Pflege­grad 5: Leistungen, Geld & Voraussetzungen 2025

Afilio
Vom 14.08.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­grad 5 (von 5) ist die höchste Stufe der Pflege­bedürftigkeit und bedeutet, dass Betroffene im Alltag fast nichts mehr selbstständig erledigen können.
  • Betroffene brauchen dauerhaft sehr viel Unterstützung, etw bei der Körperpflege, beim Anziehen, Essen, Bewegen oder bei der regelmäßigen medizinischen Versorgung.
  • Mit Pflege­grad 5 erhalten Betroffene monatlich finanzielle Hilfe - für pflegende Angehörige (990 Euro), die Betreuung durch einen Pflege­dienst (2.299 Euro) oder stationäre Pflege (2.096 Euro).
  • Außerdem gibt es zusätzliche Zuschüsse, z. B. für Hilfe im Haushalt, Umbauten in der Wohnung oder zeitweise Betreuung in einer Pflege­einrichtung.

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Pflege­grad 5: Leistungstabelle 2025

Leistung

Höhe der Leistung

Pflege­geld

990 €

Pflege­sachleistungen

2.299 €

Tages- und Nachtpflege

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 € monatlich

Stationäre Pflege

2.096 € monatlich

Verhinderungs­pflege

bis zu 1.685 € jährlich, erweiterbar auf 2.528 €

Kurzzeitpflege

bis zu 1.854 € jährlich, erweiterbar auf 3.539 €

Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch

bis zu 42 € monatlich

Hausnotrufsysteme

bis zu 25,50 € monatlich

Digitale Pflege­anwendungen

bis zu 53 € monatlich

Wohnraum­anpassungen

bis zu 4.180 € maßnahmenbezogen

Wohngruppenzuschüsse

224 € monatlich (bis zu 4.180 € Einrichtung + 2.613 € WG-Gründung)

Genaueres zu den einzelnen Leistungsansprüchen finden Sie im Abschnitt "Leistungen bei Pflege­grad 5".

Was bedeutet Pflege­grad 5?

Pflege­grad 5 erhalten Personen, deren Selbstständigkeit im Alltag in höchstem Maße beeinträchtigt ist und die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Sie sind dauerhaft auf umfassende Unterstützung angewiesen – etwa bei der Körperpflege, beim Anziehen, der Mobilität oder im Umgang mit Krankheiten und Therapien.

Pflege­grad 5 ist die höchste Einstufung im aktuellen System der Pflege­versicherung. Seit der Umstellung 2017 ersetzen Pflege­grade die früheren Pflege­stufen. Wer zuvor Pflege­stufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder einen anerkannten Härtefall hatte, wurde automatisch in Pflege­grad 5 übergeleitet. Der Begriff Pflege­stufe 5 ist umgangssprachlich noch geläufig, wird jedoch offiziell nicht mehr verwendet.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Voraussetzungen für Pflege­grad 5

Pflege­grad 5 wird bei der schwerstmöglichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. Betroffene haben einen besonders hohen Bedarf an Pflege, zum Beispiel durch:

  • Schwere neurologische oder körperliche Erkrankungen mit vollständigem Hilfebedarf
  • Fortgeschrittene Demenz oder kognitive Störungen mit starker Alltagsbeeinträchtigung
  • Vollständige Immobilität oder dauerhafte Bettlägerigkeit
  • Kombinierte körperliche und psychische Einschränkungen mit intensivem Pflege­bedarf

Anhand des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Wer zwischen 90 und 100 Punkten liegt, erhält Pflege­grad 5 und damit die höchste Leistungsstufe der Pflege­versicherung.

NBA: Punkte und Pflegegrad
Punktsystem zur Zuordnung. Je mehr Punkte einem Betroffenen zugeordnet werden, desto höher der zuerkannte Pflege­grad.

Pflege­begutachtung: Die 6 Module

Die Bewertung erfolgt in sechs Lebensbereichen, die unterschiedlich stark in die Gesamtpunktzahl einfließen. Besonders relevant sind dabei die Selbstversorgung, der Umgang mit gesundheitlichen Belastungen und die kognitiven Fähigkeiten.

  1. Mobilität: Wie selbständig kann sich der Begutachtete noch in seinem gewohnten Umfeld bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Ist der Antragsteller zeitlich und räumlich richtig orientiert? Kann er Entscheidungen treffen und sich seinem eigenen Bedarf entsprechend mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Beeinträch­tigungen: Leidet der Antragsteller zeitweise oder dauerhaft unter Ängsten oder depressiven Verstimmungen? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  4. Selbstversorgung: Kann sich der Versicherte waschen? Ist er in der Lage, sich selbst an- und auszukleiden?
  5. Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen: In welchem Umfang benötigt der Betroffene Hilfe im Zusammenhang mit Krankheit und Behandlung, zum Beispiel bei Einnahme von Medikamenten?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Ist der Betroffene in der Lage, seinen eigenen Tagesablauf zu planen? Unterhält er wiederkehrend soziale Kontakte?
NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

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Wie beantrage ich Pflege­grad 5?

Pflege­bedürftige, die Leistungen der Pflege­kasse erhalten möchten, sei es durch einen Erstantrag oder eine Höherstufung, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen. Dieser kann telefonisch, schriftlich oder digital bei der zuständigen Pflege­kasse oder Pflege­versicherung eingereicht werden. Der Antrag gilt rückwirkend ab dem Tag der ersten Kontaktaufnahme.

Im Anschluss beauftragt die Pflege­kasse einen Gutachter: Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Die Begutachtung erfolgt in der Regel zu Hause. Dabei prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Die Pflege­versicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein Beratungsgespräch anbieten. Erst nach erfolgter Begutachtung wird der Pflege­grad offiziell festgestellt und Leistungen bewilligt.

Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

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Lebenserwartung bei Pflege­grad 5

Die Lebenserwartung bei Pflege­grad 5 hängt stark von der individuellen gesundheitlichen Situation, dem Alter und eventuellen Begleiterkrankungen ab. Menschen in dieser Einstufung sind in ihrer Selbstständigkeit vollständig eingeschränkt und dauerhaft auf umfassende Unterstützung angewiesen, was häufig mit schweren chronischen Erkrankungen oder fortgeschrittener Demenz einhergeht.

Studien und Erfahrungswerte zeigen, dass die Lebenserwartung stark variieren kann – von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren –, abhängig von der medizinischen Versorgung, der Qualität der Pflege und der familiären Unterstützung. Eine stabile Betreuung, frühzeitige Behandlung von Folgeerkrankungen und eine angepasste Alltagsgestaltung können die Lebensqualität und teilweise auch die Lebensdauer positiv beeinflussen.

Leistungen bei Pflege­grad 5

Da Pflege­grad 5 die höchste Stufe im Pflege­system darstellt, erhalten Betroffene umfangreiche Leistungen wie Pflege­geld, Pflege­sachleistungen, Unterstützung bei stationärer Pflege sowie Entlastung für pflegende Angehörige, Kurzzeitpflege und Hilfen zur Wohnraum­anpassung.

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen bei Pflege­grad 5

Da Menschen mit Pflege­grad 5 in besonderem Maße auf Hilfe angewiesen sind, unterstützen die Pflege­kassen Betroffene und Angehörige entsprechend deutlich. Wer zu Hause von Familienmitgliedern gepflegt wird, erhält dafür monatlich 990 Euro Pflege­geld. Erfolgt die Versorgung durch einen ambulanten Pflege­dienst, stehen Pflege­sachleistungen in Höhe von 2.299 Euro pro Monat zur Verfügung.

Kombinationsleistung bei Pflege­grad 5

Mit der Kombinationsleistung lassen sich Pflege­geld und Pflege­sachleistungen flexibel miteinander verbinden. So kann zum Beispiel ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Dienst erfolgen, während Angehörige den Rest übernehmen – beide Anteile werden anteilig bezahlt.

Beispiel: Werden 75 % der monatlichen Pflege­sachleistungen (2.299 Euro) genutzt, zahlt die Pflege­kasse dafür 1.724,25 Euro. Die übrigen 25 % werden als Pflege­geld ausgezahlt – in diesem Fall 247,50 Euro.

Entlastungs­betrag bei Pflege­grad 5

Auch bei Pflege­grad 5 steht Pflege­bedürftigen ein monatlicher Entlastungs­betrag von 131 Euro zur Verfügung. Dieser kann genutzt werden, um den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten. Typische Einsatzmöglichkeiten sind zum Beispiel:

  • Ein Alltagsbegleiter, Betreuungsassistent oder Besuchsdienst
  • Eine Haushaltshilfe, die bei schweren häuslichen Aufgaben behilflich ist
  • Eine Teilnahme an einer Betreuungsgruppe

Tages- und Nachtpflege bei Pflege­grad 5

Zusätzlich zum Pflege­geld erhalten Versicherte einen Zuschuss von bis zu 2.085 Euro für Tages- und Nachtpflege.

Leistungen bei vollstationärer Pflege bei Pflege­grad 5

Die Pflege­kasse übernimmt bei Pflege­grad 5 monatlich 2.096 Euro der pflegebedingten Kosten im Pflege­heim. Die tatsächlichen Heimkosten liegen je nach Einrichtung oft zwischen rund 1.800 und 3.990 Euro pro Monat. Zusätzlich zu Unterkunft und Verpflegung müssen Pflege­bedürftige den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil selbst tragen. Dieser Betrag ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich – unabhängig vom Pflege­grad – und deckt ausschließlich die pflegebedingten Kosten ab. Um diese Eigenkosten zu verringern, kann eine private Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll sein.

Hinzu kommen bei Pflege­grad 5:

Leistung

Höhe der Leistung

Hinweise

Verhinderungs­pflege

bis zu 1.685 € jährlich, erweiterbar auf 2.528 €

Max. 28 Tage/Jahr, verlängerbar auf bis zu 6 Wochen bei Nichtnutzung der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

bis zu 1.854 € jährlich, erweiterbar auf 3.539 €

Bis zu 56 Tage/Jahr möglich - z. B. nach Klinikaufenthalten

Pflege­hilfsmittel

bis zu 42 €/Monat

Für z. B. Handschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel

Wohnraum­anpassung

bis zu 4.180 € einmalig

Z. B. Einbau eines Treppenlifts oder barrierefreier Badumbau

Wohngruppenzuschlag

bis zu 224 €/Monat

Für ambulant betreute Pflege-WGs

WG-Gründungs­zuschuss

bis zu 2.613 € einmalig

Je Mitbewohner bei Neugründung einer Pflege-WG

Pflege­beratung & Pflege­kurse

kostenlos

Für Angehörige & ehrenamtlich Pflege­nde

Technische Hilfsmittel

Kostenübernahme je nach Bedarf

Z. B. Hausnotrufsysteme, Pflege­betten etc.

Digitale Pflege­anwendungen (DiPA)

bis zu 53 €/Monat

Für anerkannte Pflege-Apps zur Unterstützung im Alltag

Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 5

Wenn pflegende Angehörige aufgrund von Krankheit oder Urlaub die Pflege kurzzeitig nicht übernehmen können, übernimmt bei Pflege­grad 5 professionelles Pflege­personal die Betreuung: Die sogenannte Verhinderungs­pflege. Für sie gibt es einen Zuschuss von bis zu 1.685 Euro für maximal vier Wochen. Wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist eine Verlängerung auf bis zu sechs Wochen mit einem Zuschuss von 2.528 Euro möglich. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte noch die Hälfte Ihres Pflege­geldes.

Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 5

Wenn nach einem Kranken­hausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege nötig wird, wird dies von einer Pflege­kasse mit bis zu 1.854 Euro für maximal 28 Tage im Jahr getragen. Eine Sonderregelung: Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege in Anspruch nimmt, kann die Zeit der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen pro Jahr verlängern, die mit bis zu 3.539 Euro be­zuschusst werden. Diejenigen, die im Normalfall noch Anspruch auf ein Pflege­geld haben, erhalten auch während des Aufenthalts in der Kurzzeitpflege die Hälfte ihres monatlichen Pflege­geldes.

Beratungen und Pflege­kurse bei Pflege­grad 5

Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 5 haben Anspruch auf eine fachliche Beratung zur optimalen pflegerischen Versorgung – auch im Hinblick auf einen altersgerechten und den individuellen Fähigkeiten angepassten Wohnraum. Zudem stehen ihnen und ihren Angehörigen kostenlose Pflege­kurse sowie Schulungen für ehrenamtlich Pflege­nde zur Verfügung. Ergänzt wird das Angebot durch regelmäßige Besuche geschulter Pflege­fachkräfte.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

Im Zusammenhang mit häuslicher Pflege stehen Ihnen einige zusätzliche Leistungen zu:

Zusätzliche Leistungen

Höhe / Anspruch

Pflege­hilfsmittel zum Verbrauch

bis zu 42 € pro Monat

Medizinische Hilfsmittel

z.B. Hausnotrufsysteme

Digitale Pflege­anwendungen

bis zu 53 € pro Monat

Wohraumanpassungen

bis zu 4.180 € maßnahmenbezogen

Wohngruppenzuschüsse

224 € pro Monat (und bis zu. 4.180 € Einrichtung + 2.613 € WG-Gründung)

Zuschuss zur Wohnraum­anpassung

Für Umbauten, die barrierefreies Wohnen ermöglichen, können maßnahmenbezogen bis zu 4.180 Euro in Anspruch genommen werden. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers. Bei steigendem Pflege- und Betreuungsbedarf ist es möglich, den Zuschuss erneut zu beantragen.

Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs

Leben bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder sogenannten Senioren-WG, erhalten sie ebenfalls Zuschüsse zur Wohnraum­anpassung. Zusätzlich stehen jedem Bewohner ein Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro, ein monatlicher Zuschuss von 224 Euro für eine Haushaltskraft und ein einmaliger WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.613 Euro zu.

Pflege­hilfsmittel und medizinische Hilfsmittel

Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 5 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel und medizinische Hilfsmittel (z.B. ein Hausnotruf) sowie auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, die sie in Form des Afilio-Pflege­pakets beziehen können.

Darüber hinaus be­zuschusst die Kasse auch technische Hilfsmittel, z. B. einen Hausnotruf. Eine Übersicht über weitere Pflege­sachleistungen und Pflege­hilfsmittel bietet das Hilfsmittel­verzeichnis des Bundes der Gesetzlichen Kranken­versicherungen.

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Mit dem Afilio-Pflege­paket erhalten Sie jeden Monat passende Pflege­hilfsmittel im Wert von bis zu 42 € kostenlos und bequem nach Hause. Einfach Paket auswählen oder individuell zusammenstellen.

Pflege­pauschbetrag für Angehörige bei Pflege­grad 5

Pflege­nde Angehörige, die keine Leistungen für die Pflege erhalten, können den jährlichen Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn sie Betroffene mit Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5 unentgeltlich betreuen.

Mehr zum Pflege­pauschbetrag finden Sie hier.

Pflege­grad 5: Zeitaufwand Tabelle

Seit Einführung der Pflege­grade wird der Pflege­bedarf anhand eines Punktesystems bewertet, nicht nach Zeitaufwand. Dennoch bietet folgende Tabelle Orientierung zu typischen Pflege­aufgaben:

Pflege­aktivität

Geschätzter Zeitaufwand pro Tag

Körperpflege

ca. 3 bis 3,5 Stunden

Mobilitätshilfe

ca. 2 Stunden

Ernährungshilfe

ca. 2 Stunden

Haushaltsführung

ca. 2 Stunden

Hinweis: Die Zeitangaben dienen lediglich als Orientierung und können individuell abweichen.

Fallbeispiel: Pflege­grad 5 in der Praxis

Herr Mustermann ist 84 Jahre alt und leidet an fortgeschrittener Demenz sowie an einer schweren Gehbehinderungaufgrund von Arthrose. Er ist vollständig auf fremde Hilfe angewiesen und benötigt täglich Unterstützung bei der Körperpflege, Ankleiden, Essen und Mobilität. Zusätzlich leidet er unter regelmäßigen Angstzuständen und nächtlicher Unruhe, was den Pflege­bedarf weiter erhöht.

Die Pflege wird sowohl von seiner Tochter als auch von einem ambulanten Pflege­dienst übernommen. Morgens hilft die Tochter beim Aufstehen, Waschen und Ankleiden, während der Pflege­dienst die medizinische Versorgung, Wund­behandlung und mobilisierende Maßnahmen übernimmt. Aufgrund der Demenz benötigt Herr Mustermann zudem ständige Überwachung und Betreuung, um sicherzustellen, dass er keine Gefahr für sich selbst darstellt, insbesondere in der Nacht.

Herr Mustermann hat auch einen Zuschuss zur Wohnraum­anpassung beantragt, um sein Badezimmer barrierefreiumzubauen. Hierzu gehören unter anderem der Einbau eines Treppenlifts und die Anpassung der Badewanne, da er Schwierigkeiten hat, sich ohne Hilfe zu waschen.

In der Pflege­begutachtung erreicht Herr Mustermann 92 Punkte und wird aufgrund seiner schweren, rund-um-die-Uhr Pflege­bedürftigkeit in Pflege­grad 5 eingestuft. Damit hat er Anspruch auf die folgenden Leistungen:

  • 990 Euro Pflege­geld für die Unterstützung durch die Tochter
  • 2.299 Euro Pflege­sachleistungen für den ambulanten Pflege­dienst
  • 131 Euro Entlastungs­betrag für zusätzliche Hilfen im Haushalt
  • 42 Euro Pflege­hilfsmittelpauschale für benötigte Hilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe)
  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Bis zu 4.180 Euro einmalig (z. B. für barrierefreie Anpassungen im Bad)

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Unser Tipp:

Mit Afilio können Sie schnell und unkompliziert Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad berechnen und im Anschluss den Antrag bequem online stellen. Die Experten von Afilio begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und stehen bei allen Fragen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann erhält man Pflege­grad 5?

Pflege­grad 5 wird vergeben, wenn die Selbstständigkeit im Alltag in höchstem Maße eingeschränkt ist und ein außergewöhnlich hoher Pflege­bedarf besteht – sowohl körperlich als auch ggf. kognitiv. Dazu zählen zum Beispiel vollständige Immobilität, schwere neurologische Erkrankungen, fortgeschrittene Demenz oder eine Kombination mehrerer gravierender Einschränkungen.

Die Einstufung erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), bei der in sechs Lebensbereichen Punkte vergeben werden. Für Pflege­grad 5 müssen mindestens 90 Punkte erreicht werden.

Wie viel Geld gibt es bei Pflege­grad 5 in 2025?

Im Jahr 2025 erhalten Pflege­grad 5-Betroffene je nach Art der Pflege:

  • Pflege­geld: 990 Euro monatlich, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt
  • Pflege­sachleistungen: 2.299 Euro monatlich bei Pflege durch einen ambulanten Dienst
  • Weitere Zuschüsse wie Tagespflege (bis zu 2.085 Euro monatlich), Verhinderungs­pflege und Kurzzeitpflege (bis zu 1.854 Euro jährlich) sind ebenfalls verfügbar.
Wie viel Pflege­geld gibt es bei Pflege­grad 5?

Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 4, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten monatlich 990 Euro Pflege­geld (Stand 2025). Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflege­dienst übernommen, können stattdessen Pflege­sachleistungen beansprucht werden – eine Kombination beider Leistungen ist ebenfalls möglich.

Welche Unterstützung erhalten pflegende Angehörige bei Pflege­grad 5?

Pflege­nde Angehörige von Menschen mit Pflege­grad 5 erhalten Unterstützung durch Verhinderungs­pflege, Pflege­kurse und einen monatlichen Entlastungs­betrag von 131 Euro. Damit wird die Pflege zu Hause für Angehörige erleichtert und ermöglicht eine kurze Auszeit von der Pflege.

Welche Heimkosten fallen bei Pflege­grad 5 an?

Bei Pflege­grad 5 übernimmt die Pflege­kasse einen festen Zuschuss (2.096 Euro) zu den pflegebedingten Kosten im Heim. Die tatsächlichen Heimkosten liegen jedoch meist deutlich höher und setzen sich aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Diese zusätzlichen Posten müssen von den Bewohner:innen oder ihren Angehörigen selbst getragen werden, wobei die Höhe je nach Region und Pflege­einrichtung stark variiert.

Wie viele Stunden Pflege bei Pflege­grad 5?

Bei Pflege­grad 5 ist der Pflege­aufwand sehr hoch, da die Betroffenen umfassende Unterstützung in allen Lebensbereichen benötigen. Der Pflege­grad wird jedoch nicht mehr anhand des Zeitaufwands, sondern nach der Selbstständigkeit festgelegt. In der Regel erfordert Pflege­grad 5 eine intensive Pflege, die täglich mehrere größere Aufgaben umfasst, wie Körperpflege und Mobilitätshilfe. Der genaue Zeitaufwand variiert je nach Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­grad 5 und den anderen Pflege­graden?

Pflege­grad 5 ist die höchste Einstufung im aktuellen Pflege­grad-System und betrifft Menschen mit den schwersten Beeinträch­tigungen der Selbstständigkeit. Im Vergleich zu den niedrigeren Pflege­graden (z. B. Pflege­grad 1 bis 4) sind Pflege­grad 5-Betroffene intensiver auf fremde Hilfe angewiesen. Insbesondere wird hier Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen wie Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege gewährt.

Kann Pflege­grad 5 für Menschen mit Demenz beantragt werden?

Ja, Pflege­grad 5 ist besonders häufig für Menschen mit fortgeschrittener Demenz oder anderen kognitiven Störungenrelevant. Diese Menschen sind häufig auf eine dauerhafte, intensive Pflege angewiesen, sowohl im häuslichen Umfeld als auch stationär. Demenzkranke erreichen durch die hohe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oft den erforderlichen Punktwert im NBA, um Pflege­grad 5 zu erhalten.

Was passiert, wenn ich die Pflege für einen Angehörigen mit Pflege­grad 5 übernehme?

Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflege­grad 5 unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen. Dieser beträgt jährlich 924 Euro (Stand 2025) und kann Ihre Steuerlast mindern.

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