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Das Wichtigste in Kürze:
  • Mit einer Vorsorge­vollmacht erlauben Sie Vertrauens­personen, Sie gegenüber Dritten zu vertreten.
  • Ohne Vollmacht wird eine gerichtliche Betreuung angeordnet, wenn Sie sich durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selbst äußern oder Ihre Belange regeln können.
  • Jede volljährige Person kann selbst eine Vollmacht erteilen. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nur notwendig, wenn die Vollmacht zum Verkauf von Immobilien berechtigen soll.
  • Erstellen Sie Ihre rechtssichere Vorsorge­vollmacht kostenlos und richten Sie den digitalen Notfallabruf ein, damit die Vollmacht im Notfall direkt verfügbar ist.

Was ist eine Vorsorge­vollmacht und warum ist sie wichtig?

Mit einer Vorsorge­vollmacht bestimmen Sie, wer Entscheidungen in Ihrem Namen treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Haben Sie keine Vorsorge­vollmacht, wird im Ernstfall ein Betreuer vom Betreuungs­gericht bestellt. Bei dieser Person kann es sich um einen nahen Angehörigen, aber auch um einen fremden Berufsbetreuer handeln. Für viele Menschen ist es eine unangenehme Vorstellung, dass eine fremde Person über medizinische Eingriffe und ihre finanziellen Angelegenheiten entscheiden soll. Noch dazu müssen Sie die Arbeit des Berufsbetreuers bezahlen. Ist er lange für Sie tätig, kann eine größere Summe zusammenkommen.

Auch wenn Angehörige die Betreuung übernehmen, ist das meist keine gute Lösung: Ihnen wird die ohnehin schon aufwendige und belastende Betreuung durch bürokratischen Aufwand erschwert. Eine Vorsorge­vollmacht ist die bessere Alternative: So stellen Sie sicher, dass eine Ihnen vertraute Person für Sie Entscheidungen treffen kann.

Das Ehegatten­notvertretungs­recht

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Ehegattennotvertretungsrecht. So kompliziert wie der Name ist auch das Gesetz. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie in unserem Artikel „Das neue Notvertretungsrecht 2023 und warum Sie trotzdem eine Vollmacht benötigen"

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Welche Rechte und Pflichten hat ein Bevollmächtigter?

Grundsätzlich können Sie selbst bestimmen, welche Rechte die von Ihnen bevollmächtigte Person hat. Legen Sie in der Vorsorge­vollmacht dazu genau fest, wozu diese eingesetzt werden darf. Dabei haben Sie die freie Wahl: Sie können einer Person nur einen Teil der zu erledigenden Aufgaben übertragen oder ihr eine uneingeschränkte Vollmacht erteilen. Es ist ebenso möglich, für verschiedene Gebiete verschiedene Bevollmächtigte zu benennen.

Aufgaben, die der Inhaber einer Vorsorge­vollmacht übernehmen kann:

  • Vermögensangelegenheiten: Verwaltung des Vermögens, Begleichung von Verbindlichkeiten, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Post- und Fernmeldeverkehr, ggf. Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Ihrer Person gegenüber Dritten, wie z. B. Banken, Behörden, Versicherungen, Gerichten, Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten sowie die Veräußerung oder der Kauf von Immobilien (nur mit notarieller Beurkundung möglich).
  • Persönliche Angelegenheiten: Personenfürsorge, Gesundheits­fürsorge, Aufenthaltsbestimmung, wenn es beispielsweise darum geht, dass Sie in einem Pflege­heim oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden müssen.

Es gibt auch Aufgaben, die niemand stellvertretend für Sie übernehmen kann. Dazu gehören zum Beispiel Eheschließung und -scheidung, die Wahrnehmung Ihres Wahlrechts, sowie die Errichtung eines Testaments, die Anerkennung oder Anfechtung von Vaterschaft oder die Schließung von Eheverträgen.

Gut zu wissen
Bevollmächtigte können nicht immer frei handeln

Zudem kann auch eine uneingeschränkt bevollmächtigte Person nicht immer frei handeln. Sie muss in bestimmten Fällen das Betreuungs­gericht hinzuziehen, um eine Entscheidung treffen zu können. Das ist der Fall, wenn für einen medizinischen Eingriff entschieden werden soll, der lebensgefährlich ist oder langfristige Gesundheits­schäden nach sich ziehen kann. Auch wenn es um Maßnahmen zur Freiheitseinschränkung geht, wie z. B. die Anbringung von Gittern am Kranken­bett oder die Gabe ruhigstellender Medikamente, muss das Betreuungs­gericht konsultiert werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter darüber einig sind, dass die Entscheidung im Sinne des Vollmachtgebers ist.

Bevollmächtigte, die die Vorsorge­vollmacht anerkennen und die darin geschilderten Aufgaben übernehmen, verpflichten sich, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Besteht Anlass für Zweifel, können Angehörige rechtlich dagegen vorgehen. Allerdings gilt: Wer eine Vollmacht bekommt, muss diese nicht zwingend annehmen.

Worauf muss ich achten, damit die Vorsorge­vollmacht in der Praxis wirksam ist?

Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist nur in wenigen Fällen erforderlich, zum Beispiel wenn die Vollmacht auch dazu ermächtigen soll, in Ihrem Namen Immobilien zu veräußern. Sie können die Vollmacht dann trotzdem selbst verfassen und lediglich die Unterschrift beglaubigen lassen. Das ist wesentlich günstiger als die Vollmacht beim Notar zu verfassen und beurkunden zu lassen.

Falls Sie Unternehmer sind und Ihre Bevollmächtigten im Ernstfall über die Firma verfügen sollen, ist eine Beglaubigung bzw. Beurkundung Ihrer Vorsorge­vollmacht ebenfalls in vielen Fällen notwendig.

Achtung
Vorsicht bei Bankgeschäften

Wenn Ihre Bevollmächtigten auch Bankgeschäfte für Sie erledigen sollen, ist selbst eine beglaubigte oder beurkundete Vorsorge­vollmacht oft nicht ausreichend, denn jede Bank hat eigene Bestimmungen zur Vollmacht. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Geldinstitut nach den Regelungen und sorgen Sie ggf. mit einer speziellen Bank­vollmacht dafür, dass Ihre Vertrauens­personen im Ernstfall z. B. Überweisungen für Sie tätigen können.

Ihre Vorsorge­vollmacht sollten Sie sicher aufbewahren – allerdings müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Bevollmächtigten im Ernstfall schnell auf das Dokument zugreifen können. Händigen Sie Ihren Vertrauens­personen eine Kopie aus und verraten Sie ihnen, wo sie im Fall der Fälle das Original finden, oder hinterlegen Sie das Original direkt bei Ihren Bevollmächtigten.

Ein sinnvoller Schritt ist zudem die Registrierung der Vorsorge­vollmacht beim Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer (ZVR). Betreuungs­gerichte können dort im Ernstfall innerhalb kürzester Zeit in Erfahrung bringen, ob Sie eine Vorsorge­vollmacht erstellt haben. Gibt es einen oder mehrere Bevollmächtigte, braucht das Gericht keine Betreuung anordnen.

Wichtig: Der Inhalt der Vorsorge­vollmacht wird nicht im ZVR gespeichert; durch die Registrierung erfahren lediglich Betreuungs­gerichte, ob ein solches Dokument existiert. Machen Sie die Vollmacht und andere Vorsorge­dokumente darum unbedingt zugänglich für Ihre Vertrauens­personen. Das geht auch digital: Mit dem Notfallabruf von Afilio können z. B. Ihre Angehörigen oder Ärzte per Code rund um die Uhr auf Ihre Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung zugreifen.

Wo bekomme ich eine gute Vollmacht und was kostet sie?

Mit Afilio gehen Sie sicher, dass alle Anforderungen an eine wirksame Vorsorge­vollmacht erfüllt sind. Probieren Sie es aus!

Wenn Sie sich darüber hinaus beraten lassen möchten, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Notar. Mit welchen Kosten Sie dabei rechnen müssen, haben wir in unserem Artikel Vorsorge­vollmacht Kosten: Womit muss ich rechnen? zusammengefasst.

FAQ

Vorsorge­vollmacht und General­vollmacht: Was ist der Unterschied?

Aus rechtlicher Sicht gibt es keinen Unterschied.

Eine Vorsorge­vollmacht ist eine General­vollmacht, die vorsorglich für den Fall erteilt wird, dass Sie nicht entscheidungsfähig sind. Es gibt aber keine scharfe Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen. So ist es beispielsweise möglich, in der Vorsorge­vollmacht zu bestimmen, dass sie ab sofort und auch ohne Notfall gilt und in der General­vollmacht können Sie festlegen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Um Verwirrung zu vermeiden, sollten Sie eine Vollmacht, die viele Einschränkungen hat und nur für spezifische Lebensbereiche gelten soll, nicht als General­vollmacht betiteln.

Wann und wie lange ist eine Vorsorge­vollmacht gültig?

Ab wann Ihre Vorsorge­vollmacht gilt, entscheiden Sie selbst. Sie können in das Dokument hineinschreiben, dass es erst im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit gelten soll, also wenn Sie die Tragweite von Rechtsgeschäften nicht mehr einschätzen und deshalb z. B. keine Verträge mehr abschließen können. Das kommt etwa bei Demenz oder psychischen Erkrankungen vor. Damit tun Sie sich und Ihren Bevollmächtigten aber meist keinen Gefallen. Denn dann müssen Ihre Vertreter im Ernstfall zunächst einmal beweisen, dass Sie laut § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig sind, bevor sie mit der Vollmacht handeln können. Bis ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat, vergeht kostbare Zeit, in der Ihre Vertrauens­personen z. B. keine Überweisungen in Ihrem Namen tätigen können.

Besser ist es in der Regel, die Gültigkeit der Vorsorge­vollmacht zumindest im Außenverhältnis nicht an die Bedingung der Geschäftsunfähigkeit zu knüpfen. Im Innenverhältnis ist dies aber durchaus sinnvoll. Das bedeutet: Sie verständigen sich mit Ihren Bevollmächtigten darauf, dass die Vollmacht erst zum Einsatz kommen soll, wenn Sie nicht mehr handlungs- bzw. geschäftsfähig sind. Die Vollmacht selbst gestalten Sie aber so, dass Ihre Vertreter sofort handeln können, ohne z. B. Vertragspartnern oder Behörden entsprechende Nachweise zu erbringen. Das ist selbstverständlich nur dann empfehlenswert, wenn Sie Ihren Bevollmächtigten uneingeschränkt vertrauen.

Wenn Sie es einmal aufgesetzt haben, ist das Dokument unbegrenzt gültig. Selbstverständlich können Sie die Vorsorge­vollmacht widerrufen oder ändern – allerdings nur, solange Sie geschäftsfähig sind. Sind Sie es nicht mehr, ist ein Widerruf trotzdem möglich, allerdings komplizierter, denn dann muss das Betreuungs­gericht eingeschaltet werden. Achten Sie bei einer Änderung Ihrer Vorsorge­vollmacht darauf, dass Sie das alte Dokument sowie alle hinterlegten Ausfertigungen und Kopien vernichten und durch die neue Version ersetzen.

Was ist eine transmortale Vorsorge­vollmacht?

Eine transmortale Vorsorge­vollmacht ist eine Vollmacht über den Tod hinaus. Es kann sinnvoll sein, eine Vorsorge­vollmacht über den Tod hinaus zu verfassen. Denn die Erben des Vollmachtgebers können sich erst als Rechtsnachfolger ausweisen, wenn das Nachlass­gericht ihnen die Erbscheine ausgestellt hat – und das kann mehrere Wochen dauern. Wenn Sie eine transmortale Vorsorge­vollmacht aufsetzen, können in dieser Phase Ihre Bevollmächtigten wichtige Dinge regeln, z. B. Verträge kündigen, die Wohnung auflösen und Rechnungen begleichen. Die Bevollmächtigten müssen nicht selbst zu den Erben gehören. Letztere können die Vollmacht widerrufen, sobald sie über den Erbschein verfügen. Die Erben können von den Bevollmächtigten auch Rechenschaft über ihre Entscheidungen verlangen. Besteht der Verdacht, dass Bevollmächtigte die Vollmacht missbrauchen könnten, sollten die Erben sie unverzüglich nach dem Erbfall widerrufen – das geht z. B. bei Banken häufig bei Vorlage des Testaments oder Erbvertrags.

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