Verfügung von Todes wegen: Testament und Erbvertrag

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die "Verfügung von Todes wegen" ist ein Sammelbegriff für letztwillige Erklärungen, also das Testament, das Berliner Testament oder einen Erbvertrag.
  • Eine Verfügung von Todes wegen ist in erster Linie handschriftlich erklärbar und kann öffentlich (d.h. notariell) hinterlegt werden.

Die Verfügung von Todes wegen ist per Definition ein Sammelbegriff für die Willens­erklärung natürlicher Personen im Sterbefall: In einer Verfügung von Todes wegen legt eine Person fest, was mit dem persönlichen Vermächtnis nach dem Ableben geschehen soll. In der Regel werden die Verfügungen erst nach dem Tod des Erblassers wirksam. Die Verfügung von Todes wegen können Sie handschriftlich, öffentlich oder mündlich vor Zeugen abgeben. Grundsätzlich bestimmen Sie im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen völlig frei über Ihr Vermächtnis (§§ 1937, 1941 BGB).

Verfügung von Todes wegen im BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Testament und Erbvertrag Formen von Verfügungen des Todes wegen. Mit einer solchen Willens­verfügung nimmt der Verfasser einer solchen Verfügung Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge; das kann Bestimmungen hinsichtlich der erbberechtigten Personen oder bestimmte Auflagen beinhalten, aber auch dazu genutzt werden, um Angehörige zu enterben. Der Verfasser kann einzelne Gegenstände aus dem Nachlass an bestimmte Personen vermachen oder Bedingungen an die Erbschaft knüpfen. In einem Vermächtnis von Todes wegen kann auch festgehalten werden, wer das Sorgerecht für noch minderjährige Kinder tragen soll.

Besonderheiten und Formen der letztwilligen Verfügung

Grundsätzlich ist zwischen zwei Formen der Verfügung von Todes wegen zu differenzieren: Der einseitigen Anordnung und dem zweiseitigen Vertrag. Die einseitige Anordnung wird meistens in Form eines Testaments erlassen, während der zweiseitige Vertrag einen Erbvertrag zwischen Erblasser und Erben meint.

Das Testament

Zwar wird das Testament gemeinhin mit der Verfügung von Todes wegen gleichgesetzt, es handelt sich hierbei aber nur um eine mögliche Art den eigenen letzten Willen auszudrücken. Nach § 1937 BGB handelt es sich bei einem Testament um eine „letztwillige Verfügung“. Es ist die am weitesten verbreitete Form der Verfügung von Todes wegen.

Unterformen des Testaments:

  • Handschriftliches Testament gemäß § 2247 BGB:

Bei dieser Form des Testaments setzen Sie die Anordnung schriftlich per Hand auf und unterschreiben das Dokument ebenfalls eigenhändig. Diese Art der Willensbekundung ist ohne notarielle Beurkundung gültig.

  • Berliner Testament gemäß § 2267 BGB: Das Berliner Testament ist eine Sonderform des eigenhändigen Testaments, das Ehepartner gemeinsam erstellen. Hier reicht es aus, dass einer der Eheleute das Schriftstück handschriftlich aufsetzt und im Anschluss beide Partner unterschreiben, wobei der Mitunterzeichnende unbedingt die exakte Zeit- und Ortsangabe der Unterschrift angeben muss.
  • Öffentliches Testament gemäß § 2232 BGB: Der Erblasser teilt einem Notar seinen letzten Willen mit, welchen dieser verschriftlicht. Im Anschluss unterschreibt der Erblasser die Verfügung und der Notar beurkundet sie, damit sie rechtswirksam wird.
  • Nottestament gemäß §§ 2249 ff. BGB: Ein Noterlass ist, wie es der Begriff vermuten lässt, für Notfälle gedacht, beispielsweise wenn der Tod eines Erblassers unvorhergesehen in baldiger Zukunft eintreten wird. Damit ein Nottestament rechtswirksam ist, benötigt es zwar keinen Notar, aber entweder den Bürgermeister sowie zwei Zeugen (§ 2249 BGB) oder alternativ drei Zeugen (§§ 2250, 2251 BGB).

Wir stellen Ihnen Vorlagen als Muster für das Testament zum Download zur Verfügung – jetzt kostenlos herunterladen!

Erbvertrag: Beiderseitige Abmachung zwischen Erblasser und Erben

Bei einem Erbvertrag treffen Erblasser und Erben eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen, die Regelungen zur Erbschaft beinhaltet und notariell beurkundet werden muss. Ein Erbvertrag ist darüber hinaus nur mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien aufhebbar, was insbesondere bei Erblassen, die an Auflagen geknüpft sind, für die Erben von Vorteil sein kann. Nicht selten ist beispielsweise das Erbe einer Immobilie an die häusliche Pflege der Eltern gebunden. Auch hier finden Sie bei uns eine Vorlage zum Erbvertrag.

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Die Eröffnung der Verfügung eines Erblassers findet statt, sobald das Nachlass­gericht die Todesnachricht erhält oder ein Testament durch Dritte überreicht bekommt. Das Nachlass­gericht lädt zur Eröffnung der Verfügung die gesetzlichen Erben und sonstigen Erbberechtigten ein oder führt eine „stille Eröffnung“ ohne geladene Personen durch. Die Beteiligten werden dann auf dem Postweg über den Inhalt der Verfügung informiert.

Quellen

Teilen Sie den Artikel