2022 September

vom 30.09.2022
So ist Ihre Patienten­verfügung in der Praxis wirksam & Richtig vererben - die größten Irrtümer im Erbrecht
So sichern Sie sich und Ihre Familie richtig ab
Der Afilio-Ratgeber zu Vorsorge, Vermögen und Nachlass
Copyright: Evgeny Atamanenko, Shutterstock

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

seit dem 4. August hat Afilio 3.000.000 Nutzer. Das ist fast jeder zwanzigste Erwachsene in Deutschland! Das nehmen wir zum Anlass, Sie zu unserem beliebtesten Thema zu informieren: Eine rechtssichere Patienten­verfügung zu verfassen ist einfach, aber wie stellt man sicher, dass sie auch in der Praxis wirkt?

Außerdem klärt Notar Dr. Lohmeyer über die größten Irrtümer im Erbrecht auf und wir erklären, wie pflegende Angehörige von Steuerentlastungen profitieren können.

Wir hoffen, dass Ihnen der Ratgeber gefällt.

Ihr Till Oltmanns

Themen
So ist Ihre Patienten­verfügung in der Praxis wirksam
Tipps & Vorteile für Afilio-Nutzer: So können wir Ihnen helfen
Richtig vererben - die größten Irrtümer im Erbrecht
Pflege­pauschbetrag - Steuerentlastung für pflegende Angehörige
Afilio hat 3.000.000 Nutzer!

So ist Ihre Patienten­verfügung in der Praxis wirksam

Die meisten Patienten­verfügungen sind rechtsgültig, denn dafür braucht es nicht viel. Wenn Sie volljährig und einwilligungsfähig sind, Ihre Behandlungs­wünsche schriftlich festhalten (ein computergeschriebener Ausdruck ist einwandfrei) und die Verfügung persönlich von Hand unterschreiben, ist Ihr Dokument rechtsgültig.

Ihre Patienten­verfügung ist auch ohne Notar rechtsgültig

Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Patienten­verfügung durch einen Notar ist nicht erforderlich und hat keinen Einfluss auf die rechtliche Gültigkeit. Das gilt auch für die Unterschrift durch einen Zeugen. Was die einwandfreie Formulierung Ihrer Wünsche angeht, kann die Erstellung bei manchen Notaren sogar schaden. Notare sind Rechtsexperten. Die rechtlichen Anforderungen sind aber auch ohne Beratung leicht zu erfüllen. Kompliziert wird es bei den medizinischen Fragen (mehr dazu unten) und dabei können einige Notare nicht helfen.

Mit der Patienten­verfügung von Afilio gehen Sie sicher, dass sowohl die rechtlichen als auch die medizinischen Anforderungen an eine wirksame Patienten­verfügung erfüllt sind.

Eine rechtsgültige Patienten­verfügung ist noch lange nicht wirksam

Mit der Notfallkarte ist Ihre Verfügung immer einsatzbereit

Ihre Patienten­verfügung ist wirksam, wenn Ihre Wünsche auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Neben der Rechtsgültigkeit müssen deshalb drei weitere Kriterien erfüllt sein.

  1. Die Patienten­verfügung muss Ihren aktuellen Willen widerspiegeln. Zwar ist eine Aktualisierung Ihrer Unterschrift rein rechtlich nicht erforderlich, aber sie hilft dabei, Ärzten und Angehörigen zu zeigen, dass sich Ihr Wille nicht geändert hat. Deshalb empfehlen wir: Alle zwei Jahre, spätestens aber bei Veränderungen Ihres Gesundheits­zustandes, z.B. durch eine Krebserkrankung, sollten Sie Ihre Verfügung oder mindestens die Unterschrift erneuern. Bei Afilio ist das jederzeit kostenlos möglich.
  2. Eine eindeutige Formulierung aus medizinischer Sicht ist unerlässlich, damit Ärzte im Notfall wissen, welche Behandlungen Sie wirklich ablehnen. Schreiben Sie z.B. "Ich möchte nicht an Schläuchen hängen" ist unklar, welche Schläuche in welchen Situationen gemeint sind. Schließen Sie auch eine Sauerstoffmaske für 30 Minuten aus?
  3. Auch die beste Patienten­verfügung ist nutzlos, wenn sie im Notfall nicht rechtzeitig verfügbar ist. Wichtige Entscheidungen sind dann bereits getroffen. Deshalb haben wir den digitalen Notfallabruf entwickelt: Ihre Patienten­verfügung wird zusammen mit Informationen über den Aufbewahrungsort des Originals und, wenn vorhanden, Ihrer Vorsorge­vollmacht digital hinterlegt. Sie erhalten eine Notfallkarte mit Abrufcode, über die Ärzte und Angehörige direkt auf Ihre Dokumente zugreifen können.

In unserem Artikel „So ist Ihre Patienten­verfügung in der Praxis wirksam” erfahren Sie alle Details zum Notfallabruf und können Ihre Notfallkarte bestellen.

Afilio Podcast #3: Wird Afilio jemals profitabel? Mit Co-Founder Till Oltmanns

Afilio Podcast #2: Prof. Thomas Schwartz - kein ganz normaler Priester Wie kann ein Arbeitgeber, der keine Frauen in Führungspositionen zulässt, zukunftsfähig sein? Der Papst hält Abtreibung für Auftragsmord - wie stehst Du dazu? Warst Du schon einmal verliebt?

Thomas Schwartz ist Priester, Bestseller-Autor, Fernsehmoderator, Professor für Wirtschaftsethik und Geschäftsführer eines Hilfswerkes für Osteuropa. Er spricht im Podcast über die Rolle der katholischen Kirche in der heutigen Gesellschaft und stellt sich insbesondere den kritischen Fragen.

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Tipps & Vorteile für Afilio-Nutzer

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Die Inflation macht unser Leben teurer. Da lohnt es sich besonders, alte Verträge zu überprüfen. Viele Afilio-Nutzer hatten das seit einigen Jahren nicht gemacht und konnten daher mit einer Prüfung durchschnittlich 425 € im Jahr sparen. In einigen Fällen waren es sogar über 1.000 €. Finden Sie jetzt heraus, wie viel Sie sparen können!

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Richtig vererben - die größten Irrtümer im Erbrecht

Wie verfasse ich ein rechtsgültiges Testament? Was muss ich bei der Erbschaftssteuer beachten? Wie kann ich jemanden enterben? Diese und weitere Fragen hat Notar Dr. Lohmeyer am 12. August im kostenlosen Webinar (hier ansehen) für Afilio-Nutzer beantwortet. Über 5.000 Zuschauer und mehr als 200 eingereichten Fragen haben gezeigt, wie gefragt dieses Thema ist. Deshalb fassen wir die wichtigsten Irrtümer für Sie zusammen.

Irrtum 1: Die gesetzliche Erbfolge reicht, ein Testament brauche ich nicht

Bei 20 % aller Erbschaften kommt es zu Streit zwischen den Angehörigen. Deshalb benötigen Sie einen eigenen Nachlass­verteilungsplan, sobald Sie mehr als einen Erben haben.

Die Aufteilung des Nachlass­es erfolgt nicht automatisch. Rechtsträger Ihres Nachlass­es ist die Erben­gemeinschaft, an der Ihre Erben beteiligt sind. Beispiel: Eltern und zwei Kinder, der Vater stirbt. Der Nachlass besteht großteils aus einer Eigentumswohnung. Nun erbt die Mutter 50 % und die Kinder je 25 %. Die Wohnung zerfällt aber nicht in diese Teile. Die Erben­gemeinschaft muss gemeinsam entscheiden, wie sie die Aufteilung bewirkt. Das ist eine große Belastung in einer ohnehin emotionalen Situation. Der Prozess heißt nicht ohne Grund „Auseinandersetzung”.

Es ist die Verantwortung des Erblassers, dafür zu sorgen, dass er seine Familie nicht im Stress hinterlässt und durch Vorsorge den Familienfrieden zu sichern. Selbst, wenn man die gesetzliche Erbfolge eins zu eins abbilden möchte, ist es besser, dies explizit mit einem Testament zu regeln, damit Klarheit besteht und die Angehörigen nicht ausdiskutieren, was der Erblasser bestimmt hätte, wenn er ein Testament aufgesetzt hätte.

Irrtum 2: Mein Ehepartner erbt alles, wenn ich sterbe

Nach der gesetzlichen Erbfolge entsteht bei einem kinderlosen Ehepaar eine Erben­gemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und dessen Schwiegereltern oder dessen Schwägern, bei einem Ehepaar mit Kindern eine Erben­gemeinschaft eine Erben­gemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.

Nur, wenn außer dem Ehegatten keine der genannten Erben vorhanden sind, erbt der Ehegatte alles.

Irrtum 3: Jeder gesetzliche Erbe kann komplett von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden

Einige Personengruppen, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben würde, haben einen Pflichtteils­anspruch und können somit nicht komplett von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden (siehe Irrtum 4). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Quote. Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern möchte ein Kind vom Erbe ausschließen. Normalerweise würde bei Versterben des ersten Ehegatten der andere Ehegatte die Hälfte und die Kinder je ein Viertel erben. Durch die gewünschte Regelung sollen Ehegatte und das eine Kind je die Hälfte erben, das andere Kind erbt nichts. Nun kann das enterbte Kind allerdings seinen Pflichtteil einfordern und erhält somit noch ein Achtel des Nachlass­es. Die Anteile sind:

  • Ehegatte: 50%
  • Kind 1: 37,5%
  • Kind 2: 12,5%

Irrtum 4: Geschwister haben ein Pflichtteils­recht

Nein. Das Erbrecht denkt im Stammbaum vertikal. Zunächst erben Ehegatten und Kinder. Ist ein Kind vorverstorben, springen dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers ein. Sind diese nicht vorhanden, erben die Eltern des Erblassers.

Würde eine dieser Personen nach der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge kommen, ist jedoch per Testament enterbt, kann sie ihren Pflichtteils­anspruch geltend machen.

Alle anderen Personengruppen haben keinen Pflichtteils­anspruch.

Irrtum 5: Es genügt, das Testament eigenhändig am PC zu verfassen und zu unterschreiben

Es gibt nur zwei gültige Formen des Testaments: Das notariell beglaubigte Testament und das eigenhändige Testament.

Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich verfasst und mit einer Unterschrift versehen werden. Außerdem sollten Sie Ort und Datum hinzufügen, damit bei mehreren Versionen des Testaments ersichtlich ist, welche die aktuellste ist. Das eigenhändige Testament muss nicht bezeugt werden. Bei einem Ehegattentestament muss nur ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfassen, der andere ergänzt es anschließend mit dem Satz „Dies ist auch mein Wille.”, sowie Ort, Datum und Unterschrift. Ein am PC verfasstes, unterschriebenes Testament ist nichtig. Es wird nicht berücksichtigt.

Aber auch ein gültiges, eigenhändiges Testament hat Nachteile. Zunächst entfällt die wichtige Beratung durch einen Erbrechts- und Erbschaftssteuerexperten, die in den meisten Fällen unverzichtbar ist. Außerdem ist mit einem eigenhändigen Testament nach Versterben des Erblassers das Beantragen eines Erbscheins notwendig. Dieser Prozess dauert mehrere Wochen und die Kosten entsprechen denen eines notariellen Testaments. Das notarielle Testament ersetzt im Rechtsverkehr den Erbschein, sodass Angehörige direkt handlungsfähig sind.

Mehr erfahren Sie im Webinar

Alle Irrtümer, sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Erbrecht erklärt Notar Dr. Lohmeyer im kostenlosen Webinar auf YouTube.

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Pflege­pauschbetrag - Steuerentlastung für pflegende Angehörige

Die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen ist für viele Menschen selbstverständlich. Dennoch ist dies mit großem Aufwand verbunden - sowohl körperlich, als auch finanziell. Zumindest die finanzielle Belastung können Sie in einigen Fällen durch Steuersenkung reduzieren.

Der Pflege­pauschbetrag ist eine Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden kann. Auf diese Weise sollen pflegende Angehörige zumindest für einen Teil des finanziellen Aufwands entschädigt werden. Folgende Beträge können geltend gemacht werden:

  • Pflege­grad 2: 600 €
  • Pflege­grad 3: 1.100 €
  • Pflege­grad 4 und 5: 1.800 €

Damit Sie den Pflege­pauschbetrag geltend machen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflege­grad 2 oder höher
  • Die Pflege muss zu Hause stattfinden
  • Sie sind ein naher Angehörige (Partner, Geschwister, Kinder) der pflegebedürftigen Person
  • Sie erhalten keinerlei Bezahlung für die Pflege (auch kein Pflege­geld)

Der Pflege­pauschbetrag ist nur eine von vielen Leistungen, die Ihnen mit einem Pflege­grad zur Verfügung stehen. Welcher Pflege­grad in Ihrer Situation der passende ist und welche Leistungsansprüche Sie damit haben, finden Sie mit unserem Pflege­gradrechner heraus.

Anschließend können Sie hier einfach und kostenlos den Pflege­grad bei Ihrer Kranken­kasse beantragen.

Pflege­grad beantragen

Afilio hat 3.000.000 Nutzer!

Wir sind uns sicher: Das ist erst der Anfang. Wir möchten Ihnen alles bieten, was Sie brauchen, um Ihre Familie richtig abzusichern - rechtlich, finanziell und wenn etwas passiert.

In unserer Gründungsgeschichte erfahren Sie, wie wir vor ca. 5 Jahren angefangen haben.

Danke für Ihr Vertrauen!

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