Pflege­grad 2: Geld, Leistungen und Voraussetzungen 2025

Jessica Djadavjee
Vom 09.04.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­grad 2 erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27–47,4 Punkte).
  • Mit Pflege­grad 2 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und zusätzliche Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro im Monat.
  • Darüber hinaus besteht außerdem Anspruch auf Zuschüsse, wie z. B. für Wohnraum­anpassungen oder Pflege­hilfsmittel.
  • Zum 1. Januar 2025 wurden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

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Pflege­grad 2: Definition

Mit Pflege­grad 2 werden Personen eingestuft, deren Selbstständigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt ist. Das bedeutet: Sie benötigen regelmäßig Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

Das System der Pflege­grade ersetzt seit 2017 die bisherigen Pflege­stufen. Während zuvor nur ein erhöhter Pflege­aufwand als pflegebedürftig galt, werden heute auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen systematisch berücksichtigt. Wer früher Pflege­stufe 0 hatte, wurde automatisch in Pflege­grad 2 überführt.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Vorraussetzungen bei Pflege­grad 2

Pflege­grad 2 erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Selbstständigkeit, etwa durch:

  • körperliche Erkrankungen
  • beginnende Demenz
  • Mobilitätseinschränkungen
  • altersbedingte Schwächen

Anhand des Neue Begutachtungs­assessment (NBA) wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Wer zwischen 27 und unter 47,5 Punkten liegt, erhält Pflege­grad 2. Ab 12,5 Punkten gilt eine Person grundsätzlich als pflegebedürftig, darunter besteht kein Leistungsanspruch. Höhere Punktzahlen können zur Einstufung in Pflege­grad 3 oder höher führen.

Pflegegrad 2 Punkte Neues Begutachtungsassessment
Neues Begutachtungs­assessment: Punkteverteilung bei Pflege­grad 2

Die Bewertung orientiert sich an sechs Lebensbereichen (Modulen), die unterschiedlich gewichtet in die Gesamtpunktzahl einfließen. Maßgeblich ist vor allem die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen gesundheitlichen Situation:

  • Mobilität: Wie selbständig bewegt sich der Begutachtete zuhause?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut findet sich der Betroffene im Alltag zurecht? Hat er eine zeitliche und örtliche Orientierung? Ist er in der Lage, Entscheidungen zu treffen?
  • Verhalten und psychische Probleme: Schläft der Versicherte in der Nacht? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  • Selbständige Versorgung: Ist der Antragsteller dazu in der Lage, sich um die eigene Körperhygiene zu kümmern, sowie sich an- und auszukleiden? Ist es ihm möglich, sich mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen?
  • Verhalten bei krankheits- oder therapiebedingten Belastungen: Inwieweit ist der Antragsteller in der Lage, Medikation, Arztbesuche und eventuell Katheter und Stoma zu bewältigen?
  • Alltag und soziale Kontakte: Kann sich der Begutachtete selbst beschäftigen und seinen Tag strukturieren? Pflegt er soziale Kontakte?
NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden gleich gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

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Wie beantrage ich Pflege­grad 2?

Pflege­bedürftige, die Leistungen der Pflege­kasse erhalten möchten, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen – telefonisch, schriftlich oder digital bei ihrer Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Der Antrag gilt rückwirkend ab dem Tag der ersten Kontaktaufnahme.

Im Anschluss beauftragt die Pflege­kasse einen Gutachter: Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Die Begutachtung erfolgt in der Regel zu Hause. Dabei prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Die Pflege­versicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein Beratungsgespräch anbieten. Erst nach erfolgter Begutachtung wird der Pflege­grad offiziell festgestellt und Leistungen bewilligt.

Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

Leistungen bei Pflege­grad 2 - Welche Leistungen stehen Ihnen in 2025 zu?

Personen mit Pflege­grad 2 haben bei Pflege im häuslichen Umfeld Anspruch auf Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen. Werden sie nicht in den eigenen vier Wänden gepflegt, können sie Leistungen der Pflege­kasse für die stationäre Pflege in einem Pflege­heim nutzen. Ihnen stehen außerdem zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege zu. Unterstützung bekommen sie auch für die Tages- und Nachtpflege, für die Wohnraum­anpassung sowie Pflege­hilfsmittel. Pflege­bedürftige, die in betreuten Wohngemeinschaften leben können ggf. noch weitere Förderungen nutzen.

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Hinzu kommen bei Pflege­grad 2:

Leistung

Höhe der Leistung

Hinweise

Verhinderungs­pflege

bis zu 1.685 € jährlich

max. 28 Tage, erweiterbar auf 2.528 € bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

bis zu 3.539 € jährlich

bis zu 56 Tage pro Jahr möglich, auch nach Klinikaufenthalten

Pflege­hilfsmittel

bis zu 42 €/Monat

z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel

Wohnraum­anpassung

bis zu 4.180 € einmalig

z. B. Badumbau, Treppenlift

Wohngruppenzuschlag

bis zu 224 €/Monat

bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften

WG-Gründungs­zuschuss

bis zu 2.613 € einmalig

je Bewohner, bei Neugründung einer Wohngruppe

Pflege­beratung und Pflege­kurse

kostenlos

für Angehörige und ehrenamtlich Pflege­nde

Pflege­geld für Angehörige & Pflege­sachleistungen bei Pflege­grad 2

Im Gegensatz zum Pflege­grad 1 haben Personen mit Pflege­grad 2 bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder Freunde einen Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 347 Euro pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflege­sachleistungen über 796 Euro monatlich, wenn ein ambulanter Pflege­dienst die alltägliche Unterstützung übernimmt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflege­grad 2

Versicherte mit Pflege­grad 2 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit

  • an einer Betreuungsgruppe teilzunehmen,
  • einen Alltagsbegleiter zu engagieren, der ihnen Gesellschaft leistet und bei kleineren Tätigkeiten zur Hand geht,
  • eine Haushaltshilfe zu beauftragen.

Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 2

Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege sind gewissermaßen austauschbare Leistungen: Benötigt ein Betroffener mit Pflege­grad 2 nach einem Klinikaufenthalt Kurzzeitpflege, erhält er von der Pflege­kasse für bis zu 28 Tage im Jahr einen maximalen Zuschuss von 1.854 Euro. Nimmt er dann im selben Jahr keine Verhinderungs­pflege durch einen Pflege­dienst in Anspruch, bekommt er für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.539 Euro Zuschuss, dann sogar für maximal 56 Tage. Während der Kurzzeitpflege steht dem Betroffenen zusätzlich die Hälfte des Pflege­geldes zu.

Tages- und Nachtpflege bei Pflege­grad 2

Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen und werden zusätzlich zum Pflege­geld gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige geleistet wird. Pflege­bedürftige bekommen dann als teilstationäre Pflege­leistung im Monat 721 Euro ausgezahlt.

Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 2

Verhinderungs­pflege ist Ausfallpflege: Bei Pflege­grad 2 können Betroffene in jedem Jahr einen Zuschuss von 1.685 Euro für Verhinderungs­pflege mit höchstens 28 Tagen in Anspruch nehmen, wenn Angehörige wegen Krankheit oder bei Urlaub mit der Pflege aussetzen. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Hilfsbedürftige die Hälfte ihres monatlichen Pflege­geldsatzes für bis zu sechs Wochen im Jahr – genauso wie bei der Kurzzeitpflege. Nehmen sie im selben Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, können sie die Verhinderungs­pflege auf sechs Wochen ausdehnen, die dann mit bis zu 2.528 Euro be­zuschusst wird.

Leistungen bei stationärer Pflege bei Pflege­grad 2

Die Kosten für einen Platz im Pflege­heim liegen Stand 2019 im Schnitt zwischen 2.700 und 3.000 Euro im Monat. Dabei können die Kosten von Bundesland zu Bundesland stark variieren. Die Pflege­kasse übernimmt bei Versicherten mit Pflege­grad 2 im Monat 805 Euro für die Unterbringung im Pflege­heim. Pflege­bedürftige müssen neben variierenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung den pflegebedingten Eigenanteil selbst aufbringen. Dieser ist für alle Bewohner gleich, egal wie hoch ihr Pflege­bedarf ist.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflege­grad 2

Im Zusammenhang mit häuslicher Pflege stehen Ihnen einige zusätzliche Leistungen zu:

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Für barrierefreie Umbauten können Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2 einmalig 4.180 Euro erhalten - z. B. für einen Treppenlift oder den Badumbau.

  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel: Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel und medizinische Hilfsmittel (z.B. ein Hausnotruf) sowie auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, die sie in Form des Afilio-Pflege­pakets beziehen können.

    Zudem besteht ein Anspruch auf regelmäßige Pflege­beratung, die von der Pflege­kasse übernommen wird. Angehörige und ehrenamtlich Pflege­nde können außerdem an einem kostenlosen Pflege­kurs teilnehmen.

  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, sofern bis zu vier Personen mit Pflege­grad 2 gemeinsam wohnen. Des Weiteren gibt es 4.180 Euro Einrichtungs­zuschuss pro Person und monatlich 224 Euro für eine Haushaltskraft. Zudem wird bei WG-Neugründung ein Gründungs­zuschuss von 2.613 Euro pro Person gewährt.

Fallbeispiel: Pflege­grad 2 in der Praxis

Frau Meier ist 79 Jahre alt und lebt allein. Aufgrund altersbedingter körperlicher Schwäche und beginnender Demenz fällt es ihr zunehmend schwer, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Sie benötigt regelmäßig Unterstützung bei der Körperpflege, beim Einkaufen, bei der Medikamenteneinnahme und der Haushaltsführung. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird ihr der Pflege­grad 2 zuerkannt.

Im Rahmen der häuslichen Pflege erhält Frau Meier monatlich 347 Euro Pflege­geld, weil ihre Tochter die Pflege übernimmt. Zusätzlich nutzt sie den Entlastungs­betrag von 131 Euro für eine zertifizierte Haushaltshilfe. Sollte ihre Tochter vorübergehend verhindert sein, greift Frau Meier auf Verhinderungs­pflege zurück – hierfür stehen ihr bis zu 1.685 Euro jährlich zur Verfügung. Da sie weiterhin in ihrer Wohnung leben möchte, nutzt sie außerdem den Zuschuss zur Wohnraum­anpassung in Höhe von 4.180 Euro, um ihr Badezimmer barrierefrei umbauen zu lassen.

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Unser Tipp: Mit Afilio können Sie schnell und unkompliziert Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad berechnen und im Anschluss den Antrag bequem online stellen. Die Experten von Afilio begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und stehen bei allen Fragen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Leistungen stehen pflegenden Angehörigen zu?

Angehörige erhalten Pflege­geld, Sozial­versicherungsbeiträge, kostenfreie Pflege­kurse und haben Anspruch auf Beratungseinsätze zur Entlastung.

Kann ich mit Pflege­grad 2 eine Haushaltshilfe bekommen?

Ja, über den Entlastungs­betrag von 131 € pro Monat lassen sich Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter finanzieren – etwa für Reinigung, Einkauf oder Begleitung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­stufe 2 und Pflege­grad 2?

Die Pflege­stufen wurden 2017 vollständig durch die Pflege­grade ersetzt. Pflege­grad 2 entspricht heute in etwa der früheren Pflege­stufe 1 oder 0 – berücksichtigt aber zusätzlich auch kognitive Einschränkungen wie Demenz. Die Einstufung erfolgt heute nicht mehr nach Zeitaufwand, sondern anhand des Grads der Selbstständigkeit. Eine Antragstellung auf Pflege­stufe ist seit 2017 nicht mehr möglich.

Pflege­grad 2 orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit, nicht am Pflege­aufwand.

Wie viel Geld steht mir bei Pflege­grad 2 zu?

Sie erhalten 347 € Pflege­geld monatlich, wenn Angehörige pflegen – oder 796 € für einen ambulanten Pflege­dienst. Zusätzlich kommen Entlastungsleistungen, Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege sowie weitere Unterstützungen hinzu.

Wie oft duschen bei Pflege­grad 2?

Mit der Umstellung auf die Pflege­grade steht nicht mehr der Zeitaufwand im Vordergrund, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Das bedeutet: Wie oft jemand duscht oder duschen darf, ist nicht mehr pauschal geregelt, sondern richtet sich nach dem individuellen Bedarf und wie stark die Selbstständigkeit im Bereich „Körperpflege“ eingeschränkt ist.

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