Erbschaftssteuer berechnen: Höhe und Freibeträge
- Erbschaftssteuer fällt nur für den Teil des steuerpflichtigen Erbes an, der den Freibetrag der Erben übersteigt.
- Sowohl der Steuersatz als auch der Freibetrag hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
- Der Freibetrag beträgt pro Kind mindestens 400.000 Euro, für Ehepartner sind es sogar mindestens 500.000 Euro. Häufig fällt deshalb gar keine Erbschaftssteuer an.
Inhaltsverzeichnis
So funktioniert die Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer fällt nur dann an, wenn der Wert des steuerpflichtigen Erbes den persönlichen Freibetrag des jeweiligen Erben übersteigt. Auf die Freibeträge gehen wir gleich näher ein. Zunächst klären wir die Frage, was das steuerpflichtige Erbe ist.
Entscheidend für die Berechnung des steuerpflichtigen Erbes ist das Nettovermögen des Erblassers. Von den Vermögenswerten werden also alle Schulden abgezogen.
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Aber nicht das gesamte Nettovermögen ist steuerpflichtig. Es gibt es zwei wichtige Sonderfälle:
- Das selbst genutzte Familienheim (nicht Zweit- und Ferienwohnungen) wird unter Ehepartnern komplett steuerfrei vererbt. Für Kinder sind die ersten 200 qm Wohnfläche steuerfrei. Für eine 400 qm Wohnung wird also nur die Hälfte des Wertes steuerlich berücksichtigt. Wichtig: Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Erben für 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Sonst wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig
- Betriebsvermögen wird zu 85% steuerfrei vererbt - unabhängig vom Verwandschaftsverhältnis. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang weitergeführt wird und die Arbeitsplätze so lange erhalten werden. Sonst wird rückwirkend Erbschaftssteuer fällig.
Herr Müller besitzt ein Familienheim im Wert von 1 Mio. Euro und 200.000 Euro sonstiges Vermögen. Wenn er das Familienheim an seine Frau vererbt, die darin wohnen bleibt, zählen nur die 200.000 Euro für die Berechnung ihrer Erbschaftssteuer. Die Immobilie wird steuerfrei vererbt - ohne den Freibetrag aufzubrauchen.
Für den Teil des Erbes, der steuerlich relevant ist, gelten folgende Steuersätze und Freibeträge.
Steuerklassen, Freibeträge & Steuersätze
Erben | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehepartner
| 500.000 € | I |
eingetragene Lebenspartnerschaft | 500.000€ | I |
Kinder, Stiefkinder
| 400.000€ | I |
Enkel (Kinder von Kindern und Stiefkindern)
| 200.000€ 400.000€ | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000€ | I |
Geschwister und deren Kinder | 20.000€ | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000€ | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000€ | II |
alle übrigen Personen | 20.000€ | III |
Eine detaillierte Übersicht über alle Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze können Sie hier herunterladen ->
Weitere Freibeträge
Für Ehepartner und Kinder gibt es zusätzlich den sogenannten Versorgungsfreibetrag. Er beträgt für Ehepartner 256.000 Euro, für Kinder ist er altersabhängig:
- Bis 5 Jahre: 52.000€
- 6-10 Jahre: 41.000€
- 11-15 Jahre: 30.700€
- 16-20 Jahre: 20.500€
- 21-27 Jahre: 10.300€
Von dem Versorgungsfreibetrag wird allerdings der Wert einer möglichen Witwen- oder Waisenrente abgezogen. Häufig wird er damit nahezu vollständig aufgebraucht, sodass es grundsätzlich besser ist, ohne diesen zusätzlichen Freibetrag zu planen.
Erben der Steuerklasse I können bis zu 41.000 Euro für Hausrat (wie Möbel, Kunst, Elektrogeräte) steuerfrei erben. Zusätzlich sind für sie weitere „bewegliche körperliche Gegenstände“ wie beispielsweise Autos bis zu einem Betrag von 12.000 Euro steuerbefreit. Für Erben in den Steuerklassen II und III gilt hingegen ein gemeinsamer Freibetrag von maximal 12.000 Euro für beide Kategorien. Wichtig: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind von dieser Steuerbefreiung ausgenommen.
Steuersätze
Wichtig: Nur der Betrag des steuerlich relevanten Erbes, der über dem persönlichen Freibetrag liegt, wird versteuert. Dabei gelten die folgenden Steuersätze:
Wert der Erbschaft (über Freibetrag) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30% | 43 % | 50 % |
Erbt eine Ehefrau ein Depot im Wert von 2 Mio. Euro, liegt dieser Betrag 1,5 Mio. Euro über ihrem Freibetrag. Da sie in Steuerklasse I ist, gilt für sie der Steuersatz von 19%. Es würden also 285.000 Euro Erbschaftssteuer anfallen. Falls sie keine Witwenrente erhält, kommen noch einmal 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag dazu und sie zahlt ca. 236.000 Euro Erbschaftssteuer.
Im folgenden Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt & Notar Dr. Andreas Lohmeyer mehr zu den Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen:
Häufig gestellte Fragen
Erbschaftssteuer müssen alle Erben zahlen, die steuerlich relevantes Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag erben.
Der Steuersatz richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad. Er kann zwischen 7 % und 50 % liegen. Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto geringer der Steuersatz. Nicht-verwandte Erben zahlen den höchsten Steuersatz. Eine detaillierte Übersicht finden Sie weiter oben im Artikel oder hier als PDF.
Der Freibetrag für Ehepartner liegt bei mindestens 500.000 Euro. Außerdem erben Ehepartner das Familienheim steuerfrei, wenn sie mindestens 10 Jahre darin wohnen bleiben. Pro Kind gibt es einen Freibetrag von mindestens 400.000 Euro.
Bei einer Familie mit einem Ehepartner und zwei Kindern gibt es also Freibeträge von mindestens 1,3 Mio. Euro und zusätzlich kann das Familienheim steuerfrei vererbt werden, ohne die Freibeträge aufzubrauchen.
Für andere Verwandschaftsverhältnisse gelten geringere Freibeträge. Erben außerhalb der Familie haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Neben dem allgemeinen Freibetrag, der für Ehepartner bei 500.000 Euro und für Kinder bei je 400.000 Euro liegt, gibt es den Versorgungsfreibetrag (256.000 Euro für Ehepartner, 10.300 - 52.000 Euro pro Kind je nach Alter), sowie einen kleineren Freibetrag für den Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände.
Außerdem kann das Familienheim an Ehepartner steuerfrei vererbt werden. An Kinder kann es bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei vererbt werden. In beiden Fällen gilt, dass der Erbe anschließend mindestens 10 Jahre lang in dem Familienheim leben muss.
Auch für Unternehmen gibt es eine Ausnahme: Betriebsvermögen wird zu 85% steuerfrei vererbt - auch, wenn der Erbe nicht aus der eigenen Familie stammt. Die Voraussetzung ist, dass der Betrieb für mindestens 7 Jahre fortgeführt und das Personal weiter beschäftigt wird.
Die Erbschaftssteuererklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim Finanzamt eingereicht werden. In manchen Fällen fordert das Finanzamt die Erben aktiv dazu auf. Es ist ratsam, rechtzeitig mit einem Steuerberater Kontakt aufzunehmen, um Fristen einzuhalten.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die Erbschaftssteuer reduzieren oder sogar vermeiden können.
Wichtig ist, dass Sie Klarheit schaffen und selbst bestimmen, wer Ihre Erben sind. Das geht am besten mit einem Testament.