
Pflegegeld 2025: Höhe, Antrag & Auszahlung

Das Wichtigste in Kürze:
- Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegekasse und wird direkt an Pflegebedürftige ausgezahlt, die zu Hause betreut werden.
- Das Geld kann flexibel für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche genutzt werden.
- Es wird ab Pflegegrad 2 monatlich an Pflegebedürftige ausgezahlt.
- Je höher der Pflegegrad, desto mehr Pflegegeld steht zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- Pflegegelderhöhung 2025 Tabelle
- Was ist Pflegegeld?
- Wie hoch ist das Pflegegeld?
- Voraussetzungen für Pflegeleistungen
- Wo kann ich Pflegegeld beantragen?
- Wann kann ich Pflegegeld beantragen?
- Wer bekommt das Pflegegeld?
- Pflegegeld für Angehörige
- Nachteile von Pflegegeld
- Weitere Leistungen rund um das Pflegegeld
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Quellen
Pflegegelderhöhung 2025 Tabelle
Pflegegrad | Pflegegeld 2024 | Pflegegeld 2025 |
---|---|---|
1 | 0 € | 0 € |
2 | 332 € | 347 € |
3 | 573 € | 599 € |
4 | 765 € | 800 € |
5 | 947 € | 990 € |
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Was ist Pflegegeld?
Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hat Anspruch auf Pflegegeld, wenn er zu Hause durch Angehörige gepflegt wird. Ausgezahlt wird die Leistung von der gesetzlichen Pflegeversicherung des Betroffenen. Ist die pflegebedürftige Person Mitglied in der privaten Krankenversicherung, übernimmt diese Leistung die private Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen die Leistungen aus, die ein pflegebedürftiger Betroffener für die häusliche Pflege erhält.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Im Jahr 2025 erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, der Höchstbetrag liegt bei 990 Euro bei Pflegegrad 5. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, können jedoch den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat nutzen, etwa für Betreuungsangebote oder eine Haushaltshilfe. Wer mehr Unterstützung benötigt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung des Pflegegrads möglich ist.
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 0 € | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Pflegesachleistungen | 0 € | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
Tagespflege und Nachtpflege | 0 € | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Entlastungsbetrag | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Stationäre Pflege | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Voraussetzungen für Pflegeleistungen
Ein anerkannter Pflegegrad ist die Grundvoraussetzung für alle Leistungen der Pflegeversicherung. Seit 2017 gibt es dafür fünf Pflegegrade, die die früheren Pflegestufen ersetzt haben.
Der Pflegegrad wird nach einer medizinischen Begutachtung vergeben – bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD), bei Privatversicherten durch MEDICPROOF. Nur wer einen Pflegegrad zuerkannt bekommt, gilt offiziell als pflegebedürftig.
Mit einem Pflegegrad können neben dem Pflegegeld auch weitere Leistungen beantragt werden, etwa Pflegesachleistungen für ambulante Dienste oder Zuschüsse zur stationären Pflege im Pflegeheim. Allerdings übernimmt die Pflegeversicherung in der Regel nur einen Teil der Heimkosten.
Wo kann ich Pflegegeld beantragen?
Ein Antrag auf Pflegegeld erfolgt immer im Rahmen eines Antrags auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse. Sobald ein Pflegegrad anerkannt wurde, kann das Pflegegeld direkt bei der Pflegeversicherung beantragt werden. In der Regel sendet die Pflegekasse dafür ein standardisiertes Formular, das ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss.
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Wann kann ich Pflegegeld beantragen?
Pflegegeld sollte möglichst direkt mit oder kurz nach der Anerkennung des Pflegegrads beantragt werden. Es wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige seinen Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse selbst einreichen oder einen Bevollmächtigten schriftlich damit beauftragen.
Vor der Antragstellung empfiehlt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
- Die Pflege erfolgt durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer.
Gut zu wissen:
Wer nur von professionellen Pflegekräften gepflegt wird, bekommt kein Pflegegeld. In diesem Fall wird die Pflege durch Pflegesachleistungen direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet.
Wer bekommt das Pflegegeld?
Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Das Geld kann frei verwendet werden, etwa um pflegende Angehörige zu unterstützen oder zusätzliche Hilfsmittel zu finanzieren.
Wann wird Pflegegeld ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich zu Beginn des Monats. Maßgeblich ist dabei der Tag der Antragstellung, denn ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Pflegegeld.
Ein Beispiel: Wird der Antrag am 10. März gestellt und die Pflegebedürftigkeit im April mit Pflegegrad 2 anerkannt, erfolgt die erste Auszahlung Anfang Mai – und zwar für die Monate März (anteilig), April und Mai.
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Pflegegeld für Angehörige
Viele Pflegebedürftige lassen sich zu Hause von Angehörigen unterstützen. Damit diese wichtige Arbeit anerkannt und finanziell entlastet wird, zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person, die es an ihre Angehörigen weitergeben kann.
Vorteile für Angehörige
- Finanzielle Anerkennung für die geleistete Pflege
- Flexible Verwendung des Pflegegeldes im Alltag
- Möglichkeit, die Pflege mit professionellen Diensten zu kombinieren
So trägt das Pflegegeld dazu bei, dass Pflegebedürftige länger im vertrauten Umfeld bleiben können und Angehörige für ihre Unterstützung nicht allein auf sich gestellt sind.
Nachteile von Pflegegeld
So hilfreich das Pflegegeld auch ist, es bringt einige Einschränkungen mit sich:
- Geringe Höhe: Die Beträge reichen oft nicht aus, um den tatsächlichen Pflegeaufwand abzudecken.
- Hohe Belastung: Angehörige übernehmen körperlich und emotional anspruchsvolle Aufgaben ohne umfassende soziale Absicherung.
- Pflichtberatung: Regelmäßige Beratungseinsätze sind vorgeschrieben, damit die Pflegekasse das Pflegegeld weiter auszahlt.
Weitere Leistungen rund um das Pflegegeld
Neben dem monatlichen Pflegegeld gibt es zusätzliche Unterstützungsangebote, die Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zur Verfügung stehen:
- Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige erhalten zusätzlich 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Alltag.
- Kombinationsleistung: Wer neben Angehörigen auch einen Pflegedienst nutzt, kann Pflegegeld und Pflegesachleistungen (Pflege durch ambulante Dienste) kombinieren. Das Pflegegeld verringert sich dabei entsprechend.
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Wird zeitweise professionelle Pflege in Anspruch genommen, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen (Verhinderungspflege) bzw. 8 Wochen (Kurzzeitpflege) zur Hälfte weiter.
- Pflegeberatung: Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss regelmäßig eine kostenlose Pflegeberatung wahrnehmen. Sie sichert die Qualität der häuslichen Pflege und unterstützt Angehörige mit Tipps und Entlastungsangeboten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was darf ich mit Pflegegeld machen?
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und darf frei verwendet werden, um die häusliche Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer:innen sicherzustellen. Es kann z. B. für Aufwandsentschädigungen, Fahrkosten, Unterstützung im Alltag oder kleine Anschaffungen genutzt werden, die mit der Pflege zusammenhängen.
Zählt Pflegegeld als Einkommen zur Rente?
Nein, Pflegegeld gilt nicht als Einkommen und wird daher nicht auf die Rente angerechnet. Es ist eine zweckgebundene Sozialleistung, die ausschließlich für die Sicherstellung der häuslichen Pflege bestimmt ist. Auch bei anderen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bleibt das Pflegegeld in der Regel anrechnungsfrei.
Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?
Nein, Pflegegeld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Es zählt nicht als Einkommen, da es zweckgebunden für die häusliche Pflege gezahlt wird. Die Leistung soll sicherstellen, dass Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen unterstützt werden – sie mindert daher den Anspruch auf Bürgergeld nicht.
Muss ich Pflegegeld beim Jobcenter angeben?
Ja, Pflegegeld muss beim Jobcenter angegeben werden, da es zu den Sozialleistungen zählt. Allerdings wird es in der Regel nicht als Einkommen angerechnet, solange es zweckgebunden für die häusliche Pflege verwendet wird. Es mindert also normalerweise den Anspruch auf Bürgergeld nicht. Wichtig ist, dass Sie das Pflegegeld offenlegen, damit das Jobcenter die Anrechnung korrekt prüfen kann.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Nein, Pflegegeld ist steuerfrei. Es gilt nicht als Einkommen und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Auch wenn das Pflegegeld an Angehörige weitergegeben wird, bleibt es steuerfrei – solange die Pflege tatsächlich erbracht wird. Damit sollen pflegende Angehörige finanziell entlastet und ihre wichtige Arbeit anerkannt werden.
Gibt es Pflegegeld auch ohne Pflegeperson?
Nein, Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn eine Pflegeperson vorhanden ist – also z. B. Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer:innen, die die häusliche Pflege übernehmen. Wird keine Pflegeperson nachgewiesen, kann die Pflegekasse kein Pflegegeld auszahlen.
Ohne Pflegeperson haben Pflegebedürftige jedoch Anspruch auf andere Leistungen, etwa Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Stattdessen haben Betroffene Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, den sie z. B. für Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Unterstützung im Alltag einsetzen können.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 2?
Bei Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld von 347 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 3?
Bei Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld von 599 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 4?
Bei Pflegegrad 4 erhalten Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld von 800 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 5?
Bei Pflegegrad 5 erhalten Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld von 990 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.
Wie lange dauert die Nachzahlung von Pflegegeld?
Die Nachzahlung von Pflegegeld erfolgt in der Regel rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Sobald der Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof festgestellt wurde und die Pflegekasse den Bescheid erteilt hat, wird das Pflegegeld ausgezahlt. Die Nachzahlung kann je nach Bearbeitungszeit der Pflegekasse zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und vollstationären Leistungen?
Die Pflegeversicherung unterstützt unterschiedliche Pflegeformen mit verschiedenen Leistungen:
- Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen betreut werden.
- Pflegesachleistungen übernimmt die Versicherung, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Die Kosten werden direkt mit dem Dienst abgerechnet.
- Vollstationäre Pflegeleistungen tragen einen Teil der Pflegekosten im Heim. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Betroffene jedoch zusätzlich selbst finanzieren
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld 23.12.2021
- DMRZ: Pflegegeld 23.12.2021
- Verbraucherzentrale: Diese Leistungen können Sie beantragen 23.12.2021
- VDK: Pflegegeld oder Pflegesachleistung 23.12.2021