Pflege­hilfsmittel beantragen: So geht's

von Sarah Lange
21.08.2019 (aktualisiert: 03.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Jeder Pflege­bedürftige in Deutschland hat Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss über 40 Euro für Pflege­hilfsmittel zur privaten Verwendung.
  • Die Pflege­box ist die ideale Alternative zum Einzelantrag bei der Pflege­versicherung. Sie enthält die wichtigsten Hilfsmittel zur persönlichen Hygiene bei Pflege im eigenen Zuhause und wird Ihnen kostenfrei zugeschickt –und das monatlich frei Haus!

Diese Pflege­hilfsmittel gibt es pauschal

Als Pflege­hilfsmittel werden alle Geräte und Mittel bezeichnet, die Pflege und den Alltag pflegebedürftiger Menschen erleichtern. Sie sollen zudem dazu beitragen, einen Beitrag zur Heilfürsorge zu leisten, ohne den Betroffenen finanziell zu belasten. Wer pflegebedürftig ist, hat sogar einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Pflege­hilfsmitteln. Die Pflege­versicherung unterscheidet dabei zwischen:

  • technischen Pflege­hilfsmitteln, also etwa Pflege­betten, Lagerungshilfen oder einem Hausnotruf und
  • zum Verbrauch bestimmten Pflege­hilfsmitteln, wie Einmalhandschuhen, Betteinlagen oder Mitteln bei Inkontinenz

Wer pflegebedürftig ist und von einem Angehörigen zu Hause gepflegt wird, hat pauschal Anspruch auf Pflege­hilfsmittel zum Einmalgebrauch, etwa als Schutz vor einer Infektion. Die Pflege­kasse übernimmt Kosten in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Pflege­hilfsmittel beantragen: So bekommen Sie Pflege­mittel gratis

Anspruch auf kostenlose Pflege­hilfsmittel haben Menschen, die Pflege­bedürftigkeit nachweisen können, also einen Pflege­grad (früher: Pflege­stufe) haben. Wer keinen Pflege­grad hat, muss nachweisen, dass eine bleibende Behinderung droht oder es darum geht, eine bereits eingetretene Behinderung mit Pflege­hilfsmitteln zu erleichtern, bzw. sogar auszugleichen. Auch wer in einer WG oder im betreuten Wohnbereich lebt, hat Anspruch auf Pflege­hilfsmittel. Achtung: An gleicher Stelle ist auch festgelegt, dass der Zuschuss für Pflege­hilfsmittel 40 Euro monatlich nicht übersteigen darf. Die finanzielle Hilfe wird nur von der Pflege­kasse übernommen, wenn die Pflege­hilfsmittel nicht ohnehin von der Kranken­versicherung gestellt werden.

Der Begriff der Pflege­bedürftigkeit
Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen

Der Begriff der Pflege­bedürftigkeit ist in SGB XI geregelt. In unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen erfahren Sie, welche weiteren Gesetzesgrundlagen Pflege­bedürftige und Angehörige kennen sollten.

Der Adressat - Hier stellen Sie Ihren Antrag

Der Antrag auf den Zuschuss der Pflege­versicherung für Pflege­hilfsmittel wird bei der eigenen Pflege­kasse gestellt. Wenn Ihnen die Anschrift der Pflege­kasse gerade nicht vorliegt, genügt es den Antrag an die eigene Kranken­versicherung mit dem Vermerk "Weitergabe an die Pflege­kasse" einzureichen. Genauso können Sie vorgehen, wenn Sie etwa einen Pflege­grad beantragen. Der Weg über die eigene Kranken­kasse ist auch deshalb sinnvoll, weil einzelne Produktgruppen laut Pflege­hilfsmittelverzeichnis von der Kranken­kasse gestellt werden müssen. Das gilt bei Hilfsmitteln zur Versorgung bei Krankheit oder dauerhafter körperlicher Einschränkung als Folge einer Behinderung.

Mundschutz, Handschuhe und Desinfektionsmittel
Zu den häufigsten Pflege­hilfsmitteln gehören Mundschutz, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe.

So sichern Sie die Kostenübernahme

Pflege­hilfsmittel werden nicht nur von den Pflege­versicherungen oder Kranken­versicherungen angeboten, sondern auch von Unternehmen, die sich auf die punktgenaue Versorgung von Pflege­bedürftigen mit den notwendigen Hilfsmitteln spezialisiert haben. Der Antrag auf Kostenübernahme kann mit einer entsprechenden Vorlage eingereicht werden. Wie bei den meisten Leistungen der Pflege­kassen kann der Erstantrag auch formlos schriftlich oder sogar telefonisch eingereicht werden. Wichtig: Die direkte Vorabkostenübernahme ist nur für gesetzlich Versicherte möglich.

Privat Versicherte übernehmen die Kosten wie bei regulären Versicherungsleistungen zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend bei Ihrer Versicherung ein. Viele Kassen gehen dann mit kurzem zeitlichen Versatz in Vorleistung und senden den richtigen Vordruck per Post oder E-Mail zu. Wer den Antrag formlos schriftlich stellen möchte, sollte daran denken, die wichtigsten Rahmendaten wie Name, Versicherungsnummer und die Art der gewünschten Hilfsmittel in seinem Anschreiben aufzuführen.

Außerdem ist es sinnvoll, vorab zu recherchieren, welche Pflege­hilfsmittel von der Pauschale abgedeckt werden. Wer einen Pflege­grad hat, findet im Gutachten des MDK Hinweise darauf, welche Pflege­hilfsmittel zur Erhöhung der Selbständigkeit, bzw. zur Erleichterung der Pflege geeignet sind. Die eigentliche Kostenübernahme besteht dabei üblicherweise aus zwei Schriftstücken – dem Antrag auf Kostenübernahme und der schriftlichen Zusicherung, dass Sie die be­zuschussten Pflege­hilfsmittel tatsächlich genutzt haben.

Pflege­hilfsmittel von Afilio

Wenn Sie einen Pflege­grad haben, können Sie über Afilio Ihre Box mit Pflege­hilfsmitteln bestellen. Wir schicken Ihnen die Box monatlich zu und übernehmen die Abrechnung mit der Pflege­kasse.

Alternative zum Antrag auf Pflege­hilfsmittel: Die Pflege­box

Um die Hürden zur Beantragung weiter zu reduzieren, gibt es sog. Pflege­boxen. Besonders praktisch: Den Inhalt können Sie online ganz einfach nach Ihren Wünschen zusammenstellen. Zu den möglichen Bestandteilen einer Pflege­box können etwa Einmalhandschuhe, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel für Hände und Oberflächen oder Schutzschürzen gehören. Die fertige Box wird jeden Monat bequem nach Hause geliefert. Für Sie entstehen hier weder Kosten noch Aufwand, denn die Antragstellung und Abrechnung mit den zuständigen öffentlichen Stellen übernimmt das Team hinter den Pflege­boxen.

Pflege­hilfsmittel in der Pflege­box

Welche Hilfsmittel für den Einsatz in der Pflege­box infrage kommen, ist durch das Hilfsmittel­verzeichnis des GKV Spitzenverbands verbindlich für Kranken­kassen und Pflege­kassen geregelt. Alle aufgeführten Hilfsmittel gehören zum Leistungskatalog beider Kassenarten und werden entweder finanziert oder verliehen. Die Pflege­hilfsmittel fallen in unterschiedliche Produktgruppen, dazu zählt auch der Pflege­hilfsmittelkatalog mit den Produktgruppen 50 bis 54. Im einzelnen listen die Produktgruppen 50 bis 54 die folgenden Hilfsmittel auf:

  • PG 50: Pflege­hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
  • PG 51: Pflege­hilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene
  • PG 52: Pflege­hilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
  • PG 53: Pflege­hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
  • PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfsmittel

Während die Produktgruppen 50, 52 und 53 technische Hilfsmittel auflisten, die Sie leihen können, wie etwa Pflege­betten oder Rollstühle, richten sich die Produktgruppen 51 und 54 an den unmittelbaren Bedarf des Pflege­bedürftigen oder Pflege­rs. Bei Ihnen handelt es sich um Hygieneprodukte und Pflege­hilfsmittel zum einmaligen Gebrauch. Diese Hilfsmittel finden Sie auch in der Pflege­box.

Quellen

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