
Frag einen Notar: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Im Afilio-Webinar „Fragen an den Notar" hat Notar Dr. Andreas Lohmeyer, zugleich Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, live aus Berlin die Fragen der Zuschauerinnen und Zuschauer beantwortet. Über 800 Fragen wurden eingereicht – mehr als 90 Prozent drehten sich um Erbrecht, Schenkungen und Familienthemen. Die wichtigsten Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst.
Ohne Testament entsteht fast immer eine Erbengemeinschaft
Wer nicht vorsorgt, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Und die führt nach Einschätzung von Dr. Lohmeyer – bis auf wenige Ausnahmen – immer zu einer Erbengemeinschaft. Im bürgerlichen Recht gibt es kaum Spielregeln dafür, wie Miterben miteinander umgehen. Ausgerechnet in der Trauersituation entsteht so Druck, der den Nachlass durch unnötige Steuern schmälert und die Familie zusätzlich belastet.
Etwa ein Drittel aller Deutschen hat überhaupt schon einmal etwas aufgeschrieben – nicht zwingend ein wirksames Testament. Gleichzeitig werden Schätzungen zufolge jedes Jahr rund 300 Milliarden Euro verschenkt und vererbt. Es lohnt sich also, eine unnötige Teilhabe des Finanzamts an Ihrer Lebensleistung zu verhindern – und Ihre Vorstellung von Gerechtigkeit verbindlich festzuhalten.
Nur zwei Formen sind wirksam – und der Erbschein kostet dasselbe
Ein Testament können Sie eigenhändig errichten: jedes Wort mit der eigenen Hand geschrieben, dazu Ort, Datum und Unterschrift. Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Testament ist komplett unwirksam. Die Alternative ist die notarielle Beurkundung – eine bloße Beglaubigung genügt nicht.
Für das notarielle Testament spricht laut Dr. Lohmeyer vor allem, dass es den Erbschein fast immer überflüssig macht. Wer nur eigenhändig testiert, braucht im Erbfall meist einen Erbschein, um an Konten oder an die Wohnung zu kommen – und die Nachlassgerichte sind überlastet. Der Erbschein kostet dasselbe Geld wie das notarielle Testament, das ihn erspart.
Ändern können Sie Ihr Testament jederzeit, ein beurkundetes sogar handschriftlich. Beim gemeinschaftlichen Testament der Ehepartner muss ein einseitiger Widerruf dagegen beurkundet und durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Berliner Testament: Versorgung sichern, Freibeträge nicht verschenken
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Vollerben ein, die Kinder werden Schlusserben nach dem Längstlebenden. Gesetzlich stünden dem Ehepartner die Hälfte und zwei Kindern je ein Viertel zu. Das Testament überwindet das Erbrecht der Kinder beim ersten Erbfall und löst dafür deren Pflichtteil aus – je ein Achtel.
Der steuerliche Nachteil: Die Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil von je 400.000 Euro (Stand: 2026) verpuffen. Der überlebende Ehepartner hat dagegen 500.000 Euro Freibetrag, dazu einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der sich meist durch die kapitalisierte Witwenrente erledigt.
Beispiel: Bei der Witwe kommen 600.000 Euro an. Das sind 100.000 Euro über dem Freibetrag – dafür fallen rund 11.000 Euro Erbschaftsteuer an.
Tipp aus dem Webinar: das Supervermächtnis
Dr. Lohmeyer empfiehlt, ins Berliner Testament ein sogenanntes Supervermächtnis aufzunehmen: Der Längerlebende wird mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder beschwert – ausdrücklich unter Berücksichtigung seiner eigenen Altersversorgung und zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder. Im Beispiel gibt die Witwe aus dem Nachlass des Vaters je 50.000 Euro an die beiden Kinder weiter: steuerfrei, die Erbschaftsteuer entfällt. Braucht sie das Geld selbst, kann sie es sich als Darlehen zurückgeben lassen, fällig mit ihrem Tod.
Wenn keine Kinder da sind: Steuerklasse II
Geschwister, Neffen und Nichten fallen in die Steuerklasse II und haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die ersten 75.000 Euro darüber werden mit 15 Prozent besteuert; liegt der Betrag auch nur einen Euro höher, gilt bis 300.000 Euro ein Satz von 20 Prozent auf die gesamte Summe.
Beispiel: Eine kinderlose Witwe vererbt ein Haus im Wert von 300.000 Euro an zwei Brüder und eine Nichte. Drei Freibeträge ergeben 60.000 Euro, es bleiben 240.000 Euro – je 80.000 Euro und damit knapp über der 75.000-Euro-Grenze.
Der Rat von Dr. Lohmeyer: nicht alle drei zu Erben einsetzen, sondern einen Erben bestimmen und ihn mit Vermächtnissen zugunsten der anderen belasten, prozentual formuliert, damit die Beträge dem Wert folgen. Das vermeidet zugleich die Erbengemeinschaft.
Nur ein Ehepartner steht im Grundbuch
Viele Paare finanzieren eine Immobilie gemeinsam, im Grundbuch steht aber nur einer. Gefühlt ist es „unser Haus", rechtlich gehört es allein dem Eingetragenen. In der Zugewinngemeinschaft gibt es einen Ausgleich nur im Scheidungs- oder Erbfall – bis dahin hat der andere nichts.
Dr. Lohmeyers Empfehlung: die Haushälfte übertragen, aber nicht als Schenkung. Wer den Kapitaldienst mitgetragen hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ehepartner und lässt sich dafür den hälftigen Miteigentumsanteil übertragen – steuerfrei, ohne Grunderwerbsteuer, nur gegen Notar- und Grundbuchkosten. Gerade wenn beide Partner eigene Kinder haben, ist das aus pflichtteilsrechtlichen Gründen wichtig.
Schenkung und Pflegekosten: die Zehnjahresfrist
Wer verschenkt und später verarmt, weil er die Pflegekosten nicht mehr tragen kann, löst einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers aus; den leitet der Kostenträger auf sich über. Die Frist beträgt zehn Jahre und beginnt weder mit der Beurkundung noch mit der Grundbucheintragung, sondern in dem Moment, in dem der Notar den Umschreibungsantrag gestellt hat.
Beispiel: Das Haus ist 300.000 Euro wert, der vorbehaltene Nießbrauch wird mit 80.000 Euro kapitalisiert. Es bleiben 220.000 Euro, geteilt durch zwei Elternteile je 110.000 Euro, die innerhalb der Frist zurückgefordert werden können.
Wer Sozialleistungen beantragt, wird nach Schenkungen der letzten zehn Jahre gefragt; falsche Angaben sind Leistungsbetrug. Der Nießbrauch berechtigt allerdings auch zur Vermietung: Ziehen die Eltern ins Heim, können Mieteinnahmen dazu führen, dass das Sozialamt gar nicht erst einspringen muss. Wer zu Lebzeiten überträgt, sollte zusätzlich ein Rückforderungsrecht mit Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs, ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht und einen Pflichtteilsverzicht der Kinder vereinbaren.
Die Afilio-Webinare
Besuchen Sie unsere Webinar-Übersicht. Dort finden Sie alle vergangenen Veranstaltungen mit Dr. Lohmeyer und weiteren Experten. Wir empfehlen Ihnen das Webinar „Erbschaftsteuer sparen statt zahlen".