Pflegegeld - Wann steuerfrei, wann nicht? & Die 5 wichtigsten Impfungen ab 60 für Ihren Herbst-Schutz
Diese 5 Impfungen sind wirklich wichtig ab 60
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Erkältungszeit hat wieder begonnen. Zum Herbstbeginn zeigen wir Ihnen, welche 5 Impfungen ab 60 wirklich wichtig sind, um gut geschützt durch die kalte Jahreszeit zu kommen.
Außerdem berichten wir über das neue, von vielen kritisch beäugte Gesetz in Rheinland-Pfalz: Hier sind ab Oktober 2025 Bestattungsformen erlaubt, die in Deutschland bislang tabu waren.
Ist Ihr Herbst-Impfschutz schon auf dem neusten Stand? Wir verraten Ihnen, welche Impfungen die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch Instituts in 2025 für alle ab 60 empfiehlt.
Warum? Mit den Jahren wird unser Immunsystem anfälliger – Infektionen treten häufiger auf, verlaufen schwerer und dauern länger. Gleichzeitig steigt bei chronischen Erkrankungen das Risiko für Komplikationen.
Wir wissen: Über das Impfen wird kontrovers diskutiert. Dennoch möchten wir Ihnen die aktuellen Empfehlungen vorstellen – damit Sie Ihre Entscheidung gut informiert treffen können.
Die wichtigsten Impfungen für Sie im Überblick:
1. Tetanus & Diphtherie - 🗓️ Alle 10 Jahre
Kleine Verletzungen genügen, um Tetanus-Bakterien gefährlich werden zu lassen. Auch der Diphtherieschutz hält nicht lebenslang.
Auffrischungen sind deshalb wichtig – meist in Kombination, oft auch gleich mit Pertussis (Keuchhusten). Wer im Erwachsenenalter noch keine Tdap-Dosis erhalten hat, sollte das also nachholen.
2. Pneumokokken - 🗓️ i. d.R. einmalige Impfung
Für Lungenentzündungen sind häufig Pneumokokken verantwortlich, aber sie können auch eine Blutvergiftung oder Hirnhautentzündung auslösen. Ab 60 empfiehlt die STIKO daher eine einmalige Impfung mit PCV20.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Nur wenn früher bereits ein anderer Impfstoff (PPSV23) gegeben wurde, ist nach sechs Jahren eine einmalige Auffrischung mit PCV20 vorgesehen.
3. Gürtelrose (Herpes Zoster) - 🗓️ zwei Impfungen
Das Risiko für Gürtelrose steigt deutlich ab 60. Typische Folgen sind Schmerzen und Hautausschläge, manchmal bleiben Nervenschmerzen jahrelang bestehen.
Die Impfung erfolgt in zwei Dosen im Abstand von 2–6 Monaten und ist eine Kassenleistung.
4. Grippe (Influenza) - 🗓️ Jährlich im Herbst
Die echte Grippe ist keine harmlose Erkältung: Sie kann etwa das Herz belasten und sogar das Risiko für einen Herzinfarkt deutlich steigern.
Für Menschen ab 60 gibt es spezielle Hochdosis- oder adjuvantierte Impfstoffe, die besonders wirksam sind. Am besten sollten Sie sich zwischen Oktober und Dezember impfen lassen.
5. Covid-19 - 🗓️ Jährlich im Herbst
Das Virus zirkuliert weiterhin. Für Menschen ab 60 (und Risikogruppen) empfiehlt die STIKO eine Auffrischung pro Jahr – idealerweise vor Beginn der Wintersaison.
Zusätzlich bei Vorerkrankungen oder Risiken:
Seit Kurzem bei den Impfungs-Empfehlungen neu dabei: das RS-Virus, welches schwere Atemwegsinfekte verursachen kann. Empfohlen wird die Impfung ab 75 für alle sowie für 60–74-Jährige mit schweren Grunderkrankungen oder in Pflegeeinrichtungen. (Zeitpunkt: Spätsommer/Herbst)
Auch Hepatitis B wird bei chronischen Lebererkrankungen, Diabetes oder geschwächtem Immunsystem empfohlen – ebenso, wenn beruflich oder durch Reisen ein erhöhtes Risiko besteht.
In FSME-Risikogebieten (vor allem Süddeutschland) ist eine Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis sinnvoll, wenn Zeckenkontakt wahrscheinlich ist.
Eine Polio-Auffrischung ist nötig, wenn die Grundimmunisierung unvollständig ist oder bei Reisen in Länder mit erhöhtem Risiko.
Darüber hinaus können bei bestimmten Erkrankungen oder fehlendem Schutz auch Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln oder Varizellen nachgeholt bzw. empfohlen werden.
Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin berät Sie dazu, welche weiteren Impfungen speziell für Sie sinnvoll sind.
Unser Tipp: Nehmen Sie den nächsten Vorsorgetermin gleich zum Anlass, Ihren Impfstatus überprüfen zu lassen.
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Die Debatten waren kontrovers, doch nun ist es entschieden: Ab Oktober 2025 bringt Rheinland-Pfalz das liberalste Bestattungsgesetz Deutschlands auf den Weg. Hier wird künftig der Friedhofszwang aufgehoben und es werden Bestattungsformen erlaubt, für die man bisher ins europäische Ausland fahren musste.
Diese neuen Bestattungsformen sind dadurch möglich:
Die Aufbewahrung der Urne zuhause
Die Entnahme eines Teils der Asche "zur würdevollen Weiterverarbeitung", um beispielsweise einen Erinnerungsdiamanten daraus zu pressen
Flussbestattungen von Totenasche
Tuchbestattungen anstelle von Sargbestattungen
Verstreuen von Totenasche an festgelegten Orten sowie dem eigenen Garten
Dürfen Angehörige entscheiden?
Nein, diese Entscheidung darf nur die zu bestattende Person selbst treffen - und zwar mit einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung. In diesem Dokument muss zu Lebzeiten eindeutig schriftlich festgehalten werden, wie die Bestattung ablaufen soll und welche Person dafür verantwortlich sein wird.
Das bedeutet in der Praxis: Auch wenn Sie sich für eine neue Bestattungsform entscheiden, kann dieser Wunsch nicht umgesetzt werden, solange keine eindeutige Verfügung vorliegt.
Gleichzeitig können Angehörige nicht - zum Beispiel um Geld zu sparen - die Urne eines Verstorbenen mit nach Hause nehmen.
Können Sie von diesem Recht Gebrauch machen?
Das neue Gesetz gilt erst einmal nur in Rheinland-Pfalz. In allen anderen Bundesländern bleibt der Friedhofszwang bestehen. Um “Bestattungstourismus” innerhalb Deutschlands zu verhindern, dürfen außerdem nur in RLP lebende Menschen von dem Recht Gebrauch machen.
In manchen Bundesländern werden jedoch gesetzliche Lockerungen diskutiert - alle aktuell geltenden Gesetze und geplante Neuerungen gibt es hier nachzulesen.
Wenn Sie in RLP leben: Dann können Sie ab jetzt kostenlos bei Afilio Ihre rechtsgültige Totenfürsorgeverfügung erstellen!
Wenn Sie nicht in RLP leben: Dann können Sie trotzdem einfach und kostenlos über die Bestattungsverfügung bei Afilio festhalten, wie Sie sich Ihre Bestattung wünschen.
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Für die meisten Fälle gilt: Nein, Sie müssen Pflegegeld nicht versteuern. Es ist in voller Höhe steuerfrei. Sie müssen es auch nicht in der Steuererklärung angeben.
Es ist grundsätzlich immer dann steuerfrei, wenn es von der Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger gezahlt wird und wenn es zur privaten Pflege einer pflegebedürftigen Person verwendet wird. Das heißt zum Beispiel, wenn Angehörige zuhause gepflegt werden.
Geregelt wird das in § 3 Nr. 36 EstG des Einkommensteuergesetzes und bedeutet:
Pflegebedürftige Personen müssen Pflegegeld generell nicht versteuern.
Auch pflegende Angehörige, die Pflegegeld erhalten und verwandt sind, müssen dieses nicht versteuern – allerdings nur bis zur Höhe des Pflegegelds, keine Extra-Vergütung!
Das gilt auch für Pflegepersonen mit einer privaten Bindung, wie Nachbarn oder Freunde – solange es um keine gewerbliche Pflege geht.
Es gibt jedoch Ausnahmen! Und zwar wenn Sie:
als Pflegeperson gewerblich oder auf selbständiger Basis pflegen,
keine persönliche Bindung zur pflegebedürftigen Person haben,
Rechnungen schreiben oder auf Minijob-Basis pflegen,
einen privaten Pflegevertrag mit regelmäßiger Vergütung haben,
zusätzlich zur Pflege bezahlte Leistungen erbringen – etwa als Haushaltshilfe
oder das Pflegegeld an eine externe Person weitergeben und dies abrechnen.
Beispiel 1: Sie pflegen Ihre Mutter zu Hause und bekommen Pflegegeld von der Pflegekasse – dann ist das steuerfrei.
Beispiel 2: Sie pflegen eine Nachbarin, bekommen Pflegegeld und zusätzlich 200 Euro auf Honorarbasis – dann wird es wie ein Job gewertet und ist einkommensteuerpflichtig.
Sind Sie sich unsicher, kann ein kurzer Anruf beim Finanzamt oder Lohnsteuerhilfeverein Ihnen Klarheit bringen.
Berechnen, ob Sie (mehr) Pflegegeld bekommen, können Sie schnell, einfach und kostenlos mit unserem Pflegegradrechner. Beantragen können Sie dieses ebenfalls kostenlos:
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