Pflege­grad 4: Leistungen, Geld und Voraussetzungen 2025

Johannes Kuhnert
Vom 14.04.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­grad 4 ist der vierte und zweithöchste Grad im Einordnungssystem der Pflege­kassen zur Bestimmung von Pflege­bedürftigkeit.
  • Pflege­bedürftige, die in der Begutachtung zwischen 70 und 90 Punkten erreichen, erhalten Pflege­leistungen nach Pflege­grad 4.
  • Mit Pflege­grad 4 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und weitere Unterstützung.
  • Zum 1. Januar 2025 wurden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

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Pflege­grad 4: Definition

Mit Pflege­grad 4 werden Personen eingestuft, deren Selbstständigkeit im Alltag schwerst beeinträchtigt ist. Das bedeutet: Sie benötigen täglich intensive Unterstützung, etwa bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung oder beim Umgang mit Krankheiten und Therapien.

Seit 2017 ersetzt das System der Pflege­grade die früheren Pflege­stufen. Wer vor der Umstellung bereits Pflege­stufe 3 oder Pflege­stufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, wurde automatisch in den Pflege­grad 4 überführt. Umgangssprachlich ist auch von "Pflege­stufe 4" die Rede, obwohl diese offiziell nicht existiert.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Voraussetzungen für Pflege­grad 4

Pflege­grad 4 erhalten Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, etwa durch:

  • fortgeschrittene körperliche oder neurologische Erkrankungen
  • Demenz oder andere kognitive Einschränkungen
  • vollständige oder weitgehende Bettlägerigkeit
  • ausgeprägte altersbedingte Schwächen mit dauerhaftem Hilfebedarf

Anhand des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Wer zwischen 70 und unter 90 Punkten liegt, erhält Pflege­grad 4. Noch höhere Punktzahlen führen zur Einstufung in Pflege­grad 5.

NBA: Pflegegrad 4 und Punkte
Punktsystem zur Zuordnung. Auch im Pflege­grad 4 gilt: Je mehr Punkte einem Betroffenen zugeordnet werden, desto höher der zuerkannte Pflege­grad.

Die Bewertung erfolgt in sechs Lebensbereichen, die unterschiedlich stark in die Gesamtpunktzahl einfließen. Besonders relevant sind dabei die Selbstversorgung, der Umgang mit gesundheitlichen Belastungen und die kognitiven Fähigkeiten.

  1. Mobilität: Wie selbständig kann sich der Begutachtete noch in seinem gewohnten Umfeld bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Ist der Antragsteller zeitlich und räumlich richtig orientiert? Kann er Entscheidungen treffen und sich seinem eigenen Bedarf entsprechend mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Beeinträch­tigungen: Leidet der Antragsteller zeitweise oder dauerhaft unter Ängsten oder depressiven Verstimmungen? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  4. Selbstversorgung: Kann sich der Versicherte waschen? Ist er in der Lage, sich selbst an- und auszukleiden?
  5. Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen: In welchem Umfang benötigt der Betroffene Hilfe im Zusammenhang mit Krankheit und Behandlung, zum Beispiel bei Einnahme von Medikamenten?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Ist der Betroffene in der Lage, seinen eigenen Tagesablauf zu planen? Unterhält er wiederkehrend soziale Kontakte?

Liegt das Ergebnis zwischen 70 und unter 90 Punkten, wird Pflege­grad 4 vergeben.

NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

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Wie beantrage ich Pflege­grad 4?

Pflege­bedürftige, die Leistungen der Pflege­kasse erhalten möchten, sei es durch einen Erstantrag oder eine Höherstufung, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen. Dieser kann telefonisch, schriftlich oder digital bei der zuständigen Pflege­kasse oder Pflege­versicherung eingereicht werden. Maßgeblich für den Leistungsbeginn ist das Datum der ersten Kontaktaufnahme – rückwirkend ab diesem Tag können Leistungen gewährt werden.

Im Anschluss beauftragt die Pflege­kasse einen Gutachter: Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Die Begutachtung erfolgt in der Regel zu Hause. Dabei prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Die Pflege­versicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein Beratungsgespräch anbieten. Erst nach erfolgter Begutachtung wird der Pflege­grad offiziell festgestellt und Leistungen bewilligt.

Mehr zum Thema

Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

Leistungen bei Pflege­grad 4: Wie viel Geld gibt es 2025?

Wer Leistungen nach Pflege­grad 4 in Anspruch nehmen kann, kann Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen beantragen, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld von pflegenden Angehörigen oder einem ambulanten Pflege­dienst erbracht wird. Aber auch Leistungen zur stationären Pflege im Pflege­heim stehen Betroffenen dieser Kategorie zu. Darüber hinaus sind zusätzlich Mittel für Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen, außerdem Gelder für Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege für alle Fälle, in denen die regulär zuhause geleistete Pflege temporär nicht umsetzbar ist. Neben der Unterstützung für Tages- und Nachtpflege, ist außerdem Hilfe zur Wohnraum­anpassung genauso möglich wie der Pauschbetrag für Pflege­hilfsmittel. Außerdem können Betroffene ggf. Fördermittel für Pflege­bedürftige in Anspruch nehmen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben.

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Hinzu kommen bei Pflege­grad 4:

Leistung

Höhe der Leistung

Hinweise

Verhinderungs­pflege

bis zu 1.685 € jährlich, erweiterbar auf 2.528 €

Max. 28 Tage/Jahr, verlängerbar auf bis zu 8 Wochen bei Nichtnutzung der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

bis zu 1.854 € jährlich, erweiterbar auf 3.539 €

Bis zu 56 Tage/Jahr möglich - z. B. nach Klinikaufenthalten

Pflege­hilfsmittel

bis zu 42 €/Monat

Für z. B. Handschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel

Wohnraum­anpassung

bis zu 4.180 € einmalig

Z. B. Einbau eines Treppenlifts oder barrierefreier Badumbau

Wohngruppenzuschlag

bis zu 224 €/Monat

Für ambulant betreute Pflege-WGs

WG-Gründungs­zuschuss

bis zu 2.613 € einmalig

Je Mitbewohner bei Neugründung einer Pflege-WG

Pflege­beratung & Pflege­kurse

kostenlos

Für Angehörige & ehrenamtlich Pflege­nde

Technische Hilfsmittel

Kostenübernahme je nach Bedarf

Z. B. Hausnotrufsysteme, Pflege­betten etc.

Digitale Pflege­anwendungen (DiPA)

bis zu 53 €/Monat

Für anerkannte Pflege-Apps zur Unterstützung im Alltag

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen bei Pflege­grad 4

Versicherte mit Pflege­grad 4 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 800 Euro pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflege­sachleistungen bis zu einer Höhe von 1.859 Euro monatlich, wenn ein Pflege­dienst die alltägliche Unterstützung leistet.

Monatlicher Entlastungs­betrag bei Pflege­grad 4

Um Pflege­bedürftigen den Alltag so angenehm und unkompliziert wie möglich zu gestalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass pflegende Angehörige kurzzeitige Auszeiten von ihrer anspruchsvollen Pflege­tätigkeit nehmen können, haben Versicherte mit Pflege­grad 4 Anspruch auf den monatlichen Entlastungs­betrag in Höhe von 131 Euro. Der Betrag ist gedacht für:

  • die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für Hilfsbedürftige, die geistige und körperliche Aktivität fördern soll,
  • die Beschäftigung eines Alltagsbegleiters oder einer Einkaufshilfe sowie
  • die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die beim Putzen der Wohnräume hilft.

Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 4

Besonders nach einem Kranken­hausaufenthalt kann es notwendig sein, Kurzzeitpflege durch professionelle Pflege­kräfte einzusetzen. Die Pflege­kasse be­zuschusst Kurzzeitpflege für eine Dauer von bis zu 28 Tagen im Jahr mit maximal 1.854 Euro. Allerdings können Pflege­bedürftige, die Zeit der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen erhöhen und dann bis zu 3.539 Euro in Anspruch nehmen, falls im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege genutzt wird. Zusätzlich erhalten Menschen mit Pflege­grad 4 während der Kurzzeitpflege noch die Hälfte ihres Pflege­geldes.

Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 4

Wenn Angehörige oder Bekannte, die die Pflege im Normalfall übernehmen, krank werden oder Erholungsurlaub benötigen, können Betroffene Verhinderungs­pflege durch professionelle Pflege­kräfte in Anspruch nehmen. Dafür erhalten Versicherte bis zu 1.658 Euro für maximal 4 Wochen im Jahr. Die Verhinderungs­pflege können sie auf bis zu sechs Wochen verlängern, wenn sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall höchstens 2.528 Euro. Auch neben der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte noch die Hälfte ihres Pflege­geldes.

Zuschüsse für die Tagespflege und Nachtpflege

Zusätzlich zum Pflege­geld wird eine Tagespflege oder Nachtpflege monatlich mit 1.685 Euro von der Pflege­kasse be­zuschusst.

Pflege­hilfsmittel und medizinische Hilfsmittel

Die Pflege­kassen be­zuschussen den Kauf zum Verbrauch bestimmter Pflege­hilfsmittel mit einem monatlichen Betrag von 42 Euro. Zu den Pflege­hilfsmitteln zählen z. B. Einmalhandschuhe, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel. Dafür können Sie das Afilio-Pflege­paket nutzen, welches Sie sich individuell zusammenstellen können. Die Beantragung der Pflege­hilfs­mittel bei der Pflege­kasse und die Abwicklung übernehmen wir. Sie bekommen das Pflege­paket einmal pro Monat bis an die Haustür geliefert.

Darüber hinaus be­zuschusst die Kasse auch technische Hilfsmittel, z. B. ein Hausnotruf. Eine Übersicht über weitere Pflege­sachleistungen und Pflege­hilfsmittel bietet das Hilfsmittel­verzeichnis des Bundes der Gesetzlichen Kranken­versicherungen.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

Im Zusammenhang mit häuslicher Pflege stehen Ihnen einige zusätzliche Leistungen zu:

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Betroffene können bis zu 4.180 Euro für jede Umbaumaßnahme zur Barrierefreiheit in Anspruch nehmen. Dazu gehört der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Pflege­bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad in einer Wohneinheit leben. Allen vier Bewohnern steht außerdem ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro zu. Sie bekommen auch einen monatlichen Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 224 Euro. Zudem erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Person.

Pflege­pauschbetrag für Angehörige bei Pflege­grad 4

Pflege­nde Angehörige, die keine Leistungen für die Pflege erhalten, können den jährlichen Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn sie Betroffene mit Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5 unentgeltlich betreuen.

Mehr zum Pflege­pauschbetrag erfahren Sie hier.

Leistungen bei stationärer Pflege

Ein Platz in einem Pflege­heim kostet in Deutschland durchschnittlich 2.700 bis 3.000 Euro. Um Angehörige und Pflege­bedürftige finanziell zu entlasten, übernimmt die Pflege­versicherung bei Pflege­grad 4 im Monat 1.855 Euro, den Rest müssen Pflege­bedürftige selbst tragen. Dazu zählen der pflegebedingte Eigenanteil und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Pflege­grad 4 Fallbeispiel

Herr Meier, 79 Jahre, lebt allein in seiner Mietwohnung. Nach einem Oberschenkel­hals­bruch ist er dauerhaft in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Er kann sich nur noch mit einem Rollator fortbewegen und benötigt Hilfe beim Aufstehen und Hinsetzen. Zusätzlich leidet er unter beginnender Demenz, was zu Orientierungsschwierigkeiten und Vergesslichkeit im Alltag führt.

Zur Körperpflege und beim Ankleiden ist Herr Meier auf tägliche Unterstützung angewiesen. Seine Tochter kommt regelmäßig vorbei, übernimmt Einkäufe und hilft bei der Haushaltsführung. Die Grundpflege wird morgens und abends von einem ambulanten Pflege­dienst übernommen. Für Arzttermine nutzt Herr Meier einen Fahrdienst, der über den Entlastungs­betrag abgerechnet wird. Da er sich im Bad nicht mehr sicher fühlt, hat er einen Antrag auf den Umbau zu einer barrierefreien Dusche gestellt.

In der Pflege­begutachtung erreicht Herr Meier 78 Punkte und wird in Pflege­grad 4 eingestuft. Aufgrund seiner dauerhaft erheblichen Einschränkungen hat er Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflege­geld für die Unterstützung durch seine Tochter
  • Pflege­sachleistungen für die ambulante Pflege
  • 131 € Entlastungs­betrag für Haushaltshilfe und Betreuung
  • 42 € Pflege­hilfsmittelpauschale (z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe)
  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung für den Badumbau

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Unser Tipp: Mit Afilio können Sie schnell und unkompliziert Ihren Anspruch auf einen Pflege­grad berechnen und im Anschluss den Antrag bequem online stellen. Die Experten von Afilio begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und stehen bei allen Fragen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­grad 4 und Pflege­stufe 4?

Seit 2017 wurden die Pflege­stufen durch Pflege­grade ersetzt. Die frühere Pflege­stufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entspricht heute etwa Pflege­grad 4. Eine „Pflege­stufe 4“ gab es offiziell nicht, wird aber umgangssprachlich oft so bezeichnet.

Wie viele Stunden Pflege umfasst Pflege­grad 4 im Alltag?

Die genaue Zeit variiert je nach Einzelfall. Als Orientierung gelten bei Pflege­grad 4 meist 4 bis 7 Stunden Pflege pro Tag, verteilt auf Grundpflege, Mobilität und Betreuung.

Gibt es einen Pflege­grad-Rechner für Pflege­grad 4?

Ja, mit dem kostenlosen Pflege­grad-Rechner von Afilio können Sie schnell und unverbindlich einschätzen, ob der Pflege­grad 4 infrage kommt. Die endgültige Entscheidung trifft die Pflege­kasse nach der Begutachtung.

Wie hoch waren die Pflege­leistungen bei Pflege­grad 4 im Jahr 2024?

Im Jahr 2024 betrug das Pflege­geld 764 € und die Pflege­sachleistungen lagen bei 1.778 €. Seit Januar 2025 gelten die neuen Beträge von 800 € (Pflege­geld) und 1.859 € (Sachleistungen).

Wie hoch sind die Eigenanteile bei stationärer Pflege mit Pflege­grad 4?

Die Pflege­kasse übernimmt 1.855 € monatlich. Hinzu kommen jedoch Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die je nach Einrichtung stark variieren. Im Durchschnitt liegt der zu zahlende Eigenanteil bei rund 2.000 €.

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