Schulden erben: Diese Möglichkeiten gibt es

von Jennifer Günther
27.01.2020 (aktualisiert: 29.10.2021)

Kommt es zu einem Todesfall, geht das Vermögen des Verstorbenen bekanntlich an dessen Erben über. Das gilt allerdings auch für Schulden. Wer die Erbschaft also annimmt, ohne die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen im Voraus zu überprüfen, riskiert damit eine Haftung für die geerbten Schulden.

In solchen Fällen besteht die Möglichkeit darin, das Erbe auszuschlagen. Allerdings ist das nicht immer sinnvoll. Handelt es sich bei den Schulden beispielsweise um den Kredit für ein Haus, welches noch nicht vollständig abbezahlt ist, wählen viele Erben dennoch den Nachlass. Eine Entscheidung also, die in jedem Fall individuell getroffen werden muss. In diesem Zuge ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit der Thematik einer überschuldeten Erbschaft sowie den verschiedenen Möglichkeiten für betroffene Erben auseinanderzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, hängt von vielen Faktoren ab und ist eine individuelle Entscheidung.
  • Potenzielle Erben sollten sich jedoch im Voraus über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen informieren, denn wer ein Erbe antritt, erhält alles – dazu zählen auch Schulden.
  • Bringt ein Nachlass Schulden mit sich, besteht nicht immer ein Grund, das Erbe auszuschlagen. Sind die Schulden mit einem Wertgegenstand verbunden, dann geht dieser nach Zahlung der Verbindlichkeiten in den Besitz der Erben über. Hier lohnt sich vor allem bei Immobilien eine Abwägung.

Vorsorge ist auch bei der Erbschaft wichtig

Zwar gibt es viele gesetzliche Regelungen rund um die Erbschaft, sodass im Fall eines ausbleibenden Testaments des Verstorbenen klar geregelt ist, an wen welcher Teil des Vermögens oder der Schulden geht. Dennoch sollte jeder Mensch ein solches Testament aufsetzen, um gerade im Fall einer Verschuldung für klare Verhältnisse zu sorgen. So gehört das Testament, wie eine Patienten­verfügung, zu den wichtigsten Vorsorge­dokumenten, welches nicht nicht nur im Alter verfasst werden sollte, sondern sobald ein Vermögen beziehungsweise Schulden zu vermachen sind. Vor allem in letzterem Fall empfiehlt sich das offene Gespräch mit den Erben, sodass diese im Todesfall genauestens wissen, was auf sie zukommt. Denn nach dem Tod des Erblassers haben sie lediglich sechs Wochen Zeit, um sich für eine Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.

Nach dem Tod die Vermögensverhältnisse prüfen

Diese Zeit ist für die Erben ohnehin eine emotional schwierige und stressige Zeit. Sie müssen mit der Trauer umgehen und zugleich die Beerdigung organisieren, eventuell die Wohnung des Verstorbenen auflösen sowie viele weitere wichtige Aufgaben erledigen. Allerdings dürfen sie auch nicht die Frist der sechs Wochen verstreichen lassen, ansonsten gilt das Erbe automatisch als angenommen. In diesem Zeitraum ist es also wichtig, sich einen realistischen Eindruck von den finanziellen Verhältnissen des beziehungsweise der Verstorbenen zu machen. Jedoch gestaltet sich das nicht immer als einfach, schließlich geben Banken, Versicherungen & Co in der Regel keine Auskunft an Dritte – auch nicht an Erben.

Der einfachste Weg, die Vermögensverhältnisse zu prüfen, besteht also darin, schon vorab Bescheid zu wissen. Das offene Gespräch mit den Erben ist demnach spätestens dann anzuraten, wenn der Tod absehbar ist. Jedoch kann ein solcher bekanntlich auch plötzlich sowie unerwartet eintreten. Mindestens eine Person im sozialen Umfeld, in der Regel aus dem engeren Familienkreis, sollte daher stets die eigenen Vermögensverhältnisse kennen. Wer sich also unsicher ist, ob die verstorbene Person Schulden hinterlassen hat, kann beispielsweise beim Ehepartner, den Kindern oder engen Vertrauten nachfragen. Im Idealfall finden sich dort tiefergehende Informationen bezüglich der finanziellen Situation des Erblassers.

Das Problem mit den Auskunftsrechten

Richter Waage Unterschrift Notar

Einerseits liegt es in der Verantwortung der Erben, die Vermögensverhältnisse des Erblassers in Erfahrung zu bringen. Andererseits haben sie aber keine Auskunftsrechte, solange sie das Erbe nicht angetreten haben. Zuvor erhalten sie keinerlei staatliche Unterstützung bei der Aufklärung der finanziellen Verhältnisse. Eine Art „Nachlass­verzeichnis“ beziehungsweise eine Auskunft des Testamentsregisters oder einer anderen Stelle stehen nicht zur Verfügung.

Grunsätzlich besteht zwar ein Auskunftsrecht der Erben bei Banken, Versicherungen und anderen Vertragspartnern, denn mit der Erbschaft gehen diese Vertragsverhältnisse unmittelbar auf die Erben über. Um allerdings die notwendigen Informationen zu erhalten, muss ein Erbschein vorgelegt werden. Sie können den Erbscheinsantrag nur stellen, wenn

  • die Erbquote feststeht,
  • der Erbe die Erbschaft annimmt und
  • einen solchen Erbschein anschließend beantragt.

Manchmal reichen für einen solchen Nachweis auch andere Dokumente, welche die Erbschaft belegt. Das kann zum Beispiel die Sterbeurkunde in Kombination mit dem Stammbuch sein. Offizielle Auskunftsrechte gegenüber Banken, staatlichen Registern & Co bestehen aber erst nach dieser wichtigen Entscheidung.

Auch Dritte, also andere Erben oder Personen aus dem sozialen Umfeld des Verstorbenen, haben keine Pflicht dazu, relevante Informationen bezüglich der Vermögensverhältnisse des Erblassers preiszugeben. Zumindest nicht, solange die Erbschaft nicht angenommen wurde. Erst anschließend erhalten die Erben ihre Auskunftsrechte gegenüber Miterben sowie Privatpersonen. Demnach müssen diese den Rechtsnachfolgern auf Nachfrage sämtliche Informationen mitteilen, welche dem Überblick der Zusammensetzung des Nachlass­es dienen. Das gilt beispielsweise für Wohnungsteilende des beziehungsweise der Verstorbenen oder Personen, die über den Verbleib eines Erbschaftsgegenstandes informiert sind. Bei den Auskunftsrechten gegenüber Miterben gelten hingegen einige Sonderregelungen, sodass hierfür spezielle Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Die Entscheidung ist nicht (immer) endgültig

unterschrift vertrag

Die Entscheidung für die Annahme oder das Ausschlagen der Erbschaft ist für die Erben nicht immer einfach. Gerade der kurze Zeitraum von nur sechs Wochen wird dabei häufig zum Problem. Zusätzlicher Druck entsteht dadurch, dass die Entscheidung prinzipiell bindend ist und anschließend nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Jedoch gibt es einige Sonderfälle, in welchen es durchaus möglich ist, sich als Erbe auch nach Ablauf der Frist noch einmal umzuentscheiden:

  1. Wenn ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, die Entscheidung nachträglich zu ändern, kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Solche Gründe können zum Beispiel die Unwissenheit über unbekannte Vermögenswerte sein, welche erst nach der Entscheidung bekannt geworden sind, aber auch andere wichtige Details, über die der Erbe nicht informiert war. Auch ein offensichtlicher Irrtum kann zu einer Korrektur der getroffenen Entscheidung führen.
  2. War eine Überschuldung der genannte Grund, um ein Erbe auszuschlagen, kann die Entscheidung angefochten werden, wenn neue Vermögenswerte auftauchen, welche die Schulden decken oder sogar übersteigen.
  3. Weiterhin ist es möglich, bei unklaren Vermögensverhältnissen das Erbe zwar anzutreten, allerdings nur in Kombination mit einer Nachlass­verwaltung oder Nachlass­insolvenz.
  4. Sollten Erben durch eine bewusste Täuschung oder sogar eine Drohung zu einer Entscheidung gedrängt worden sein, kann diese ebenfalls rückwirkend geändert werden – sofern entsprechende Beweise vorliegen.

Übrigens gilt die Erbschaft als angenommen, wenn diese der erbberechtigten Person bekannt ist und sie die Frist von sechs Wochen dennoch verstreichen lässt. Die einzige Ausnahme besteht, wenn Erblasser ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatten oder sich Erben selbst im Ausland aufgehalten haben, als die Erbschaft in Erfahrung gebracht wurde. Dann gilt eine verlängerte Frist von sechs Monaten.

Möglichkeiten bei einer Erbschaft mit Schulden

Unterschrift Haus im Hintergrund

Die Entscheidung darüber, ob das Erbe angenommen wird, ist primär zwar unwiderruflich, jedoch kann sie in Sonderfällen angefochten werden. Dies macht zugleich deutlich, dass Erben mehr Möglichkeiten haben, als die Entscheidung zu treffen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Was also können sie tun?

1. Erbe annehmen, aber Haftung beschränken

Wer sich unsicher ist, wie es um die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person steht, kann die Erbschaft zunächst vorsorglich annehmen. Allerdings ist es hier sinnvoll, sich vor einer eventuellen Haftung zu schützen. Denn ist der Nachlass überschuldet und das Vermögen deckt nicht die gesamten Schulden, so haftet dafür im Normalfall der Erbe beziehungsweise die Erben­gemeinschaft. Den Betroffenen bleiben also drei Monate Zeit, um die Schulden des Erblassers bei dessen Gläubigern zu begleichen. Geschieht das nicht, haften sie mit ihrem Privatvermögen. Das gilt für

  • Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die vom Verstorbenen selbst herrühren. Die häufigsten Beispiele dafür sind Steuerschulden, unbezahlte Prozesskosten, Schulden aus Verträgen oder Unterhaltsansprüche.
  • Nachlass­erbenschulden, sprich Schulden, die erst aufgrund des Todesfalls und des Nachlass­es durch ein Rechtsgeschäft entstehen, das der Erbe eingegangen ist. Das können Kosten für die Verwaltung der Erbschaft oder die Fortführung eines Handelsunternehmens sein.
  • Erbfallschulden, die durch den Anlass des Erbfalls wie die Erbschaftssteuer oder die Beerdigungskosten hervorgerufen wurden.

Sie müssen die Schulden also unter Umständen aus der eigenen Tasche bezahlen. Haben sie dazu nicht die notwendigen finanziellen Mittel, können dieselben rechtlichen Schritte eingeleitet werden wie bei eigens verursachten sowie ungetilgten Schulden. Das kann bis hin zur Vollstreckung, nicht nur von Nachlass-, sondern auch von persönlichen Gegenständen, führen. In Extremfällen droht sogar das Gefängnis.

Es empfiehlt sich dennoch nicht, das Erbe vorsorglich auszuschlagen. Es sei denn, es besteht die Sicherheit, dass dieses ausschließlich Schulden enthält. Selbst dann gibt es aber gute Gründe, die dagegen sprechen. Denn das Erbe kann nur ganz oder gar nicht ausgeschlagen werden. Das bedeutet, die Erben dürfen auch keinerlei persönliche Gegenstände mit oder ohne ideellem Wert behalten, wenn sie ihre Erbschaft nicht antreten. Dadurch gehen eventuell wertvolle Erinnerungen oder Familiendokumente verloren. Sinnvoller ist es daher in den meisten Fällen, die Erbschaft zwar anzunehmen, aber die Haftung zu beschränken. So können Erben verhindern, dass sie im Fall einer Überschuldung für diese haften müssen. Wie funktioniert das?

Die Erben können die Haftung mit ihrem Privatvermögen ausschließen, indem sie diese gegenüber den Gläubigern des Erblassers auf den Nachlass beschränken. Schlimmstenfalls bleibt dann also nichts vom Erbe übrig – bis auf einige Erinnerungsstücke. Allein diese Tatsache ist für viele Erben den Aufwand wert. Bestenfalls deckt das Vermögen die Schulden oder es gibt sie gar nicht erst, sodass die Erbschaft doch noch Vermögen in irgendeiner Form abwirft. Um die Haftung zu beschränken, müssen die Erben wie folgt vorgehen:

  • Es gibt zwei Möglichkeiten, um haftungsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Das ist einerseits die Eröffnung eines Nachlass­insolvenzverfahrens und andererseits die Anordnung einer Nachlass­verwaltung.
  • Weiterhin ist eine sogenannte Dürftigkeitseinrede möglich, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Erbschaft nicht über ausreichend Masse verfügt, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken.
  • Greift eine dieser Regelungen, gilt die Haftungsbeschränkung gegenüber allen Gläubigern des Erblassers – nicht jedoch für die Nachlass­erbenschulden.
  • Damit ist die Arbeit jedoch noch nicht getan. Um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, braucht es nämlich zusätzlich ein Urteil mit Haftungsbeschränkungsvorbehalt sowie eine Vollstreckungsgegenklage.
  • Zusätzlich können Erben ein Aufgebotsverfahren beim Gericht beantragen. Dieses setzt anschließend eine Frist, innerhalb welcher die Gläubiger des Erblassers ihre Ansprüche anmelden müssen. Anschließend kann ein Ausschließungsbeschluss erfolgen.
  • Um die Frist zur Haftungsbeschränkung auszudehnen, wird außerdem häufig die Möglichkeit zur Inventarerrichtung genutzt, die jedoch selbst noch keine haftungsbeschränkende Wirkung besitzt.
  • Zuletzt besteht die Möglichkeit, eine endgültige Haftungsbeschränkung durchzusetzen, indem eine Dürftigkeitseinrede erhoben wird. Das ist immer dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten einer Nachlass­verwaltung oder Nachlass­insolvenz nicht durch die Erbschaft gedeckt sind.

Diese Beispiele machen in Kürze bereits deutlich, wie komplex das Thema ist. Durch die Haftungsbeschränkung entstehen also zusätzliche Kosten, welche das eventuelle Vermögen der Erbschaft schmälern. Weiterhin müssen die Erben viel Zeit investieren und sich Hilfe durch einen Fachanwalt suchen. Zusammenfassend gibt es folgende Möglichkeiten, eine Haftungsbeschränkung zu erwirken:

  • Dreimonatsreinrede (nur vorläufig)
  • Aufgebotsreinrede (nur vorläufig)
  • Aufgebotseinrede nach Aufgebotsverfahren
  • Überschwerungseinrede
  • Verschweigungseinrede
  • Einrede des ungeteilten Nachlass­es als Miterbe

Schlussendlich müssen Erben selbst entscheiden, ob sie diesen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand treiben möchten – insbesondere in einer eventuell ohnehin schwierigen Lebensphase zwischen Trauer, Entscheidungen und Verpflichtungen.

2. Erbschaft ausschlagen

Dieser Aufwand ist häufig auch einer der Hauptgründe, weshalb eine Erbschaft ausgeschlagen wird. Bei unsicheren Vermögensverhältnissen oder der Vermutung, dass eine Überschuldung besteht, sparen sich die Erben dadurch viel Zeit, Nerven und schlichtweg Aufwand. Sie umgehen alle wirtschaftliche Verpflichtungen ihrer Erbschaft, zum Beispiel die Bezahlung einer Erbschaftssteuer oder die Kostenübernahme für Beerdigung und Grab. Wie zuvor erwähnt, kann eine Erbschaft aber nur ganz oder gar nicht ausgeschlagen werden. Das bedeutet zugleich den Verzicht auf sämtliche persönliche Dinge – auch, wenn diese überhaupt keinen monetären Wert besitzen. Wem das egal ist, trifft bei einer (ziemlich) sicheren Überschuldung des Nachlass­es mit der Ausschlagung die einfachste Entscheidung.

3. Erbschaft trotz Schulden antreten

Zuletzt kann es durchaus sinnvoll sein, eine Erbschaft trotz Schulden anzutreten. Einerseits ist es natürlich möglich, dass das Vermögen die Schulden übersteigt. Diese werden also daraus getilgt und der Rest des Vermögens wird auf die Erben aufgeteilt – gemäß der gesetzlichen oder im Testament festgelegten Anteile. Doch selbst bei einer Überschuldung kann sich die Annahme der Erbschaft in einigen Fällen lohnen. Das gilt vor allem, wenn die Schulden für einen Wertgegenstand bestehen.

Angenommen also, es handelt sich um einen Kredit für ein Auto oder für ein Eigenheim, das jedoch noch nicht vollständig abbezahlt wurde, so kann dieser von den Erben übernommen werden. Sobald die Schulden also getilgt wurden, sind sie im Besitz dieser Wertgegenstände. Vor allem bei Immobilien ist diese Wahl sinnvoll, da die Preise für Eigentumswohnungen sowie Häuser in Deutschland bekanntlich seit vielen Jahren rasant steigen. Vermutlich wurde das Objekt also noch zu einem attraktiven Preis gekauft und kann anschließend von den Erben selbst vermietet, bezogen oder zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend verkauft werden. Allerdings müssen die Erben in einem solchen Fall prüfen, ob

  • noch weitere Verbindlichkeiten bestehen, für welche sie haften würden. So kann die Übernahme einzelner Schulden zwar attraktiv sein, nicht jedoch des gesamten Nachlass­es. Da dieser aber nur ganz oder gar nicht ausgeschlagen werden kann, müssen die Erben möglicherweise auf solche Immobilien oder ähnliche Wertgegenstände verzichten.
  • die Annahme des Erbes in Anbetracht der anfallenden Erbschaftssteuer überhaupt finanziell möglich ist. Angenommen, die geerbte und teilweise abbezahlte Immobilie hat einen Wert von rund 400.000 Euro. So würde zusätzlich zur Restschuld für die Erben eine Steuer in Höhe von bis zu 30 Prozent anfallen, allerdings nach Abzug der Freibeträge. Deren Höhe differiert je nach Verwandtschaftsgrad und Immobilienwert.
  • das laufende Darlehen vom Kreditgeber übernommen werden kann oder innerhalb von drei Monaten getilgt werden muss, wie gesetzlich geregelt. Dann müssen die Erben nämlich selbst einen entsprechenden Kredit aufnehmen, sie brauchen also eine ausreichende Kreditwürdigkeit und müssen prüfen, ob die neuen Rahmen­bedingungen wie Tilgung, Zins & Co überhaupt in ihren finanziellen Rahmen passen. Eine solche Umschuldung kann zudem aus weiteren Gründen sinnvoll sein, zum Beispiel, um bessere Konditionen zu erhalten.
  • die Erbschaft alleine oder mit Miterben übernommen wird. In letzterem Fall muss der Erbe nämlich die Miterben auszahlen können. Zudem müssen diese sich zunächst einigen, ob die Immobilie verkauft oder einem der Erben überlassen wird und an wen. Sollte einer der Miterben die Erbschaft ausschlagen, geht dessen Anteil an den gesetzlichen oder im Testament genannten Nachfolger über. Wird sie hingegen von allen anderen möglichen Miterben ausgeschlagen, haftet der Erbe, welcher sie annimmt, auch alleine für eventuelle Schulden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Immobilie als Gemeinschaft zu vermieten, was jedoch ein hohes Maß an Kommunikation und Absprachen erfordert. Jeder dieser Fälle führt häufig zu Streitigkeiten und damit nicht selten zu Mehrkosten. Wer also nicht alleine erbt, sollte sich bestenfalls vor der Annahme oder Ausschlagung einer solchen Erbschaft mit den eventuellen Miterben absprechen, um die Situation realistisch einschätzen zu können.

Fazit

Je nachdem, wie klar die Vermögensverhältnisse für die Erben sind und wie sich diese gestalten, gibt es durchaus gute Gründe für oder gegen die Ausschlagung. Sinnvoll ist dabei außerdem, einen Blick in die Zukunft zu werfen. Vor allem bei Immobilien gilt, dass diese häufig Folgekosten nach sich ziehen können. Manchmal sind diese direkt sanierungsbedürftig. Darunter fallen beispielsweise die Anforderungen der energetischen Sanierung. Sie verlangen unter anderem die umfangreiche Abdichtung der Gebäudehülle oder auch nur das Dämmen des Daches. Brisant dabei ist, dass viele dieser Pflichten nicht für selbstbewohnte Bestandsbauten gelten, aber bei einem Eigentümerwechsel anfallen und somit für die Erben direkt eine teure Investition bedeuten. Wer also bei einer Erbschaft eventuelle Schulden oder hohe Folgekosten befürchtet, sollte eine detaillierte Rechnung aufstellen, das Pro und Contra gut abwägen sowie eventuell zur Sicherheit die Haftung beschränken. Schlussendlich gibt es keine richtige oder falsche Entscheidung, wenn es um die Ausschlagung einer Erbschaft geht. Stattdessen muss stets der Einzelfall betrachtet werden.

Quellen

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