Kranken­geld: Finanzielle Sicherheit bei längerer Krankheit

von Franziska Saß
24.02.2021 (aktualisiert: 24.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Wer gesetzlich versichert ist, bekommt im Krankheitsfall Kranken­geld von der Kranken­kasse, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet.
  • Das Kranken­geld beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts und wird maximal 72 Wochen gezahlt. Insgesamt hat der Versicherte Anspruch auf eine Kranken­geldzahlung von maximal 78 Wochen über drei Jahre.

Was ist das Kranken­geld?

Das Kranken­geld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung. Die gesetzliche Kranken­versicherung zahlt es ihren Mitgliedern, wenn sie krankgeschrieben sind keinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers haben. Sie ist im den Gesetzen zur Pflege im SGB V verankert. Wer Mitglied in der privaten Kranken­versicherung ist, hat keinen Anspruch auf Kranken­geld, kann aber das sogenannte Kranken­tagegeld als Zusatzoption zu seinem Tarif dazubuchen.

Wer hat Anspruch auf Kranken­geld?

Anspruch auf Kranken­geld haben vor allem Arbeitnehmer, die gesetzlich pflichtversichert sind. Um Kranken­geld zu bekommen, muss einer der folgenden Fälle eintreten:

  • Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit krankgeschrieben und sein Arbeitgeber leistet keine Entgeltfortzahlung mehr. Das gilt auch, wenn der Betroffene im Kranken­haus oder einer Rehabilitations-Einrichtung behandelt wird.
  • Der Arbeitnehmer hat in einem neuen Unternehmen angefangen und wird innerhalb der ersten vier Wochen krank. Für die Dauer der Krankheit zahlt die Kranken­kasse.
  • Der Versicherte bezieht Arbeitslosengeld I und ist wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben. Er erhält für die ersten 42 Tage weiterhin Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, anschließend leistet die gesetzliche Kasse.

Gut zu wissen: Wer als Selbstständiger gesetzlich versichert ist, muss der Kranken­kasse gegenüber ausdrücklich erklären, dass er im Krankheitsfall Kranken­geld bekommen möchte. Damit steigt zwar der monatliche Beitrag zur Kranken­versicherung, im Fall der Fälle sind Betroffene aber abgesichert.

Bei der Krankschreibung mit Anspruch auf Kranken­geld handelt es sich um eine Arbeits­unfähigkeit. In unserem Ratgeber erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Arbeits­unfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbs­unfähigkeit ist.

Wie hoch ist das Kranken­geld?

Es beträgt in der Regel 70 Prozent des bisherigen Bruttoverdienstes und maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes. Allerdings zieht die Kasse vor der Auszahlung die Sozial­versicherungsbeiträge des Versicherten ab. Steuern müssen nicht gezahlt werden. Die Kranken­kasse berechnet die Summe für jeden Monat gleich – zugrunde gelegt wird eine durchschnittliche Monatsdauer von 30 Tagen. Die Höhe des Kranken­geldes ist – unabhängig vom Einkommen – auf maximal 70 Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze gedeckelt. Somit bekommen auch Gutverdiener maximal 2.877 Euro netto im Monat. Eine sinnvolle Ergänzung ist die Kranken­tagegeld­versicherung, die die Finanzen noch zusätzlich aufstockt.

Wie lange zahlt die Kranken­kasse Kranken­geld?

Versicherte haben maximal 78 Wochen lang Anspruch auf Kranken­geld – über drei Jahre. In der Regel zahlt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit in den ersten sechs Wochen ein Entgelt und anschließend leistet die Kranken­kasse für maximal 72 Wochen. Das Kranken­geld wird nur rückwirkend bezahlt: Sobald die neue Krankschreibung des Arztes bei der Kranken­kasse eingeht, zahlt diese für die vergangene Krankschreibungsdauer Kranken­geld.

Beispiel: Frau Müller hat ab der siebten Woche ihrer Krankschreibung einen Anspruch auf Kranken­geld von der gesetzlichen Kasse. Sie reicht am Anfang der siebten Woche eine Krankschreibung für weitere vier Wochen bei der Kranken­versicherung ein, erhält nun aber noch kein Geld, da sie für die vergangene Zeit bereits Lohn bekommen hat. Nach weiteren vier Wochen bringt sie eine weitere Krankschreibung zur Kasse. Diese berechnet das Kranken­geld für die zurückliegenden vier Wochen und überweist es an Frau Müller.

Sobald ein Arbeitnehmer gesund ist und seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann, muss er sich von seinem behandelnden Arzt eine Endbescheinigung ausstellen lassen. Diese reicht er bei der gesetzlichen Kasse ein und erhält daraufhin das letzte Kranken­geld, sowie eine Aufstellung über die empfangenen Leistungen für seine Unterlagen und die Steuererklärung.

kranke Frau auf Sofa
Der Anspruch auf Kranken­geld für gesetzlich Pflichtversicherte ist als Entgeltersatzleistung im fünften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

Voraussetzungen für die Zahlung

Damit der Versicherer das Kranken­geld auszahlt, muss schon die erste Krankschreibung bei ihm eingereicht werden. Anschließend muss der behandelnde Arzt ohne Unterbrechung weitere Krankschreibungen ausstellen. Sobald für Betroffene absehbar ist, dass sie länger als sechs Wochen krank sind, sollten sie sich mit ihrer gesetzlichen Kasse in Verbindung setzen. Diese fragt dann beim Arbeitgeber die Gehaltsdaten des Mitarbeiters ab, um die korrekte Höhe des Kranken­geldes berechnen zu können. Der Arbeitgeber hat in der Regel zwei Wochen Zeit, um der Versicherung auf die Anfrage zu antworten. Passiert innerhalb dieser Zeit nichts, bekommt er vom Versicherer eine Erinnerung. Insgesamt kann sich das Verfahren aber eine Weile hinziehen – währenddessen bekommt der Betroffene kein Kranken­geld. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, so schnell wie möglich zur Kranken­kasse Kontakt aufzunehmen, damit diese den Arbeitgeber um die entsprechenden Daten bitten kann.

Tipp: Wer weiß, dass sein Arbeitgeber in solchen Fällen zur Verzögerung neigt, sollte der Kasse die entsprechenden Gehaltsnachweise, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellen. In diesem Fall kann die Höhe der Leistungen schon berechnet werden, bevor der Arbeitgeber antwortet. Das Kranken­geld wird in der Regel direkt ausgezahlt, wenn die Daten abgeglichen werden konnten.

Prüfung durch den MDK

Wer über eine längere Zeit krankgeschrieben ist, muss damit rechnen, dass der Versicherer den medizinischen Dienst der Kranken­versicherung mit einer Prüfung beauftragt. In diesem Fall werden erkrankte Personen vom MDK kontaktiert und ggf. zu einem Gespräch eingeladen, in dem sie Fragen zu ihrer Erkrankung beantworten müssen. Auch Ärzte und Therapeuten werden zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert. Die Prüfung des MDK dient dazu, festzustellen, ob der Versicherte tatsächlich krank ist und einen Anspruch auf Leistungen hat. Sollte die Kranken­kasse zu dem Schluss kommen, dass der Betroffene bereits wieder gesund ist und die weitere Zahlung verweigern, sollten sich Versicherte unbedingt von einem Anwalt beraten lassen.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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