Pflege­grad 1: Leistungen, Geld & Voraussetzungen 2025

Afilio
Vom 14.08.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­grad 1 (von 5) ist der niedrigste Grad der Pflege­bedürftigkeit und gilt bei geringfügiger Einschränkung der Selbständigkeit.
  • Betroffene erhalten monatlich 131 Euro, um Unterstützung im Alltag zu organisieren – z. B. Hilfe im Haushalt oder stundenweise Betreuung.
  • Außerdem gibt es Zuschüsse für Hilfsmittel, einen Hausnotruf oder barrierefreie Umbauten in der Wohnung.
  • Geld für pflegende Angehörige oder einen Pflege­dienst gibt es erst ab Pflege­grad 2.

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Pflege­grad 1: Leistungstabelle 2025

Leistung

Höhe der Leistung

Pflege­geld

0 €

Pflege­sachleistungen

0 €

Tages- und Nachtpflege

0 €

Entlastungs­betrag

131 € monatlich

Stationäre Pflege

131 € monatlich

Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch

bis zu 42 € monatlich

Hausnotrufsysteme

bis zu 25,50 € monatlich

Digitale Pflege­anwendungen

bis zu 53 € monatlich

Wohnraum­anpassungen

bis zu 4.180 € maßnahmenbezogen

Wohngruppenzuschüsse

224 € monatlich (bis zu 4.180 € Einrichtung + 2.613 € WG-Gründung)

Genaueres zu den einzelnen Leistungsansprüchen finden Sie im Abschnitt "Leistungen bei Pflege­grad 1".

Was bedeutet Pflege­grad 1?

Mit Pflege­grad 1 werden Personen eingestuft, deren Selbstständigkeit im Alltag geringfügig eingeschränkt ist. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der tatsächlichen Pflege, sondern wie stark die eigenständige Lebensführung beeinträchtigt ist.

Mit der Umstellung von den Pflege­stufen 1–3 auf die Pflege­grade 1–5 im Jahr 2017 wurde auch Menschen mit leichten Beeinträch­tigungen der Zugang zu Leistungen der Pflege­kasse ermöglicht – etwa bei einer beginnenden Demenz oder psychischen Erkrankungen. Vor der Reform galten solche Personen nicht als pflegebedürftig.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Voraussetzungen für Pflege­grad 1

Pflege­grad 1 erhalten Personen mit einer geringfügigen Einschränkung ihrer Selbstständigkeit, etwa durch:

  • körperliche Beschwerden
  • altersbedingte Einschränkungen
  • beginnende kognitive Defizite
  • psychische Erkrankungen (leichte Demenz oder Depression)

Der Pflege­grad 1 ist eine Neuerung im SGB XI. Ihm liegt keine vollständig äquivalente Pflege­stufe zugrunde. Er wurde eingeführt, um Betroffene mit leichten Einschränkungen zu unterstützen. Mit dem Pflege­stärkungsgesetz II wurde neben den Pflege­graden auch das Neue Begutachtungs­assessment (NBA) eingeführt, um den Pflege­grad zu ermitteln. Gutachter erfassen auf Grundlage einer standardisierten Beurteilung, ob der Antragsteller die Bedingungen zur Bewilligung eines Pflege­grads erfüllt, also ob und wie viel Unterstützung er zur Bewältigung des Alltags benötigt.

Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Pflege­grad 1 wird zuerkannt, wenn der Wert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten liegt. Erst ab einer Punktzahl von 12,5 Punkten besteht überhaupt eine nachweisbare Pflege­bedürftigkeit. Wer weniger Punkte erhält, gilt nicht als pflegebedürftig, bei einem höheren Punktwert kann ein Anspruch auf Pflege­grad 2 bestehen.

Pflegegrad 1 Punkte Neues Begutachtungsassessment
Neues Begutachtungs­assessment: Punkteverteilung bei Pflege­grad 1

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Pflege­begutachtung: Die 6 Module

Die Bewertung orientiert sich an sechs Lebensbereichen (Modulen), die unterschiedlich gewichtet in die Gesamtpunktzahl einfließen. Maßgeblich ist vor allem die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen gesundheitlichen Situation:

  1. Mobilität: Wie selbständig bewegt sich der Begutachtete zuhause?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut findet sich der Betroffene im Alltag zurecht? Hat er eine zeitliche und örtliche Orientierung? Ist er in der Lage, Entscheidungen zu treffen?
  3. Verhalten und psychische Probleme: Schläft der Versicherte in der Nacht? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  4. Selbstversorgung: Ist der Antragsteller dazu in der Lage, sich um die eigene Körperhygiene zu kümmern, sowie sich an- und auszukleiden? Ist es ihm möglich, sich mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen?
  5. Verhalten bei krankheits- oder therapiebedingten Belastungen: Inwieweit ist der Antragsteller in der Lage, Medikation, Arztbesuche und eventuell Katheter und Stoma zu bewältigen?
  6. Alltag und soziale Kontakte: Kann sich der Begutachtete selbst beschäftigen und seinen Tag strukturieren? Pflegt er soziale Kontakte?
NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden gleich gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

Wie beantrage ich Pflege­grad 1?

Pflege­bedürftige, die Pflege­leistungen in Anspruch nehmen möchten, können jederzeit einen formlosen Antrag bei ihrer Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung stellen. Dieser kann telefonisch, schriftlich oder digital erfolgen. Der Antrag wird rückwirkend ab dem Datum der ersten Kontaktaufnahme berücksichtigt.

Im Anschluss beauftragt die Pflege­kasse einen Gutachter: Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Die Begutachtung erfolgt in der Regel zu Hause. Dabei prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

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Leistungen bei Pflege­grad 1

Betroffene mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen. Da sie zumeist noch in der Lage sind, die meisten Verrichtungen des Alltags selbständig zu leisten, werden keine Geldmittel zur Bereitstellung einer zusätzlichen Hilfe bewilligt: Geringe Beeinträchtigung bedeutet in diesem Falle auch geringere finanzielle Unterstützung.

Entlastungs­betrag bei Pflege­grad 1

Allerdings haben auch Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro. Mit dem Entlastungs­betrag bei Pflege­grad 1 haben Betroffene die Möglichkeit zur:

  • Teilnahme an einer betreuten Gruppe für leicht Hilfsbedürftige
  • Inanspruchnahme eines Alltagsbegleiters sowie einer Einkaufshilfe
  • Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bei alltäglichen Aufgaben

Hinweis

Theoretisch kann der Entlastungs­betrag auch zur Finanzierung einer zeitweisen stationären Unterbringung eingesetzt werden. Bei dauerhaftem Bedarf einer stationären Betreuung ist angesichts des geringen Betrags eine Höherstufung des Pflege­grads sinnvoll.

Haushaltshilfe bei Pflege­grad 1

Auch mit Pflege­grad 1 können Betroffene eine Haushaltshilfe über den Entlastungs­betrag finanzieren. Die Unterstützung ist vor allem bei körperlich belastenden Aufgaben im Alltag hilfreich – z. B. beim Putzen, Einkaufen oder Wäsche waschen.

Wichtig: Die Haushaltshilfe muss von der Pflege­kasse anerkannt sein. Meist bedeutet das, dass sie bei einem anerkannten Dienstleister angestellt ist oder eine entsprechende Qualifikation mitbringt. Die Abrechnung erfolgt entweder direkt über die Pflege­kasse oder per Kostenerstattung nach Antrag.

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Mehr zu den Leistungen der einzelnen Pflege­grade finden Sie hier im Überblick.

Zuschüsse zu ambulanter oder stationärer Pflege

Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 erhalten weder Pflege­geld noch Pflege­sachleistungen oder Mittel für die Tages- und Nachtpflege. Sie können jedoch den Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Hilfsleistungen verwenden. Für eine kurzzeitige Unterbringung in stationärer Pflege stehen ihnen 131 Euro monatlich zur Verfügung.

Beratung und Pflege­kurse

Darüber hinaus haben Menschen mit Pflege­grad 1 Anrecht auf eine regelmäßige, von der Pflege­kasse finanzierte Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität. Angehörige und ehrenamtliche Pflege­personen können zudem kostenfrei an Pflege­kursen teilnehmen. Zur umfassenden Absicherung der Pflege­kosten empfiehlt sich zusätzlich eine private Pflege­versicherung.

Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 1

Versicherte mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen der Pflege­kasse für Kurzzeitpflege - diese werden erst ab Pflege­grad 2 gewährt. Alternativ besteht jedoch in bestimmten Fällen ein Anspruch gegenüber der Kranken­versicherung auf sogenannte Überleitungspflege, in Ausnahmefällen auch auf Kurzzeitpflege.

Kein Anspruch auf Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 1

Da Menschen mit Pflege­grad 1 nicht als betreuungsbedürftig gelten, besteht kein Anspruch auf Verhinderungs­pflege. Eine Ersatzpflege für zeitweise verhinderte Angehörige ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

Im Zusammenhang mit häuslicher Pflege stehen Ihnen einige zusätzliche Leistungen zu:

Zusätzliche Leistungen

Höhe / Anspruch

Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch

bis zu 42 € pro Monat

Medizinische Hilfsmittel

z.B. Hausnotrufsysteme

Digitale Pflege­anwendungen

bis zu 53 € pro Monat

Wohraumanpassungen

bis zu 4.180 € maßnahmenbezogen

Wohngruppenzuschüsse

224 € pro Monat (und bis zu. 4.180 € Einrichtung + 2.613 € WG-Gründung)

Zuschuss zur Wohnraum­anpassung

Für Umbauten, die barrierefreies Wohnen ermöglichen, können maßnahmenbezogen bis zu 4.180 Euro in Anspruch genommen werden. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers. Bei steigendem Pflege- und Betreuungsbedarf ist es möglich, den Zuschuss erneut zu beantragen.

Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs

Leben bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder sogenannten Senioren-WG, erhalten sie ebenfalls Zuschüsse zur Wohnraum­anpassung. Zusätzlich stehen jedem Bewohner ein Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro, ein monatlicher Zuschuss von 224 Euro für eine Haushaltskraft und ein einmaliger WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.613 Euro zu.

Da die notwendigen Gesamtkosten jedoch häufig deutlich höher sind, ist zur vollständigen Abdeckung der Abschluss einer privaten Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll.

Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel

Auch Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 haben Anspruch auf Zuschüsse für medizinische Hilfsmittel (z. B. ein Hausnotruf), sowie auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch. Diese lässt sich beispielsweise über das Afilio-Pflege­paket nutzen.

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Fallbeispiel: Pflege­grad 1 in der Praxis

Herr Möller, 74 Jahre, lebt allein und hat beginnende Arthrose sowie erste Einschränkungen beim Gehen und Anziehen. Er benötigt keine tägliche Pflege, aber Unterstützung im Haushalt und bei Einkäufen. Im Rahmen der Begutachtung erreicht er 17,5 Punkte, wodurch ihm Pflege­grad 1 bewilligt wird.

Mit dem Entlastungs­betrag von 131 € monatlich nutzt Herr Möller eine Haushaltshilfe und einen Alltagsbegleiter, der ihn wöchentlich beim Einkaufen begleitet. Er erhält außerdem Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 € monatlich (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) sowie einen kostenlosen Pflege­kurs für seine Angehörigen und Pflege­personen.

Da Pflege­grad 1 keine Pflege­sachleistungen oder Pflege­geld umfasst, stehen diese Leistungen für Herrn Möller nicht zu.

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Unser Tipp:

Mit Afilio können Sie schnell und unkompliziert Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad berechnen und im Anschluss den Antrag bequem online stellen. Die Experten von Afilio begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und stehen bei allen Fragen zur Seite.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann erhält man Pflege­grad 1?

Pflege­grad 1 wird vergeben, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, aber noch kein umfassender Pflege­bedarf besteht. Voraussetzung ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mit 12,5 bis unter 27 Punkten im Neuen Begutachtungs­assessment (NBA).

Pflege­grad 1: Gibt es Geldleistungen für Angehörige?

Nein, pflegende Angehörige erhalten keine direkte Geldleistung bei Pflege­grad 1. Da kein Pflege­geld gezahlt wird, erfolgt auch keine finanzielle Unterstützung für Angehörige.

Wie viel Geld gibt es bei Pflege­grad 1?

Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 1 erhalten kein Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen, aber einen monatlichen Entlastungs­betrag von 131 Euro. Zusätzlich gibt es Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel, Wohnraum­anpassung, digitale Pflege­anwendungen, Wohngruppen und Beratungsangebote.

Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 1?

Bei Pflege­grad 1 gibt es kein Pflege­geld. Dieses wird erst ab Pflege­grad 2 ausgezahlt.

Wie viele Stunden Haushaltshilfe gibt es bei Pflege­grad 1?

Bei Pflege­grad 1 gibt es keine feste Stundenanzahl für eine Haushaltshilfe. Stattdessen erhalten Betroffene einen monatlichen Entlastungs­betrag von 131 Euro, den sie flexibel für eine anerkannte Haushaltshilfe einsetzen können.

Wer bekommt die 131 Euro bei Pflege­grad 1?

Der Entlastungs­betrag (131 Euro) wird nicht direkt ausgezahlt, sondern zur Kostenerstattung für anerkannte Leistungen verwendet. Alternativ kann die Abrechnung auch direkt mit Dienstleistern erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­stufe 1 und Pflege­grad 1?

Pflege­grad 1 wurde im Jahr 2017 im Zuge der Pflege­reform neu eingeführt und ersetzt nicht direkt eine der früheren Pflege­stufen. Während bei den alten Pflege­stufen ein gewisser Pflege­aufwand nötig war, berücksichtigt Pflege­grad 1 bereits geringe Einschränkungen der Selbstständigkeit.

Menschen, die nach altem System keine Leistungen erhalten hätten, können heute mit Pflege­grad 1 gezielte Unterstützung erhalten - z. B. durch den Entlastungs­betrag oder Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel.

Welche Krankheiten führen zu Pflege­grad 1?

Typische Krankheiten bei Pflege­grad 1 sind beginnende Demenz, leichte Depressionen, chronische Erkrankungen oder altersbedingte Einschränkungen. Entscheidend ist, dass die Erkrankung zu einer leichten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit führt – nicht die Diagnose selbst.

Pflege­grad 1 entspricht welchem Grad der Behinderung?

Pflege­grad 1 entspricht keinem festen Grad der Behinderung (GdB). In der Praxis liegt der GdB häufig zwischen 20 und 40, aber ein Antrag und individuelles Gutachten sind nötig.

Kann man von Pflege­grad 2 auf 1 zurückgestuft werden?

Ja, eine Rückstufung von Pflege­grad 2 auf Pflege­grad 1 ist möglich, wenn sich der Zustand der betroffenen Person deutlich verbessert. Die Rückstufung erfolgt nur nach erneuter Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

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