Pflege­grad 4 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu

von Johannes Kuhnert
16.09.2019 (aktualisiert: 21.11.2023)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflege­grad 4 ist der vierte und zweithöchste Grad im Einordnungssystem der Pflege­kassen zur Bestimmung von Pflege­bedürftigkeit.
  • Pflege­bedürftige, die in der Begutachtung zwischen 70 und 90 Punkten erreichen, erhalten Pflege­leistungen nach Pflege­grad 4.
  • Mit Pflege­grad 4 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege-sachleistungen und weitere Unterstützung.
  • Ab 1. Januar 2024 werden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen mit der neuen Pflege­reform um 5 Prozent erhöht.

Was ist Pflege­grad 4?

Pflege­grad 4 erhalten Betroffene, die bei einer Pflege­begutachtung eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ geltend machen können. Pflege­grad 4 wurde mit der Pflege­reform auch auf Personen übertragen, die vor dem 1. Januar 2017 Pflege­stufe 3 oder Pflege­stufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten.

Wer erhält Pflege­grad 4?

NBA: Pflegegrad 4 und Punkte
Punktsystem zur Zuordnung. Auch im Pflege­grad 4 gilt: Je mehr Punkte einem Betroffenen zugeordnet werden, desto höher der zuerkannte Pflege­grad.

Wer einen Neuantrag auf Pflege­grad oder einen Folgeantrag zur Erhöhung seines bestehenden Pflege­grads stellt, wird zunächst auf Grundlage des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) durch einen Mitarbeiter des MDK oder MEDICPROOF begutachtet. Liegt Pflege­bedürftigkeit vor, stuft die Pflege­kasse die betroffene Person in einen der fünf Pflege­grade ein.
Bei der Einstufung werden sechs Bereiche des alltäglichen Lebens überprüft und mit Punkten bewertet, um die Selbstständigkeit des Antragstellers zu bewerten: Je höher die Punktzahl, desto höher die vorliegende Pflege­bedürftigkeit und damit letztlich auch der notwendige Pflege­grad. Wer mit einem Wert zwischen 70 und 90 Punkten beurteilt wird, erhält Pflege­grad 4.

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Diese Aspekte werden durch den MDK begutachtet

  1. Mobilität: Wie selbständig kann sich der Begutachtete noch in seinem gewohnten Umfeld bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Ist der Antragsteller zeitlich und räumlich richtig orientiert? Kann er Entscheidungen treffen und sich seinem eigenen Bedarf entsprechend mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Beeinträch­tigungen: Leidet der Antragsteller zeitweise oder dauerhaft unter Ängsten oder depressiven Verstimmungen? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  4. Selbstversorgung: Kann sich der Versicherte waschen? Ist er in der Lage, sich selbst an- und auszukleiden?
  5. Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen: In welchem Umfang benötigt der Betroffene Hilfe im Zusammenhang mit Krankheit und Behandlung, zum Beispiel bei Einnahme von Medikamenten?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Ist der Betroffene in der Lage, seinen eigenen Tagesablauf zu planen? Unterhält er wiederkehrend soziale Kontakte?

Nicht alle Bereiche werden gleich gewichtet: So zählen kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit nur 7,5 Prozent, der Umgang mit den krankheitsbedingten Belastungen hingegen wird mit 20 Prozent gewertet, die Fähigkeit zur Selbstversorgung schlägt mit 40 Prozent zu Buche. Ergibt sich im Rahmen des NBA ein Gesamtpunktwert zwischen 70 und 90 Punkten, bekommen Betroffene Pflege­grad 4.

NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

Leistungen bei Pflege­grad 4

Wer Leistungen nach Pflege­grad 4 in Anspruch nehmen kann, kann Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen beantragen, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld von pflegenden Angehörigen oder einem ambulanten Pflege­dienst erbracht wird. Aber auch Leistungen zur stationären Pflege im Pflege­heim stehen Betroffenen dieser Kategorie zu. Darüber hinaus sind zusätzlich Mittel für Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen, außerdem Gelder für Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege für alle Fälle, in denen die regulär zuhause geleistete Pflege temporär nicht umsetzbar ist. Neben der Unterstützung für Tages- und Nachtpflege, ist außerdem Hilfe zur Wohnraum­anpassung genauso möglich wie der Pauschbetrag für Pflege­hilfsmittel. Außerdem können Betroffene ggf. Fördermittel für Pflege­bedürftige in Anspruch nehmen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben.

Pflege­leistungen ab 1. Januar 2024

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

332 €

573 €

765 €

947 €

Pflege­sachleistungen

0 €

761 €

1432 €

1778 €

2200 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

689 €

1298 €

1612 €

1995 €

Entlastungs­betrag

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Stationäre Pflege

125 €

770 €

1262 €

1775 €

2005 €

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen

Versicherte mit Pflege­grad 4 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 728 Euro (ab 2024: 765 Euro) pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflege­sachleistungen bis zu einer Höhe von 1.693 Euro (ab 2024: 1.778 Euro) monatlich, wenn ein Pflege­dienst die alltägliche Unterstützung leistet.

Monatlicher Entlastungs­betrag

Um Pflege­bedürftigen den Alltag so angenehm und unkompliziert wie möglich zu gestalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass pflegende Angehörige kurzzeitige Auszeiten von ihrer anspruchsvollen Pflege­tätigkeit nehmen können, haben Versicherte mit Pflege­grad 4 Anspruch auf den monatlichen Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro. Der Betrag ist gedacht für:

  • die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für Hilfsbedürftige, die geistige und körperliche Aktivität fördern soll,
  • die Beschäftigung eines Alltagsbegleiters oder einer Einkaufshilfe sowie
  • die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die beim Putzen der Wohnräume hilft.

Mittel für die Kurzzeitpflege

Besonders nach einem Kranken­hausaufenthalt kann es notwendig sein, Kurzzeitpflege durch professionelle Pflege­kräfte einzusetzen. Die Pflege­kasse be­zuschusst Kurzzeitpflege für eine Dauer von bis zu 28 Tagen im Jahr mit maximal 1.774 Euro. Allerdings können Pflege­bedürftige, die Zeit der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen erhöhen und dann bis zu 3.548 Euro in Anspruch nehmen, falls im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege genutzt wird. Zusätzlich erhalten Menschen mit Pflege­grad 4 während der Kurzzeitpflege noch die Hälfte ihres Pflege­geldes.

Mittel für Verhinderungs­pflege

Wenn Angehörige oder Bekannte, die die Pflege im Normalfall übernehmen, krank werden oder Erholungsurlaub benötigen, können Betroffene Verhinderungs­pflege durch professionelle Pflege­kräfte in Anspruch nehmen. Dafür erhalten Versicherte bis zu 1.612 Euro für maximal 4 Wochen im Jahr. Die Verhinderungs­pflege können sie auf bis zu sechs Wochen verlängern, wenn sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall höchstens 2.418 Euro. Auch neben der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte noch die Hälfte ihres Pflege­geldes.

Zuschüsse für die Tagespflege und Nachtpflege

Zusätzlich zum Pflege­geld wird eine Tagespflege oder Nachtpflege monatlich mit 1.612 Euro von der Pflege­kasse be­zuschusst.

Pflege­hilfsmittel und medizinische Hilfsmittel

Die Pflege­kassen be­zuschussen den Kauf zum Verbrauch bestimmter Pflege­hilfsmittel mit einem monatlichen Betrag von 40 Euro. Zu den Pflege­hilfsmitteln zählen z. B. Einmalhandschuhe, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel. Wir bieten Ihnen sogenannte Pflege­boxen an, die Sie sich individuell zusammenstellen können. Die Beantragung der Pflege­hilfs­mittel bei der Pflege­kasse und die Abwicklung übernehmen wir. Sie bekommen die Pflege­box einmal pro Monat bis an die Haustür geliefert.

Darüber hinaus be­zuschusst die Kasse auch technische Hilfsmittel, z. B. ein Hausnotruf. Eine Übersicht über weitere Pflege­sachleistungen und Pflege­hilfsmittel bietet das Hilfsmittel­verzeichnis des Bundes der Gesetzlichen Kranken­versicherungen.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Betroffene können bis zu 4.000 Euro für jede Umbaumaßnahme zur Barrierefreiheit in Anspruch nehmen. Dazu gehört der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Pflege­bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad in einer Wohneinheit leben. Allen vier Bewohnern steht außerdem ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.000 Euro zu. Sie bekommen auch einen monatlichen Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Außerdem erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.500 Euro.

Pflege­pauschbetrag für Angehörige

Pflege­nde Angehörige, die keine Leistungen für die Pflege erhalten, können den jährlichen Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn sie Betroffene mit Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5 unentgeltlich betreuen.

Mehr zum Pflege­pauschbetrag >>

Leistungen bei stationärer Pflege

Ein Platz in einem Pflege­heim kostet in Deutschland durchschnittlich 2.700 bis 3.000 Euro. Um Angehörige und Pflege­bedürftige finanziell zu entlasten, übernimmt die Pflege­versicherung bei Pflege­grad 4 1.775 Euro, den Rest müssen Pflege­bedürftige selbst tragen. Dazu zählen der pflegebedingte Eigenanteil und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

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Quellen

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