Erbvertrag: Unser Muster für Ihre Nachlass­regelung

von Afilio
10.09.2019 (aktualisiert: 29.11.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen. Er ist eine gute Alternative zum Testament und eignet sich für Unverheiratete, Regelungen zur Pflege oder der Unternehmens­nachfolge.
  • Anders als das Testament ist der Erbvertrag eine Einigung zwischen zwei Parteien: Dem Erblasser und dem künftigen Erben.
  • Unser Muster zeigt Ihnen, wie ein Erbvertrag aussehen kann. Beachten Sie, dass es sich um eine Beispielvorlage zur Anschauung handelt.
Beispielvorlage

Hinweis: Es handelt sich lediglich um eine Beispielvorlage zur Anschauung.

Noch immer regelt die Mehrheit der Privatpersonen in Deutschland den eigenen Nachlass auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge oder im Rahmen eines Testaments. Doch beide Wege haben ihre Grenzen – schließlich reichen ihre Wurzeln zurück in eine Zeit, in der die klassische Familie der Normalfall war ­– und alle anderen Konstellationen die absolute Ausnahme. Gerade Unverheiratete werden bis heute vom gesetzlichen Normalfall klar benachteiligt. Dafür gibt es eine Alternative: Den Erbvertrag.

Was ist ein Erbvertrag und was bewirkt er?

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge beeinflussen möchten oder Personen, die nicht mit Ihnen verwandt sind, an Ihrem Erblass teilhaben lassen wollen, ist das gemäß dem deutschen Erbrecht nur durch das Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrages möglich. Greifen Sie mit einem Erbvertrag in die gesetzliche Erbfolge ein, wird in Juristenkreisen von einer "gewillkürten" Erbfolge gesprochen. Ein Erbvertrag stellt dabei eine verbindliche Vereinbarung dar. Das bedeutet, Sie binden sich in Bezug auf Ihren Erblass vertraglich an einen Begünstigten.

Ein Erbvertrag kann nur zu Lebzeiten geschlossen werden. Damit dieser auch rechtskräftig ist, müssen Sie den Gang zum Notar wählen. Denn: Erst nach notarieller Beurkundung und Unterzeichnung des Vertrages durch alle Beteiligten ist der Erbvertrag rechtswirksam.

Für wen ist der Erbvertrag sinnvoll?

  • Mit einem Erbvertrag können vor allem Unverheiratete ihren Partner verbindlich absichern, denn anders als Verheiratete können sie kein Ehegattentestament bzw. Berliner Testament zu seinen Gunsten aufsetzen. In Rahmen eines Erbvertrags setzen sich einfach beide Partner gegenseitig als Begünstigte im Todesfall ein.
  • Pflege­bedürftige können den Erbvertrag nutzen, um die unmittelbaren Kosten der Pflege zu umgehen. Mit einem Erbvertrag lässt sich vereinbaren, dass der Pflege­nde die Erbschaft des Pflege­bedürftigen antritt.
  • Unternehmer können ihr Unternehmen mit einem Erbvertrag Zug um Zug an einen Unternehmens­nachfolger übertragen. Hier dient der Erbvertrag bei stückweiser Übertragung zu Lebzeiten gewissermaßen als „Schlussrate“ im Todesfall.

Erbvertrag oder Testament?

Testament und Erbvertrag erfüllen den gleichen Zweck: Eine verbindliche Nachlass­regelung sicherzustellen. Allerdings haben beide Instrumente unterschiedliche Vor- und Nachteile. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede dar.

Erbvertrag

Testament

Bindungswirkung

Ein Erbvertrag bindet beide Vertragspartner, stellt damit aber auch Verbindlichkeit für alle Beteiligten her.

Der Erblasser hat Testierfreiheit, d.h. er kann jederzeit sämtliche Verfügungen treffen, die ihm zusagen, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Er kann das Testament also auch jederzeit ändern oder vernichten.

Widerruf

Ist in aller Regel nicht ohne Weiteres möglich, es sei denn, der Vertrag ist auf Grundlage eines Irrtums, einer Bedrohung oder Täuschung zustande gekommen.

Ist ohne Weiteres möglich. Nur beim gemeinschaftlichen Testament (z.B. Berliner Testament) gelten Einschränkungen.

Kosten

Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden. Hier entstehen Kosten nach Gebührenordnung und Nachlass­wert.

Ein handschriftliches Testament kann jederzeit persönlich und ohne Inanspruchnahme eines Notars aufgesetzt werden. Soll das Testament zusätzlich notariell beglaubigt werden (öffentliches Testament), entstehen Kosten nach Gebührenordnung und Nachlass­wert.

Wie kann ich einen Erbvertrag aufsetzen?

Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen Vertrag – für sein Zustandekommen müssen also wenigstens zwei Parteien seinen Abschluss vereinbaren. In diesem Fall handelt es sich also um einen Verfasser als künftigen Erblasser und den Begünstigten, der z. B. als Alleinerbe eingesetzt werden soll. Ein Erbvertrag kann nicht ohne Zustimmung beider Vertragspartner abgeschlossen werden: Es ist also notwendig, dass beide Seiten

  • voll geschäftsfähig,
  • testierfähig und
  • bei notarieller Aufnahme persönlich anwesend sind.

Bei der Ausgestaltung des Erbvertrags kann der künftige Erblasser frei entscheiden, solange er sich in Übereinstimmung mit dem Erbrecht befindet. Vermächtnisse, Erben oder Voraussetzungen zur Berechtigung, ein Erbe anzutreten, kann er frei festlegen. Ist der andere Vertragsnehmer mit den fixierten Vorstellungen des Verfassers einverstanden, kann der Erbvertrag zustandekommen.

Ein Erbvertrag kann genau wie ein Testament einseitig oder auf Gegenseitigkeit als sogenannter zweiseitiger Erbvertrag aufgesetzt werden. Während der einseitige Erbvertrag dazu dient, den Nachlass eines einzelnen Verfassers zu regeln, etwa wenn ein Partner den anderen als Alleinerben einsetzt. Beim zweiseitigen Erbvertrag hingegen setzen sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Zur Umsetzung der festgehaltenen Vorstellungen können genau wie bei der testamentarischen Lösung auch eine Testaments­vollstreckung, ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungs­anordnung getroffen werden, etwa beim mehrseitigen Erbvertrag.

Vorteil: Sicherheit für die Vertragspartner

Ein notarieller Erbvertrag hat sogenannte Bindungswirkung – er kann nicht von einer Vertragspartei allein verändert oder widerrufen werden, es sei denn der Vertrag enthält einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht. Diese Bindungswirkung dient dem Schutz der Vertragspartner: Eine einseitige Vertragsänderung ist im Gegensatz zum Testament nicht möglich. Ein weiterer Vorteil gegenüber dem Testament ist, dass der Erbvertrag unter anderem um Vereinbarungen aus Güterrecht und Eherecht ergänzt werden kann.

Ein Erbvertrag kann darüber hinaus an Bedingungen geknüpft werden: Eine Klausel zur Pflege­verpflichtung beispielsweise garantiert dem Erblasser, dass dieser im Fall einer Pflege­bedürftigkeit wie vereinbart vom Begünstigten gepflegt wird. Der Erbe erhält im Gegenzug eine erbrechtliche Aufwandsentschädigung. Nicht selten schließen Eltern einen Erbvertrag unter einer entsprechenden Bedingung mit ihren Kindern ab.

Älterer Handwerker mit junger Handwerkerin
Wer sein Unternehmen an die jüngere Generation weitergeben möchte, kann das über einen Erbvertrag regeln.

Kann der Vertrag aufgehoben werden?

Erbvertrag ist bindend – und das ist häufig auch im Sinne seines Verfassers. Doch die Bindungswirkung kann auch Nachteile haben. Denn wenn ein Erbvertrag nachträglich geändert oder sogar aufgehoben werden soll, muss das Einverständnis beider Vertragspartner vorliegen. Kommt es zu Situationen, in denen der Erblasser oder Erbe Änderungen am bestehenden Vertrag vornehmen oder diesen aufheben will, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Anfechtung: Die Anfechtung ist eine der einzigen Möglichkeiten, mit denen der Erblasser den bestehen Erbvertrag ändern kann, ohne die Zustimmung des Begünstigten einholen zu müssen. Um einen Erbvertrag anzufechten, muss der Erblasser gegenüber dem Nachlass­gericht eine Anfechtungserklärung abgeben.
  • Rücktritt: Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist zulässig, wenn der bestehende Vertrag eine Vereinbarung zum Rücktrittsrecht enthält, die sich auf den gesamten Erbvertrag bezieht oder einzelne Verfügungen betrifft. Des Weiteren kann der Erblasser vom gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, beispielsweise wenn der Begünstigte dem Erblasser oder anderen Familienangehörigen nach dem Leben trachtet oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
  • Aufhebung: Um einen Erbvertrag aufzuheben, muss die Ungültigkeit vor einem Notar deklariert werden. Entweder in Form eines Aufhebungsvertrages oder eines neuen Erbvertrages. Im Rahmen einer Ehe ist es ebenfalls möglich, den ehelichen Erbvertrag aufzuheben, z. B. durch ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute – sogar, wenn der Erbvertrag bereits vor Schließen der Ehe aufgesetzt wurde.

Tipp: Erbvertrag bei Unternehmens­nachfolge

Für eine Reihe von Konstellationen eignet sich der Erbvertrag sehr gut – und das nicht nur im familiären Kontext. Auch für Selbständige und Unternehmer kann er eine sinnvolle Option sein, um die Unternehmens­nachfolge verbindlich zu regeln. Aber: Hier sollte umsichtig geplant werden. Denn ein Vertrag schränkt alle anderen Verfügungsmöglichkeiten ein. Die sogenannte „Testierfreiheit“ im Rahmen eines Testaments gibt es nach Abschluss eines bindenden Vertrags nicht. Ändern sich die Bedingungen und ein zuvor geeignet erscheinender Unternehmens­nachfolger soll nicht länger zum Zuge kommen, ist eine Aufhebung des Vertrags nicht mehr ohne weiteres möglich.

Was gilt beim Pflichtteil?

Ein Pflichtteils­anspruch berechtigter Erben besteht auch, wenn ein Erblasser einen Erbvertrag aufsetzt. Der Pflichtteils­anspruch besteht ähnlich wie beim Testament auch dann, wenn der Verfasser des Erbvertrags einen Angehörigen enterben möchte. Der Anteil am Nachlass bleibt also prinzipiell auch dann erhalten, wenn er im Erbvertrag explizit vom Erbe ausgeschlossen worden ist. Trotzdem kann der Erbvertrag dazu genutzt werden, den Anspruch eines Erben auf seinen Pflichtteil zu verhindern – etwa durch eine Pflichtteils­strafklausel.

Erb- und Ehevertrag verknüpfen

Ein Erbvertrag kann nicht nur als alleinstehendes Dokument aufgesetzt werden – er kann auch mit den Bestimmungen eines Ehevertrags verknüpft werden. Allerdings bedarf es dazu intensiver gemeinsamer Abstimmung und anwaltlicher, bzw. notarieller Begleitung. Ein Erbvertrag verliert seine Wirksamkeit dann nämlich, wenn die vertraglich geregelte Ehe geschieden wird – es sei denn, die gegenseitige Erbeinsetzung wird davon ausgenommen.

Was kostet ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden. Aufnahme und Beglaubigung verursachen also auch Kosten – die sich nach der Höhe des Nachlass­werts richten. Grundlage der Berechnung bildet die Gebührenordnung für Notare (GNotKG, Tabelle B). Berechnet wird eine zweifache Gebühr. Für eine Erbschaft mit einem Wert zwischen 50.000 Euro und 65.000 Euro werden etwa 165 Euro berechnet, bei größeren Vermögen ab 200.000 Euro sind es bereits 485 Euro und ab einer halben Million werden 1.015 Euro erhoben, noch größere Erbschaften schlagen bereits mit 1.815 Euro zu Buche.

Nicht eingerechnet sind dabei Umsatzsteuer, Korrespondenzkosten und die Verwahrungsgebühr für die Hinterlegung des Schriftstücks, die 75 Euro beträgt. Nachträgliche Änderungen können weitere Kosten verursachen, die sich nach dem Wert des geänderten Nachlass­gegenstands richten. Soll z. B. eine Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro anderweitig übertragen und damit aus dem Erbvertrag herausgenommen werden, richten sich die Kosten der Änderung ebenfalls nach diesem Wert, in unserem Beispiel 685 Euro.

Gut zu wissen: Der Erbvertrag macht die Ausstellung eines Erbscheins überflüssig. Da er selbst notariell beurkundet ist, kann der vertraglich eingesetzte Erbe seine Ansprüche unmittelbar geltend machen.

Quellen

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