Pflege­geld: So viel Geld bekommen Sie

von Franziska Saß
25.02.2021 (aktualisiert: 19.01.2022)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Das Pflege­geld zahlt die Pflege­versicherung von Pflege­bedürftigen, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden.
  • Anspruch auf Pflege­geld haben Betroffene mit wenigstens Pflege­grad 2. Je höher der Pflege­grad, desto höher der monatlich verfügbare Pflege­geldsatz.

Was ist Pflege­geld?

Jeder Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2 hat Anspruch auf Pflege­geld, wenn er zu Hause durch Angehörige gepflegt wird. Ausgezahlt wird die Leistung von der gesetzlichen Pflege­versicherung des Betroffenen. Ist die pflegebedürftige Person Mitglied in der privaten Kranken­versicherung, übernimmt diese Leistung die private Pflege­versicherung. Je höher der Pflege­grad, desto höher fallen die Leistungen aus, die ein pflegebedürftiger Betroffener für die häusliche Pflege erhält.

Wie hoch ist das Pflege­geld?

Die Höhe des Pflege­gelds bemisst sich nach dem Grad der Pflege­bedürftigkeit . Der Eingangssatz des Pflege­geldes bei Pflege­grad 2 liegt Stand 2021 bei 316 Euro, der Höchstsatz bei Pflege­grad 5 erreicht 901 Euro. Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld, sie können aber den Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro im Monat für Betreuungsangebote oder die Bezahlung von Haushaltshilfen nutzen. Wird insgesamt mehr Unterstützung benötigt, sollten sich Betroffene informieren, ob sie den Pflege­grad erhöhen können.

Pflege­grad

Pflege­geld

Pflege­sachleistung

Mittel für vollstationäre Pflege

Entlastungs­betrag ambulant

Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen/Jahr)

Verhinderungs­pflege (bis zu 6 Wochen/Jahr)

1

keins

keine

125€

125€

keine

keine

2

316€

724€

770€

125€

1774€

1612€

3

545€

1363€

1262€

125€

1774€

1612€

4

728€

1693€

1775€

125€

1774€

1612€

5

901€

2095€

2005€

125€

1774€

1612€

Pflegegeld: Bargeld auf Tisch
Pflege­geld können Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2 beantragen.

Voraussetzung für die Bewilligung sämtlicher Pflege­leistungen ist ein Pflege­grad. Es gibt fünf Pflege­grade, die im Jahr 2017 die früheren Pflege­stufen abgelöst haben. Pflege­grade erhalten Versicherte nach medizinischer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kranken­kassen oder MEDICPROOF, dem Dienst der privaten Kranken­versicherer: Nur wer einen Pflege­grad zuerkannt bekommt, gilt offiziell als pflegebedürftig. Neben dem Pflege­geld kann die zu pflegende Person dann auch Pflege­sachleistungen für Leistungen ambulanter Pflege­dienste oder Mittel für die stationäre Pflege in einem Pflege­heim beantragen. In der Regel wird allerdings nur ein Teil der Kosten für das Pflege­heim übernommen.

Wo kann ich Pflege­geld beantragen?

Ein Antrag auf Pflege­geld geht immer mit einem Antrag auf Pflege­leistungen einher, der bei der zuständigen Pflege­kasse gestellt wird. Wer bereits einen Pflege­grad zuerkannt bekommen hat, kann anschließend Pflege­geld direkt bei der eigenen Pflege­versicherung beantragen. Üblicherweise wird die zuständige Pflege­kasse dem Betroffenen ein standardisiertes Formular zukommen lassen, das ausgefüllt an die Versicherung zurückgeschickt werden muss.

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Wann kann ich Pflege­geld beantragen?

Pflege­bedürftige sollten Pflege­geld parallel mit oder kurz nach Anerkennung des Pflege­grads beantragen, denn Pflege­geld wird nicht rückwirkend, sondern erst vom Tag der Antragstellung ausgehend bewilligt. Grundsätzlich muss der Pflege­bedürftige seinen Antrag auf Pflege­geld bei der Pflege­kasse selbst einreichen oder einen Bevollmächtigten schriftlich damit beauftragen. Bevor sie einen Antrag auf Pflege­geld stellen, sollten Betroffene sicherstellen, dass sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens in Pflege­grad 2 eingestuft.
  • Sie werden von Angehörigen oder Freunden gepflegt.

Gut zu wissen: Wer nur von professionellen Pflege­kräften gepflegt wird, bekommt kein Pflege­geld. In diesem Fall wird die Pflege durch Pflege­sachleistungen direkt zwischen Pflege­kasse und Pflege­dienst abgerechnet.

Wer bekommt das Pflege­geld?

Ausbezahlt wird das Pflege­geld an den Versicherten, der den seinem Pflege­grad entsprechenden Leistungssatz erhält. Er kann frei über das Geld verfügen und damit pflegende Angehörige entlasten oder das Budget für Pflege­hilfsmittel aufstocken.

Wann wird es ausgezahlt?

Die meisten Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung werden monatsweise berechnet und zum Monatsanfang überwiesen. Beim Erstantrag hängt die Auszahlung vom Zeitpunkt der Antragsstellung ab. Die Pflege­kasse berechnet dabei die Erstauszahlung ausgehend vom Tag der Antragsstellung. Beantragt ein Betroffener also am 10. März erstmalig Pflege­leistungen und wird Anfang April die Pflege­bedürftigkeit mit Pflege­grad 2 anerkannt, dann erhält er Anfang Mai zum ersten Mal Pflege­geld, und zwar für die Monate April, Mai und anteilig für den März.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflege­bedürftige in häuslicher Pflege haben einen ergänzenden Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, den sogenannten Entlastungs­betrag, in Höhe von 125 Euro im Monat.

Kombinationsleistung

Wird ein Betroffener nicht nur von pflegenden Angehörigen, sondern auch von einem professionellen Pflege­dienst betreut, kann er von der Kombinationsleistung Gebrauch machen. Dabei handelt es sich um eine Verbindung von Pflege­geld und Pflege­sachleistung. Das Pflege­geld wird dann nicht in voller Höhe ausbezahlt, sondern verringert sich um den Prozentsatz der bezogenen Sachleistungen.

Pflege­geld in Zeiten von Kurzzeitpflege oder Verhinderungs­pflege

Nimmt der Betroffene zeitweise Kurzzeitpflege oder Verhinderungs­pflege in Anspruch, wird das Pflege­geld zur Hälfte fortgezahlt, wenn in dieser Zeit professionelle Pflege­kräfte die Pflege übernehmen. Bei Verhinderungs­pflege ist dieser Fortzahlungsanspruch auf sechs Wochen begrenzt, bei der Kurzzeitpflege auf acht Wochen.

Regelmäßige Pflege­beratung

Wer mit einem Pflege­grad ausschließlich Pflege­geld bezieht, muss regelmäßig an einer persönlichen Beratung teilnehmen. Die Pflege­beratung vermittelt nicht nur Wissen rund um das Thema Pflege, sondern stellt auch sicher, dass die gepflegte Person nicht vernachlässigt, sondern optimal versorgt wird. Zudem bekommen pflegende Angehörige Informationen zu möglichen Problemlösungen und Entlastungsangeboten. Die Pflege­beratung ist kostenlos. Wird sie nicht in Anspruch genommen, kann die Pflege­kasse das Pflege­geld kürzen. Werden bei dem Beratungsgespräch schwerwiegende Fehler in der häuslichen Pflege aufgedeckt, kann die Pflege­versicherung das Pflege­geld auch ganz oder teilwiese in eine Pflege­sachleistung umwandeln. In diesem Fall müssen Angehörige dafür sorgen, dass die häusliche Pflege durch einen professionellen Pflege­dienst geleistet bzw. ergänzt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­geld und Pflege­sachleistungen und vollstationären Leistungen?

Die Pflege­versicherung bewilligt unterschiedliche Leistungen für unterschiedliche Pflege­formen.

  • Pflege­geld erhalten Betroffene, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen, also von Angehörigen oder Bekannten in den eigenen vier Wänden versorgt werden.
  • Wird die Pflege hingegen von professionellen Fachkräften wie einem ambulanten Pflege­dienst erbracht, übernimmt die Pflege­versicherung einen Teil der Kosten in Form von Pflege­sachleistungen. Wie beim Pflege­geld ist die Höhe des Leistungsbetrags an den Pflege­grad des Betroffenen geknüpft.
  • Die vollstationären Pflege­leistungen helfen Betroffenen, die Pflege in einem Pflege­heim zu finanzieren. Neben den Kosten der eigentlichen Pflege werden hier jedoch weitere Kosten fällig, die Betroffene selbst tragen müssen.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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