Was erben Ehegatten und Partner?

von Johannes Kuhnert
21.08.2019 (aktualisiert: 17.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • In jeder Ehe bilden die Eheleute eine Zugewinn­gemeinschaft.
  • Auf der Basis dieser Zugewinn­gemeinschaft wird am Ende der Ehe der Zugewinn beider Partner am Ende ausgeglichen.
  • Tritt der Ehegatte das Erbe an, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel als Zugewinnausgleich.

Verheiratete bilden fast immer eine Zugewinn­gemeinschaft

Im Regelfall bilden Eheleute für die Zeit Ihrer Ehe eine Zugewinn­gemeinschaft, sie können ihre gemeinschaftlichen Zugewinne aber auch im Rahmen eines Ehevertrags trennen, wenn sie sich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden. Das Fundament der Zugewinn­gemeinschaft sind die getrennten Vermögensmassen der Ehepartner. Erwirtschaften beide Partner während ihrer Ehe unterschiedlich hohe Zugewinne durch Einnahmen, Wertsteigerungen oder abbezahlte Außenstände, ist der Zugewinn am Ende der Zugewinn­gemeinschaft auszugleichen. Generell gibt es zwei Regelungen, nach welchen ein Ehegatte seinen Erbanteil einfordern kann, nämlich die erbrechtliche Regelung und die güterrechtliche Regelung.

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Erbrechtliche Regelung

Nimmt der Ehegatte das Erbe an, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel als Zugewinnausgleich. Der Ehepartner erhält somit mindestens die Hälfte des Nachlass­es, wobei sein Zugewinn pauschal erfasst wird. Somit wird mühsamen Berechnungen über die Höhe des Zugewinns und damit möglicherweise verbundenen Auseinandersetzungen mit den Kindern aus dem Weg gegangen.

Der Ehegatte erbt bei der erbrechtlichen Regelung:

  • Neben Verwandten erster Ordnung (Kinder) die Hälfte des Nachlass­es
  • Neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern drei Viertel des Nachlass­es
  • Den Nachlass allein, wenn es keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung gibt.

Güterrechtliche Regelung

Wird der Zugewinn wie bei der erbrechtlichen Regelung pauschal erfasst, erhält der hinterbliebene Ehegatte möglicherweise weniger, als wenn er seinen Zugewinn konkret berechnen würde. Denn hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet, kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen. Dann erhält er den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbes) und macht seinen Zugewinn konkret geltend. Die güterrechtliche Regelung kann in diesem Fall einen höheren Erbanteil begründen. Mehr zum Thema Pflichtteils­anspruch erfahren Sie in unserem Lexikon.

Gesetzliche Erbfolge bei Gütergemeinschaft

Eine Alternative zur Zugewinn­gemeinschaft ist die notariell mit einem Ehevertrag vereinbarte Gütergemeinschaft. Dabei fließen die Vermögen beider Ehepartner in ein gemeinsames Gesamtvermögen, sodass nur die Hälfte dieses Vermögens zum Nachlass gehört. Oft wird auch festgehalten, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehegatten mit den Kindern fortgesetzt werden soll. Das Vermögen wird dann nicht vererbt, sondern bleibt gemeinschaftliches Vermögen des überlebenden Ehepartners und der gemeinsamen Kinder.

Gesetzliche Erbfolge bei Gütertrennung

Die dritte Möglichkeit des Güterstands in der Ehe ist die Gütertrennung, bei der die Vermögen beider Ehepartner wie bei der Zugewinn­gemeinschaft separiert werden. Allerdings gibt es bei der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich. In einem solchen Erbfall bestimmt die gesetzliche Erbfolge den lebenden Ehegatten und eventuell vorhandene Kinder zu gleichen Anteilen zu gesetzlichen Erben. Bei nur einem Kind erhalten Ehepartner und Kind jeweils die Hälfte, bei zwei Kindern erhält jeder ein Drittel. Die Eltern des Erblassers erben die Hälfte des Nachlass­es, wenn die Ehe des Erblassers kinderlos blieb.

Mit der Scheidung endet die gesetzliche Erbfolge. Sie kann aber durchaus bereits vor Ausspruch der Scheidung erlöschen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser selbst den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht oder dem Antrag des Partners zugestimmt hat.

Übrigens: Was mit einer Verfügung von Todes wegen gemeint ist, erfahren Sie ebenfalls im Afilio-Lexikon.

Quellen

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