Teilungs­anordnung: Wer erbt was?

von Franziska Saß
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Teilungs­anordnung ist ein Sonderfall im deutschen Erbrecht. Sie dient dazu, Vermögenswerte, wie Immobilien als Ganzes zu vererben.
  • Miterben haben gegenüber dem Erben eines Vermögenswerts üblicherweise Anspruch auf Wertausgleich, damit sichergestellt ist, dass alle Erben den gleichen Wertanteil erhalten. Den Wertausgleich können Sie allerdings auch aussetzen.

Was ist eine Teilungs­anordnung?

Wer ein Testament aufsetzt, kann seinen Erben unterschiedliche Einzelwerte, Gegenstände oder Immobilien vermachen. Dafür gibt es im Erbrecht zwei etablierte Instrumente: Das Vorausvermächtnis und die Teilungs­anordnung. Mit der Teilungs­anordnung kann der Erblasser verbindlich festlegen, welche Erbgegenstände an welchen Erben gehen sollen. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass kein Erbe übervorteilt wird, da weiterhin die gesetzlichen Erbquoten für Erben und Miterben gelten.

Warum eine Teilungs­anordnung festlegen?

Die Teilungs­anordnung ermöglicht es einem Erblasser, einzelne Vermögensgegenstände einem bestimmten Erben zu vermachen (§ 2048 BGB). Sie soll verhindern, dass ein Nachlass zerstückelt und verkauft werden muss, um alle Erben auszuzahlen. Gerade bei vererbten Immobilien wie Einfamilienhäusern entscheiden sich viele Erblasser dafür, das Haus nur einem einzelnen Erben zu vermachen. Der bedachte Erbe erhält damit das Recht auf das Haus und damit einen verbindlichen Anspruch gegenüber seinen Miterben. Sind weitere Vermögenswerte vorhanden, gehen diese in der Regel an einen oder mehrere Miterben.

Darum ist eine Erbteilung im Testament sinnvoll

Teilungsanordnung: Zwei Schlüssel für ein Haus auf einem Tisch
Die Erbschaft führt oft zu Streitigkeiten zwischen Erben. Eine Teilungs­anordnung kann dem vorbeugen.

Ohne Teilungs­anordnung müssen Immobilien häufig veräußert werden, um allen Erben den ihnen zustehenden Erbteil zukommen zu lassen. Wer kein Testament aufsetzt, entscheidet sich automatisch für die gesetzliche Erbfolge. Das kann zur Folge haben, dass mehrere Erben unterschiedlicher Rangfolge einen unterschiedlich großen Anspruch auf den Nachlass des Erblassers haben. Das führt nicht selten zu Streit in der Erben­gemeinschaft und letztendlich dazu, dass das Vermögen des Erblassers zerschlagen wird, um alle Erben entsprechend auszuzahlen.

Setz der Erblasser ein Testament auf, in dem alle Erben zu gleichen Teilen bedacht sind, vermeidet er diesen Fall. Damit erhalten alle eingesetzten Erben den gleichen Vermögensanteil und bildeten eine Erben­gemeinschaft, in der kein Einzelerbe ein besonderes Recht auf einen einzelnen Gegenstand hätte. Das Ziel der Erben­gemeinschaft ist die konfliktfreie Aufteilung des Nachlass­es.

In beiden Fällen stehen Erben vor der Herausforderung, eine dem Erbrecht entsprechende Aufteilung des Nachlass­es zu bewerkstelligen, gerade bei Immobilien oder Kunstgegenständen bleibt dabei häufig nur der Weg über den Immobilienmakler oder das Auktionshaus: Altes Familienvermögen wird versteigert und der Erlös zu gleichen Teilen auf die Erben verteilt. Gibt es mehrere Erben, und der Erblasser will einer Auseinandersetzung oder dem Verkauf des Nachlass­gegenstands vorbeugen, kann er eine Teilungs­anordnung in sein Testament aufnehmen und festhalten, wer welchen Vermögensgegenstand erhalten soll.

Teilungs­anordnung mit Wertausgleich

Bei der Teilungs­anordnung mit Wertausgleich bekommen verschiedene Erben jeweils entsprechende Wertgegenstände zugesprochen. Sie müssen einander aber einen Wertausgleich zahlen, wenn die Werte der Gegenstände unterschiedlich hoch sind.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen zwei Kindern ein Einfamilienhaus und ein Wertpapierdepot. Das Haus hat einen Wert von 500.000 Euro, die Wertpapiere schlagen mit 380.000 Euro zu Buche. Der Gesamtwert des Nachlass­es beträgt also 880.000 Euro. Jedem Kind stehen damit 440.000€ zu. Da beide Kinder nach dem Erbrecht den gleichen Erbanspruch haben, müssen sie sich auf einen Wertausgleich verständigen, damit keiner übervorteilt wird. Die Teilungs­anordnung selbst trifft dazu keine Aussage – sie hält lediglich fest, wer welche Vermögensgegenstände erhält. Kind 1 bekommt das Haus und hat damit gegenüber Kind 2, das die Wertpapiere erhält, einen höheren Wert geerbt. Bei einer Teilungs­anordnung mit Wertausgleich profitiert Kind 1 davon nicht, sondern muss 60.000 Euro an Kind 2 auszahlen, damit beide den gleichen Wert an Vermögen haben.

Teilungs­anordnung ohne Wertausgleich: Vorausvermächtnis festlegen

Will der Erblasser vermeiden, dass ein Kind das andere auszahlen muss, kann er in seinem Testament festlegen, dass keine Ausgleichspflicht besteht. Kind 1 muss dann Kind 2 nicht auszahlen.

Dabei handelt es sich dann de facto um ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Dabei hat jedes Kind bereits einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, bevor der eigentliche Nachlass aufgeteilt wird. Der Vermögensgegenstand wird in diesem Fall nicht zum restlichen Nachlass gezählt, sodass andere Erben keinen Anspruch auf ihn haben. Der Erblasser sollte explizit im Testament festhalten, dass er die Zuteilung eines bestimmten Vermögensgegenstands als Vorausvermächtnis verstanden wissen will. Nur dann erhält jeder Erbe genau den Vermögensgegenstand, den der Erblasser ihm zugedacht hat – unabhängig vom restlichen Erbteil.

Pflichtteile gelten weiterhin

Auch wenn eine Teilungs­anordnung testamentarisch festgelegt wurde, haben alle erbberechtigten Hinterbliebenen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil: Der festgelegte Erbteil darf nicht niedriger ausfallen als das, was dem Erben nach seinem Pflichtteils­anspruch zusteht – also wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht für Kinder, Ehepartner und Eltern. Nach unserem Beispiel hat jedes Kind einen Anspruch auf 440.000 Euro, wenn beide Elternteile verstorben sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte, also 220.000 Euro. Der Erbteil jedes Kindes darf keinen geringeren Wert haben. Sollte das der Fall sein, kann der benachteiligte Erbe seinen Pflichtteil gegenüber dem Miterben geltend machen.

Testaments­vollstreckung für die Umsetzung

Jede Teilungs­anordnung kann Streit unter den Erben nach sich ziehen. Um sicherzustellen, dass der eigene Wille verbindlich umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er kümmert sich im Rahmen einer Testaments­vollstreckung darum, dass der Wille des Erblassers von der Erben­gemeinschaft akzeptiert, der Nachlass nach den im Testament festgeschriebenen Wünschen aufgeteilt und das Erbrecht beachtet wird. Oftmals vermeidet der Einsatz eines Testamentsvollstreckers, dass es innerhalb der Erben­gemeinschaft im Zuge der Aufteilung des Nachlass­es zu einer Auseinandersetzung kommt.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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