Pflege­grad 1: Geld, Voraussetzungen und Leistungen 2025

Afilio
Vom 08.04.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 2017 ersetzen die neuen Pflege­grade die bisherigen Pflege­stufen und bilden seither die Grundlage für Leistungen der Pflege­kasse.
  • Pflege­grad 1 ist der niedrigste Grad der Pflege­bedürftigkeit. Er wird Personen zuerkannt, die in geringem Maß in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind.
  • Wer bei der Pflege­begutachtung 12,5 bis 27 Punkte erreicht, erhält Pflege­grad 1 - mit Anspruch auf je 131 € monatlich zur Alltagsentlastung oder für stationäre Kurzzeitpflege.
  • Ab Pflege­grad 1 erhalten Betroffene Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel, Hausnotrufsysteme und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Pflege­geld für Angehörige gibt es erst ab Pflege­grad 2.

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Was bedeutet Pflege­grad 1?

Mit Pflege­grad 1 werden Personen klassifiziert, die geringfügige Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit geltend machen können. Ausschlaggebend für die Einstufung ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist – unabhängig vom tatsächlichen Pflege­aufwand.

Der Pflege­grad 1 stellt gegenüber der alten Systematik der Pflege­stufen eine deutliche Neuerung dar: Eine nur geringfügige Beeinträchtigung reichte vor 2017 nicht aus, um als pflegebedürftig zu gelten. Mit der Umstellung von Pflege­stufen 1–3 auf Pflege­grade 1–5 wurde auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen der Zugang zu Leistungen der Pflege­kasse ermöglicht.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Wer erhält Pflege­grad 1?

Pflege­grad 1 richtet sich an Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit leicht eingeschränkt sind – z. B. durch körperliche Beschwerden, altersbedingte Einschränkungen oder beginnende kognitive Defizite. Auch Menschen mit psychischen Erkrankungen wie einer leichten Demenz oder Depression können diesen Pflege­grad erhalten.

Der Pflege­grad 1 ist eine Neuerung im SGB XI. Ihm liegt keine vollständig äquivalente Pflege­stufe zugrunde. Er wurde eingeführt, um Betroffene mit leichten Einschränkungen zu unterstützen. Mit dem Pflege­stärkungsgesetz II wurde neben den Pflege­graden auch das Neue Begutachtungs­assessment (NBA) eingeführt, um den Pflege­grad zu ermitteln. Gutachter erfassen auf Grundlage einer standardisierten Beurteilung, ob der Antragsteller die Bedingungen zur Bewilligung eines Pflege­grads erfüllt, also ob und wie viel Unterstützung er zur Bewältigung des Alltags benötigt.

Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Pflege­grad 1 wird zuerkannt, wenn der Wert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten liegt. Erst ab einer Punktzahl von 12,5 Punkten besteht überhaupt eine nachweisbare Pflege­bedürftigkeit. Wer weniger Punkte erhält, gilt nicht als pflegebedürftig, bei einem höheren Punktwert kann ein Anspruch auf Pflege­grad 2 bestehen.

Pflegegrad 1 Punkte Neues Begutachtungsassessment
Neues Begutachtungs­assessment: Punkteverteilung bei Pflege­grad 1

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Pflege­begutachtung: Sechs Module zur Ermittlung des Pflege­bedarfs

Die Bewertung orientiert sich an sechs Lebensbereichen (Modulen), die unterschiedlich gewichtet in die Gesamtpunktzahl einfließen. Maßgeblich ist vor allem die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen gesundheitlichen Situation:

  • Mobilität: Wie selbständig bewegt sich der Begutachtete zuhause?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut findet sich der Betroffene im Alltag zurecht? Hat er eine zeitliche und örtliche Orientierung? Ist er in der Lage, Entscheidungen zu treffen?
  • Verhalten und psychische Probleme: Schläft der Versicherte in der Nacht? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  • Selbständige Versorgung: Ist der Antragsteller dazu in der Lage, sich um die eigene Körperhygiene zu kümmern, sowie sich an- und auszukleiden? Ist es ihm möglich, sich mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen?
  • Verhalten bei krankheits- oder therapiebedingten Belastungen: Inwieweit ist der Antragsteller in der Lage, Medikation, Arztbesuche und eventuell Katheter und Stoma zu bewältigen?
  • Alltag und soziale Kontakte: Kann sich der Begutachtete selbst beschäftigen und seinen Tag strukturieren? Pflegt er soziale Kontakte?
NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden gleich gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

Wie beantrage ich Pflege­grad 1?

Pflege­bedürftige, die Pflege­leistungen in Anspruch nehmen möchten, können jederzeit einen formlosen Antrag bei ihrer Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung stellen. Dieser kann telefonisch, schriftlich oder digital erfolgen. Der Antrag wird rückwirkend ab dem Datum der ersten Kontaktaufnahme berücksichtigt.

Die Versicherung beauftragt dann im Anschluss bei gesetzlich Versicherten einen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung (MD) (oder bei privat Versicherten von MEDICPROOF), der die medizinische Begutachtung zur Feststellung von Pflege­bedürftigkeit durchführt.

Die Begutachtung findet in der Regel zu Hause statt. Dort prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

Leistungen bei Pflege­grad 1 - Welche Leistungen stehen Ihnen in 2025 zu?

Betroffene mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen. Da sie zumeist noch in der Lage sind, die meisten Verrichtungen des Alltags selbständig zu leisten, werden keine Geldmittel zur Bereitstellung einer zusätzlichen Hilfe bewilligt: Geringe Beeinträchtigung bedeutet in diesem Falle auch geringere finanzielle Unterstützung.

Allerdings haben auch Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro. Das Geld kann etwa für eine Einkaufshilfe, eine Haushaltshilfe oder eine Begleitung bei längeren Fußwegen genutzt werden. Theoretisch ließen sich damit auch andere Leistungen wie eine stationäre Unterbringung finanzieren. Angesichts der geringen Höhe des Betrags sollten Betroffene, die tatsächlich stationäre Betreuung benötigen, besser einen Antrag auf Erhöhung ihres Pflege­grads stellen. Mit dem Entlastungsbeitrag bei Pflege­grad 1 haben Betroffene die Möglichkeit zur:

  • Teilnahme an einer betreuten Gruppe für leicht Hilfsbedürftige
  • Inanspruchnahme eines Alltagsbegleiters sowie einer Einkaufshilfe
  • Einstellung einer gelegentlichen Haushaltshilfe, die körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt übernimmt und unterstützt

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Mehr zu den Leistungen der einzelnen Pflege­grade finden Sie hier im Überblick.

Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 1

Versicherte mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Erst ab Pflege­grad 2 zahlt die Pflege­kasse hierfür Leistungen. Alternativ gibt es jedoch einen Anspruch gegenüber der Kranken­versicherung auf eine sogenannte Überleitungspflege, nur in Ausnahmefällen auch auf Kurzzeitpflege.

Kein Anspruch auf Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 1

Da Menschen mit Pflege­grad 1 nicht als betreuungsbedürftig gelten, haben sie auch auf Geldleistung für Verhinderungs­pflege keinen Anspruch, da keine pflegenden Angehörigen im Ausnahmefall ersetzt werden müssen.

Zuschüsse zu ambulanter oder stationärer Pflege

Pflege­bedürftigen mit Pflege­grad 1 stehen zwar weder Pflege­geld noch Pflege­sachleistungen oder Mittel für die Tages- und Nachtpflege zu, sie können aber den Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Hilfsleistungen verwenden. Für eine kurzzeitige Unterbringung in stationärer Pflege stehen ihnen 131 Euro monatlich zur Verfügung.

Beratung und Pflege­kurse

Darüber hinaus haben Menschen mit Pflege­grad 1 Anrecht auf eine regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die von der Pflege­kasse bezahlt wird. Angehörigen und ehrenamtlichen Pflege­personen steht außerdem ein kostenloser Pflege­kurs zu. Grundsätzlich sinnvoll zur vollständigen Absicherung der Pflege­kosten ist eine private Pflege­versicherung.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

Im Zusammenhang mit häuslicher Pflege stehen Ihnen einige zusätzliche Leistungen zu:

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung

    Für eventuelle Umbauten, die barrierefreies Wohnen ermöglichen, können maßnahmenbezogen bis zu 4.180 Euro in Anspruch genommen werden. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers. Bei steigendem Pflege- und Betreuungsbedarf ist es auch möglich, den Zuschuss erneut zu beantragen.

  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel

    Auch Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel (z. B. ein Hausnotruf) und eine Pauschale für den Kauf zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel in Höhe von monatlich 42 Euro, die sie in Form des Afilio-Pflege­pakets nutzen können. Wie alle Pflege­bedürftigen haben sie zudem Anrecht auf regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die von der Pflege­kasse bezahlt wird. Darüber hinaus steht Angehörigen und ehrenamtlichen Pflege­personen ein kostenloser Pflege­kurs zu.

  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs

    Auch Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sogenannten Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer Wohneinheit untergebracht sind.

    Des Weiteren steht allen vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro zu, außerdem ein monatlicher Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 224 Euro. Zudem erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.618 Euro. Da die notwendigen Gesamtkosten jedoch häufig deutlich höher sind, ist zur vollständigen Abdeckung der Abschluss einer privaten Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll.

Zusätzliche Leistungen

Höhe / Anspruch

Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch

bis zu 42€ pro Monat

Medizinische Hilfsmittel

z.B. Hausnotrufsysteme

Digitale Pflege­anwendungen

bis zu 53€ pro Monat

Wohraumanpassungen

bis zu 4.180€ maßnahmenbezogen

Wohngruppenzuschüsse

224€ pro Monat (und bis zu. 4.180€ Einrichtung + 2.618€ WG-Gründung)

Fallbeispiel: Pflege­grad 1 in der Praxis

Beispiel: Herr Möller, 74 Jahre

Herr Möller lebt allein und hat beginnende Arthrose sowie erste Einschränkungen beim Gehen und Anziehen. Er benötigt keine tägliche Pflege, aber Unterstützung im Haushalt und bei Einkäufen. Im Rahmen der Begutachtung erreicht er 17,5 Punkte, wodurch ihm Pflege­grad 1 bewilligt wird.

Mit dem Entlastungs­betrag von 131 € monatlich nutzt Herr Möller eine Haushaltshilfe und einen Alltagsbegleiter, der ihn wöchentlich beim Einkaufen begleitet. Er erhält außerdem Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 € monatlich (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) sowie einen kostenlosen Pflege­kurs für seine Angehörigen und Pflege­personen.

Da Pflege­grad 1 keine Pflege­sachleistungen oder Pflege­geld umfasst, stehen diese Leistungen für Herrn Möller nicht zu.

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Unser Tipp: Mit Afilio können Sie schnell und unkompliziert Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad berechnen und im Anschluss den Antrag bequem online stellen. Die Experten von Afilio begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und stehen bei allen Fragen zur Seite.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Pflege­grad 1: Gibt es Geldleistungen für Angehörige?

Nein, pflegende Angehörige erhalten keine direkte Geldleistung bei Pflege­grad 1. Da kein Pflege­geld gezahlt wird, erfolgt auch keine finanzielle Unterstützung für Angehörige.

Kann man mit Pflege­grad 1 eine Haushaltshilfe finanzieren?

a. Der Entlastungs­betrag von 131 Euro monatlich kann für eine Haushaltshilfe, Einkaufsbegleitung oder ähnliche alltagsunterstützende Maßnahmen eingesetzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­stufe 1 und Pflege­grad 1?

Pflege­grad 1 wurde im Jahr 2017 im Zuge der Pflege­reform neu eingeführt und ersetzt nicht direkt eine der früheren Pflege­stufen. Während bei den alten Pflege­stufen ein gewisser Pflege­aufwand nötig war, berücksichtigt Pflege­grad 1 bereits geringe Einschränkungen der Selbstständigkeit.

Menschen, die nach altem System keine Leistungen erhalten hätten, können heute mit Pflege­grad 1 gezielte Unterstützung erhalten - z. B. durch den Entlastungs­betrag oder Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel.

Wer bekommt das Geld bei Pflege­grad 1? Wie werden die Leistungen ausgezahlt?

Der Entlastungs­betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern zur Kostenerstattung für anerkannte Leistungen verwendet. Alternativ kann die Abrechnung auch direkt mit Dienstleistern erfolgen.

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