Patienten­verfügung: Ein Leitfaden für Angehörige

Afilio
Vom 12.08.2026

Ihr Partner, ein Elternteil oder eine andere Ihnen nahestehende Person hat eine Patienten­verfügung erstellt. Darin legt sie fest, wie sie behandelt werden möchte, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden kann. Aber was passiert, wenn der Notfall eintritt? Wie kann ich als Angehöriger sicherstellen, dass die Patienten­verfügung beachtet wird? Wir haben die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.

Wenn Mutter, Vater oder Partner schwer erkrankt sind, einen Unfall hatten oder am Ende Ihres Lebens stehen, können sich viele medizinische Fragen stellen: Möchte die Person wiederbelebt werden? Welche Maßnahmen lehnt sie ab? Unter welchen Umständen möchte sie weiterleben? Oder in welcher Umgebung möchte sie sterben? Wenn Sie Ihren Angehörigen nicht mehr fragen können, müssen andere entscheiden.

Wer entscheidet am Lebensende?

Angehörige haben ohne Vollmacht kein automatisches Entscheidungsrecht. Grundsätzlich entscheidet der behandelnde Arzt, der dazu verpflichtet ist, Leben zu retten und zu erhalten. Um den „mutmaßlichen Willen“ der Person zu ermitteln, können Angehörige zwar befragt werden, das ist jedoch nicht rechtlich bindend. Existiert keine Vorsorge­vollmacht, kann ein Gericht einen Betreuer bestellen. Dieser entscheidet dann, welche Maßnahmen ohne eine vorliegende Patienten­verfügung getroffen werden.

Ein wichtiger Punkt: Ohne Verfügungen können Entscheidungen verzögert oder komplizierter werden, da Gerichte eine Betreuung erst einrichten müssen. Die Patienten­verfügung sorgt also für Klarheit über medizinische Maßnahmen.

Was ist in der Patienten­verfügung geregelt?

Die Person hat festgehalten,

  • ob und in welchen Situationen sie nicht mehr weiterleben möchte und daher alle oder bestimmte lebenserhaltenden Maßnahmen ablehnt,
  • wo die Person sterben möchte, sollte sie sich in unmittelbarer Todesnähe befinden,
  • ob und wann sie einer Wiederbelebung widersprechen möchte,
  • welche klaren Anweisungen es für die Ärzte gibt – etwa bei bestimmten Diagnosen wie Wachkoma oder einem schweren Schlaganfall,
  • unter welchen Umständen sie leidenslindernde Medikamente verabreicht bekommen möchte,
  • wann konkret das Leben für sie noch als lebenswert gilt – etwa in Bezug auf Sehen, Hören, Sprechen oder Beweglichkeit,
  • und ob bzw. welche Organe sie spenden möchte.

Wichtig zu wissen: Damit Ärzte und Angehörige sicher sein können, ob die Patienten­verfügung den aktuellen Willen widerspiegelt, wird der Gesundheits­zustand in der Patienten­verfügung bei der Erstellung abgefragt und es können zusätzlich Erklärungen zu gewissen Entscheidungen oder Wertvorstellungen abgegeben worden sein.

Wie verbindlich ist die Verfügung?

Die mit Afilio erstellte Patienten­verfügung erfüllt die in Deutschland vorgeschriebenen Anforderungen nach § 1827 BGB und ist daher rechtlich verbindlich. Ärzte sind verpflichtet, den darin geäußerten Willen zu respektieren und umzusetzen. Sollte eine Situation nicht konkret abgedeckt sein, wird der mutmaßliche Wille der Person ermittelt. Hier wird die Vorsorge­vollmacht wichtig, da eine darin genannte Person als Bevollmächtigter zu Rate gezogen wird.

Wie kommt der Arzt an die Patienten­verfügung?

Viele Menschen haben ihre Vorsorge­dokumente in ihren Akten bei sich zuhause liegen. Leben etwa die Kinder nicht am selben Ort oder sie kennen den Aufbewahrungsort nicht, kann die Patienten­verfügung vielleicht zu spät vorgelegt und somit nicht beachtet werden.

Um sicherzustellen, dass die Patienten­verfügung möglichst schnell beim behandelnden Mediziner ist, gibt es die Notfallkarte von Afilio. Auf ihr sind die Dokumente zum digitalen Abruf direkt vor Ort verfügbar – ob vom Arzt, Klinikpersonal oder den Angehörigen. Wir empfehlen, die Vorsorge­dokumente gleich mehrfach zur Vorlage aufzubewahren:

  1. Ein unterschriebenes Original in Papierform ist beim Inhaber der Patienten­verfügung hinterlegt.
  2. Als Kontaktperson halten Sie eine Kopie des Dokuments und wissen über den Aufbewahrungsort des Originals Bescheid.
  3. Ein digital unterschriebenes bzw. digital hinterlegtes Exemplar ist über die Notfallkarte abrufbar. Der Inhaber sollte die Karte immer bei sich tragen.
  4. Sie als Kontaktperson erhalten ein Exemplar der Notfallkarte.

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