Erblasser: Das sollten Sie zum Begriff wissen

von Franziska Saß
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Erblasser ist jeder Verstorbene, der einen Nachlass hinterlässt. Dabei ist es unerheblich, ob dieser testamentarisch, erbvertraglich oder nach gesetzlicher Erbfolge geregelt ist.
  • Der Erblasser ist immer eine natürliche Person. Unternehmen und Institutionen können keine Erblasser sein, da sie nicht versterben können.

Erblasser: Was ist das?

Sprechen Juristen vom Erblasser, meinen sie eine Person, die ihrer Familie oder anderen Angehörigen nach ihrem Tod ein Erbe hinterlässt. Beerbt wird der Erblasser von einem sogenannten Erbnehmer. Erblasser können ausschließlich natürliche Personen sein, da nur diese versterben können. Juristische Personen, wie Unternehmen oder Institutionen, können nicht versterben und damit keine Erblasser sein. Sie können allerdings erben.

Wer kann Erblasser sein?

Generell ist jeder Mensch nach seinem Tod ein Erblasser. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie hoch das vererbte Vermögen ist. Die meisten Menschen kommen zum ersten Mal mit dem Begriff Erblasser in Berührung, wenn die Großeltern oder die eigenen Eltern versterben und sie erben. Aber auch Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem oder den Erben stehen, können Erblasser sein, wenn sie ein Testament hinterlassen oder zu Lebzeiten einen Erbvertrag aufgesetzt haben.

Wie ist der Nachlass gesetzlich geregelt?

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift bei jedem Erblasser die gesetzliche Erbfolge. Damit werden automatisch die nächsten Angehörigen zu Erben – entweder als Alleinerbe oder als Erben­gemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge unterteilt erbberechtigte Angehörige in mehrere Ordnungen, die nacheinander zum Zuge kommen. Dabei gilt, dass Erben einer niedrigeren Ordnung nur dann einen Erbanspruch haben, wenn keine Erben einer höheren Ordnung zu ermitteln sind. Erben erster Ordnung sind Ehepartner, Kinder und Enkel. Erben zweiter Ordnung sind Eltern und Geschwister des Verstorbenen. In der dritten Ordnung sind Großeltern und ihre Kinder, also Cousins und Cousinen des Erblassers angesiedelt. Zuletzt gibt es auch noch eine vierte Ordnung mit Urgroßeltern, Großcousins und Großcousinen. Die vierte Ordnung kommt nur in seltenen Fällen zum Tragen – sind auch hier keine Angehörigen mehr zu ermitteln, geht der Nachlass auf die Verwandten über, die außerhalb dieser Ordnungen stehen.

Zwei Angehörige besuchen ein Grab von einem Erblasser auf einem Friedhof
Erblasser sind in den häufigsten Fällen die eigenen Eltern oder Großeltern, aber auch nahe Verwandte oder Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Erbnehmern stehen, können ihnen ein Erbe hinterlassen.

Der Erblasser und sein Erbe

Der Nachlass eines Erblassers umfasst alle Vermögenswerte und alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Entsprechend sinnvoll ist es, zu prüfen ob sich eine Erbschaft lohnt oder nicht. Ist der Nachlass überschuldet, können die Angehörigen das Erbe ausschlagen. Allerdings haben sie dafür nur sechs Wochen Zeit. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen sie sich einen Überblick über das Erbe verschaffen, um festzustellen, wie hoch das Vermögen und die Schulden des Erblassers sind.

Wenn sich Erben nicht sicher sind, ob es sich für sie wirklich lohnt, das Erbe anzunehmen, können sie Hilfe bei einem Anwalt für Erbrecht suchen. Er klärt Betroffene über die Regelungen auf, die das deutsche Erbrecht vorgibt, und informiert sie über weitere Möglichkeiten zur Nachlass­regelung, wie zum Beispiel die Nachlass­verwaltung. Zudem kann der Anwalt bei der Analyse der vorliegenden Daten helfen und bewerten, ob es sich lohnt, die Erbschaft anzuerkennen.

Das sollten Erblasser beachten

Zuerst einmal gilt: Je größer das Vermögen, das vererbt wird, desto sinnvoller ist es, ein Testament, bzw. in einer Ehe ein Berliner Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. In dem entsprechenden Dokument sollten zukünftige Erblasser die genaue Verteilung des Vermögens verbindlich regeln. In diesem Rahmen ist es auch möglich, einzelne Angehörige zu enterben. Diese können dann allerdings ggf. weiterhin einen Pflichtteils­anspruch geltend machen.

Erblasser ohne Testament?

Es besteht keine Verpflichtung, eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments zu hinterlassen – auch bei großen Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen nicht. Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder alternativ einen Erbvertrag aufgesetzt, wird das Vermögen nach geltendem Erbrecht an die Erbnehmer verteilt.

Oftmals empfiehlt es sich aber gerade bei großen Familien mit vielen Erbnehmern, den letzten Willen niederzuschreiben. Denn ein Testament regelt nicht nur rein rechtlich, wie mit den hinterlassenen Vermögenswerten umzugehen ist, sondern wahrt im Erbfall auch den Familienfrieden. Besonders wenn viel Geld oder auch Grundstücke, Wertpapiere und Unternehmensanteile im Spiel sind, sollten Erblasser entsprechende Vorkehrungen treffen – am besten mit Hilfe eines Spezialisten, wie zum Beispiel einem Anwalt.

Gut zu wissen: Wer ganz sichergehen will, dass sein letzter Wille umgesetzt wird, kann eine Testaments­vollstreckung anordnen. In diesem Fall stellt ein Testamentsvollstrecker – das kann eine nahestehende Person oder auch ein Anwalt sein – sicher, dass die im Testament genannte Erbfolge und andere Regelungen eingehalten werden.

Was müssen Erbnehmer beachten?

Nach dem Tod des Erblassers muss ein Arzt den Totenschein ausstellen. Die weiteren Schritte unternimmt in der Regel ein Bestattungsunternehmer. Im besten Fall hat der Erblasser eine Bestattungs­verfügung hinterlassen, in der alle Bestattungs­wünsche für die Hinterbliebenen aufgeführt sind. Oder er hat bereits im Rahmen eines Vorsorge­vertrages einen Bestatter seiner Wahl mit der Abwicklung der weiteren Formalitäten beauftragt. Der Bestatter kümmert sich meist auch um die Sterbeurkunde, die Voraussetzung zur Beantragung eines Erbscheins ist. Der Erbschein wird benötigt, um Konten, Verträge und weitere Nachlass­gegenstände ggf. auf einen oder mehrere Erben umzuschreiben.

Vorsicht: Wer einen Erbschein beantragt, hat das Erbe damit angenommen – auch, wenn es ein überschuldeter Nachlass ist. Zwar ist es auch in diesem Fall zum Teil noch möglich, das Erbe nachträglich auszuschlagen, allerdings kostet dies oft Zeit und Nerven. Prüfen Sie darum immer vorher, ob es sich lohnt, die Erbschaft anzunehmen.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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