Pflege­grad 3: Leistungen, Geld und Voraussetzungen 2025

Sarah Lange
Vom 09.04.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Den Pflege­grad 3 bekommen Menschen, die mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leben.
  • Pflege­bedürftige bekommen den Pflege­grad 3, wenn sie bei der Begutachtung durch den MD zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreichen.
  • Sie haben, abhängig davon, ob sie durch Angehörige, ambulant oder vollstationär gepflegt werden, unterschiedliche Ansprüche auf Pflege­geld und Pflege­sachleistungen.
  • Zum 1. Januar 2025 wurden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

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Pflege­grad 3: Definition

Mit Pflege­grad 3 werden Personen eingestuft, deren Selbstständigkeit im Alltag schwer beeinträchtigt ist. Das bedeutet: Sie benötigen regelmäßig umfangreiche Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

Das System der Pflege­grade ersetzt seit 2017 die bisherigen Pflege­stufen. Betroffene, die vor dem Jahr 2017 bereits Pflege­stufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten, z. B. bei Demenz, wurden seither in den neuen Pflege­grad 3 überführt. Gleiches gilt für Pflege­bedürftige, die früher Pflege­stufe 2 geltend machen konnten. Sie erhalten heute Leistungen nach Pflege­grad 3.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Voraussetzungen für Pflege­grad 3

Pflege­grad 3 erhalten Personen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, etwa durch:

  • fortgeschrittene körperliche Erkrankungen
  • Demenz oder andere kognitive Einschränkungen
  • erhebliche Mobilitätseinschränkungen
  • starke altersbedingte Schwächen

Anhand des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Wer zwischen 47,5 und unter 70 Punkten liegt, erhält Pflege­grad 3. Höhere Punktzahlen führen zu Einstufungen in Pflege­grad 4 oder 5.

Pflegegrad 3 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA)
Neues Begutachtungs­assessment: Punkteverteilung bei Pflege­grad 3

Die Bewertung orientiert sich an sechs Lebensbereichen (Modulen), die unterschiedlich gewichtet in die Gesamtpunktzahl einfließen. Maßgeblich ist vor allem die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen gesundheitlichen Situation:

  • Mobilität: Selbständigkeit bei Bewegungen im häuslichen Umfeld.

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung im Alltag und Entscheidungsfähigkeit.

  • Verhalten und psychische Probleme: Auffälligkeiten wie nächtliche Unruhe.

  • Selbständige Versorgung: Körperhygiene, Ankleiden, Essen und Trinken.

  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen: Medikation, Arztbesuche und Hilfsmittel wie Katheter oder Stoma.

  • Alltag und soziale Kontakte: Tagesstrukturierung und soziale Teilhabe.

Pflegegrade Prüfverfahren
Begutachtungskriterien NBA Pflege­bedürftigkeit

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Wie beantrage ich Pflege­grad 3?

Pflege­bedürftige, die Leistungen der Pflege­kasse erhalten möchten, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen - telefonisch, schriftlich oder digital bei ihrer Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Der Antrag gilt rückwirkend ab dem Tag der ersten Kontaktaufnahme.

Im Anschluss beauftragt die Pflege­kasse einen Gutachter: Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Die Begutachtung erfolgt in der Regel zu Hause. Dabei prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Die Pflege­versicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein Beratungsgespräch anbieten. Erst nach erfolgter Begutachtung wird der Pflege­grad offiziell festgestellt und Leistungen bewilligt.

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Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

Leistungen bei Pflege­grad 3 im Überblick

Versicherte mit Pflege­grad 3, die zuhause von ihren Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 599 Euro monatlich oder Pflege­sachleistungen in Höhe von 1.497 Euro für die Betreuung durch einen ambulanten Pflege­dienst. Wird die Versorgung sowohl von Angehörigen als auch von einem professionellen Pflege­dienst übernommen, können Betroffene im Rahmen der Kombinationsleistungen auch Pflege­geld und Sachleistungen anteilig in Anspruch nehmen.

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Hinzu kommen bei Pflege­grad 3:

Leistung

Höhe der Leistung

Hinweise

Verhinderungs­pflege

bis zu 1.685 € jährlich erweiterbar auf 2.528 €

Max. 28 Tage/Jahr, erweiterbar auf 6 Wochen bei Nichtnutzung der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

bis zu 3.539 € jährlich

Bis zu 56 Tage/Jahr möglich - z. B. nach Klinikaufenthalten

Pflege­hilfsmittel

bis zu 42 €/Monat

Für z. B. Handschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel

Wohnraum­anpassung

bis zu 4.180 € einmalig

Z. B. Einbau eines Treppenlifts oder barrierefreier Badumbau

Wohngruppenzuschlag

bis zu 224 €/Monat

Für ambulant betreute Pflege-WGs

WG-Gründungs­zuschuss

bis zu 2.613 € einmalig

Je Mitbewohner bei Neugründung einer Pflege-WG

Pflege­beratung & Pflege­kurse

kostenlos

Für Angehörige & ehrenamtlich Pflege­nde

Technische Hilfsmittel

Kostenübernahme je nach Bedarf

Z. B. Hausnotrufsysteme, Pflege­betten etc.

Entlastungs­betrag bei Pflege­grad 3

Darüber hinaus erhalten Versicherte einen Entlastungs­betrag von monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Pflege­leistungen, z. B. für eine Betreuungsgruppe für Pflege­bedürftige zur körperlichen und geistigen Förderung, Besuchsdienste, Alltagsbegleiter oder Einkaufs- und Haushaltshilfen, die Hilfe beim Putzen der Wohnung oder leichter Gartenarbeit leisten.

Leistungen zur Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 3

Wird nach einem Kranken­hausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege in einem Pflege­heim nötig, zahlen Pflege­kassen bis zu 1.854 Euro für einen Aufenthalt von höchstens 28 Tagen. Sollten Pflege­bedürftige im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege bei Krankheit oder Urlaub von Angehörigen in Anspruch nehmen, können Sie den Zuschuss für eine Kurzzeitpflege auf 3.539 Euro für bis zu acht Wochen im Jahr erhöhen. Während der Kurzzeitpflege haben Versicherte zusätzlich Anspruch auf die Hälfte des Pflege­geldes.

Mittel für Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 3

Sind pflegende Angehörige oder Freunde aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert, können dafür Mittel von bis zu 1.685 Euro für maximal vier Wochen im Jahr genutzt werden. Nehmen Pflege­bedürftige im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, ist eine Verlängerung der Verhinderungs­pflege auf bis zu sechs Wochen mit einem Zuschuss von 2.528 Euro möglich. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte die Hälfte des Pflege­geldes.

Tages- und Nachtpflege bei Pflege­grad 3

Für die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung, einer sogenannten Tagespflege, zahlt die Pflege­kasse bis zu 1.357 Euro.

Wer Angehörige pflegt hat einen Anspruch auf die Pflege­beratung durch Fachkräfte der Pflege­kasse.

Beratung und Pflege­kurse für Angehörige bei Pflege­grad 3

Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf fachliche Beratung zur optimalen pflegerischen Versorgung. Das Gleiche gilt auch für den altersadäquaten und den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Wohnraumumbau. Auch ein passendes Kursangebot für Ehrenamtliche und pflegende Familienangehörige steht Pflege­bedürftigen zu. Hinzu kommen notwendige und regelmäßige Besuche durch geschulte Pflege­kräfte.

Pflege­hilfsmittel und medizinische Hilfsmittel bei Pflege­grad 3

Die Pflege­kassen be­zuschussen den Kauf zum Verbrauch bestimmter Pflege­hilfsmittel mit einem monatlichen Betrag von 42 Euro. Zu den Pflege­hilfsmitteln zählen z. B. Einmalhandschuhe, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel. Dafür können Sie das Afilio-Pflege­paket nutzen, welches Sie sich individuell zusammenstellen können. Die Beantragung der Pflege­hilfs­mittel bei der Pflege­kasse und die Abwicklung übernehmen wir. Sie bekommen das Pflege­paket einmal pro Monat bis an die Haustür geliefert.

Darüber hinaus be­zuschusst die Kasse auch technische Hilfsmittel, z. B. ein Hausnotruf. Eine Übersicht über weitere Pflege­sachleistungen und Pflege­hilfsmittel bietet das Hilfsmittel­verzeichnis des Bundes der Gesetzlichen Kranken­versicherungen.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflege­grad 3

Im Zusammenhang mit häuslicher Pflege stehen Ihnen einige zusätzliche Leistungen zu:

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Für jede Maßnahme, die die Wohnung barrierefreier macht, z. B. den Einbau eines Treppenlifts, zahlt die Kasse bis zu 4.180 Euro.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung in Höhe von bis zu 16.720 Euro, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer Wohneinheit untergebracht sind. Alle vier Bewohnern bekommen einen einmaligen Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro, außerdem einen monatlichen Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 224 Euro. Gründen Sie eine WG, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Person.

Leistungen bei vollstationärer Pflege bei Pflege­grad 3

Kosten für einen Platz im Pflege­heim schlagen 2.700 bis 3.000 Euro im Monat zu Buche. Die Pflege­kasse übernimmt bei Versicherten mit Pflege­grad 3 im Monat 1.319 Euro für Pflege­heimkosten. Pflege­bedürftige müssen durchschnittlich noch 1.500 Euro im Monat aus eigener Tasche bezahlen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten müssen die Bewohner selbst tragen.

Pflege­grad 3: Zeitaufwand Tabelle

Seit Einführung der Pflege­grade wird der Pflege­bedarf anhand eines Punktesystems bewertet, nicht nach Zeitaufwand. Dennoch bietet folgende Tabelle Orientierung zu typischen Pflege­aufgaben:

Pflege­aktivität

Geschätzter Zeitaufwand pro Tag

Körperpflege

1,5 bis 3 Stunden

Mobilitätshilfe

1 bis 2 Stunden

Ernährungshilfe

ca. 1 Stunde

Haushaltsführung

ca. 1 bis 2 Stunden

Die Zeitangaben dienen lediglich als Orientierung und können individuell abweichen.

Pflege­pauschbetrag und Steuervorteile bei Pflege­grad 3

Pflege­nde Angehörige von Personen mit Pflege­grad 3 können ihre Steuerlast durch gezielte Entlastungen deutlich senken. Zwei besonders relevante Vorteile sind:

  • Pflege­pauschbetrag: Wer einen Angehörigen mit Pflege­grad 3 regelmäßig und unentgeltlich zuhause pflegt, kann den Pflege­pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro jährlich geltend machen (Stand 2025). Voraussetzung ist, dass die Pflege im eigenen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt und keine Vergütung gezahlt wird.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ausgaben für Unterstützung im Haushalt, wie Reinigung, Wäsche, Einkäufe oder Betreuung, lassen sich zu 20 % steuerlich absetzen, maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr**.** Wichtig ist, dass die Dienstleistung mit Rechnung belegt und unbar bezahlt wird.

Diese steuerlichen Vorteile entlasten pflegende Angehörige finanziell und sollten unbedingt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

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Unser Tipp: Mit Afilio können Sie schnell und unkompliziert Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad berechnen und im Anschluss den Antrag bequem online stellen. Die Experten von Afilio begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und stehen bei allen Fragen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gibt es bei Pflege­grad 3 Rentenpunkte für Angehörige?

Ja, pflegende Angehörige können Rentenansprüche aufbauen, wenn sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.

Wie hoch ist der Zeitaufwand bei Pflege­grad 3?

Der Zeitaufwand variiert je nach Bedarf. Durchschnittlich fallen zwischen 3 bis 6 Stunden Pflege pro Tag an - aufgeteilt auf Körperpflege, Mobilitätshilfe, Ernährung und Haushalt.

Welche Vergünstigungen gibt es bei Pflege­grad 3?

Zu den Vergünstigungen gehören steuerliche Erleichterungen, Rabatte bei Versorgungsverträgen, Haushalts- und Pflege­hilfen sowie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten. Auch Rentenpunkte für pflegende Angehörige sind möglich.

Gibt es eine Begleitperson bei Pflege­grad 3 im Kranken­haus?

Ja, bei Pflege­grad 3 können in bestimmten Fällen Begleitpersonen im Kranken­haus mitaufgenommen werden, etwa bei kognitiven Einschränkungen oder Demenz. Die Übernahme der Kosten muss ärztlich begründet sein und wird im Einzelfall durch die Kranken­kasse genehmigt.

Was bedeutet Kombinationsleistung bei Pflege­grad 3?

Die Kombinationsleistung ermöglicht es, Pflege­geld und Pflege­sachleistungen anteilig zu kombinieren. Wenn ein ambulanter Pflege­dienst nur teilweise Leistungen erbringt, wird das Pflege­geld anteilig gezahlt – abhängig davon, wie viel Sachleistung tatsächlich genutzt wurde.

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