
Erbschaftsteuer sparen statt zahlen: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Im zweiten Afilio-Webinar zum Erbrecht ging es um die Erbschaftsteuer. Rechtsanwalt und Notar Dr. Andreas Lohmeyer, Experte für Erb- und Steuerrecht und Berater bei Afilio, beantwortete die Fragen der Teilnehmer – über 1.300 wurden eingereicht. Die wichtigsten Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst.
Drei Steuerklassen bestimmen, wie viel steuerfrei bleibt
Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen nach dem Verwandtschaftsgrad – nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen. In Klasse I stehen Ehepartner und Kinder. Ehepartner haben 500.000 Euro (Stand: 2026) frei, dazu einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Jedes Kind hat nach jedem Elternteil 400.000 Euro frei. Wichtig für Patchworkfamilien: Stiefkinder haben denselben Freibetrag wie leibliche Kinder, und das bleibt selbst nach einer Scheidung so. In einer Familie mit zwei Kindern summiert sich alles auf rund 1,3 Millionen Euro.
In Steuerklasse II fallen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern und der geschiedene Ehepartner – sowie Eltern, wenn sie beschenkt werden (im Erbfall gehören Eltern zur Klasse I). In Klasse III stehen alle übrigen – auch Lebensgefährten, die steuerlich fremd sind und nur 20.000 Euro frei haben. Ob Sie erben oder beschenkt werden, macht grundsätzlich keinen Unterschied.
Der Steuersatz kennt keine Progression
Anders als bei der Einkommensteuer werden die Stufen nicht getrennt besteuert. In Klasse I gelten bis 75.000 Euro 7 Prozent; wer darüber liegt, versteuert den gesamten Erwerb mit 11 Prozent. In Steuerklasse II steigen die Steuersätze je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs; in Steuerklasse III beginnen sie bei 30 Prozent.
Hinzu kommt: Die Freibeträge gelten seit dem 1. Januar 2009 unverändert. Mit dem Kaufkraftverlust müssten sie heute bei rund 550.000 Euro für Kinder und etwa 700.000 Euro für Ehepartner liegen.
Das Familienheim bleibt steuerfrei – bei zehn Jahren Eigennutzung
Eine große Chance ist das steuerliche Familienheim: die Wohnung oder das Haus, das der Erblasser zuletzt selbst bewohnt hat. Geht es an den Ehepartner oder an ein Kind, bleibt es zusätzlich zum Freibetrag steuerfrei. Bei einem Wert von 500.000 Euro stehen einem Ehepaar so rund eine Million Euro steuerfrei zur Verfügung.
Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre selbst darin wohnen bleibt. Ziehen Sie vorher freiwillig aus, kommt es rückwirkend zur vollen Nachversteuerung – der Vorteil schmilzt nicht jährlich ab. Unschädlich ist nur, wenn Sie ins Pflegeheim müssen oder versterben. Auch eine Übertragung an die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt löst innerhalb der Frist die volle Besteuerung aus. Für Kinder gilt zusätzlich: Oberhalb von 200 Quadratmetern Wohnfläche ist nur der anteilige Wert befreit, und eine Erbengemeinschaft muss sich laut Bundesfinanzhof binnen sechs Monaten auseinandersetzen.
Tipp aus dem Webinar: das Familienheim nicht aus Steuergründen verschenken
Mehrmals pro Woche erlebt Dr. Lohmeyer Eltern, die ihr Haus wegen der Steuer an die Kinder übertragen wollen. Sein klarer Rat: Dafür besteht meist kein Anlass. Ist das unbelastete Familienheim 500.000 Euro wert, entfallen auf jedes von zwei Kindern 250.000 Euro – deutlich unter dem Freibetrag. Dafür geben Sie Ihr Nest auf – ein Unterschied, der oft erst später spürbar wird.
Sinnvoller sei es, das übrige Vermögen zu betrachten: etwa eine vermietete Eigentumswohnung, deren Substanz Sie sicher nicht mehr brauchen. Diese können Sie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen – Sie bleiben Vermieter, nur das rechtliche Eigentum wandert. In den Vertrag gehören Rückforderungsrechte für Störfälle wie Vollstreckung, Scheidung oder Vorversterben des Kindes, gesichert in Abteilung II des Grundbuchs; ihre Ausübung ist schenkungsteuerlich neutral.
Berliner Testament: die Freibeträge der Kinder verpuffen
Beim Berliner Testament beerben sich die Ehepartner gegenseitig, die Kinder werden Schlusserben. Steuerlich ist diese Grundstruktur nach Einschätzung von Dr. Lohmeyer falsch: Im ersten Erbfall verfallen die Freibeträge der Kinder von je 400.000 Euro, das Vermögen der Mutter wächst – und beim zweiten Erbfall stehen wieder nur je 400.000 Euro bereit.
Abhilfe schaffen Vermächtnisse: Der Längerlebende wird Alleinerbe, muss den Kindern aber etwas zuwenden – in Höhe der aktuellen Freibeträge oder auch nur zu 50 Prozent davon. Überlässt man die Ausgestaltung dem Überlebenden, spricht man vom Supervermächtnis. Wichtig ist auch die Pflichtteilsstrafklausel: Sie sollte nur greifen, wenn ein Kind den Pflichtteil gegen den Willen des Überlebenden geltend macht und erhält. So lässt sich der Pflichtteil im Guten erfüllen und der Freibetrag nach dem Erstversterbenden nutzen.
Ausschlagen kann Steuern sparen – ein Fall aus der Praxis
In einem aktuellen Fall sollten 3,5 Millionen Euro an die Ehefrau gehen; der steuerpflichtige Teil des Erwerbs von 2,8 Millionen Euro wäre mit 19 Prozent besteuert worden. Innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Eröffnung des Testaments schlug die Witwe aus, sodass die Töchter nachrückten und ihre Freibeträge von je 400.000 Euro nutzen konnten. Als Abfindung erhielt die Mutter das Familienheim im Wert von 1,8 Millionen Euro und den Nießbrauch am vermieteten Objekt, kapitalisiert mit über 500.000 Euro.
Statt rund 150.000 bis 160.000 Euro Erbschaftsteuer fällt voraussichtlich keine an – weder bei der Witwe noch bei den Kindern. Möglich macht das § 3 Absatz 2 Erbschaftsteuergesetz: Die Abfindung gilt als Erwerb vom Erblasser. Sie ist gerade keine Schenkung der Kinder an die Mutter, für die nur 20.000 Euro frei wären.
Alle zehn Jahre beginnen die Freibeträge neu
Jeden Freibetrag erhalten Sie alle zehn Jahre neu. Bei größerem Vermögen lohnt es sich deshalb, behutsam schon zu Lebzeiten zu übertragen. Achten Sie dabei auf den Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers: Wer sich arm schenkt und später Pflegeleistungen beantragt, muss damit rechnen, dass der Träger sich an den Beschenkten wendet – im Beispiel 80.000 Euro aufgewendete Pflegehilfe bei Pflegegrad 4 gegen Rückgabe der Wohnung.
Leseempfehlung: Erbschaftsteuer sparen – 5 hilfreiche Tipps
In unserem Ratgeber-Artikel zum Thema „Erbschaftsteuer sparen" gibt Dr. Lohmeyer seine fünf besten Tipps.