Pflege­geld 2025: Höhe, Antrag & Auszahlung

Afilio
Vom 16.09.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­geld ist eine Leistung der Pflege­kasse und wird direkt an Pflege­bedürftige ausgezahlt, die zu Hause betreut werden.
  • Das Geld kann flexibel für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche genutzt werden.
  • Es wird ab Pflege­grad 2 monatlich an Pflege­bedürftige ausgezahlt.
  • Je höher der Pflege­grad, desto mehr Pflege­geld steht zur Verfügung.

Pflege­gelderhöhung 2025 Tabelle

Pflege­grad

Pflege­geld 2024

Pflege­geld 2025

1

0 €

0 €

2

332 €

347 €

3

573 €

599 €

4

765 €

800 €

5

947 €

990 €

Jetzt Pflege­grad kostenlos beantragen

Stellen Sie Ihren Antrag in wenigen Minuten und sichern Sie sich finanzielle Unterstützung durch Pflege­geld.

Was ist Pflege­geld?

Jeder Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2 hat Anspruch auf Pflege­geld, wenn er zu Hause durch Angehörige gepflegt wird. Ausgezahlt wird die Leistung von der gesetzlichen Pflege­versicherung des Betroffenen. Ist die pflegebedürftige Person Mitglied in der privaten Kranken­versicherung, übernimmt diese Leistung die private Pflege­versicherung. Je höher der Pflege­grad, desto höher fallen die Leistungen aus, die ein pflegebedürftiger Betroffener für die häusliche Pflege erhält.

Wie hoch ist das Pflege­geld?

Die Höhe des Pflege­geldes richtet sich nach dem anerkannten Pflege­grad. Im Jahr 2025 erhalten Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2 monatlich 347 Euro, der Höchstbetrag liegt bei 990 Euro bei Pflege­grad 5. Personen mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld, können jedoch den Entlastungs­betrag von 131 Euro pro Monat nutzen, etwa für Betreuungsangebote oder eine Haushaltshilfe. Wer mehr Unterstützung benötigt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung des Pflege­grads möglich ist.

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Voraussetzungen für Pflege­leistungen

Ein anerkannter Pflege­grad ist die Grundvoraussetzung für alle Leistungen der Pflege­versicherung. Seit 2017 gibt es dafür fünf Pflege­grade, die die früheren Pflege­stufen ersetzt haben.

Der Pflege­grad wird nach einer medizinischen Begutachtung vergeben – bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Kranken­kassen (MD), bei Privatversicherten durch MEDICPROOF. Nur wer einen Pflege­grad zuerkannt bekommt, gilt offiziell als pflegebedürftig.

Mit einem Pflege­grad können neben dem Pflege­geld auch weitere Leistungen beantragt werden, etwa Pflege­sachleistungen für ambulante Dienste oder Zuschüsse zur stationären Pflege im Pflege­heim. Allerdings übernimmt die Pflege­versicherung in der Regel nur einen Teil der Heimkosten.

Wo kann ich Pflege­geld beantragen?

Ein Antrag auf Pflege­geld erfolgt immer im Rahmen eines Antrags auf Pflege­leistungen bei der zuständigen Pflege­kasse. Sobald ein Pflege­grad anerkannt wurde, kann das Pflege­geld direkt bei der Pflege­versicherung beantragt werden. In der Regel sendet die Pflege­kasse dafür ein standardisiertes Formular, das ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss.

In wenigen Minuten zum Pflege­gradantrag

Sie möchten einen Pflege­grad beantragen? Mit Afilio geht das schnell und einfach. Beantworten Sie alle nötigen Fragen und wir bereiten Ihren Antrag vor.

Wann kann ich Pflege­geld beantragen?

Pflege­geld sollte möglichst direkt mit oder kurz nach der Anerkennung des Pflege­grads beantragt werden. Es wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Grundsätzlich muss der Pflege­bedürftige seinen Antrag auf Pflege­geld bei der Pflege­kasse selbst einreichen oder einen Bevollmächtigten schriftlich damit beauftragen.

Vor der Antragstellung empfiehlt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt mindestens Pflege­grad 2 vor.
  • Die Pflege erfolgt durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer.

Gut zu wissen:

Wer nur von professionellen Pflege­kräften gepflegt wird, bekommt kein Pflege­geld. In diesem Fall wird die Pflege durch Pflege­sachleistungen direkt zwischen Pflege­kasse und Pflege­dienst abgerechnet.

Wer bekommt das Pflege­geld?

Pflege­geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem anerkannten Pflege­grad. Das Geld kann frei verwendet werden, etwa um pflegende Angehörige zu unterstützen oder zusätzliche Hilfsmittel zu finanzieren.

Wann wird Pflege­geld ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich zu Beginn des Monats. Maßgeblich ist dabei der Tag der Antragstellung, denn ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Pflege­geld.

Ein Beispiel: Wird der Antrag am 10. März gestellt und die Pflege­bedürftigkeit im April mit Pflege­grad 2 anerkannt, erfolgt die erste Auszahlung Anfang Mai – und zwar für die Monate März (anteilig), April und Mai.

Pflege­grad rechtzeitig beantragen

Mit Afilio beantragen Sie Ihren Pflege­grad kostenlos online und sichern sich Pflege­geld und weitere Leistungen.

Pflege­geld für Angehörige

Viele Pflege­bedürftige lassen sich zu Hause von Angehörigen unterstützen. Damit diese wichtige Arbeit anerkannt und finanziell entlastet wird, zahlt die Pflege­kasse ein monatliches Pflege­geld direkt an die pflegebedürftige Person, die es an ihre Angehörigen weitergeben kann.

Vorteile für Angehörige

  • Finanzielle Anerkennung für die geleistete Pflege
  • Flexible Verwendung des Pflege­geldes im Alltag
  • Möglichkeit, die Pflege mit professionellen Diensten zu kombinieren

So trägt das Pflege­geld dazu bei, dass Pflege­bedürftige länger im vertrauten Umfeld bleiben können und Angehörige für ihre Unterstützung nicht allein auf sich gestellt sind.

Nachteile von Pflege­geld

So hilfreich das Pflege­geld auch ist, es bringt einige Einschränkungen mit sich:

  • Geringe Höhe: Die Beträge reichen oft nicht aus, um den tatsächlichen Pflege­aufwand abzudecken.
  • Hohe Belastung: Angehörige übernehmen körperlich und emotional anspruchsvolle Aufgaben ohne umfassende soziale Absicherung.
  • Pflichtberatung: Regelmäßige Beratungseinsätze sind vorgeschrieben, damit die Pflege­kasse das Pflege­geld weiter auszahlt.

Weitere Leistungen rund um das Pflege­geld

Neben dem monatlichen Pflege­geld gibt es zusätzliche Unterstützungsangebote, die Pflege­bedürftigen in häuslicher Pflege zur Verfügung stehen:

  • Entlastungs­betrag: Pflege­bedürftige erhalten zusätzlich 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Alltag.
  • Kombinationsleistung: Wer neben Angehörigen auch einen Pflege­dienst nutzt, kann Pflege­geld und Pflege­sachleistungen (Pflege durch ambulante Dienste) kombinieren. Das Pflege­geld verringert sich dabei entsprechend.
  • Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege: Wird zeitweise professionelle Pflege in Anspruch genommen, zahlt die Pflege­kasse das Pflege­geld für bis zu 6 Wochen (Verhinderungs­pflege) bzw. 8 Wochen (Kurzzeitpflege) zur Hälfte weiter.
  • Pflege­beratung: Wer ausschließlich Pflege­geld erhält, muss regelmäßig eine kostenlose Pflege­beratung wahrnehmen. Sie sichert die Qualität der häuslichen Pflege und unterstützt Angehörige mit Tipps und Entlastungsangeboten.

Jetzt Pflege­grad kostenlos beantragen

Stellen Sie Ihren Antrag in wenigen Minuten und sichern Sie sich finanzielle Unterstützung durch Pflege­geld.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was darf ich mit Pflege­geld machen?

Das Pflege­geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und darf frei verwendet werden, um die häusliche Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer:innen sicherzustellen. Es kann z. B. für Aufwandsentschädigungen, Fahrkosten, Unterstützung im Alltag oder kleine Anschaffungen genutzt werden, die mit der Pflege zusammenhängen.

Zählt Pflege­geld als Einkommen zur Rente?

Nein, Pflege­geld gilt nicht als Einkommen und wird daher nicht auf die Rente angerechnet. Es ist eine zweckgebundene Sozialleistung, die ausschließlich für die Sicherstellung der häuslichen Pflege bestimmt ist. Auch bei anderen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bleibt das Pflege­geld in der Regel anrechnungsfrei.

Wird Pflege­geld auf Bürgergeld angerechnet?

Nein, Pflege­geld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Es zählt nicht als Einkommen, da es zweckgebunden für die häusliche Pflege gezahlt wird. Die Leistung soll sicherstellen, dass Angehörige oder ehrenamtliche Pflege­personen unterstützt werden – sie mindert daher den Anspruch auf Bürgergeld nicht.

Muss ich Pflege­geld beim Jobcenter angeben?

Ja, Pflege­geld muss beim Jobcenter angegeben werden, da es zu den Sozialleistungen zählt. Allerdings wird es in der Regel nicht als Einkommen angerechnet, solange es zweckgebunden für die häusliche Pflege verwendet wird. Es mindert also normalerweise den Anspruch auf Bürgergeld nicht. Wichtig ist, dass Sie das Pflege­geld offenlegen, damit das Jobcenter die Anrechnung korrekt prüfen kann.

Ist Pflege­geld steuerpflichtig?

Nein, Pflege­geld ist steuerfrei. Es gilt nicht als Einkommen und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Auch wenn das Pflege­geld an Angehörige weitergegeben wird, bleibt es steuerfrei – solange die Pflege tatsächlich erbracht wird. Damit sollen pflegende Angehörige finanziell entlastet und ihre wichtige Arbeit anerkannt werden.

Gibt es Pflege­geld auch ohne Pflege­person?

Nein, Pflege­geld wird nur gezahlt, wenn eine Pflege­person vorhanden ist – also z. B. Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer:innen, die die häusliche Pflege übernehmen. Wird keine Pflege­person nachgewiesen, kann die Pflege­kasse kein Pflege­geld auszahlen.

Ohne Pflege­person haben Pflege­bedürftige jedoch Anspruch auf andere Leistungen, etwa Pflege­sachleistungen durch einen ambulanten Pflege­dienst oder den Entlastungs­betrag von 131 € monatlich.

Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 1?

Bei Pflege­grad 1 gibt es kein Pflege­geld. Stattdessen haben Betroffene Anspruch auf den Entlastungs­betrag von 131 Euro pro Monat, den sie z. B. für Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Unterstützung im Alltag einsetzen können.

Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 2?

Bei Pflege­grad 2 erhalten Pflege­bedürftige ein monatliches Pflege­geld von 347 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflege­personen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.

Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 3?

Bei Pflege­grad 3 erhalten Pflege­bedürftige ein monatliches Pflege­geld von 599 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflege­personen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.

Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 4?

Bei Pflege­grad 4 erhalten Pflege­bedürftige ein monatliches Pflege­geld von 800 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflege­personen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.

Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 5?

Bei Pflege­grad 5 erhalten Pflege­bedürftige ein monatliches Pflege­geld von 990 €. Dieses wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an Angehörige oder andere Pflege­personen weitergegeben werden, die die häusliche Pflege übernehmen.

Wie lange dauert die Nachzahlung von Pflege­geld?

Die Nachzahlung von Pflege­geld erfolgt in der Regel rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Sobald der Pflege­grad durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof festgestellt wurde und die Pflege­kasse den Bescheid erteilt hat, wird das Pflege­geld ausgezahlt. Die Nachzahlung kann je nach Bearbeitungszeit der Pflege­kasse zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und vollstationären Leistungen?

Die Pflege­versicherung unterstützt unterschiedliche Pflege­formen mit verschiedenen Leistungen:

  • Pflege­geld erhalten Pflege­bedürftige, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen betreut werden.
  • Pflege­sachleistungen übernimmt die Versicherung, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflege­dienst erfolgt. Die Kosten werden direkt mit dem Dienst abgerechnet.
  • Vollstationäre Pflege­leistungen tragen einen Teil der Pflege­kosten im Heim. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Betroffene jedoch zusätzlich selbst finanzieren

Teilen Sie den Artikel