Pflege­grad 3 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu

von Sarah Lange
21.08.2019 (aktualisiert: 21.11.2023)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Den Pflege­grad 3 bekommen Menschen, die mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leben.
  • Pflege­bedürftige bekommen den Pflege­grad 3, wenn sie bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreichen.
  • Sie haben, abhängig davon, ob sie durch Angehörige, ambulant oder vollstationär gepflegt werden, unterschiedliche Ansprüche auf Pflege­geld und Pflege­sachleistungen.
  • Ab 1. Januar 2024 werden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen mit der neuen Pflege­reform um 5 Prozent erhöht.

Pflege­grad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Der Pflege­grad 3 ist die dritte Leistungsstufe der sozialen Pflege­versicherung. Er berechtigt dazu, Pflege­leistungen in Anspruch zu nehmen. Den Pflege­grad 3 erhalten Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die mit Hilfe des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) vom Medizinischen Dienst der Kranken­kasssen (MDK) festgestellt wurde. Betroffene, die vor dem Jahr 2017 bereits Pflege­stufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten, z. B. bei Demenz, wurden seither in den neuen Pflege­grad 3 überführt. Gleiches gilt für Pflege­bedürftige, die früher Pflege­stufe 2 geltend machen konnten. Sie erhalten heute Leistungen nach Pflege­grad 3.

Wer bekommt Pflege­grad 3?

Pflegegrad 3 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA)
Neues Begutachtungs­assessment: Zwischen 47,5 und 70 Punkte sind für die Anerkennung von Pflege­grad 3 notwendig.

Für die Anerkennung von Pflege­grad 3 ist eine Begutachtung durch den MDK notwendig. Privatversicherte begutachtet der Dienst der privaten Versicherer MEDICPROOF. Die Gutachter beider Dienste haben die Aufgabe festzustellen, wie groß die verbliebene Selbstständigkeit des Antragstellers nach den Vorgaben des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) ist. Dabei wird die Teilhabefähigkeit bzw. Selbständigkeit des Antragstellers in sechs unterschiedlichen Bereichen beurteilt. Jeder Bereich bekommt eine Punktzahl. Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher ist der Pflege­bedarf des Antragstellers und umso höher fällt auch sein Pflege­grad aus. Pflege­grad 3 erfasst Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und liegt auf der Skala zwischen 47,5 und 70 von 100 möglichen Punkten im NBA.

Gut zu wissen: In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie sich auf die MDK-Begutachtung vorbereiten.

Diese Aspekte werden begutachtet:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten und psychische Gesundheit
  • Selbstversorgung im Alltag
  • Umgang mit krankheitsbedingten und kurativen Belastungen
  • Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte

Alle Bereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Beurteilung ein: Während die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten mit 7,5 Prozent gewichtet werden, werden der Umgang mit den krankheitsbedingten Belastungen mit 20 Prozent und die Fähigkeit zur Selbstversorgung mit 40 Prozent berücksichtigt. Ergibt sich im Rahmen des NBA ein Gesamtpunktwert zwischen 47,5 und 70 Punkten, dann wird der Betroffene Pflege­grad 3 eingeordnet.

Pflegegrade Prüfverfahren
Begutachtungskriterien NBA Pflege­bedürftigkeit

Leistungen bei Pflege­grad 3 im Überblick

Versicherte mit Pflege­grad 3, die zuhause von ihren Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 545 Euro (ab 2024: 573 Euro) monatlich oder Pflege­sachleistungen in Höhe von 1.363 Euro (ab 2024: 1.432 Euro) für die Betreuung durch einen ambulanten Pflege­dienst. Wird die Versorgung sowohl von Angehörigen als auch von einem professionellen Pflege­dienst übernommen, können Betroffene im Rahmen der Kombinationsleistungen auch Pflege­geld und Sachleistungen anteilig in Anspruch nehmen.

Pflege­leistungen ab 1. Januar 2024

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

332 €

573 €

765 €

947 €

Pflege­sachleistungen

0 €

761 €

1432 €

1778 €

2200 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

689 €

1298 €

1612 €

1995 €

Entlastungs­betrag

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Stationäre Pflege

125 €

770 €

1262 €

1775 €

2005 €

Entlastungs­betrag

Darüber hinaus erhalten Versicherte einen Entlastungs­betrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Pflege­leistungen, z. B. für eine Betreuungsgruppe für Pflege­bedürftige zur körperlichen und geistigen Förderung, Besuchsdienste, Alltagsbegleiter oder Einkaufs- und Haushaltshilfen, die Hilfe beim Putzen der Wohnung oder leichter Gartenarbeit leisten.

Leistungen zur Kurzzeitpflege

Wird nach einem Kranken­hausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege in einem Pflege­heim nötig, zahlen Pflege­kassen bis zu 1.774 Euro für einen Aufenthalt von höchstens 28 Tagen. Sollten Pflege­bedürftige im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege bei Krankheit oder Urlaub von Angehörigen in Anspruch nehmen, können Sie den Zuschuss für eine Kurzzeitpflege auf 3.548 Euro für bis zu acht Wochen im Jahr erhöhen. Während der Kurzzeitpflege haben Versicherte zusätzlich Anspruch auf die Hälfte des Pflege­geldes.

Mittel für Verhinderungs­pflege

Sind pflegende Angehörige oder Freunde aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert, können dafür Mittel von bis zu 1.612 Euro für maximal vier Wochen im Jahr genutzt werden. Nehmen Pflege­bedürftige im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, ist eine Verlängerung der Verhinderungs­pflege auf bis zu sechs Wochen mit einem Zuschuss von 2.418 Euro möglich. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte die Hälfte des Pflege­geldes.

Tagespflege bei Pflege­grad 3

Für die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung, einer sogenannten Tagespflege, zahlt die Pflege­kasse bis zu 1.298 Euro.

Junge Frau und Ärztin mit Klemmbrett
Wer Angehörige pflegt hat einen Anspruch auf die Pflege­beratung durch Fachkräfte der Pflege­kasse.

Beratung und Pflege­kurse für Angehörige

Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf fachliche Beratung zur optimalen pflegerischen Versorgung. Das Gleiche gilt auch für den altersadäquaten und den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Wohnraumumbau. Auch ein passendes Kursangebot für Ehrenamtliche und pflegende Familienangehörige steht Pflege­bedürftigen zu. Hinzu kommen notwendige und regelmäßige Besuche durch geschulte Pflege­kräfte.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Für jede Maßnahme, die die Wohnung barrierefreier macht, z. B. den Einbau eines Treppenlifts, zahlt die Kasse bis zu 4.000 Euro.
  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel: Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 3 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel, etwa einen Hausnotruf.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung in Höhe von bis zu 16.000 Euro, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer Wohneinheit untergebracht sind. Alle vier Bewohnern bekommen einen einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.000 Euro, außerdem einen monatlichen Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Gründen Sie eine WG, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Kosten für einen Platz im Pflege­heim schlagen 2.700 bis 3.000 Euro im Monat zu Buche. Die Pflege­kasse übernimmt bei Versicherten mit Pflege­grad 3 im Monat 1.262 Euro für Pflege­heimkosten. Pflege­bedürftige müssen durchschnittlich noch 1.500 Euro im Monat aus eigener Tasche bezahlen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten müssen die Bewohner selbst tragen.

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Quellen

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