Erbschaftssteuer: Wann sie fällig wird und wie Sie sie umgehen

von Afilio
21.08.2019 (aktualisiert: 23.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz teilt Erben je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen ein. Dabei werden Erbschaften und Schenkungen weitestgehend gleichbehandelt. Steuersätze und Freibeträge bemessen sich nach dem Grad der Verwandtschaft.
  • Erbschaftssteuer wird nur auf den Wert der Erbschaft fällig, der über dem Freibetrag liegt. Liegt der Wert der Erbschaft unterhalb des Steuerklassenfreibetrags, wird keine Erbschaftssteuer erhoben.

Wer ein Geschenk erhält oder eine Erbschaft antritt, muss Steuern zahlen. Steuerrechtlich werden Schenkung und Erbe nahezu identisch gehandhabt, mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz gehen sie sogar auf die gleiche rechtliche Grundlage zurück. Wer Erbe ist, muss seine Erbschaft innerhalb von drei Monaten seinem zuständigen Finanzamt melden und notwendigenfalls eine Erbschaftssteuererklärung abgeben, wenn es die Höhe der Erbschaft erfordert.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland fällig, wenn ein Erbe Vermögen eines Verstorbenen erwirbt und der Wert des Vermögens die Erbschaftssteuerfreigrenze übersteigt. Die Höhe dieses steuerfreien Betrags bemisst sich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Verstorbenem. Hintergrund: Aus fiskalischer Sicht gilt das Antreten eines Erbes als individueller Vermögenszuwachs, der wie jedes Einkommen versteuert werden muss.

Die Freibetragsgrenzen dienen dazu, eine unnötige Belastung der Erben zu verhindern. Sie bilden einen Sockel, an dessen oberer Bemessungsgrenze überhaupt erst eine Steuer fällig wird. Waren Angehörige außerdem vor dem Todesfall darauf angewiesen, dass der Verstorbene sie unterstützt, gelten zusätzliche Versorgungsfreibeträge, die die Steuerlast abermals verringern. Das gilt z. B. für Kinder bis zum 27. Lebensjahr oder Ehepartner. Besteht das Erbe aus Sachwerten, z. B. Immobilien, wird ihr Wert nach dem sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt.

Was ist der Unterschied zur Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer sind in den Grundzügen identisch. Durch eine weitgehend gleiche Handhabung soll sichergestellt werden, dass Familien Steuern nicht einfach umgehen, indem sie ein voraussichtliches Erbe bereits zu Lebzeiten als Schenkung übertragen, um die Erbschaftssteuer zu sparen. Außerdem unterscheiden diese zwei weiteren Faktoren die steuerliche Handhabung der Schenkung von einer Erbschaft:

  • Selbst genutztes Wohneigentum ist nur bei Übertragung an den eigenen Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei, nicht jedoch, wenn es an Kinder oder Enkel übertragen wird.
  • Eltern und Groß-/Urgroßeltern sind bei Schenkungen steuerlich schlechter gestellt als im Rahmen einer Erbschaft.

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Erbschaftssteuer wird grundsätzlich in jedem Erbfall fällig, sobald ein Erbe sich dazu entschieden hat, einen Erbschein zu beantragen und damit das Erbe anzutreten. Aber das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz regelt nicht nur die näheren Bedingungen der Erbschaftssteuer, sondern auch, unter welchen Bedingungen ein Erbe keine Erbschaftssteuer zahlen muss – und dafür gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen. Dabei kann es für Angehörige auch sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen – nämlich dann, wenn der Erblasser Schulden vererbt, die den Wert der Erbmasse übersteigen. Zudem gibt es noch eine Reihe anderer Möglichkeiten, mit denen Angehörige die Erbschaftssteuer umgehen können.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Der Steuersatz hängt von zwei Faktoren ab: Der Steuerklasse des Erben und der Höhe des steuerpflichtigen Erbes. Der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Begünstigtem ist damit maßgeblich. Für den Teil des Erbes, der den Erbschaftssteuerfreibetrag übersteigt, zahlen Erben der Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent Steuern. Erben der Steuerklasse II zahlen zwischen 15 und 43 Prozent, Angehörige mit Steuerklasse III trifft es mit 30 bis 50 Prozent am härtesten. Wichtig: Teuer wird es für Hinterbliebene bei unverheirateten Paaren, denn sie fallen als Nichtverwandte in Steuerklasse III und müssen die höchsten Steuersätze zahlen.

Wert der Erbschaft in Euro

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

bis 6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

bis 13.000.000 Euro

23 %

45 %

50 %

bis 26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30%

43%

50%

Erbschaftssteuererklärung anfertigen

Wer ein Erbe antritt, muss eine Erbschaftssteuererklärung anfertigen. Die Aufforderung dazu ergeht durch das zuständige Nachlass­gericht, in der Regel handelt es sich dabei um das örtliche Amtsgericht am letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers. Im gleichen Zuge ermittelt das zuständige Finanzamt, ob die Höhe der erworbenen Erbschaft die Höhe des persönlichen Freibetrags übersteigt. Ist das der Fall, ist der Erbe steuerpflichtig und muss zur Festsetzung der tatsächlichen Erbschaftssteuer eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.

In diesem Zusammenhang kann das Finanzamt eine vollständige Aufstellung aller ererbten Vermögensgegenstände in Form eines Nachlass­verzeichnisses verlangen. In diesem Verzeichnis werden sämtliche erworbenen Vermögensbestandteile aufgelistet. Parallel wird der zugehörige Mantelbogen des Finanzamts eingereicht, der alle Bestandteile des Erbes formal fixiert. Erben sind bei der Aufstellung zur Vollständigkeit und Richtigkeit verpflichtet.

Erbschaftssteuer Freibetrag: Bei vielen Erben wird keine Steuer fällig

Bei vielen Erbschaften in Deutschland wird überhaupt keine Erbschaftssteuer fällig. Der Grund dafür: Verhältnismäßig großzügige Freibeträge. Dabei begünstigt der Fiskus nahe Verwandte nicht nur über die Steuerklasse, sondern auch beim Freibetrag: Je enger ein Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist sein Erbschaftssteuerfreibetrag. Umso geringer ist im Gegenzug die Summe, die im Erbfall versteuer werden muss. Die regulären Freibeträge werden zusätzlich durch weitere Erleichterungen für Hausrat und persönliche Gegenstände ergänzt.

Diese Freibeträge gelten

Der Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis zum Verstorbenen – je enger, desto höher. So können Eheleute und Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen. Kinder haben immer noch 400.000 Euro Freibetrag. Sollten die Kinder des Verstorbenen bereits verstorben sein, geht das Erbe auf die Enkel über. Sie haben üblicherweise einen Freibetrag von 200.000 Euro.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Nur bei Erbschaften haben Eheleute, Kinder – einschließlich Stiefkinder und Adoptivkinder – Anspruch auf einen sogenannten Versorgungsfreibetrag. Diesen gibt es bei Erbschaften zusätzlich zum regulären Freibetrag – bei Schenkungen ist er nicht vorgesehen.

Der Versorgungsfreibetrag sieht vor, dass Einnahmen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind. Erst Werte oberhalb der Bemessungsgrenze des Freibetrags werden steuerlich erfasst. Hinterbliebene Ehepartner können derzeit einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro geltend machen. Allerdings reduziert sich dieser Wert, falls der oder die verbleibende Ehepartnerin eine steuerfreie Witwenrente oder Betriebsrente bezieht. Der Wert der jeweiligen Rentenart wird über die voraussichtliche Bezugsdauer kalkuliert und vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.

Bis zum vollendeten 27. Lebensjahr können auch Kinder, gestaffelt nach Alter, Versorgungsfreibeträge zwischen 10.300 Euro bis 52.000 Euro bei der Berechnung der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen. Kleinkindern wird bis zum Alter von 5 Jahren ein Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro zugestanden. Alle fünf Jahre sinkt der Freibetrag um jeweils ca. 10.000 Euro. Für erwachsene Kinder zwischen 20 und 27 Jahren werden in der letzten Stufe 10.300 Euro bewilligt. Genauso wie bei Ehepartnern sind Versorgungsfreibeträge nur dann ausschlaggebend, wenn sie keine steuerfreien Versorgungsleistungen wie Waisenrenten beziehen.

Verwandtschaftsverhältnis

Allgemeiner Freibetrag

Versorgungsfreibetrag

Freibetrag für Hausrat

Freibetrag für andere Güter

Steuerklasse I

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

256.000 Euro

41.000 Euro

12.000 Euro

Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

400.000 Euro

10.300 - 52.000 Euro

41.000 Euro

12.000 Euro

Andere Enkel und Stiefenkel

200.000 Euro

0 Euro

41.000 Euro

12.000 Euro

Urenkel

100.000 Euro

0 Euro

41.000 Euro

12.000 Euro

Eltern, Großeltern, Urgroßeltern

100.000 Euro

0 Euro

41.000 Euro

12.000 Euro

Steuerklasse II

Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Partner

20.000 Euro

0 Euro

12.000 Euro

12.000 Euro

Steuerklasse III

Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde, Außenstehende

20.000 Euro

0 Euro

12.000 Euro

12.000 Euro

Sonderfall Immobilien

Unabhängig vom persönlichen Freibetrag können Ehepartner und Kinder die selbst genutzte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie anschließend noch mindestens zehn Jahre in der Wohnung oder in dem Haus leben. Ansonsten wird bei einem früheren Auszug auch im Nachhinein noch Erbschaftssteuer fällig.

Diese Regelung gilt nicht für Zweit- und Ferienwohnungen, hierbei handelt es sich nicht um selbst genutzte Immobilien, damit wird in jedem Fall Erbschaftssteuer fällig. Erben Kinder das eigene Elternhaus, ist das aber auch nur steuerfrei, solange die Wohnfläche unter 200 Quadratmetern liegt. Darüber hinaus gehende Flächen müssen ebenfalls versteuert werden.

Vermögen

Steuerlicher Wert

Bargeld, Bank- und Sparguthaben

Wert am Todes- oder Schenkungstag inklusive bis dahin aufgelaufener Zinsen

Börsennotierte Wertpapiere (z. B. Aktien)

Niedrigster notierter Kurswert am Todes- oder Schenkungstag

Anteile an Fonds

Rücknahmepreis am Todes- oder Schenkungstag

Wiederkehrende Leistungen wie Renten und Wohnrechte

Kapitalwert: Jahreswert der Leistungen x Vervielfältiger. Die Höhe richtet sich nach der Laufzeit der zugesagten Nutzung oder bei lebenslanger Nutzung nach der Lebenserwartung des Erben.

Lebens­versicherungen

Bei Erbschaft: Ausgezahlte Versicherungssumme; Bei Schenkung: Rückkaufswert der Police

Edelmetalle wie Gold und Silber

Kurswert am Schenkungstag oder Todestag

Hausrat, Schmuck, Kunst

Verkehrswert

Immobilien

Verkehrswert (bei vermieteten Immobilien minus 10 Prozent)

Der Eintritt des Erbfalls muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden, ein formloses Schreiben genügt.

Folgende Angaben sind verpflichtend:

  • Name, Steueridentifikationsnummer, Beruf und Wohnort des verstorbenen Erblassers sowie aller Erben
  • Todestag und Sterbeort
  • Grundlage der Erbschaft (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis)
  • Persönliches Verhältnis zum Verstorbenen, beispielsweise Verwandtschaft
  • Frühere Zuwendungen

Wenn die Überprüfung des Finanzamtes ergibt, dass die Erbschaftssteuer fällig wird, ist eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Gibt es mehrere Erben, können sie eine gemeinsame Erklärung einreichen. Die Frist beträgt mindestens einen Monat.

Holzschnitt Familie Richterhammer
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich auch nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben.

Beispiele für die Erbschaftssteuer

  • Der Großvater vererbt seiner minderjährigen Enkelin von 17 Jahren ein Vermögen von 250.000 Euro. Sie kann einen persönlichen Freibetrag von 200.000 Euro geltend machen, als steuerpflichtiger Erwerb werden dann also 50.000 Euro als erbschaftssteuerpflichtig berechnet. Im Falle einer Enkelin von unter 20 Jahren sind das 7 %. Es werden also 3.500 Euro Erbschaftssteuer fällig.
  • Zwei erwachsene Kinder erben das Mietshaus der Familie, das zuvor im Rahmen eines Berliner Testaments auf die Mutter übergegangen war. Als Verkehrswert werden 5,5 Millionen Euro veranschlagt. Der Bruttowert des ererbten Vermögens beträgt also pro Kind 2.750.000 Euro. Der Umstand, dass es sich um eine vermietete Wohnimmobilie handelt, reduziert die Steuerlast pauschal um 10 %. Damit beträgt der steuerlich relevante Wert der Erbschaft noch 2.475.000 Euro. Hiervon kann jedes Kind seinen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro abziehen. Der steuerliche Erwerb beträgt also letztlich 2.075.000 Euro und wird mit 19 % besteuert. Die steuerliche Gesamtlast der Erbschaftssteuer beträgt damit 394.250 Euro.
  • Die unverheiratete Lebenspartnerin des Erblassers ist Alleinerbin. Sie erbt 380.000 Euro aus dem Privatvermögen ihres verstorbenen Partners sowie die seit den Achtzigerjahren gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 650.000 Euro. Anders als bei Verheirateten schlägt nicht nur das Bruttovermögen der Erbschaft von 380.000 zu Buche, auch die gemeinsam bewohnte Wohnimmobilie ist nicht steuerbefreit, obwohl beide Partner seit mehr als zehn Jahren darin gewohnt haben. Den 1.030.000 Euro Erbschaftswert steht ein Freibetrag von 20.000 Euro gegenüber. Der steuerpflichtige Erwerb von 1.010.000 Euro wird bei nicht verwandten oder verheirateten Erben mit 30 % besteuert. Die Erbschaftssteuer beträgt also 303.000 Euro.

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Erbschaftssteuer umgehen
So können Sie legal Steuern sparen

Fall 1: Das Erbe liegt unter dem gesetzlichen Freibetrag

Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sieht zahlreiche Freibeträge für Erben vor. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, wobei folgendes gilt: Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Erbschaftssteuerfreibetrag. Liegt das Erbe unter diesem Betrag, muss der oder die Erbin keine Steuern zahlen.

Fall 2: Das Erbe liegt über dem gesetzlichen Freibetrag

Wenn das Erbe über den Freibeträgen liegt, gibt es dennoch Wege, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Erblasser frühzeitig mit seinen Vermögenswerten, die er vererben möchte, auseinandersetzt. Eine frühzeitige Planung der Steuergestaltung bei der Erbschaft verringert die Erbsteuer auf ein Mindestmaß.

Schenkung

Zwar fällt auch bei Schenkungen eine Schenkungssteuer an, doch auch die Schenkungssteuer lässt sich umgehen. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer können die geltenden Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Verfügt ein Erblasser beispielsweise über ein Vermögen von 800.000 Euro und möchte den gesamten Wert an sein Kind vererben, dann kann er schon zu Lebzeiten eine Schenkung von 400.000 Euro veranlassen und den Rest vererben.

Änderung der Familienverhältnisse

Eine weitere Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist die gewollte Änderung der Familienverhältnisse, denn durch die Heirat des Lebensgefährten oder die Adoption einer dem Erblasser nahestehenden Person ändern sich die Erbschaftssteuerklasse und demnach auch die Freibeträge.

Erben auf Umwegen

In speziellen Fällen kann es sinnvoll sein, die Schenkung mit einer Erbschaft zu koppeln. Möchte etwa ein kinderloser Mann sein Vermögen an seinen Neffen vererben, kann dieser nur einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen. In dem Fall sollte der Erblasser zunächst eine Schenkung an seine eigenen Eltern verfügen, die jeweils einen Freibetrag von 100.000 Euro haben. Die Eltern können dann ihren Enkel als Haupterben in ihrem Testament einsetzen, wobei der Freibetrag für den Enkel somit auf 200.000 Euro ansteigt.

Immobilien

Besteht das Erbe nicht aus einem Geldvermögen, sondern Immobilien, gelten dafür Sonderreglungen. Die Erbschaftssteuer bei Immobilien lässt sich umgehen, wenn der Erblasser die Immobilie seinem hinterbliebenen Ehegatten oder seinen Kindern vererbt und der Erbe oder die Erben die Immobilie als ständigen Wohnsitz eintragen sowie wenigstens 10 Jahre in ihr wohnen. Fällt die Zeitspanne kürzer aus, dann wird nur dann keine Erbschaftssteuer fällig, wenn der Erbe eindeutig nachweisen kann, dass er die Immobilie aus zwingenden Gründen verkaufen muss – beispielsweise weil ein Umzug in ein Altenheim notwendig wird.

Häufig gestellte Fragen

Was ist erbschaftssteuerpflichtig?

Generell ist jeder Zugewinn erbschaftssteuerpflichtig. Das gilt für Erbfälle auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge genauso wie für solche, die auf Grundlage eines Testaments oder Erbvertrags eingetreten sind und ebenso für Vermächtnisse.

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Jeder, dem etwas vermacht wurde, ist von der Erbschaftssteuer betroffen. Doch je nach Steuerklasse (I, II, III) und Freibetrag kann die Zahlung der Erbschaftssteuer entfallen. Dabei gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, desto höher der Freibetrag.

Wovon hängt die Steuerklasse bei der Erbschaftssteuer ab?

Zur Steuerklasse I gehören Ehepartner, Kinder und deren Nachkommen sowie die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern. Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder sowie -eltern, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner gehören zur Steuerklasse II. Onkel, Tanten, Lebensgefährten und andere sind der Steuerklasse III zugeordnet.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Für die Steuerklassen II und III liegt der allgemeine Freibetrag bei 20.000 Euro sowie weiteren 12.000 Euro für Hausrat und andere Güter. In Steuerklasse I wird ebenfalls noch zwischen Verwandtschaftsverhältnissen differenziert. Der allgemeine Freibetrag für Ehepartner liegt bei 500.000 Euro und weiteren 256.000 Euro als Versorgungsfreibetrag. Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder dürfen bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben, hinzu kommt je nach Alter (0-27 Jahren) ein Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro bis 52.000 Euro.

Enkel und Stiefenkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern von 100.000 Euro. Hinzu kommen für die Steuerklasse I noch 12.000 Euro für andere Güter sowie 41.000 Euro für Hausrat.

Quellen

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