Testamentsvollstreckung: Das sollten Sie wissen
- Die Testamentsvollstreckung sichert die im Testament hinterlegten Interessen des Erblassers.
- Ein Testamentsvollstrecker sollte eine Vertrauensperson sein, die komplexe Aufgaben auch dauerhaft übernehmen kann.
Testamentsvollstreckung: Was ist das?
Die Testamentsvollstreckung stellt sicher, dass die Hinterbliebenen dem Willen und den Absichten des Verstorbenen folgen. Dazu wird ein Testamentsvollstrecker ernannt, üblicherweise eine Vertrauensperson des Verstorbenen – dieser wird auch als Erblasser bezeichnet. Die Vollstreckung bietet dem Erblasser die Sicherheit, dass sein letzter Wille wortgetreu umgesetzt wird. Schließlich dient ein Testament neben dem Erhalt des Vermögens oft dazu, den Familienfrieden zu wahren: Je eindeutiger die Absichten des Verstorbenen formuliert sind, desto einfacher ist es für die Erbengemeinschaft, den Nachlass abzuwickeln.
Ein Testamentsvollstrecker hat die Möglichkeit, in einer aufwändigen Nachlass-Situation als Unabhängiger zu agieren und gegebenenfalls auch zwischen den Erben zu vermitteln. Er kann klare Aussagen zu den Absichten des Verstorbenen treffen und dafür sorgen, dass kein Angehöriger die Umsetzung des niedergelegten letzten Willens blockieren kann.
Vorteile der Testamentsvollstreckung
- Sie sichert die strukturierte Umsetzung des Testaments und beachtet dabei das Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge.
- Der Testamentsvollstrecker steht als objektiver Vermittler zwischen den Hinterbliebenen zur Verfügung.
- Entlastung der Angehörigen: Ein Testamentsvollstrecker übernimmt die Kommunikation mit Behörden, Versicherern und öffentlichen Trägern und überträgt ggf. ein im Testament aufgeführtes Vermächtnis.
- Der Testamentsvollstrecker wahrt die Interessen schwächerer Erben.
- Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers kann den Nachlass vor Gläubigern einzelner Erben schützen. Denn die Testamentsvollstreckung nach §2214 BGB verhindert zwar nicht den Zugriff von Gläubigern des Erblassers, wohl aber von Gläubigern des Erben.
Der Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben hat er?
Als Testamentsvollstrecker kann jede Person eingesetzt werden. Allerdings ist es von Vorteil, wenn der Vollstrecker mit dem deutschen Erbrecht vertraut ist, weil er zum Beispiel Anwalt oder ein anderer Jurist ist.
Der Testamentsvollstrecker kümmert sich nicht nur um die Umsetzung der letzten Wünsche des Verstorbenen, sondern entlastet die Hinterbliebenen in vielerlei Hinsicht. Allein die bürokratischen Einzelheiten einer Nachlassregelung überfordern viele trauernde Angehörige, die zwischen Familie und Berufsleben nicht nur das Erbe regeln, sondern auch häufig die Wohnung des Verstorbenen auflösen müssen.
Zusammenfassend übernimmt er folgende Aufgaben:
- Sichten von Unterlagen: Kündigen bestehender Verträge, begleichen ausstehender Rechnungen, erheben offener Forderungen
- Umschreiben von Konten und Grundstücken
- Verwaltung und Veräußerung von Immobilien
- Sicherung des Nachlasses
- Erstellen eines Nachlassinventars
- Auflösen des Hausstandes inklusive der Unterbringung von Haustieren
- Abgabe der Erbschaftssteuererklärung gegenüber den Behörden
Egal, wen eine Person für das Amt des Testamentsvollstreckers einsetzen möchte: Die Person kann dies ablehnen. Denn die Aufgabe ist meist eine sehr umfangreiche, erfordert umfassendes Wissen über das Erbrecht und ist mit einem gewissen Risiko verbunden. Der Testamentsvollstrecker haftet, wenn Erben durch seine Arbeit zu Schaden kommen. Lehnt die Wunschperson also ab, überträgt das Nachlassgericht das Amt jemand anderem.
Schutz von Minderjährigen und Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
Manch ein Erblasser bevorzugt die Weitergabe seines Nachlasses an minderjährige Erben, wie z. B. Enkel. In diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker das Erbe vor dem Zugriff durch gesetzliche Vertreter oder das Vormundschaftsgericht bewahren. Die Testamentsvollstreckung dient dann dazu, ein ererbtes Vermögen bis zur Volljährigkeit des Erben zu bewahren.
Ähnliches gilt, wenn Erben mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen in einem Heim leben. Oft fordert der zuständige Sozialhilfeträger die Auflösung des Erbes, um die Kosten der Heimunterbringung und Versorgung zu begleichen. Eine Testamentsvollstreckung kann verhindern, dass ein Sozialhilfeträger unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen der Person erhält.
Arten der Testamentsvollstreckung
Die Abwicklungstestamentsvollstreckung
Die Abwicklungstestamentsvollstreckung gemäß § 2303 BGB sorgt für eine gerechte Verteilung des vererbten Gesamtvermögens. Der Testamentsvollstrecker handelt dann im Sinne des Erblassers. Die Testamentsvollstreckung reicht sogar soweit, dass ein Erbe auch weiterhin nicht frei über den Nachlass verfügen kann: Für bis zu dreißig Jahre kann der gesamte Nachlass für einen Erben gesperrt werden. Damit dies auch für Grundstücke gilt, muss der Testamentsvollstrecker einen Vermerk im Grundbuch eintragen lassen.
Die Verwaltungstestamentsvollstreckung
Die Verwaltungstestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB hingegen dient dazu, einen begünstigten Erben dauerhaft abzusichern, der nach Ansicht des Erblassers nicht in der Lage ist, den ererbten Nachlass selbst zu verwalten – etwa weil der Erbe minderjährig ist oder aus unterschiedlichen Gründen nicht imstande, seine eigenen Interessen zu wahren.
Was kostet die Testamentsvollstreckung?
Wie hoch die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, kann der Erblasser in seinem Testament festlegen. Gibt es keine Festlegung, erhält der Testamentsvollstrecker eine dem Gesetz nach „angemessene“ Vergütung (§ 2221 BGB), allerdings ist nicht näher definiert, welcher Umfang als angemessen gilt. Darum empfiehlt es sich, im Testament auch festzulegen, wie hoch die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vergütet werden soll. Der Deutsche Notarverein gibt folgende Empfehlung für die Vergütung der Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers:
Wert des Nachlasses | Vergütungsbetrag Testamentsvollstrecker |
---|---|
bis 250 000€ | 4% des Nachlasswerts |
bis 500 000€ | 3% des Nachlasswerts |
bis 2 500 000€ | 2,5% des Nachlasswerts |
bis 5 000 000€ | 2% des Nachlasswerts |
über 5 000 000€ | 1,5% des Nachlasswerts |