Erben­gemeinschaft: Nachlass gemeinsam regeln

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Alle Erben eines Nachlass­es bilden die Erben­gemeinschaft.
  • Das Ziel einer Erben­gemeinschaft ist die gütliche Aufteilung des Vermächtnisses.

Was ist eine Erben­gemeinschaft?

Die Erben­gemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich das Erbe eines Verstorbenen antritt. Sie entsteht, wenn mehrere Angehörige eines Erblassers erbberechtigt sind – entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder auf Grundlage eines Testaments, der sogenannten "Verfügung von Todes wegen". Dabei ist es zunächst einmal unerheblich, ob diese Erben die Erbschaft antreten wollen. Erst wenn sich ein oder mehrere Erben dafür entscheiden, das Erbe auszuschlagen, scheiden sie aus der Erben­gemeinschaft aus.

Wann entsteht eine Erben­gemeinschaft?

Hinterlässt ein Ehepaar mehrere Kinder, dann werden alle Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge zu Miterben und bilden eine Erben­gemeinschaft. Stirbt beispielsweise ein Ehegatte, so bildet der hinterbliebene Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern eine Erben­gemeinschaft. Viele Ehepaare wollen aber genau diesen Fall ausschließen und entscheiden sich für ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Andererseits kann eine Erben­gemeinschaft auch willkürlich gebildet werden, wenn der Erblasser eine entsprechende Willens­erklärung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags abgegeben hat. Um sicherzustellen, dass nicht alle Vermögenswerte in den gemeinschaftlichen Nachlass der Gemeinschaft übergehen, kann der Erblasser eine Teilungs­anordnung in seinem Testament treffen. Nach dem Tod eines Erblassers übernimmt zunächst das Nachlass­gericht die Ermittlung der Erbfolge. Das Amt überprüft zudem, ob der Verstorbene ein Testament hinterlegt hat.

Was ist zu beachten?

Mit dem Entstehen einer Erben­gemeinschaft kann die gemeinsame Erbschaft auch nur gemeinschaftlich geteilt werden. Gerade wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, ist die Aufteilung des Nachlass­es eine der häufigsten Ursachen für Erbstreitigkeiten: Je bereitwilliger sich alle Erben auf eine gütliche Einigung einlassen, desto besser ist es für das Nervenkostüm aller Beteiligten. Gerade bei komplexen oder sehr großen Erbschaften ist eine rechtzeitige testamentarische Regelung oder Übergabe sinnvoll, das gilt z.B. bei der Unternehmens­nachfolge.

Welche Rechte haben ihre Mitglieder?

Erbengemeinschaft
Vom Moment des Abschieds eine Erben­gemeinschaft: Angehörige gleichen Verwandtschaftsgrads

Charakteristisch für eine Erben­gemeinschaft ist, dass das hinterlassene Vermögen nicht einer einzelnen Person, sondern einem Kreis von Personen gemeinschaftlich zusteht. Eine Erben­gemeinschaft ist aus erbrechtlicher Sicht eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, in der alle sog. Gesamthänder gleichermaßen Eigentümer des Nachlass­es und der damit verbundenen Forderungen sind. Ein Miterbe kann folglich nur über seinen Erbteil frei verfügen, nicht aber über einzelne Nachlass­gegenstände. Will ein Miterbe allein über einen einzelnen Nachlass­gegenstand verfügen, braucht er das Einverständnis der Erben­gemeinschaft in Form einer Auseinandersetzungsvereinbarung.

Ziel einer Erben­gemeinschaft ist die Auflösung als Ergebnis einer gütlichen Einigung. Alternativ kann die Erben­gemeinschaft auch in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) überführt werden, was zur Folge hat, dass die Gesellschaft zum Träger von Rechten und Pflichten wird.

Muss jeder Miterbe das Erbe antreten?

Eine Erbschaft ist keine Willens­erklärung, die Erben­gemeinschaft entsteht per Gesetz automatisch. Dennoch ist kein Erbe gezwungen, das Erbe anzunehmen, alle Miterben können das Erbe ausschlagen (ein Grund das Erbe auszuschlagen kann z.B. eine überschuldete Erbschaft sein). Stellt jedoch die Erben­gemeinschaft zusammen einen Erbscheinsantrag, gilt das Erbe von allen als angenommen. Die gesamte erbrechtliche Auseinandersetzung innerhalb einer Erben­gemeinschaft kann anschließend vor einem Schiedsgericht oder einem öffentlichen Gericht beigelegt werden, falls es zu Schwierigkeiten bei der Erbteilung kommt.
Sofern ein Pflichtteils­anspruch besteht, steht allen Erben der gesetzliche Pflichtanteil aus dem Nachlass zu, er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Will ein Mitglied der Erbschaft das Erbe nicht antreten, bleiben nach Kenntnis über die Erbschaft sechs Wochen Zeit das Erbe beim zuständigen Nachlass­gericht auszuschlagen. Allerdings gilt: Auch wenn Miterben ihren Anteil vom Erbe ausschlagen, kann es sein, dass sie die Beerdigung zahlen müssen.

Wann endet die Erben­gemeinschaft?

Zweck einer Erben­gemeinschaft ist die gütliche Auseinandersetzung mit dem Ziel der Verteilung des Nachlass­es. Solange die Verteilung nicht vollständig erfolgt ist, verwaltet die Erben­gemeinschaft gemeinsam das Erbe und begleicht etwaige Schulden. Nach dieser Auseinandersetzung und Aufteilung wird die Erben­gemeinschaft aufgelöst.

Möglichkeiten zum Austritt

Die Auseinandersetzung und die Verteilung des Erbes gestaltet sich in der Realität oftmals als schwierig und dauert mitunter mehrere Jahre. Die einfachste Lösung ist hier meist, dass einer oder mehrere Erben einvernehmlich aus der Erben­gemeinschaft austreten und die verbleibenden Mitglieder der Erben­gemeinschaft den Ausscheidenden mit einer Abfindung ausbezahlen. Dieses Vorgehen wird auch als Abschichtung bezeichnet.

Haftung einer Erben­gemeinschaft: Erben haften für die Schulden des Erblassers

Nach § 2058 (BGB) haften Erben für die Schulden des Erblassers gemeinschaftlich, wobei das Privatvermögen der Erben unter Schutz steht. Sind die Vermögensbestände des Nachlass­es unübersichtlich, dann können die Hinterbliebenen entweder das Erbe ausschlagen oder eine Nachlass­verwaltung beantragen, falls sie nicht absehen können, ob sie in erster Linie Schulden erben.

Quellen

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