Pflege­grad 2 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu

von Jessica Djadavjee
21.08.2019 (aktualisiert: 21.11.2023)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflege­bedürftige, die bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 27 und 47,5 Punkten erhalten, stuft die Pflege­kasse in Pflege­grad 2 ein.
  • Mit Pflege­grad 2 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und zusätzliche Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro im Monat.
  • Darüber hinaus besteht außerdem Anspruch auf Zuschüsse, wie z. B. für Wohnraum­anpassungen oder Pflege­hilfsmittel.
  • Ab 1. Januar 2024 werden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen mit der neuen Pflege­reform um 5 Prozent erhöht.

Was ist Pflege­grad 2?

Um die Pflege­bedürftigkeit einer Person zu bestimmen, gibt es die Pflege­grade. Pflege­grad 2 bekommen Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtig sind. Wer früher Pflege­stufe 0 hatte, wurde im Zuge der Pflege­reform 2017 automatisch in den Pflege­grad 2 überführt.

Wer erhält Pflege­grad 2?

Die Einstufung in Pflege­grad 2 ist möglich, sobald ein Gutachter feststellt, dass die Bedingungen für eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit" erfüllt sind. Gesetzlich Versicherte, die einen Antrag auf Pflege­grad stellen, um Pflege­leistungen von der Pflege­kasse zu erhalten, bekommen Besuch von einem Gutachter des Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung, kurz MDK. Privatversicherte werden von einem Gutachter von MEDICPROOF, dem Dienst der privaten Versicherungen, zur Situation befragt. Die Gutachter ermitteln mit einem standardisierten Verfahren, dem Neues Begutachtungs­assessment, die individuelle Pflege­bedürftigkeit und schlagen einen Pflege­grad vor.

Pflegegrad 2 Punkte Neues Begutachtungsassessment
Neues Begutachtungs­assessment: Punkteverteilung bei Pflege­grad 2

Gutachter erfassen auf der Grundlage eines standardisierten Fragenkatalogs mit sechs Kategorien, wieviel Unterstützung der Betroffene im Alltag benötigt. In jeder Kategorie werden Punkte vergeben. Dabei gilt: Je höher die Punktzahl, desto höher die Pflege­bedürftigkeit. Die Punkte werden in einem einfachen Verfahren gewichtet und addiert, der Grad der Pflege­bedürftigkeit leitet sich schließlich aus der Gesamtpunktzahl ab. Für die Zuerkennung von Pflege­grad 2 müssen Begutachtete zwischen 27 und unter 47,5 Punkte erhalten.

Info: Bei uns im Ratgeber erfahren Sie auch, wie Sie einen Pflege­grad beantragen und wie Sie sich optimal für die MDK-Begutachtung vorbereiten.

Diese Aspekte werden begutachtet

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Beeinträch­tigungen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Was die einzelnen Bereiche beinhalten und welche Kriterien begutachtet werden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Neuen Begutachtungs­assessment.

NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Doch auch der Umgang mit der eigenen Situation ist von großer Bedeutung.

Leistungen bei Pflege­grad 2

Personen mit Pflege­grad 2 haben bei Pflege im häuslichen Umfeld Anspruch auf Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen. Werden sie nicht in den eigenen vier Wänden gepflegt, können sie Leistungen der Pflege­kasse für die stationäre Pflege in einem Pflege­heim nutzen. Ihnen stehen außerdem zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege zu. Unterstützung bekommen sie auch für die Tages- und Nachtpflege, für die Wohnraum­anpassung sowie Pflege­hilfsmittel. Pflege­bedürftige, die in betreuten Wohngemeinschaften leben können ggf. noch weitere Förderungen nutzen.

Pflege­leistungen ab 1. Januar 2024

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

332 €

573 €

765 €

947 €

Pflege­sachleistungen

0 €

761 €

1432 €

1778 €

2200 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

689 €

1298 €

1612 €

1995 €

Entlastungs­betrag

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Stationäre Pflege

125 €

770 €

1262 €

1775 €

2005 €

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen

Im Gegensatz zum Pflege­grad 1 haben Personen mit Pflege­grad 2 bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder Freunde einen Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 316 Euro (ab 2024: 332 Euro) pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflege­sachleistungen über 724 Euro (ab 2024: 761 Euro) monatlich, wenn ein ambulanter Pflege­dienst die alltägliche Unterstützung übernimmt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Pflege­grad 2

Versicherte mit Pflege­grad 2 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit

  • an einer Betreuungsgruppe teilzunehmen,
  • einen Alltagsbegleiter zu engagieren, der ihnen Gesellschaft leistet und bei kleineren Tätigkeiten zur Hand geht,
  • eine Haushaltshilfe zu beauftragen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege sind gewissermaßen austauschbare Leistungen: Benötigt ein Betroffener mit Pflege­grad 2 nach einem Klinikaufenthalt Kurzzeitpflege, erhält er von der Pflege­kasse für bis zu 28 Tage im Jahr einen maximalen Zuschuss von 1.774 Euro. Nimmt er dann im selben Jahr keine Verhinderungs­pflege durch einen Pflege­dienst in Anspruch, bekommt er für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss, dann sogar für maximal 56 Tage. Während der Kurzzeitpflege steht dem Betroffenen zusätzlich die Hälfte des Pflege­geldes zu – 158 Euro monatlich.

Tages- und Nachtpflege

Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen und werden zusätzlich zum Pflege­geld gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige geleistet wird. Pflege­bedürftige bekommen dann als teilstationäre Pflege­leistung im Monat 689 Euro ausgezahlt.

Junge Frau umarmt ältere Frau
Pflege­bedürftige, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, können Leistungen zur Verhinderungs­pflege in Anspruch nehmen.

Verhinderungs­pflege

Verhinderungs­pflege ist Ausfallpflege: Bei Pflege­grad 2 können Betroffene in jedem Jahr einen Zuschuss von 1.612 Euro für Verhinderungs­pflege mit höchstens 28 Tagen in Anspruch nehmen, wenn Angehörige wegen Krankheit oder bei Urlaub mit der Pflege aussetzen. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Hilfsbedürftige die Hälfte ihres monatlichen Pflege­geldsatzes für bis zu sechs Wochen im Jahr – genauso wie bei der Kurzzeitpflege 158 Euro. Nehmen sie im selben Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, können sie die Verhinderungs­pflege auf sechs Wochen ausdehnen, die dann mit bis zu 2.418 Euro be­zuschusst wird.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung Für eventuelle Umbauten barrierefreies Wohnen ermöglichen, können Pflege­bedürftige einmalig 4.000 Euro in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers.
  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel, wie z. B. ein Hausnotrufsystem. Sie bekommen zudem Hilfsmittel im Wert von monatlich 40 Euro, die häufig in Form einer Pflege­box bewilligt werden. Sie haben zudem Anrecht auf eine regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die die Pflege­kasse bezahlt. Darüber hinaus steht Angehörigen und ehrenamtlichen Pflege­personen ein kostenloser Pflege­kurs zu.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad 2 in einer gemeinsamen Wohneinheit untergebracht sind. Des Weiteren steht vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.000 Euro zu, außerdem ein monatlicher Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Gründen sie eine WG, erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.500 Euro.

Leistungen bei stationärer Pflege

Die Kosten für einen Platz im Pflege­heim liegen Stand 2019 im Schnitt zwischen 2.700 und 3.000 Euro im Monat. Dabei können die Kosten von Bundesland zu Bundesland stark variieren. Die Pflege­kasse übernimmt bei Versicherten mit Pflege­grad 2 im Monat 770 Euro für die Unterbringung im Pflege­heim. Pflege­bedürftige müssen neben variierenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung den pflegebedingten Eigenanteil selbst aufbringen. Dieser ist für alle Bewohner gleich, egal wie hoch ihr Pflege­bedarf ist.

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Quellen

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