. Viele Hotels, Sehenswürdigkeiten und Verkehrsmittel bieten Seniorenrabatte an. Also denken Sie auf Reisen an Ihren Seniorenausweis!
  14. Erkunden Sie lokale Märkte und regionale Restaurants.
  15. Prüfen Sie Ihre Reise­versicherung und Auslandskranken­versicherung, um in Notfall abgesichert zu sein und unnötige Kosten zu vermeiden.

Extra-Tipp: Schließen Sie eine Reiserücktritts­versicherung ab, eventuell auch eine Reiseabbruchs­versicherung. So wird Geld erstattet, wenn etwas dazwischenkommt.

Davor warnt die Verbraucherzentrale!

Der Begriff „Seniorenreise“ ist nicht geschützt. Die Angebote unterscheiden sich zum Teil stark. Barrierefreiheit, seniorengerechte Hotelausstattung oder ärztliche Betreuung vor Ort sind nicht garantiert. Seien Sie vorsichtig, wenn bei der Reise viele Zusatzoptionen angeboten werden, die nicht im Reisepreis enthalten sind. Das kann teuer werden. Werden Sie auch hellhörig, wenn vor Ort Verkaufsveranstaltungen geplant sind. Verzichten Sie lieber auf solche Reisen.

Info: Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben besondere Rechte. Anbieter müssen beim Ticketkauf über spezielle Ausstattung informieren. Unterstützung muss kostenlos angeboten werden, etwa beim Ein- und Aussteigen. Wichtig ist, dass Sie Unterstützungsbedarf beim Reiseanbieter vorher angeben.

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