Geschäftsfähigkeit


- In Deutschland sind Personen in der Regel mit Erreichen der Volljährigkeit uneingeschränkt geschäftsfähig.
- Bei diagnostizierter Beeinträchtigung der Geistesfähigkeit kann Betroffenen die Geschäftsfähigkeit teilweise oder vollständig entzogen werden.
Wer ist wann geschäftsfähig?
Wer geschäftsfähig ist, darf verbindliche Rechtsgeschäfte abschließen. Der Gesetzgeber definiert drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsunfähigkeit: Kinder unter 7 Jahren sind grundsätzlich geschäftsunfähig und dürfen keine Rechtsgeschäfte tätigen. Eine Geschäftsunfähigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn eine Person geistig eingeschränkt ist, z. B. durch eine Behinderung oder eine fortgeschrittene Demenz. In diesem Fall muss ein Arzt feststellen, dass die betreffende Person nicht mehr geschäftsfähig ist.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind in beschränktem Rahmen geschäftsfähig. Sie dürfen mit Zustimmung ihrer Eltern Rechtsgeschäfte schließen.
Volle Geschäftsfähigkeit: Volljährige Personen ohne geistige Einschränkungen sind voll geschäftsfähig und dürfen nach Belieben Rechtsgeschäfte schließen.
Was ist Geschäftsunfähigkeit?
Geschäftsunfähige Personen können nicht selbständig Rechtsgeschäfte tätigen, z. B. Verträge schließen oder kündigen. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich geschäftsunfähig. Allerdings gilt das auch für Menschen mit geistigen Einschränkungen. Kinder können in Deutschland nur als Bote in Rechtsgeschäften eingesetzt werden. Das bedeutet, dass sie Willenserklärungen ihrer gesetzlichen Vertreter, also ihrer Eltern oder eines Vormunds, überbringen können. Umgekehrt können demzufolge auch nur die gesetzlich berechtigten Vertreter Verträge kündigen.
Können Erwachsene die Geschäftsfähigkeit verlieren?
Um bestimmte Personen davor zu schützen, sich selbst finanziell zu schaden, kann ihnen die Geschäftsfähigkeit teilweise oder vollständig entzogen werden. Das gilt so lange, bis ein zuständiges Gericht die Geschäftsunfähigkeit aufhebt. Damit das passiert, muss in der Regel eine dauerhafte geistige Beeinträchtigung vorliegen. Dazu zählen unter anderem folgende Krankheitsbilder:
- geistige Behinderung
- Wahn und Halluzinationen
- fortgeschrittene Demenz, Alzheimer
- affektive Störungen wie Depression, z. B. Altersdepression oder Manie.
Nach § 105 Abs. 1 BGB gelten Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen als nichtig.
Geschäftsfähigkeit bei Depression und Demenz
Auch Depressionen können dazu führen, dass ein Betroffener anhaltend nur beschränkt geschäftsfähig ist. Grundsätzlich wird die Geschäftsfähigkeit aber nur dann entzogen, wenn eine anhaltende Beeinträchtigung der Geistesfähigkeit vorliegt und eine freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Krankheitsbilder, bei denen das der Fall sein kann, sind unter anderem die Dysthymie, die uni- oder die bipolare Depression.
Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn Menschen unter Demenz leiden: Je weiter die Krankheit voranschreitet, desto eingeschränkter ist die Geistesfähigkeit. Durch die Demenz werden das Kurzzeitgedächtnis und die Merkfähigkeit eingeschränkt, bis die Krankheit im weiteren Verlauf auch das Langzeitgedächtnis beeinträchtigt. Irgendwann können Betroffene die Tragweite von Käufen und Verträgen nicht mehr einschätzen. Pflegende Angehörige müssen Verträge nicht erfüllen oder zahlen, wenn sie ein Mensch mit Demenz geschlossen hat. In der Regel sind Unternehmen in solchen Fällen kulant.
In beiden Fällen müssen Betroffene oder Angehörige allerdings nachweisen, dass sie aufgrund der Erkrankung z. B. nicht in der Lage waren einen Vertrag zu kündigen oder einen unwirksamen Vertrag geschlossen haben.

Können geschäftsunfähige, volljährige Personen alltägliche Geschäfte abschließen?
Auch wenn jemand aufgrund einer dauerhaften psychischen Störung als geschäftsunfähig gilt, kann er dennoch alltägliche Geschäfte, wie den Wocheneinkauf, abschließen. Schließlich sollen Menschen mit psychischen Beschwerden so selbstständig wie möglich leben und aktiv an der Gesellschaft teilnehmen.
Laut § 105a BGB gelten Geschäfte als alltäglich, wenn sie „mit geringwertigen Mitteln“ getätigt werden können und keine erhebliche „Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen“ darstellen. Dennoch hängt die Beurteilung immer von der konkreten Situation ab.
Häufig gestellte Fragen
Als geschäftsunfähig gelten Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten, die durch eine Behinderung oder eine fortgeschrittene Demenz entstehen, sind ebenfalls geschäftsunfähig. In letzterem Fall ist es allerdings immer notwendig, dass ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit feststellt.
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sollten nicht miteinander verwechselt werden: Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit dem Augenblick ihrer vollzogenen Geburt. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person mit Gründung und Anerkennung als rechtsfähiges Subjekt. Die Geschäftsfähigkeit hingegen beginnt erst eingeschränkt mit dem vollendeten siebten Lebensjahr, volle Geschäftsfähigkeit ist erst mit dem vollendet 18. Lebensjahr erreicht.
Während Geschäftsfähigkeit eine genauere Beschreibung der Fähigkeit ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, ist Rechtsfähigkeit die generelle Fähigkeit, Rechte und Pflichten innerhalb einer Rechtsordnung in Anspruch zu nehmen und auszuüben.